B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-909/2014/was
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
D-909/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie – ver-
liess eigenen Angaben gemäss am 16. Juli 2010 den Heimatstaat zusam-
men mit seinem Bruder (B._______; N […]; D[…]) und gelangte am 21. Au-
gust 2010 in die Schweiz, wo er am 24. August 2010 um Asyl nachsuchte.
Am 7. September 2010 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Rei-
seweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt; am 11. Oktober 2010 wurde
er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatstaat seit August 2007 Mit-
glied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; De-
mokratische Einheitspartei) gewesen. Für diese Partei habe er in der fami-
lieneigenen Druckerei, welche er zusammen mit seinem Cousin
C._______ geführt habe, und in welcher auch sein Bruder B._______ tätig
gewesen sei, verschiedentlich Parteiunterlagen beziehungsweise Flugblät-
ter kopiert. Am 25. Mai 2010 habe er an einer Partei-Sitzung teilgenom-
men, anlässlich welcher er darum gebeten worden sei, Flugblätter zu ver-
vielfältigen. In diesem sei es unter anderem um die geplante Enteignung
von Ländereien der kurdischen Bevölkerung gegangen. Aufgrund der gros-
sen Auftragslage in der Druckerei sei er jedoch nicht dazugekommen, die
Kopien zu machen. Sein Bruder B._______, den er am darauffolgenden
Tag mit dem Vervielfältigen beauftragt habe, sei nicht in der Lage gewesen,
den Auftrag auszuführen. Auch am Vormittag des 27. Mai 2010 hätten sie
keine Zeit gefunden, die entsprechenden Vervielfältigungen abzuschlies-
sen. Am Mittag desselben Tages hätten die Sicherheitsbehörden die Dru-
ckerei durchsucht und die besagten Parteipapiere beschlagnahmt. Er und
sein Bruder seien zu dieser Zeit nicht im Geschäft sondern bei der Schwes-
ter zum Mittagessen gewesen. Jedoch habe sich der Cousin C._______ in
der Druckerei aufgehalten und sei in der Folge verhaftet worden. Die Si-
cherheitskräfte hätten anschliessend sein Elternhaus durchsucht. Im Zuge
der Durchsuchung sei in seinem Zimmer eine Harddisk konfisziert worden,
auf der Fotos und Informationen zu kurdischen Veranstaltungen gespei-
chert gewesen seien. Da er und der Bruder nicht zu Hause gewesen seien,
habe man an ihrer Stelle den Vater verhaftet. Über diese Ereignisse seien
sie durch einen Onkel informiert worden, als sie sich noch bei der Schwes-
ter aufgehalten hätten. Auf Anraten dieses Onkels hätten sie sich umge-
hend nach D._______ zu einem Freund der Familie begeben und sich dort
bis zur Ausreise versteckt gehalten. Der Cousin C._______ sei bis zum
D-909/2014
Seite 3
25. August 2010 in Haft gewesen; sein Vater sei während 15 Tagen inhaf-
tiert gewesen und auch gefoltert worden. Die Behörden hätten noch bis zu
der im Juli erfolgten Ausreise mehrfach zu Hause nach ihm und seinem
Bruder gesucht. Im Juni 2010 sei sodann eines der Felder der Familie in
Brand gesteckt worden.
Zu früheren Ereignissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr
2007 von der Schule entlassen worden, weil er an einer Schweigeminute
für die Qamishli-Märtyrer teilgenommen habe. Überdies sei er während sei-
nes Militärdienstes Anfang 2008 aus ihm unbekannten Gründen sechs
Tage in Haft gewesen. Ein weiteres Mal habe man ihn während des Mili-
tärdienstes im Jahr 2009 für fünf Monate inhaftiert, weil er am Vorabend
des Newroz-Festes mit drei Dienstkameraden einen Autoreifen angezün-
det habe.
Im Rahmen weiterer Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren datierend
vom 13. Januar 2011, 12. Juli 2011, 28. Februar 2012, 14. August 2012,
4. Oktober 2012 und 25. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer ergän-
zend aus, sein Cousin E._______, bei welchem es sich auch um den Mann
seiner Schwester handle, habe für die PYD gearbeitet und sei am 3. No-
vember 2010 verhaftet worden. Sodann seien sein Vater und sein Bruder
F._______ am 26. Juni 2011 verhaftet und der Bruder an seiner Stelle in
den Militärdienst rekrutiert worden. Er befinde sich seit Anfang September
2012 im Militäreinsatz in G._______. Der Vater werde in Syrien aufgrund
der Flucht seiner Söhne von den Behörden unter Druck gesetzt. Er arbeite
in einer öffentlich rechtlichen Anstalt und erhalte seit zwei Monaten keinen
Lohn mehr. Die syrischen Behörden würden ihn, den Beschwerdeführer,
suchen, weil er zwischenzeitlich der Reserveeinheit zugeteilt worden sei.
Überdies sei der Cousin H._______ bei dem Versuch, aus dem Militär-
dienst zu desertieren, getötet worden. Ein weiterer seiner Brüder,
I._______, sei ebenfalls geflüchtet und lebe inzwischen als Flüchtling im
J._______. Er selbst sei in der Schweiz zwischenzeitlich exilpolitisch tätig
und Mitglied der PYD Schweiz.
Zum Beweis seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer im Laufe
des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Dokumente ein, namentlich
seinen Geburtsschein, seinen Familienregisterauszug, auszugsweise Ko-
pien aus seinem Militärdienstbuch, die Kopie einer Zuteilung zur Reserve-
einheit, eine Kopie des Flüchtlingsausweises seines Bruders I._______ im
J._______, Fotos, welche den Beschwerdeführer und seinen Bruder
B._______ anlässlich einer Newroz-Feier der PYD in Syrien im Jahr 2009
D-909/2014
Seite 4
zeigen sollen, Internetberichte aus dem Jahre 2010 über die Inhaftierung
seines Schwagers, die Kopie eines Haftbefehls betreffend seinen Bruder
B._______ vom 13. Juni 2011, einen Internetbericht über die Tötung seines
Cousins H._______ vom Februar 2012, ein Beitrittsformular der PYD
Schweiz sowie Schriftstücke zur Landenteignung von Kurden.
Soweit seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz betreffend wurden so-
dann Fotoaufnahmen, Internetberichte und eine CD mit Videoaufnahmen
eingereicht, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an verschie-
denen Demonstrationen in der Schweiz zeigen sollen.
B.
Am 8. Dezember 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertre-
tung in Damaskus um Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers.
Am 11. Januar 2011 übermittelte diese das Ergebnis ihrer Abklärungen,
wonach der Beschwerdeführer Bürger Syriens sei, von den Militärbehör-
den seit 2007 wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde,
keine weitere Suche seitens anderer Behörden verzeichnet seien und
überdies bei den Migrationsbehörden auch keine Bewegung registriert
worden sei.
C.
Am 17. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis
der Schweizerischen Botschaft vom 11. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht
und ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt.
D.
Am 31. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis
Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014 – wies
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung an. Mit gleichem Entscheid wurde der Vollzug der
Wegweisung aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar
erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 21. Februar 2014 beim Bundes-
D-909/2014
Seite 5
verwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Dis-
positivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m.
Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer
Beweismittel.
G.
Am 28. Februar 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
H.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf
einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner
Mittellosigkeit und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel.
I.
Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten, namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der
PYD Syrien sowie ein Schreiben der Lokaldirektion der Provinz al-Hasaka
betreffend die Schliessung der Druckerei.
J.
Am 8. April 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
M.
Am 19. Juni 2014 wurden Beweismittel zu den Akten gereicht, bei welchen
es sich um eine Zuteilung des Beschwerdeführers zum Reservedienst der
D-909/2014
Seite 6
syrischen Streitkräfte im Original sowie um den schriftlichen Schulverweis
aus dem Jahr 2007 handeln soll.
N.
Am 25. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung
eingeladen.
O.
In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
P.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 zur
Kenntnis gebracht, verbunden mit der Fristsetzung zur Einreichung einer
allfälligen Replik.
Q.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
R.
Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde auf einen Entscheid des BVGer zur
Frage der Wehrdienstverweigerung und die dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat drohende Haftstrafe verwiesen.
S.
Am 3. August 2015 wurde ein Schreiben in Kopie eingereicht, bei welchem
es sich um ein "Erinnerungsschreiben" der syrischen Behörden zum "Auf-
gebot" in die Reserveeinheit handeln soll. Die Einreichung des Originals
wurde in Aussicht gestellt.
T.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde das in Aussicht gestellte Original
dieses "Erinnerungsschreibens" sowie zwei Länderberichte der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH), namentlich ein Bericht vom 30. Juli 2014
betreffend die Rekrutierung durch die syrische Armee und ein solcher vom
28. März 2015 betreffend die Mobilisierung der syrischen Armee einge-
reicht. Eventualiter wurde um Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen
Entscheid ersucht, dies vor dem Hintergrund des neuen "Aufgebots", wel-
ches zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht habe be-
rücksichtigt werden können.
D-909/2014
Seite 7
U.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 wurde ein Dokument zu den Akten
gereicht, bei welchem es sich um das syrische Militärdienstbuch des Be-
schwerdeführers im Original handeln soll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung nach Syrien in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Entsprechend der Beschwerdeanträge beschränkt sich die Prü-
fung auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung so-
wie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-909/2014
Seite 8
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entschei-
dend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
D-909/2014
Seite 9
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf seine fluchtbegründenden Umstände als unglaubhaft erweisen
würden. So seien wesentliche Aussagen widersprüchlich. Dies betreffe
zum einen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft
in der PYD, zur Partei an sich und zur Funktion seiner Familienmitglieder
innerhalb dieser Partei. Zum anderen betreffe dies die Umstände, unter
denen der Beschwerdeführer von der Durchsuchung und der behördlichen
Suche nach ihm erfahren haben will. Die Aussagen würden sodann zum
Teil der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen.
Insbesondere bleibe unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer belas-
tendes Material über mehrere Tage in der Druckerei habe liegen lassen,
ohne sich die Mühe zu machen, dieses zu verstecken. Nicht nachvollzieh-
bar sei sodann auch, dass der von den Behörden festgenommene Cousin
den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort verraten habe, statt sie
beide zu schützen. Dem Beschwerdeführer sei es zudem sogar möglich
gewesen, von den Behörden noch am 10. August 2010 einen Geburts-
schein und einen Familienregisterauszug erhältlich zu machen. Bezeich-
nenderweise habe er jedoch – entgegen seiner Ankündigung – bis anhin
keine Dokumente eingereicht, welche in seiner Druckerei angeblich ver-
vielfältigt worden seien. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in
Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände sei der angeblichen Re-
flexverfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat von vornherein die
Grundlage entzogen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft während des Militär-
dienstes sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei
am 1. Februar 2010 ordentlich aus dem Dienst entlassen worden. Das Er-
gebnis der Botschaftsabklärung, wonach er seit 2007 von den Militärbehör-
den gesucht würde, verliere daher seine Relevanz. Die sodann geltend ge-
machte Diskriminierung während der Schulzeit und während des Militär-
dienstes aufgrund der kurdischen Ethnie stünde weder in zeitlichem noch
in kausalem Zusammenhang zur Ausreise und sei somit nicht asylrelevant.
Soweit der Beschwerdeführer am 14. August 2012 vorgebracht habe, er
sei nunmehr von den syrischen Behörden zur Reserveeinheit aufgeboten
worden, ergebe sich Entsprechendes nicht aus den eingereichten Doku-
menten. Sodann stelle die Verhaftung eines Cousins im Heimatsaat und
die Tötung eines anderen Cousins bei einem Desertionsversuch, sowie die
D-909/2014
Seite 10
Flucht eines Bruders nach J._______ keine gezielt gegen den Beschwer-
deführer gerichtete Verfolgung dar. Es bestünden überdies keine Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor Ver-
folgung haben müsse.
Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei ge-
stützt auf die eingereichten Beweismittel sodann festzustellen, dass sich
der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an regimekritischen Kundge-
bungen und deren bildlichen Dokumentation nicht wesentlich von der gros-
sen Masse unterscheide. Auch das eingereichte Anmeldeformular für die
PYD Schweiz, welches noch nicht einmal seine Mitgliedschaft bestätige,
sage nichts über das Ausmass seiner exilpolitischen Betätigungen aus. So
sei er zwar anlässlich der Demonstrationen optisch als Regimegegner in
Erscheinung getreten, habe aber keine hervorstechende Rolle eingenom-
men.
4.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, seine Aussagen seien
glaubhaft. Er sei bereits im Heimatstaat Mitglied der PYD gewesen, was
sich aus dem nunmehr eingereichten Schreiben der Partei ergebe, in wel-
chem seine seit dem 6. August 2007 bestehende Parteimitgliedschaft be-
stätigt werde. Er kenne sodann die Unterscheidung zwischen Sympathi-
sant und Mitglied nicht. Ob die Dolmetscherin oder der Protokollführer ihm
dieses Wort in den Mund gelegt habe, wisse er nicht. Er sei sodann per-
sönlich von seinem Onkel über die Durchsuchung und Suche der Behör-
den nach ihm informiert worden. Es gäbe im Übrigen in der Druckerei we-
der einen Keller noch einen Estrich, in welchen man die Unterlagen hätte
verstecken können. Man habe die Papiere daher mit einem Buch abge-
deckt, dies auch in der Annahme, dass die Unterlagen vom Auftraggeber
bald abgeholt würden. Er habe sodann weder die Zeit noch das Bedürfnis
gehabt, mit seinen Brüdern über deren politische Aktivitäten zu sprechen.
Dass er bei den heimatlichen Behörden Zivilstanddokumente habe erhält-
lich machen können, spreche nicht gegen eine behördliche Suche nach
ihm, da man entsprechende Dokumente gegen Entrichtung einer Gebühr
erhalte. Über eine behördliche Suche seien hingegen lediglich die Grenz-
wachten, Strafverfolgungsbehörden und die Polizei informiert. Aus der Be-
schaffung der Zivilstandsdokumente könnten mithin keine Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemacht werden. Er halte überdies
daran fest, für die Reserveeinheit aufgeboten worden zu sein. Das entspre-
chende Aufgebot sei seinem Vater ausgehändigt worden. Die behördliche
D-909/2014
Seite 11
Schliessung der Druckerei werde sodann durch die eingereichte Bestäti-
gung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka
vom 23. März 2014 bestätigt.
4.3 Die Vorinstanz hielt den Beschwerdeausführungen in der Vernehmlas-
sung vom 4. Mai 2014 im Wesentlichen entgegen, das vom Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der PYD sei als Ge-
fälligkeitsschreiben zu werten und verfüge über eine geringe Beweiskraft.
Die Bestätigung der Schliessung der Druckerei könne den asylrelevanten
Sachverhalt ebenfalls nicht glaubhaft machen. Gegen das Vorbringen, dem
Beschwerdeführer sei der Unterschied zwischen Mitglied und Sympathi-
sant der Partei nicht bekannt, spreche seine Aussage im Rahmen der An-
hörung, in welcher er die Frage, ob sein Bruder Mitglied der Partei gewesen
sei, verneint und in diesem Zusammenhang ausgeführt habe, dieser sei
Sympathisant gewesen. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr geltend
mache, er habe jederzeit mit der Abholung der Parteiunterlagen gerechnet,
spreche dagegen seine Aussage in der Anhörung, wonach die Kopien zum
Zeitpunkt der Beschlagnahme durch die Sicherheitsbehörden noch nicht
fertiggestellt gewesen seien.
4.4 In seiner Replik vom 10. Juni 2014 und 19. Juni 2014 führte der Be-
schwerdeführer demgegenüber aus, seine Mitgliedschaft bei der PYD
habe er mit dem eingereichten Bestätigungsschreiben klar nachgewiesen.
Dass die Vorinstanz diesem Schreiben keinen Beweiswert zumesse, sei
nicht mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens vereinbar und unterstelle
ihm Falschbeurkundung. Mit der eingereichten Bestätigung der Schlies-
sung der Druckerei habe er nachgewiesen, dass er als Inhaber der Dru-
ckerei für verbotene Handlungen verantwortlich gewesen sei. Das nun-
mehr im Original eingereichte "Aufgebot" zum Reservedienst sei mit einer
Strafandrohung für den Fall des Fernbleibens verbunden. Die Strafe falle
im Sinne eines Politmalus unverhältnismässig hoch aus. Wie sich aus der
ebenfalls eingereichten Kündigung des Schulbesuchs aus dem Jahr 2007
ergebe, sei er aus politischen Gründen vom Schulbesuch ausgeschlossen
worden.
4.5 Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 hielt die
Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Kündigungsschreiben der Schule aus
dem Jahr 2007 stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Syrien. Es erübrige sich daher dessen Würdigung.
Das Vorliegen der Reservistenkarte beweise die Zuteilung des Beschwer-
D-909/2014
Seite 12
deführers zur Reserveeinheit, was normal sei, nachdem der Beschwerde-
führer seinen regulären Dienst abgeschlossen habe. Das Militärdienstbuch
liege noch immer nicht vollständig vor, weshalb davon ausgegangen wer-
den müsse, dass der Beschwerdeführer versuche, einen Teil des Sachver-
halts zu verschleiern.
4.6 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. August 2014
entgegen, er habe im Jahr 2010 unter anderem ausreisen müssen, weil er
bereits im Jahr 2007 als Regimegegner von der Schule ausgeschlossen
worden sei. Seither habe er ständig mit asylrelevanter Verfolgung rechnen
müssen. Das Nichteinrücken in den Reservedienst stehe unter Strafandro-
hung. Zudem drohe ihm ein Politmalus aufgrund seiner Regimegegner-
schaft. Aus dem nunmehr eingereichten Militärdienstbuch in Kopie gehe
hervor, dass er seinen regulären Dienst am 1. Februar 2010 abgeschlos-
sen habe.
4.7 In einer zweiten Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 führte die Vor-
instanz unter anderem ergänzend aus, das Vorliegen einer Reservisten-
karte beweise einzig, dass der Beschwerdeführer einer Reserveeinheit zu-
geteilt sei, nicht jedoch, dass er auch einrücken müsse.
4.8 In den Stellungnahmen vom 4. August 2014, 2. April 2015 und 27. Au-
gust 2015 führte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung ergänzend im
Wesentlichen aus, er habe das Aufgebot zur Reserveeinheit bereits am
14. August 2012 in Kopie eingereicht und habe dieses nunmehr als Origi-
nal aus der Heimat beschaffen können. Eingereicht werde sodann die Ko-
pie des Militärdienstbuches, aus welcher hervorgehe, dass der reguläre
Militärdienst am 1. Februar 2010 abgeschlossen worden sei. Dass er gel-
tend mache, vom Geheimdienst gesucht zu werden, gleichzeitig aber zur
Reserveeinheit aufgeboten worden zu sein, schliesse sich nicht aus. Die
Behörden würden unabhängig voneinander geführt. Es sei damit zu rech-
nen, dass er als politischer Gegner qualifiziert werde und als solcher un-
verhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt
werde. Auch sei damit zu rechnen, dass die ihm drohende Strafe nicht al-
lein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Aufgrund der instabilen Lage
in der Heimatregion könne auch keine innerstaatliche Fluchtalternative be-
jaht werden.
D-909/2014
Seite 13
5.
5.1 Vorliegend ist die vorinstanzliche Verfügung zunächst insoweit zu be-
stätigen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtbegrün-
denden Umständen im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten ist.
5.2 Schon im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten politischen Engagement für die PYD im Heimatstaat ergeben sich
gewisse Zweifel. So sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine
persönliche Motivation zum Parteibeitritt und sein Engagement von sehr
allgemeiner Natur und vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, dass es
sich beim Beschwerdeführer um eine politisch besonders engagierte Per-
son handelt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 29). Zutreffend weist die
Vorinstanz sodann auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerde-
führers hinsichtlich der Frage hin, ob und seit wann er Mitglied der PYD
war. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an, er sei lediglich
Sympathisant dieser Partei gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1
S. 6); demgegenüber führte er in der Anhörung aus, Mitglied der Partei ge-
wesen zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 22 ff.). Dass dem Be-
schwerdeführer – wie in der Beschwerde geltend gemacht – der Unter-
schied zwischen Mitgliedschaft und Sympathisant nicht bewusst gewesen
sei, ist nicht glaubhaft, nahm er in der Anhörung diese Unterscheidung
doch wie die Vorinstanz zutreffend feststellte selbst bewusst vor (vgl. vo-
rinstanzliche Akten act. A 22 F 36). Auch ein Übersetzungsfehler seitens
der Dolmetscherin kann ausgeschlossen werden, zumal sich aus den Be-
fragungsprotokollen keine Verständigungsschwierigkeiten mit dieser erge-
ben. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch zu Beginn der Befragung
und der einlässlichen Anhörung jeweils, dass er die Dolmetscherin gut ver-
stehe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 2 und A 22 F 1) und machte im
weiteren Verlauf keine gegenteiligen Anmerkungen. Die Befragungsproto-
kolle bestätigte er sodann nach einer entsprechenden Rückübersetzung
unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A 1 S. 11; A 22 S. 15).
5.2.1 Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann darauf, dass der Be-
schwerdeführer seine Ausführungen, wonach sowohl zwei seiner Brüder
als auch sein Onkel in der PYD politisch aktiv gewesen seien, in keiner
Weise substantiieren konnte (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 29 ff.,
F 112). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, aus Angst
vor den syrischen Behörden spreche man über entsprechende Funktionen
nicht (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 30 ff.), vermag dies allenfalls
im Hinblick auf Aussenstehende – nicht der Familie zugehörige Personen
D-909/2014
Seite 14
– zu überzeugen, nicht jedoch in Bezug auf die nächsten Familienangehö-
rigen des Beschwerdeführers. Gegen ein eigenes aktives politisches Le-
ben des Beschwerdeführers im Heimatstaat sprechen sodann seine Aus-
führungen zu seiner Funktion innerhalb der Partei. Diese blieben mit dem
Verweis auf die Sitzungsteilnahmen und dem gelegentlichen Vervielfältigen
von Parteimaterial lediglich rudimentär, obwohl der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise bereits während dreier Jahre
Parteimitglied gewesen sein will (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 37;
F 46). Der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Bestäti-
gung der PYD Syrien über die seit August 2007 bestehende Parteimitglied-
schaft kommt daher, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kaum
Beweiswert zu, zumal die Bestätigung offenbar kurz nach der abweisenden
vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt wurde. Der Argumentation des Be-
schwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach er die Beschaffung die-
ses Beweismittels erst für nötig befunden habe, nachdem er mit der vo-
rinstanzlichen Verfügung konfrontiert gewesen sei, kann nicht gefolgt wer-
den, wurde der Beschwerdeführer doch wiederholt auf seine Mitwirkungs-
pflicht aufmerksam gemacht und ist seine Parteimitgliedschaft und die da-
mit verbundenen Aktivitäten ein zentrales Element seiner Asylbegründung.
5.2.2 Gewichtige Zweifel bestehen sodann hinsichtlich der geltend ge-
machten Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in
Auftrag genommenen Vervielfältigung von Parteiunterlagen. Der Be-
schwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, er habe in der Ver-
gangenheit bereits etwa vier solcher Aufträge für die Partei ausgeführt, wo-
bei die Papiere jeweils in einen Sack verpackt mit dem Auto abgeholt wor-
den seien (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 58 f.). Den in Rede ste-
henden Auftrag zum Vervielfältigen von drei bis vier A4 Seiten habe er an-
lässlich der Parteisitzung am 25. Mai 2010 angenommen. Der Auftrag sei
jedoch bis zu der am 27. Mai 2010 erfolgten Durchsuchung liegen geblie-
ben. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, dass die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, wie er mit dem in Rede ste-
henden Auftrag umgegangen sein will, nicht glaubhaft erscheinen. So ver-
mochte der Beschwerdeführer bereits nicht nachvollziehbar zu erklären,
warum er den Auftrag zwei Tage lang in der Druckerei unausgeführt liegen
liess. Soweit er zur Rechtfertigung vorbringt, er und sein Bruder seien auf-
grund der grossen Auftragslage wegen der in Gang befindlichen Schulprü-
fungen nicht zum Kopieren der Unterlagen gekommen, relativiert er diese
Aussage später selbst, indem er erklärte, am 26. Mai 2010 gar nicht in der
Druckerei gewesen zu sein, sondern einen Freund besucht und mit diesem
den ganzen Tag Fussball gespielt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten
D-909/2014
Seite 15
act. A 22 F 62 ff.). Beim Auftrag handelte es sich sodann nach Angaben
des Beschwerdeführers um das Vervielfältigen von drei oder vier A4 Sei-
ten. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum es dem Beschwerde-
führer oder seinem Bruder nicht möglich gewesen sein soll, ein entspre-
chendes Zeitfenster zur Erledigung eines Auftrags von dieser Brisanz und
in diesem überschaubaren Umfang zu finden. Unlogisch erscheint sodann
die Aussage des Beschwerdeführers, dass sie die Unterlagen ohne grös-
sere Sicherheitsvorkehrungen unter einem Buch in der Druckerei liegen
gelassen hätten. Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Drucke-
rei weder über einen Estrich noch über einen Keller verfügt habe, ändert
daran nichts, denn es ist anzunehmen, dass in einer Druckerei, an welche
eine Buchhandlung bzw. Papeterie angeschlossen sind, Möglichkeiten be-
stehen, die Unterlagen zu verstecken. Es sei in diesem Zusammenhang
daran erinnert, dass der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht hat,
aufgrund des Auffindens dieser in seiner Wahrnehmung brisanten Unterla-
gen eine mehrjährige Haftstrafe befürchten zu müssen. Er macht mithin
selbst geltend, diesen Unterlagen ein grosses Gefahrenpotential zugemes-
sen zu haben. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, er habe jeder-
zeit mit der Abholung der Flugblätter gerechnet, sind insofern nicht kongru-
ent, als sie seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren entgegenste-
hen, wonach der Auftrag zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Unter-
lagen gerade noch nicht ausgeführt worden war (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A 22 F 14). Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im
laufenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat, die
er von seiner Partei zu Kopieren erhalten hatte, obwohl anzunehmen ist,
dass entsprechende Exemplare in der Parteizentrale vorhanden sind und
der Beschwerdeführer mit der Partei in seinem Heimatstaat Kontakt zur
Bestätigung seiner Mitgliedschaft aufgenommen hat.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die an die Durchsu-
chung in der Druckerei direkt anschliessende Suche der Behörden nach
ihm und dem Bruder sei Folge der Denunziation durch den im Geschäft
anwesenden Cousin. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, der so-
fortige Verrat durch den Cousin sei von vornherein nicht nachvollziehbar,
kann dieser Ansicht in der Absolutheit nicht gefolgt werden. Jedoch weist
die Vorinstanz zutreffend auf die widersprüchlichen Antworten des Be-
schwerdeführers auf die ihm gestellte Frage, wie er von der Behördensu-
che erfahren haben will, hin. So gab der Beschwerdeführer an der BzP
zunächst an, sein Onkel sei persönlich bei seiner Schwester vorbeigekom-
men und habe ihn und den Bruder über die Suche nach ihm informiert (vgl.
D-909/2014
Seite 16
vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 7). Diese Aussage bestätigte er in der An-
hörung zunächst im freien Vortrag seiner Asylgründe (vgl. vorinstanzliche
Akten act. A 22 F 14). Im späteren Verlauf der Anhörung erklärte er jedoch
auf die konkrete Frage, er sei vom Onkel telefonisch über die Durchsu-
chung informiert worden, und dieser sei vorgängig von der Schwester tele-
fonisch informiert worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 104,
F. 105). Auf die Aussage seines Bruders aufmerksam gemacht, welcher
ebenfalls geltend gemacht hat, der Onkel sei persönlich vorbeigekommen,
korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage wieder zur ersten Version
(vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 108). Den Widerspruch vermochte
der Beschwerdeführer jedoch weder im vorinstanzlichen noch im Be-
schwerdeverfahren zu lösen.
5.2.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sein einflussreicher
Onkel habe vergeblich versucht zu verhindern, dass er und der Bruder auf-
grund dieses Vorfalls hätten ausreisen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A 22 F 113 f.). Der Beschwerdeführer konnte jedoch auch auf Nach-
frage hin keine konkreten Ausführungen darüber machen, in welcher Form
sein Onkel entsprechende Versuche vorgenommen hat und woran diese
letztlich scheiterten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 128).
5.2.5 Nur rudimentär nehmen sich insgesamt auch die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu dem an seiner Stelle angeblich verhafteten Cousin
C._______ aus. Dieser war nach Angaben des Beschwerdeführers sein
Geschäftspartner und nicht in die politische Tätigkeit involviert. Obwohl be-
sagter Cousin den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort den Behör-
den verraten haben soll, war er angeblich für mehrere Monate bis zum
25. August 2010 inhaftiert, was nicht plausibel erscheint. Der Beschwerde-
führer machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene hinsichtlich des Schicksals seines Cousins nähere Anga-
ben. Vielmehr reichte er auf Beschwerdeebene lediglich eine Bestätigung
der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka ein, wo-
nach die Druckerei zum 6. Mai 2011 geschlossen worden sei. Zutreffend
hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Schliessung
ausweislich der eingereichten Übersetzung auf eigenen Wunsch der Inha-
ber erfolgte und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die
Schliessung im Zusammenhang mit der angeblichen Beschlagnahmung
von Parteiunterlagen steht.
5.3 Nachdem sich die von Beschwerdeführer geltend gemachten die
Flucht begründenden Umstände als unglaubhaft erweisen, kann auch nicht
D-909/2014
Seite 17
von einer fortwährenden Suche nach dem Beschwerdeführer aus diesem
Grund ausgegangen werden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest,
dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die flucht-
begründenden Umstände der angeblichen Verfolgung von Familienmitglie-
dern im Heimatstaat, namentlich der Inhaftierung seines Vaters und seines
Cousins von vornherein die Grundlage entzogen ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu-
treffend ausgeführt, dass die geltend gemachte zwischenzeitlich erfolgte
Verhaftung eines Cousins des Beschwerdeführers sowie die Tötung eines
anderen Cousins bei dem Versuch, vom Militärdienst zu desertieren, keine
gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darstellen.
Gleiches hat für das Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelten, wonach
einer seiner Brüder nach J._______ geflohen sei. Insbesondere ergibt sich
aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Anhaltspunkt
für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohenden Reflexverfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2007 aufgrund
seiner kurdischen Ethnie und politisch motiviert von der Schule verwiesen
worden zu sein, ist dies – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festge-
halten – ebenfalls nicht asylrelevant, da dieses Ereignis in keinem kausa-
len und zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausreise steht. Glei-
ches hat überdies für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaf-
tierung während des Militärdienstes im Jahre 2009 zu gelten, welche im
Sinne einer Disziplinarstrafe erfolgt sein soll, nachdem der Beschwerde-
führer während der Newroz-Feierlichkeiten einen Autoreifen angezündet
habe. Es kann daher eine Auseinandersetzung zur Frage der Glaubhaft-
machung unterbleiben.
6.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene
asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren im Weiteren geltend, er
sei nach seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im Jahr 2012 einer
Reserveeinheit zugeteilt worden; eine weitere Benachrichtigung zum Auf-
gebot datiere aus dem Jahr 2014. Aufgrund der Verweigerung, den Reser-
D-909/2014
Seite 18
vedienst im Heimatstaat zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismäs-
sige Bestrafung. Der Beschwerdeführer weist sodann generell auf die er-
hebliche Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage im
Heimatstaat seit seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise hin.
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zuguns-
ten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.1).
7.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März
2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimat-
staat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung beste-
hender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
7.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 und
2014 zum Reservedienst zugeteilt worden, sind jedoch unter dem Aspekt
des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen. Angesichts der nachfol-
genden Erwägungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich dabei
um subjektive oder objektive Nachfluchtgründe handeln würde.
7.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.4.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass das
SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das
neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Be-
schwerdeführer am 24. August 2010 eingereichte Asylgesuch durch das
D-909/2014
Seite 19
SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 entschieden, weshalb Art. 3
Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.
7.4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
7.4.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen ordentli-
chen Militärdienst vor seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise aus dem Hei-
matstaat durchlaufen und ausweislich des von ihm eingereichten Militär-
dienstbuches im Original am 1. Februar 2010 beendet hat. Soweit in der
Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. April 2015 geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer sei nie in den Militärdienst eingerückt (vgl. Beschwerde-
akten act. 18 S. 1), widerspricht dies den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Anhörungen und den Angaben im vorliegenden Militär-
dienstbuch und handelt sich offensichtlich um ein Missverständnis seitens
des Rechtsvertreters, welcher in seinen anderen Rechtsmitteleingaben
auch in einem anderen Sinn argumentierte und ebenfalls von der erfolgten
Ableistung des Militärdienstes ausging.
7.4.5 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren am 19. Juni
2014 eine Zuteilungsbenachrichtigung zum Reservedienst der syrischen
Streitkräfte im Original ein. Eine zweite, ebenfalls im Original am 27. Au-
gust 2015 eingereichte, Zuteilungsbenachrichtigung datiert vom 28. De-
zember 2014. Den eingereichten Dokumenten sind keine offensichtlichen
Fälschungsmerkmale zu entnehmen. Nicht unüblich ist sodann die vom
Beschwerdeführer beschriebene Übergabe der Benachrichtigungen, wel-
che stellvertretend an den Vater erfolgt sein sollen (vgl. Migrationsverket
[Lifos], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24. November 2014; Dan-
ish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Up-
date on military service, mandatory self-defence duty and recruitment to
the YPG, September 2015). Der Beschwerdeführer legte sodann in nach-
vollziehbarer Weise dar, auf welchem Weg die Dokumente in die Schweiz
gelangten. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Heimatstaat einer
Reserveeinheit zugeteilt wurde.
D-909/2014
Seite 20
7.4.6 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Dokumente seien als
konkretes Aufgebot zum Reservedienst im Sinne eines eigentlichen
Marschbefehls zu verstehen (vgl. Beschwerdedossier act. 20 S. 1 f.), kann
dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt werden. Nach Erkenntnissen des
Gerichts handelt es sich bei den vorliegenden Dokumenten vielmehr allein
um die Zuteilung des Beschwerdeführers zu einer Reserveeinheit. Gestützt
auf diese ist die syrische Militärbehörde berechtigt, die betreffende Person
in die zugeteilte Reserveeinheit zu mobilisieren. Aus dem Wortlaut der Zu-
teilungsbenachrichtigungen geht denn auch hervor, dass der Beschwerde-
führer sich erst im Falle der Mobilisierung bei seiner Militärsektion einzufin-
den habe. Sofern die Zuteilungsbenachrichtigung vom 28. Dezember 2014
in der eingereichten deutschen Übersetzung als "Mobilisierungsbenach-
richtigung" bezeichnet wird (vgl. Beschwerdeakten act. 20 Beilage 1), ist
dies mithin irreführend und kann nicht als solche verstanden werden. Der
entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Akten seien
der Vorinstanz zum neuen Entscheid gestützt auf die "Mobilisierungsbe-
nachrichtigung" zurückzuweisen, ist daher abzuweisen, insbesondere als
sich die Vorinstanz zur Frage der Reservistenzuteilung und deren flücht-
lingsrechtlicher Relevanz bereits vernehmen liess (vgl. Beschwerdeakten
act. 15).
7.4.7 Dass in der Zwischenzeit ein entsprechendes Aufgebot bzw. eine
konkrete Mobilisierung des Beschwerdeführers erfolgt ist, wird nicht vorge-
bracht und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte hierfür. Insbeson-
dere hat bisher keine Generalmobilmachung im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers stattgefunden. Es ist daher aktuell davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bisher nicht im Sinne einer Mobilmachung zum
Reservedienst aufgeboten wurde und mithin nicht als Dienstverweigerer
gilt.
7.4.8 Insofern den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen wer-
den kann, dass er generell befürchtet, aufgrund seines Alters und des Um-
standes, Reservist zu sein, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist
hierzu festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) nach Er-
kenntnissen des Gerichts angesichts schwindender Truppenstärke ihre Be-
mühungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tat-
sächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regie-
rung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen.
Aufgebotene Reservisten werden gezielter gesucht als bisher und können
ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger
D-909/2014
Seite 21
für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksver-
teidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kon-
trolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedi-
schen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung
seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG
weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten
durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014
vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage).
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz al-Hasaka, welche unter
der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist daher nicht absehbar, ob
er überhaupt je praktisch für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Ar-
mee als Reservist mobilisiert würde.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien der
Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Zwar hat er den ordentli-
chen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zuge-
teilt. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservisten ist, der je-
doch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist, und sich nicht
im Heimatstaat aufhält, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienst-
verweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem
Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in
der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüg-
lich des Beschwerdeführers, der selbst kein solches Aufgebot erhalten hat,
keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine
Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu befürchten hätte, stellt sich da-
her zum heutigen Zeitpunkt nicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch da-
rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
gemäss den bisherigen Erwägungen nicht als regimefeindliche Person re-
gistriert worden war.
8.
8.1 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen
zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb
D-909/2014
Seite 22
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da-
bei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
8.3 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage
der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit
exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinanderge-
setzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktu-
ell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird da-
von ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich ge-
zogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpoliti-
scher Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese
sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die
betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss am (…) 2010,
(…) 2011, (…) 2011 und (…) 2011 an Demonstrationen in der Schweiz teil-
genommen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 27/1; A 30/2). Zu den einzel-
nen Veranstaltungen führt er aus, anlässlich der Demonstration vom (…)
2011 sei in K._______ der (…) gedacht worden. Die Demonstration vom
(…) 2011 in L._______ habe sodann dem (…) gegolten (vgl. vorinstanzli-
che Akten act. A 30/2). Am (…) 2011 habe in L._______ eine Protestaktion
mit anschliessendem Protestmarsch stattgefunden. Zur Demonstration
D-909/2014
Seite 23
vom (…) 2010 wurden keine näheren Angaben getätigt (vgl. vorinstanzli-
che Akten act. A27/1). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit
den erwähnten Demonstrationen Fotoaufnahmen und Internetberichte ein-
gereicht. Eingereicht wurde sodann auch eine CD mit Videoaufnahmen,
welche anlässlich der Demonstration vom (…) 2011 in L._______ aufge-
nommen worden sein soll.
8.5 Aus dem eingereichten Bild- und Filmmaterial lässt sich nicht schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurech-
nen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen in-
nerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell ge-
fährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
auf sich gezogen haben könnten. Insbesondere hat er sich – soweit sich
dem eingereichten Bild- und Filmmaterial und seinen diesbezüglichen Aus-
führungen zu entnehmen ist – anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner
Weise exponiert, auch nicht als Redner; dies im Gegensatz zu anderen
Demonstrationsteilnehmern. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den
genannten vier Demonstrationen im Jahr 2010 und 2011 übersteigt sein
exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein solches
handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoli-
tischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Ab-
gesehen davon hat der Beschwerdeführer auch anderweitig weder belegt
noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen
exilpolitisch tätigen Organisationen oder Partei eine exponierte Kaderstelle
inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kund-
gebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens
des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person ge-
weckt hat (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).
8.6 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine Verfolgung im Heimatstaat
glaubhaft machen konnte. Soweit er hinsichtlich weiter zurückliegender Er-
eignisse im Heimatstaat geltend machte, im Jahr 2007 wegen regimekriti-
scher Äusserungen von der Schule verwiesen worden zu sein und im Jahr
2009 während seines Militärdienstes während fünf Monaten in Disziplinar-
haft verbracht zu haben, nachdem er mit drei Kollegen einen Autoreifen
angezündet habe, ist dieses Vorbringen aufgrund des mangelnden zeitli-
chen und kausalen Zusammenhangs nicht asylrelevant. Es darf überdies
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser
Ereignisse nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten ist, machte
D-909/2014
Seite 24
er doch im Verfahren nicht geltend, deswegen bis zur Ausreise in Schwie-
rigkeiten geraten zu sein. Es können daher an dieser Stelle Ausführungen
zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens unterbleiben. Auch die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte familiäre Situation führt vorliegend zu
keiner anderen Einschätzung. Insbesondere kann aus dem politischen En-
gagement zweier Brüder, welche sich bereits seit dem Jahr 2002 und 2006
in der Schweiz aufhalten, nicht auf eine potentiell als regimefeindlich ein-
gestufte Familie geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer im Ver-
fahren keine Angaben über das politische Engagement der beiden Brüder
machen konnte und auch nicht vorbrachte, dass er oder andere Familien-
mitglieder deshalb in den Jahren bis zur erfolgten Ausreise als Regimegeg-
ner behandelt worden seien. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit Ereignissen nach seiner Ausreise,
welche zwei seiner Cousins und die Flucht einer seiner Brüder in den
J._______ betreffen, kann nicht auf die Sensibilisierung der syrischen Be-
hörden in Bezug auf den Beschwerdeführer und eine allfällige Regimegeg-
nerschaft geschlossen werden.
8.7 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurech-
nen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die
sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und poten-
tiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon aus-
gegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine be-
deutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponier-
ter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte.
8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich
der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe wegen exilpolitischer Tätigkeit berufen kann.
9.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
10.
D-909/2014
Seite 25
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
21. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
11.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1 – 3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens über Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
12.2 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 21. Februar 2014 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG ersucht. Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde
festgestellt, dass seine Mittellosigkeit – welche unter anderem Vorausset-
zung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – nicht belegt
sei und er wurde zum Nachweis seiner Mittellosigkeit innert angesetzter
D-909/2014
Seite 26
Frist aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht
nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht belegt ist und das ent-
sprechende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-909/2014
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: