Abtei lung IV
D-91/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Vietnam,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 27. November
2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-91/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1986, zusammen mit ihrem jün-
geren Kind, ihre Heimat auf dem Seeweg verliess, wobei sie zu jenem
Zeitpunkt schwanger war,
dass sie sich ab dem ___ 1986 in einem Flüchtlingslager in Malaysia
aufhielt, wo auch ihr Kind geboren wurde,
dass ihren Angaben zufolge ihr ältestes Kind mit dessen Vater in die
USA übersiedelt konnte, wogegen ihr eine Weiterreise versagt blieb,
dass in der Folge die Beschwerdeführerin und ihre zwei jüngeren Kin-
der im malaysischen Flüchtlingslager verblieben, bis ihr schliesslich ei-
nige Jahre später – im Rahmen des Sonderkontingents gemäss Bun-
desratsbeschluss vom 13. Februar 1989 – die Bewilligung zur Einreise
in die Schweiz erteilt wurde (im Hinblick auf eine Regelung als Konti-
gentsflüchtlinge),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei jüngeren Kinder am ___
1991 in die Schweiz einreisen konnten,
dass das BFF mit Verfügung vom 5. Juli 1991 der Beschwerdeführerin
und ihren zwei jüngeren Kindern Asyl in der Schweiz gewährte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten seit einigen Jahren
über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (C) verfügt,
dass sie damit – neben der Asylgewährung – über einen eigenständi-
gen und dauerhaften Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt,
dass die Beschwerdeführerin – gemäss einer Meldung aus der Bun-
desrepublik Deutschland – am 11. August 2007 am Flughafen Frank-
furt-Main bei der Einreise nach Deutschland kontrolliert wurde, wobei
sie bei der deutschen Grenzbehörde einen Schweizerischen Flücht-
lingsausweis vorlegte,
dass aufgrund ihrer Flugunterlagen davon auszugehen war, sie habe
sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rückreise von einem Besuch in ih-
rem Heimatstaat befunden, da sie gemäss Bordkarte am 10. August
2007 von Ho-Chi-Minh-City abgeflogen war,
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dass das BFM die Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 – im Hin-
blick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ei-
nen Widerruf des Asyls – zur Stellungnahme einlud, zwecks Wahrung
des rechtlichen Gehörs,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober
2007 zur Hauptsache ausführte, da ihr schwer erkrankter Vater im
Sterben gelegen habe, habe sie in aller Eile nach Vietnam gehen müs-
sen, um ihm einen letzten Blick widmen zu können,
dass sie ihren Vater seit ihrer Flucht aus Vietnam im Jahre 1986 nie
mehr wiedergesehen und ihn deswegen sehr vermisst habe, weswe-
gen sie um Verständnis ersuche, mithin ihr das gewährte Asyl nicht zu
widerrufen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2007 – eröffnet am
folgenden Tag – das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl widerrief
und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,
dass das BFM dabei zur Hauptsache ausführte, auch unter Berück-
sichtigung der geltend gemachte Rechtfertigung für die Rückkehr nach
Vietnam, welcher im Übrigen bloss behauptet werde und mit keinem
Beweismittel belegt sei, seien die Bedingungen für einen Asylwiderruf
und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass die Beschwerdeführerin mit einer als „Stellungnahme“ bezeichne-
ten Eingabe vom 25. Dezember 2007 ans BFM gelangte und um Auf-
hebung der Verfügung vom 27. November 2007 ersuchte (Eingangs-
stempel BFM vom 31. Dezember 2007; Zustellcouvert vom BFM nicht
zu den Akten genommen),
dass sie in ihrer Eingabe ausführte, da ihre Angaben als blosse Be-
hauptungen ohne jegliche Beweismittel erkannt worden seien, stelle
sie das Original des Todesscheines ihres Vaters zu, was als Begrün-
dung für ihre Reise gelte,
dass sie dabei einen vietnamesischen Todesschein vom 12. Dezember
2007 vorlegte (inklusive Übersetzung), worin bestätigt wird, B.______,
geboren ______, sei am 16. Juli 2007 aus Altersgründen verstorben,
dass das BFM die Eingabe vom 25. Dezember 2007 ans Bundesver-
waltungsgericht überwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
10. Januar 2008 die als „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe als Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. November 2007 ent-
gegen nahm,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig vom Bundesverwaltungsge-
richt aufgefordert wurde, innert Frist konkrete Angaben zu den Um-
ständen ihrer Reise in ihren Heimatstaat zu machen, wobei sie sich
insbesondere über den Zeitpunkt und die damaligen Gründe für ihren
Ausreiseentschluss, über das Hinreisedatum, ihren Aufenthaltsort in
ihrer Heimat sowie über das Rückreisedatum zu äussern habe,
dass die Beschwerdeführerin ferner – unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. Januar 2008 eingezahlt
wurde, wogen die angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt ver-
strich,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die form- und
soweit ersichtlich fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigen-
schaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs
und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von
Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, laut welcher eine die Bedingun-
gen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkom-
men fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat,
dass gemäss Rechtsprechung die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK
kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit sei-
nem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von
seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen
Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides anführte, die vor-
genannten kumulativen Anforderungen für einen Asylwiderruf und eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien auch unter Berücksich-
tigung des vorgebrachten Rechtfertigungsgrundes (der Besuch des
schwer erkrankten Vaters) erfüllt,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zwar auf
den Tod ihres Vaters verweist, indes der Aufforderung des Bundesver-
waltungsgerichts, substanziierte Angaben zu den Umständen ihrer
Reise zu machen, namentlich zum Zeitpunkt des Reiseentschlusses
und der gesamthaften Dauer der Reise, nicht nachgekommen ist,
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dass die Beschwerdeführerin sich offenbar längere Zeit in Vietnam
aufgehalten hat, da sie eigenen Angaben zufolge noch zu Lebzeiten
ihres Vaters in ihre Heimat Vietnam reiste (also vor dem 16. Juli 2007)
und ihre Ausreise aus Vietnam erst fast einen Monat nach dem Tod ih-
res Vaters erfolgte (am 10. August 2007),
dass die Beschwerdeführerin zumindest am 10. August 2007 über den
offiziellen Flughafen von Ho-Chi-Minh-City (vormals Saigon) ausreiste,
was sowohl für eine Inanspruchnahme als auch den Erhalt heimatli-
chen Schutzes spricht,
dass aufgrund der vorhandenen Akten – unter Berücksichtigung eines
mutmasslich längeren Aufenthalts im Heimatstaat, respektive der dies-
bezüglich fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin – kein hinrei-
chender Anlass zu Annahme besteht, die Reise nach Vietnam sei aus-
schliesslich aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber ihrem Va-
ter und damit nicht freiwillig erfolgt (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 12 E. 9
S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.),
dass die Beschwerdeführerin sich zudem trotz entsprechender Auffor-
derung nicht zum Zeitpunkts des Ausreiseentschlusses sowie der Ge-
samtdauer der Reise äusserte, weshalb insgesamt davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Reise nach Vietnam freiwil-
lig mit dem Heimatstaat in Kontakt getreten,
dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art.
63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des
Asyls als erfüllt zu erachten sind,
dass das BFM demnach zu Recht der Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass die Verfahrenskosten durch den am 21. Januar 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Todesschein im Ori-
ginal)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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