B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-91/2020
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Michèle Byland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Ok-
tober 2019 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 1. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Das
SEM hörte ihn am 12. Dezember 2019 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31)
vertieft zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethni-
scher Paschtune und in der Provinz B._______ (Afghanistan) geboren. Mit
vier Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezogen, wo er
bis zum Abschluss der 14. Klasse afghanische Schulen besucht habe. Aus
finanziellen Gründen sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort eine
Arbeit zu suchen. Über einen Bekannten habe er bei der Firma «(…)» in
D._______ eine Anstellung bekommen. Diese Firma habe verschiedene
amerikanische Unternehmungen mit Kerosin beliefert. Er habe dort von
(…) bis Ende (…) als Finance-Assistant wie auch als Operation-Manager
gearbeitet.
Im Jahr (…) habe sein Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs) einen Plan
geschmiedet. Seinem Vater würden sehr viele Felder gehören, welche der
Onkel vs während seiner Abwesenheit bewirtschaftet habe. Weil sein Vater
alt und schwach sei, habe der Onkel vs verhindern wollen, dass die Grund-
stücke beim Ableben des Vaters dereinst ihm (dem Beschwerdeführer) hin-
terlassen würden: Der Onkel habe das Ziel verfolgt, dass ihm (dem Onkel)
die Grundstücke überschrieben würden und deshalb versucht, ihn (den Be-
schwerdeführer) auf irgendwelche Weise zu töten.
Eines Nachts gegen Ende (…) seien ungefähr sieben oder acht Taliban-
Männer bei ihm zu Hause aufgetaucht. Sein Bruder sei an der Türe gewe-
sen und er (Beschwerdeführer) habe durch einen Fensterschlitz gesehen,
dass die Männer bewaffnet und vermummt gewesen seien. Deshalb habe
er sofort – bloss mit einem Unterhemd bekleidet – sein Haus verlassen und
sich für mehrere Stunden in einem Busch am naheliegenden Bach ver-
steckt. Ungefähr um drei Uhr morgens sei er mithilfe eines Marktfahrers zu
einem Freund nach E._______-Zentrum gefahren, um dort unterzutau-
chen. Erst nach dieser gelungenen Flucht vor den Taliban habe er durch
seinen Vater erfahren, was sein Onkel vs geplant habe. Dieser habe fal-
sche Informationen über ihn verbreitet und den Taliban erzählt, dass er
(Beschwerdeführer) bei einer amerikanischen Firma arbeite und deshalb
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als Spion tätig sei. Gleichzeitig habe dieser Onkel der Polizei gemeldet,
dass er (Beschwerdeführer) ein Anhänger der Taliban sei. Auf diese Weise
hätten beide, die Taliban und die Polizei, nach ihm (Beschwerdeführer) ge-
sucht oder ihn töten wollen. Er sei in der Folge nicht mehr arbeiten gegan-
gen. Die nächsten zwei bis drei Jahre sei er entweder bei seinem Schwie-
gervater oder seinem Onkel mütterlicherseits wohnhaft gewesen. Weil er
jederzeit hätte entdeckt werden können und seine finanzielle Lage immer
schlechter geworden sei, habe sein Schwiegervater ihm geraten, Afghanis-
tan zu verlassen. Im Sommer (…) sei er deshalb in den F._______ ausge-
reist, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Danach sei er in die Schweiz ge-
reist.
A.c Für den Beleg seiner Identität reichte er dem SEM seine afghanische
Taskera ein. Zudem reichte er als Beweismittel verschiedene Unterlagen
bezüglich seiner Anstellung bei der Firma «(…)» zu den Akten.
B.
B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 19. Dezember
2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme.
B.b Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm er hierzu Stellung.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 – eröffnet glei-
chentags – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg,
nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz auf.
D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Januar
2020 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
klärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Erlass eines Kostenvorschusses.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Ja-
nuar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er
macht geltend, die Vorinstanz habe mehrere positive Glaubhaftigkeitsele-
mente in seinen Angaben sowie die eingereichten Beweismittel nicht be-
rücksichtigt.
Der Beschwerdeführer vermengt formelle Mängel eines Entscheides mit
der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung der
Beweismittel respektive Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, be-
trifft dies nicht die Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat in der angefoch-
tenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie
sich hat leiten lassen. Sie hat sich namentlich auch mit dem angeblichen
Plan seines Onkels vs, ihn sowohl bei den Taliban anzuschwärzen als auch
bei der Polizei anzuzeigen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. Seite 3),
der Suche der Taliban bei ihm zu Hause (vgl. angefochtene Verfügung
Ziff. II. Seite 3 f.) und den eingereichten Beweismitteln betreffend seine Ar-
beitstätigkeit (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. Seite 4), hinreichend
auseinandergesetzt. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine
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sachgerechte Anfechtung den auch ohne Weiteres möglich. Eine lediglich
von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende materielle Beur-
teilung der Vorbringen stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
Die Rüge geht fehl.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Rechtsbegehren die Rück-
weisung der angefochtenen Verfügung wegen fehlender rechtsgenüglicher
Sachverhaltsabklärung beantragt, begründet er diese Rüge in seiner
Rechtsmittelschrift indes nicht. Eine solche Verletzung ist denn auch nicht
ersichtlich und ergibt sich nicht aus den Akten. Der Kassationsantrag ist
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung
an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien augenscheinlich konstru-
iert. Der von ihm vorgebrachte Plan des Onkels widerspreche der Logik
des Handelns. Der Onkel habe angeblich sowohl die Taliban als auch die
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Behörden auf ihn angesetzt, um das Land seines Vaters zu erben. Weshalb
aber gerade der Beschwerdeführer die Zielscheibe gewesen sein sollte,
wenn sein Vater und seine Brüder noch am Leben seien, sei nicht nach-
vollziehbar. Ohne dass auch diese versterben würden, hätte sein Onkel
kein Anrecht auf das Land. Sodann seien die Angaben des Beschwerde-
führers auf die Nachfrage, weshalb sein Onkel es auf ihn abgesehen habe
und wie sein Vater auf die Absichten des eigenen Bruders reagiert habe,
äusserst unsubstanziiert und knapp ausgefallen. Bezeichnenderweise
habe er auch die Suche der Taliban bei ihm zu Hause in auffallend stereo-
typer Weise geschildert und angegeben, die Taliban durch einen Fenster-
schlitz gesehen zu haben und im Unterhemd durch den Hinterausgang des
Hauses zum Nachbarn geflüchtet zu sein. Worin er dabei Realkennzeichen
erkenne, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr werfe das angebliche Vorge-
hen der Taliban Fragen auf. Dass diese anklopfen würden, bevor sie ein
Haus stürmten, in welchem sie einen angeblichen Spion erwarten würden,
diesen durch laienhaftes Vorgehen durch den Hinterausgang entkommen
lassen und dessen Bruder unversehrt belassen sollten, scheine erneut re-
alitätsfremd. Die danach geführten Gespräche des Beschwerdeführers mit
seinem Vater, seinem Bruder oder mit einem Arbeitskollegen der Firma
habe er darüber hinaus erstaunlicherweise nur oberflächlich wiedergeben
können. Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, weil das Ereignis mit den
Taliban und die nachfolgend geführten Telefonate für ihn einschneidend
und in bleibender Erinnerung sein müssten. Ebenfalls nicht nachvollzieh-
bar sei, dass er erst ungefähr drei Jahre nach dem betreffenden Vorfall mit
den Taliban bei ihm zu Hause ausgereist sei.
Ebenfalls hochgradig konstruiert sei, wie er von den Plänen seines Onkels
bezüglich Falschanzeige bei den Behörden erfahren habe – so habe an-
geblich ein Cousin neben dem Polizeiposten gelebt. Selbstverständlich
könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Cousin neben dem Polizei-
posten gelebt und deshalb gesehen habe, dass sein Onkel zum Polizei-
posten gegangen sei. Wie der Cousin daraus aber auf eine Falschanzeige
des Onkels gegen ihn (Beschwerdeführer) habe schliessen können, sei le-
bensfremd und ein offensichtliches Indiz dafür, dass er seine Vorbringen
fabriziert habe und auf Vertiefungsfragen keine plausiblen Antworten zu
Protokoll habe geben können.
Im Lichte dieser offensichtlich konstruierten und unsubstanziierten Anga-
ben seien auch die von ihm eingereichten Dokumente betreffend seine Ar-
beitstätigkeit untauglich zum Beweis seiner Vorbringen. Sie würden keiner-
lei Beweiswert entfalten, da sie sehr einfach fälschbar seien. Weiter seien
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seine Angaben über die Anstellungen und den ihm zugeteilten Aufgaben-
bereich in dieser Unternehmung oberflächlich geblieben. Schliesslich habe
er entgegen der Tatsache, dass die «(…)» in D._______ einen Standort
betreibe, angegeben, dass die Unternehmung heute geschlossen sei.
Seine Vorbringen hielten folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er habe
anlässlich der Anhörung ausführliche und nachvollziehbare Aussagen zu
den Ereignissen in Afghanistan gemacht. Er habe wiederholt erwähnt, dass
er für die (…) gearbeitet und dabei gut verdient habe, sodass es ihm und
seiner Familie in Afghanistan finanziell sehr gut gegangen sei. Sein ein-
flussreicher Onkel, welcher sich während der Abwesenheit des Vaters (des
Beschwerdeführers) um dessen Felder gekümmert habe, habe um jeden
Preis verhindern wollen, die Landanteile zu verlieren. Da er (Beschwerde-
führer) als ältester Sohn die Felder seines Vaters erben würde, sei der On-
kel gegen ihn vorgegangen. Ausserdem habe er für ein Unternehmen ge-
arbeitet, welches mit amerikanischen Firmen kooperiert habe. Der Onkel
habe die Gelegenheit ganz geschickt ausgenutzt und habe ihn bei den Ta-
liban als Verräter angezeigt. Somit habe er verhindern können, dass er
weiterhin in Afghanistan bleiben könne. Die protokollierten Aussagen wür-
den anschaulich verdeutlichen, wie der Plan des Onkels aufgegangen sei.
Weshalb die Vorinstanz von einer konstruierten Geschichte ausgehe, sei
nicht einleuchtend.
Seine Ausführungen zur Suche durch die Taliban enthielten zahlreiche, von
der Vorinstanz nicht berücksichtigte, positive Glaubhaftigkeitselemente.
Anlässlich der Anhörung habe er sehr ausführlich berichtet und eine Zeich-
nung angefertigt, welche in das Anhörungsprotokoll aufgenommen worden
sei. Die Vorinstanz interpretiere seine Aussagen falsch und gehe von einer
Schilderung einer realitätsfremden Vorgehensweise der Taliban aus. Wes-
halb die Vorinstanz eine andere Vorgehensweise der Taliban erwarten
würde, und daher behaupte, die vorliegende sei realitätsfremd, bleibe of-
fen.
Sein Warten nach dem Vorfall mit den Taliban bis zur Ausreise in Afghanis-
tan entspreche einer vernünftigen Vorgehensweise. Er sei in seinem Hei-
matstaat geblieben, weil er gehofft habe, dass sich die Lage verbessern
würde und er nach Hause zu seiner Familie zurückkehren könnte. Er habe
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sich nachvollziehbarerweise während dieser Zeit versteckt und habe seine
Familie im Dorf nur selten besucht. Er habe seine Familie nicht verlassen
und wieder arbeiten wollen. Der Zeitpunkt der Ausreise zeige gerade, dass
seine Vorbringen viele Realkennzeichen enthielten.
Die Vorinstanz verkenne viele Realkennzeichen auch beim Plan des On-
kels bezüglich der Falschanzeige bei den Behörden, indem sie seine An-
gaben als hochgradig konstruiert bezeichne. Er habe entgegen der Be-
hauptung der Vorinstanz die Ereignisse nachvollziehbar wiedergegeben.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auch die Plausibilität
der Vorbringen zu berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall zu beja-
hen. Entführungen und Ermordungen von Mitarbeitern internationaler Un-
ternehmen durch die Taliban und die willkürlichen Verhaftungen seien in
Afghanistan durchaus bekannt. Somit seien bei korrekter Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts die Schilderungen substanziiert und nach-
vollziehbar und mithin die Glaubhaftigkeit zu bejahen. Allein die Tatsache,
dass er bei der Firma (…) gearbeitet habe, habe für die Taliban als Verrat
genügt. Dass sein Onkel ihn fälschlicherweise als «Spion» bezeichnet
habe, habe die Lage verschärft und die Taliban auf ihn aufmerksam ge-
macht. Diese Tatsachen seien von der Vorinstanz auch nicht bestritten wor-
den. Er sei demnach asylrelevant gefährdet.
6.
6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftma-
chen ist nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird nicht näher auf die
Argumentation der Vorinstanz eingegangen, vielmehr erschöpfen sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift im We-
sentlichen in der Wiederholung, seine Asylvorbringen seien durchaus
glaubhaft, sowie in einer nicht weiter begründeten Kritik betreffend die Be-
weiswürdigung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer vermag auch mit
den allgemeinen Ausführungen zum Glaubhaftmachen nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
Es ist namentlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den nicht
näher substanziierten Behauptungen, er habe anlässlich der Anhörung
ausführliche und nachvollziehbare Aussagen zu den Ereignissen in Afgha-
nistan gemacht (vgl. Beschwerde, Seite 5, Ziff. 9), die Schlussfolgerungen
in der angefochtenen Verfügung betreffend die nicht nachvollziehbaren
Verfolgungsgründe seines Onkels sowie die in stereotyper Weise darge-
legte Suche der Taliban nach ihm nicht auszuräumen vermag. Wie die Vor-
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instanz zutreffend ausgeführt hat, wäre vom Beschwerdeführer zu erwar-
ten gewesen, dass er – namentlich auf entsprechende Nachfragen hin –
präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene und seine Gedanken-
gänge hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die
geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Der Beschwerdeführer wich indes-
sen auf die Nachfrage, wie sein Vater darauf reagiert habe, als er von den
angeblichen Plänen des Onkels, ihn töten zu wollen, erfahren habe, aus
(vgl. SEM-Akten: […]-16/19, F. 101 f.). Insgesamt beschränken sich die
Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Wieder-
gabe einer Rahmenhandlung, ohne dass dieser markante Details, welche
auf ein tatsächliches persönliches Erlebnis hindeuten würden, zu entneh-
men wären. In ihrer Gesamtheit wirken die Vorbringen des Beschwerde-
führers, worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zurecht
hinweist, angesichts der in auffälliger Weise über weite Strecken frei von
persönlichen Eindrücken und Empfindungen geprägten Ausführungen,
konstruiert. Schliesslich wurde das Kernvorbringen, dass die Taliban auf
den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden seien, entgegen der
Behauptung in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde, Seite 9, Ziff. 16)
auch durch kein Beweismittel untermauert.
Der Vorinstanz ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand beizupflich-
ten, dass die vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers realitäts-
fremd sowie nicht plausibel ausgefallen sind und damit insgesamt nicht
glaubhaft sind. Anstelle von Wiederholungen ist vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2019 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin,
dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der ak-
tuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der erwähnten An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb
das Gesuch abzuweisen ist und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht nä-
her einzugehen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: