B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-911/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, Effingerstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (…).
D-911/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 18. Mai 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Bern zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie sum-
marisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 22. März 2017 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft an-
gehört.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
A._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz), wo er auch zur Schule ge-
gangen sei, diese aber vor dem Abschluss abgebrochen und in der Folge
auf den Tabakfeldern seiner Familie mitgeholfen habe. Ab 2006 habe er in
Colombo gelebt und als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbei-
tet, doch sei er regelmässig nach A._______ zurückgekehrt und dort auch
registriert geblieben. Sein Vater sei während des Krieges im "Vanni-Gebiet"
ums Leben gekommen und sein einziger Bruder sei seit mehreren Jahren
verschwunden.
Während einem seiner Besuche in seinem Heimatort habe er Y._______
(…) getroffen, der früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gewesen sei und eine Rehabilitation durchlaufen habe. Dieser habe ihn um
Unterstützung bei der Arbeitssuche gebeten. Er habe ihn dann seinem Ar-
beitgeber empfohlen, woraufhin Y._______ ab Dezember 2015 mit ihm im
gleichen Geschäft gearbeitet und bei ihm gewohnt habe. Am 10. Januar
2016 seien Leute des Criminal Investigation Department (CID) ins Ge-
schäft gekommen, um Y._______ zu befragen. Am 15. Januar 2016 sei
Y._______ weggegangen, um Essen zu holen; seither sei er spurlos ver-
schwunden. Am 20. Januar 2016 seien erneut Angehörige des CID an sei-
nen Arbeitsort gekommen und hätten nach Y._______ gesucht. Da sein
Arbeitgeber den CID-Leuten gesagt habe, er – der Beschwerdeführer –
habe Y._______ die Stelle vermittelt, sei er ins CID-Hauptquartier mitge-
nommen und dort verhört worden. Dank der Intervention seines Arbeitge-
bers und eines Onkels sowie der Bezahlung eines Bestechungsgeldes sei
er noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden. In der Folge sei er
nach A._______ zurückgekehrt. Aus Angst, dort erneut festgenommen zu
werden, habe er nach zwei Tagen sein Elternhaus wieder verlassen und
sich – während er seine Ausreise organisiert habe – bei einem Onkel sowie
bei einer Tante versteckt. Schliesslich habe er trotz des Verbots, aus Sri
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Seite 3
Lanka auszureisen, das Land am 18. April 2016 in Begleitung eines
Schleppers über den Flughafen von Colombo verlassen und sei auf dem
Luftweg via Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) in die Türkei gelangt. Von
dort aus sei er auf dem Landweg, durch verschiedene ihm nicht namentlich
bekannte Länder, unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz
gereist.
Wie er später erfahren habe, hätten sich nach seiner Ausreise Angehörige
des CID bei seinen Verwandten in A._______ nach ihm erkundigt und die-
sen auch eine für ihn bestimmte Vorladung ausgehändigt. Seine Mutter sei
am 31. Januar 2017 – wohl aus Sorge um ihn – verstorben.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
je eine Kopie einer polizeilichen Vorladung ("Message Form") und einen
seine Mutter betreffenden Auszug aus dem Todesregister sowie eine be-
glaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszuges zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 – eröffnet am 22. Januar 2019 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
dessen Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 18. März 2019 zu verlassen,
andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat
zurückgeführt werden könnte.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
21. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begrün-
dungspflicht, eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserhebli-
chen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern
3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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Seite 4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das
Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Be-
weisanträge gestellt.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Be-
weismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 21. Februar
2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davonausgegangen,
dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige
Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM
folge der Nummerierung in der Beschwerde.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 22. Februar
2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine
Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrich-
tige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen
sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Seite 6
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in
mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
5.2.1 So macht er geltend, zwischen der Befragung vom 18. Mai 2016 und
der Anhörung vom 22. März 2017 durch das SEM bestehe ein zu grosser
zeitlicher Abstand. Trotzdem habe das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen
mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechts-
gutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März
2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden,
die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wah-
ren. Das SEM habe daraufhin in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014
versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Indem das SEM dies im vorlie-
genden Fall missachtet habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden (vgl. Beschwerde S. 10 f.).
Der Zeitraum von zehn Monaten (und nicht, wie in der Beschwerde [vgl.
S. 10 unten] behauptet, von eineinhalb Jahren) stellt indessen keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwer-
deführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur
BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt
(vgl. etwa Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
5.2.2 Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, auch zwischen der An-
hörung vom 22. März 2017 und der Verfügung des SEM vom 21. Januar
2019 liege ein zu grosser zeitlicher Abstand. Er habe sich nämlich in der
Zwischenzeit exilpolitisch engagiert habe, dabei aber nicht gewusst, dass
ein solches Engagement in Sri Lanka zu einer Verfolgung führen könne,
weshalb ihm dieses Nicht-Vorbringen nicht als Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht angelastet werden könne. Da sich junge tamilische Männer in der
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Schweiz sehr häufig entsprechend engagierten und es sich bei exilpoliti-
schen Aktivitäten um einen Hauptrisikofaktor für eine Verfolgung handle,
hätte das SEM ihn vor Erlass des Entscheides zwingend dazu anhören
müssen. Indem die Vorinstanz diese Pflicht missachtet habe, habe sie sei-
nen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 11 f.).
Dazu ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer sowohl
in der BzP (vgl. Akten SEM A5/12 S. 2) als auch bei seiner einlässlichen
Anhörung (vgl. A9/24, S. 21) darauf hingewiesen hat, dass er auch wäh-
rend des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss der jeweili-
gen Befragung beziehungsweise Anhörung, die Pflicht habe, die Asylbe-
hörden über neu eintretende Ereignisse (mithin auch über politische Tätig-
keiten in der Schweiz) auf dem Laufenden zu halten. Dies gerade zum
Zweck, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller
Vorkommnisse treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht
verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Gren-
zen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8
AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
Vorinstanz nach seiner Anhörung vom 22. März 2017 bis zum Ergehen der
angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2019 über keine exilpolitischen
Tätigkeiten in der Schweiz informiert hat. Überdies hat er auch auf Be-
schwerdeebene kein konkretes exilpolitisches Engagement geltend ge-
macht und erst recht nicht ein solches mittels Einreichung entsprechender
Unterlagen belegt. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt.
Vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger exilpolitischen Ak-
tivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
5.2.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Anhörung und die
Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe
sachbearbeitende Person durchgeführt worden, obwohl im bereits erwähn-
ten Rechtsgutachten zur Praxis des SEM in Bezug auf Sri Lanka vom
24. März 2014 auch die Empfehlung ausgesprochen worden sei, die Anhö-
rung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person durch-
führen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 12 f.).
Es wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwiefern
dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nach-
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Seite 8
teil entstanden sein könnte, noch weshalb dies einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs gleichkommen soll. Die genannten Rügen erweisen sich so-
mit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe vom SEM die zur
Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für
einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt
hatte, ist abzuweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, das SEM habe seine Begrün-
dungspflicht verletzt, indem es mehrere seiner Vorbringen in der angefoch-
tenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und somit
auch nicht korrekt gewürdigt habe.
5.3.1 So habe das SEM bei der Beurteilung seiner Vorbringen und seines
Risikoprofils seine familiären und sozialen Beziehungen zu Personen mit
LTTE-Verbindungen überhaupt nicht berücksichtigt. Sein Vater sei im Jahr
2007 im "Vanni-Gebiet" gestorben und sein Bruder gelte seit 2008 als ver-
misst; aufgrund der vorliegenden Länderinformationen müsse davon aus-
gegangen werden, dass diese Umstände mit einem LTTE-Engagement
oder mit einem entsprechenden Verdacht der Behörden zusammenhingen.
Auch habe er angegeben, dass ein Onkel für die LTTE tätig gewesen sei
und er (der Beschwerdeführer) einem rehabilitierten LTTE-Mitglied zu ei-
nem Job verholfen und mit diesem in Colombo gelebt und gearbeitet habe.
Schliesslich sei mit keinem Wort thematisiert worden, dass er sich seit rund
drei Jahren in der Schweiz und somit in einem tamilischen Diasporazent-
rum aufhalte (vgl. Beschwerde S. 13 ff.).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Frage der
Sachverhaltswürdigung handelt. Der Beschwerdeführer machte im Übri-
gen anlässlich BzP und in der Anhörung keine Gefährdung aufgrund ver-
meintlicher LTTE-Verbindungen seines Vaters, Bruders oder Onkels gel-
tend, weshalb für das SEM berechtigterweise keine Veranlassung bestand,
sich damit vertiefter auseinanderzusetzen. Was die Beziehung zu
Y._______ betrifft, so hat sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung
(vgl. S. 3 f.) sehr wohl damit auseinandergesetzt und hinreichend differen-
ziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat
leiten lassen; gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die
Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die
Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage.
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Seite 9
5.3.2 Dasselbe gilt für die Ausführungen unter dem Titel der "unsorgfältig
und unrichtig geprüften Vorbringen", insbesondere für den Vorwurf, das
SEM spreche der eingereichten behördlichen Vorladung "in einer lapidaren
Abhandlung, welche auf reinen Vermutungen gründe", den Beweiswert ab,
ohne hierzu korrekte Abklärungen, etwa die Veranlassung einer Bot-
schaftsabklärung, getroffen zu haben" (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).
5.4 Sodann wird in der Beschwerde (vgl. S. 17 ff.) beanstandet, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangrei-
chen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lage-
bildes geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvor-
bringen im Kontext der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, insbesondere
auch des politischen Comebacks von Mahinda Rajapaksa, unzureichend
erkannt. Das von ihr erstellte und in der angefochtenen Verfügung er-
wähnte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Der rechtserhebliche Sachver-
halt sei auch insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf
eingegangen worden sei, welche Risiken sich für ihn aus dem Umstand
ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung
beim sri-lankischen Generalkonsulat werde vorsprechen müssen bezie-
hungsweise durch das Konsulat ein sogenannter "Background Check"
durchgeführt werde (vgl. Beschwerde S. 20–23). Auch sei nicht abgeklärt
worden, inwiefern sich verschiedene Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in
Sri Lanka abgespielt hätten, auf ihn auswirken könnten (vgl. Beschwerde
S. 23 ff.).
5.4.2 Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und
sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin-
gen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdefüh-
rer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich
bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprob-
tes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
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Seite 10
den und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich ei-
ner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funk-
tion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert
und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Risiko-
gruppen (vgl. Beschwerde S. 24 ff.), vermengt er die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert
dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwick-
lung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Der Sachverhalt ist da-
mit als hinreichend erstellt zu erachten; die diesbezügliche Rüge geht fehl.
Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher
Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri
Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des
rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten
Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten
auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Was die Rüge der
Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka (vgl. insbesondere
Beschwerde S. 23 f. und S. 42–47) betrifft, so wurde in diesem Zusammen-
hang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Ver-
fahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-804/2019 vom 7. März 2019 E. 5.4)
festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich
zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwie-
gend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan.
Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und über-
zeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist
gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der
Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
D-911/2019
Seite 11
und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren
sind abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei ins-
besondere zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz erneut an-
zuhören (Beschwerde S. 38, Antrag 1). Sodann seien die beim SEM zur
Anhörung intern angelegten Akten, aus welchen sich ergeben müsste, was
die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Ein-
druck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt
habe, beizuziehen (Antrag 2), und schliesslich sei die Echtheit der Vorla-
dung des CID vom 5. Januar 2017 im Rahmen einer Botschaftsanhörung
zu eruieren (Antrag 3).
6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An-
trag, der Beschwerdeführer sei insbesondere zu seinen exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz erneut anzuhören, abzuweisen. Der Beschwerde-
führer hat – wie vorstehend (vgl. E. 5.2.2) festgestellt wurde – trotz der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht das SEM über keine exilpolitischen Tätig-
keiten in der Schweiz informiert, und auch auf Beschwerdeebene hat er
kein konkretes exilpolitisches Engagement dargelegt. Es obliegt ihm im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, entsprechende Beweismittel von sich
aus einzureichen, was er jedoch unterlassen hat.
Sodann besteht kein Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, wel-
che ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen
(BGE 115 V 303 E. 2 g/aa). Selbst wenn interne Akten betreffend die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen existieren würden – was nicht
der Fall ist –, würden sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Der
Antrag auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten ist somit abzuweisen.
Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, die Echtheit der eingereich-
ten polizeilichen Vorladung durch die Schweizer Botschaft in Colombo
überprüfen zu lassen, wobei für die weitere Begründung auf die nachfol-
genden materiellen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 8.3.3) zu verweisen
ist. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 12
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
8.
8.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit zu genügen.
8.1.1 Sie führte dazu aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht ausreichend begründet worden beziehungsweise es fehle ihnen an
bedeutsamen Details. So widerspreche etwa die Behauptung des Be-
schwerdeführers, aufgrund des Umstandes, dass er Y._______ seinem
Chef vorgestellt und ihm dadurch eine Arbeitsstelle vermittelt habe, weise
er in den Augen der sri-lankischen Behörden ein besonderes Profil auf,
welches ihn im Fall seiner Rückkehr in eine konkrete Gefahr bringe, jegli-
cher Logik beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung.
Sodann sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender Auf-
forderung nicht in der Lage gewesen, eine detaillierte Beschreibung der
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Seite 13
Umstände, unter denen er von Angehörigen des CID festgenommen wor-
den sei, abzugeben. Statt die ihm gestellten Fragen zu beantworten, habe
er an seinen zuvor gemachten Aussagen (etwa an der Behauptung, sein
Chef habe Leute des CID gekannt und eine Rolle bei seiner Freilassung
gespielt, überdies sei er zu Y._______ befragt worden) festgehalten bezie-
hungsweise diese in allgemeiner Form wiederholt (vgl. A9/24 zu F85, F87,
F111, F115–117 und F120 f.).
Des Weiteren sei sein Sachverhaltsvortrag auch hinsichtlich des Ortes, an
den er zur Befragung durch das CID gebracht worden sei, stereotyp und
ohne auffällige Details ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer ange-
geben, das Gebäude habe mehrere Stockwerke gehabt und der Befra-
gungsraum habe etwa ausgesehen wie der Raum, in dem die Anhörung
durch das SEM in Bern-Wabern stattgefunden habe (vgl. A9/24 zu F123).
Danach gefragt, was die CID-Angehörigen während des sechs bis sieben
Stunden dauernden Verhörs zu ihm gesagt hätten, habe er lediglich allge-
meine Aussagen wie etwa, dass er nach dem Aufenthalt von Y._______
gefragt und aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen (vgl. A9/24 zu
F115 f. und F131), wiederholt.
Trotz der Aufforderung, den Moment seiner Freilassung detailliert zu schil-
dern, sei auch die diesbezügliche Darstellung dürftig und stereotyp ausge-
fallen. Wiederum habe sich der Beschwerdeführer auf wenig zentrale
Punkte dieses Ereignisses beschränkt (etwa, dass ein mit seinem Chef be-
kannter Angehöriger des CID ihn gegen 16 Uhr aus dem Raum ins Freie
gebracht habe, wo sein Onkel auf ihn gewartet habe), ohne dass sich die
Schilderung im Verlauf dieser Anhörung entwickelt hätte. Vielmehr habe er
lediglich erneut geltend gemacht, dass das CID für seine Freilassung ein
Bestechungsgeld erhalten habe und ihn jederzeit wieder vorladen könne,
und dass ihm das Verlassen des Landes verboten und seine Identitätskarte
blockiert worden sei (vgl. A9/24 zu F129–135).
Auch die Darlegungen im Zusammenhang mit der ihm nach der Ausreise
zugestellten Vorladung seien sehr detailarm und stereotyp ausgefallen. Ab-
gesehen davon, dass der Beschwerdeführer zwischen der besagten Vor-
ladung und dem Tod seiner Mutter eine Verbindung hergestellt habe, habe
er keine weiteren Angaben zu den Umständen, unter denen das Dokument
ausgehändigt worden sei, machen können. Dessen ungeachtet sei festzu-
stellen, dass es sich bei der eingereichten "Message Form" (welche ihn für
eine Befragung in den "vierten Block" vorlade) um eine blosse Kopie
handle, deren Echtheit in Zweifel gestellt werden müsse; einerseits, weil
D-911/2019
Seite 14
ein derartiges Dokument ohne Weiteres gefälscht werden könne, anderer-
seits, weil es überrasche, dass das CID die Vorladung an die Polizei dele-
giert haben soll, obwohl es die Befugnis hätte, selber Vorladungen oder
Festnahmen vorzunehmen, und weil unter der Rubrik "Station" lediglich
"Police D._______" aufgeführt werde, obwohl es in D._______ mehrere
Polizeiposten gebe. Schliesslich erstaune es, dass der angeblich aktiv vom
CID gesuchte Beschwerdeführer erst ein Jahr nach dem Ereignis mittels
besagtem Dokument vorgeladen worden sein solle (vgl. A9/24 zu F5–9,
F141, F143 und F169–172). Es sei daher davon auszugehen, dass die
Vorladung für die Bedürfnisse dieses Verfahrens hergestellt worden sei,
weshalb ihr kein Beweiswert zukomme.
8.1.2 Das SEM stellte sodann fest, der Beschwerdeführer habe im Verlauf
des Verfahrens zu verschiedenen wesentlichen Punkten widersprüchliche
Aussagen gemacht.
So habe er etwa in der BzP angegeben, sein ihm von seinem Schlepper
besorgter Reisepass sei echt gewesen und habe sein Foto sowie seine
Personalien enthalten (vgl. A5/12 Ziff. 4.02), während er dann in der Anhö-
rung erklärt habe, der Schlepper habe ihm einen auf einen anderen Na-
men, nämlich auf "B._______ C._______", lautenden Pass besorgt, da er
als gesuchte Person auf seinen Namen gar keinen Reisepass erhalten
hätte (vgl. A9/24 zu F15–22); vielleicht habe er sich aber bezüglich dieser
Angaben in der BzP getäuscht (vgl. A9/24 zu F173–176). Hinsichtlich sei-
ner Identitätskarte habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, diese sei ihm
von seinem Schlepper unterwegs, wahrscheinlich in Dubai, weggenom-
men worden (vgl. A5/12 Ziff. 4.03), um dann in der Anhörung zu behaupten,
er habe dem Schlepper die Karte noch in Sri Lanka (vgl. A9/24 zu F155–
163) beziehungsweise doch erst in Dubai (vgl. A8 zu F177–180) abgeben
müssen.
Was die Männer des CID, die ihn am 20. Januar 2016 mitgenommen hät-
ten, betreffe, so habe er einerseits in der BzP deren Anzahl mit drei (vgl.
A5/12 Ziff. 7.01), in der Anhörung hingegen eindeutig mit vier (vgl. A9/24
zu F116 f. und F183) angegeben. Auch habe er unterschiedliche Zahlen in
Bezug auf die Höhe des gezahlten Bestechungsgeldes genannt, nämlich
200'000 sri-lankische Rupien in der BzP (vgl. A5/12 Ziff. 7.01) und 300'000
sri-lankische Rupien in der Anhörung vom 22. März 2017 (vgl. A9/24 zu
F86 und F185).
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Seite 15
Schliesslich habe er erklärt, erst am Morgen nach seiner Freilassung (vgl.
A5/12 Ziff. 7.01) beziehungsweise noch am gleichen Tag in sein Heimatdorf
A._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. A9/24 zu F137 f.). Auf diese Unstim-
migkeit hingewiesen, habe er dann angegeben, es könne sein, dass er ei-
nige Sachen vergessen habe (vgl. A9/24 zu F189). Im Übrigen würden
auch die Antworten des Beschwerdeführers bezüglich der Befragung von
Y._______ voneinander abweichen. Während er in der BzP zu Protokoll
gegeben habe, Y._______ sei im Geschäft abgeholt und mitgenommen,
nach vier oder fünf Stunden Befragung aber wieder freigelassen worden
(vgl. A5/12 Ziff. 7.01), habe er in der Anhörung erklärt, die CID-Leute seien
ins Geschäft gekommen und hätten seinen Chef gefragt, ob sie mit
Y._______ sprechen könnten, worauf dieser rund 30 Minuten lang befragt
worden sei (vgl. A9/24 zu F99, F102 und F104). Auf entsprechenden Vor-
halt hin habe er lediglich erklärt, es könne sein, dass er sich getäuscht
habe, er sei angespannt gewesen (vgl. A9/24 zu F182).
8.2 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 38 ff.) wird teilweise der in der BzP
und anlässlich der Anhörung vom 22. März 2017 geschilderte Sachverhalt
wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten.
Gleichzeitig wird beanstandet, das SEM habe den Grundsatz verletzt, wo-
nach der Beweis einer Tatsache der Frage der Glaubhaftmachung vor-
gehe. Der Beschwerdeführer habe nämlich die anhaltende behördliche Su-
che nach ihm sowohl mit der Vorladung des CID als auch – indirekt – mit
der Todesurkunde seiner Mutter belegt (vgl. Beschwerde S. 41 f.). Überdies
seien die vorinstanzlichen Ausführungen zur "vermeintlichen Substanzlo-
sigkeit der Vorbringen völlig mangelhaft und teilweise aktenwidrig". So be-
träfen etwa die Ungereimtheiten zu den Reisepapieren nicht das Kernge-
schehen beziehungsweise das Asylrelevante. Bezüglich der weiteren Un-
stimmigkeiten werde nochmals auf den Umstand verwiesen, dass zwi-
schen der BzP und der Anhörung viel Zeit vergangen sei, weshalb in dieser
Zeit gewisse Erinnerungen verblasst seien. Schliesslich komme dem PzP-
Protokoll nur ein verminderter Beweiswert zu; dieses dürfe nur bei diamet-
ral verschiedenen Äusserungen zur Glaubhaftigkeitsprüfung herangezo-
gen werden (vgl. Beschwerde S. 47 f.).
8.3
8.3.1 Das SEM hat in ihrer angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in
D-911/2019
Seite 16
der Verfügung sowie auf die Zusammenfassung unter E. 8.1.1 und 8.1.2
verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Abweichungen in sei-
nen Aussagen damit erklären will, dass zwischen der BzP und der Anhö-
rung längere Zeit verstrichen sei (vgl. Beschwerde S. 46; vgl. im Übrigen
auch E. 5.2.1 vorstehend), vermag diese Argumentation nicht zu überzeu-
gen. Es ist nicht erkennbar, weshalb sich die Schilderungen des Beschwer-
deführers, welche im Übrigen Punkte betreffen, die für den Entschluss zur
Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen, aufgrund des Zeitablaufs
von zehn Monaten in derart signifikanter Art und Weise widersprochen ha-
ben sollen. Ferner vermag er damit nicht zu erklären, weshalb seine Aus-
führungen – insbesondere in Bezug auf seine Mitnahme und Befragung
durch Angehörige des CID und auf seine Freilassung sowie hinsichtlich der
ihm nach der Ausreise zugestellten Vorladung – derart knapp, stereotyp
und detailarm ausgefallen sind, zumal es sich ebenfalls um einschnei-
dende Ereignisse gehandelt haben müsste.
8.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde S. 9
sowie 13–15), das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er sich in einem
tamilischen Diasporazentrum aufhalte, sich schon mehrmals exilpolitisch
betätigt habe und überdies (familiäre) Verbindungen zu den LTTE habe, ist
an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Prob-
leme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der früheren Zuge-
hörigkeit seines Bekannten Y._______ zu den LTTE nicht geglaubt werden
können und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen weder eine
Gefährdung aufgrund vermeintlicher LTTE-Verbindungen seines Vaters,
Bruders oder Onkels geltend machte (und solche Verbindungen auch auf
Beschwerdeebene nur als vage Vermutung äusserte) noch irgendwelche
exilpolitische Tätigkeiten erwähnte, wobei er im Übrigen auch auf Be-
schwerdeebene keine konkreten Aktivitäten in der Schweiz vorbrachte (vgl.
auch vorstehend E. 5.2.2 und 5.3.1).
8.3.3 Schliesslich sind auch die anlässlich der Anhörung vom 22. März
2017 zu den Akten gegebenen Beweismittel nicht geeignet, zu einer an-
dern Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation zu führen.
So handelt es sich bei der "Message Form" um eine (einfach zu manipulie-
rende beziehungsweise auf Bestellung und gegen Entgelt erhältliche) Ko-
pie, wobei – wie das SEM zutreffend bemerkte – nicht einsehbar ist, wieso
das CID die Vorladung beziehungsweise die Befragung (gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers jedoch nicht die Überbringung des Doku-
mentes) an die Polizei delegiert haben soll und wieso nicht aufgeführt wird,
D-911/2019
Seite 17
auf welchem Polizeiposten von D._______ sich der Beschwerdeführer für
eine Befragung hätte einfinden müssen. Ferner ist auch darauf hinzuwei-
sen, dass es angesichts des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in
A._______ im Distrikt E._______ erstaunt, dass er auf einen Polizeiposten
in der mehr als 150 km entfernten Stadt D._______ im Distrikt D._______
vorgeladen worden sein soll.
Der ebenfalls nur als Kopie eingereichte Auszug aus dem Todesregister
vermag allenfalls den Tod der Mutter, nicht aber die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers beziehungsweise die Behauptung, der Tod der
Mutter sei eine direkte Folge der Belastungssituation aufgrund der behörd-
lichen Behelligungen gewesen (vgl. Beschwerde S. 41), zu bestätigen.
Nachdem die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe auch
durch die beiden eingereichten Dokumente nicht belegt werden, ist die Kri-
tik, das SEM verletze den "Grundsatz des Beweises vor Glaubhaftigkeit",
indem es "diesen Beweismitteln ohne weitere Abklärungen den Beweis-
wert" abspreche, (vgl. Beschwerde S. 42 oben), als haltlos zu qualifizieren.
8.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
D-911/2019
Seite 18
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
9.2 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6) bemerkte,
erklärte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 22. März 2017, nicht
zu wissen, was er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten
hätte; vielleicht würde er festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Auf
entsprechende Nachfrage hin wiederholte er lediglich seine bereits zuvor
gemachten Aussagen, dass er eine Vorladung erhalten und die Informati-
onen betreffend seine behördliche Suche vom Sohn einer Tante erhalten
habe (vgl. A9/24 zu F169 f. und F62, F63 und F65). Sodann erklärte er, er
sei bei der Festnahme am 20. Januar 2016 registriert und seine Identitäts-
karte sei blockiert worden; auch sei ihm verboten worden, das Land zu
verlassen. Dennoch habe er das Risiko auf sich genommen und Sri Lanka
über den Flughafen von Colombo verlassen, wo er insgesamt dreimal den
Reisepass habe vorweisen müssen (vgl. A9/24 zu F150–152).
9.3 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu bewerten sind und er weder für sich selber noch für nahe Angehörige
eine aktuelle Verbindung zu den LTTE oder exilpolitische Aktivitäten hat
glaubhaft machen können, erfüllt er keine der vorstehend erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Allein aus der tamilischen Ethnie und der
mittlerweile fast dreijährigen Landesabwesenheit sowie aus dem Fehlen
ordentlicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere kann der Be-
schwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" auf-
geführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat
darstellt. Es ist – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung (vgl. Be-
schwerde S. 51 ff.) – nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle
D-911/2019
Seite 19
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden.
Dies ergibt sich auch aus den auf Beschwerdeebene auf einer CD-ROM
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen und gilt
auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 23 ff.)
vorgebrachten aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober
2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda
Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt
und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell
erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass
speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre.
Dies wird denn auch nicht dargelegt.
9.4 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer –
wie bereits vorstehend bemerkt wurde (vgl. E. 5.2.2, 6.2 und 8.3.2) – keine
konkreten exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht hat und deshalb ei-
ner spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
10.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-911/2019
Seite 20
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber er-
halten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz
exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt
habe. Wegen seiner vermeintlichen LTTE-Verbindungen und der bereits
erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lan-
kischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr
für Leib und Leben (vgl. Beschwerde S. 63–65).
12.3
12.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG [SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
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Seite 21
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
12.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssitua-
tion im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tami-
len, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen,
Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
D-911/2019
Seite 22
Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die vola-
tile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an
der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkeh-
rende Tamilen.
12.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-
Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das
Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Ge-
biet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
12.4.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach A._______ (Distrikt
E._______, Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer herkommt und bis zu
seiner Ausreise registriert gewesen ist, zutreffend bejaht. Sodann sind
auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr
des noch relativ jungen, soweit aktenkundig gesunden (vgl. A5/12 Ziff.
8.02), über eine knapp neunjährige (vgl. A5/12 Ziff. 1.17.04) beziehungs-
weise siebenjährige (vgl. A9/24 zu F66) Schulbildung und Berufserfahrung
D-911/2019
Seite 23
(in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft)
verfügenden Beschwerdeführers sprechen könnten. Wie das SEM eben-
falls zutreffend bemerkte, hat der Beschwerdeführer ihm nahe stehende
Verwandte und Bekannte in A._______, in E._______ und auch in Co-
lombo, und er ist der Eigentümer seines Elternhauses und von Ackerland
in A._______, welche während seiner Abwesenheit von einem Cousin be-
wohnt und bewirtschaftet werden (vgl. A9/24 zu F77 f.). Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
12.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
D-911/2019
Seite 24
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-911/2019
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Kathrin Mangold Horni
Versand: