Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-912/2011/wif
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige der Ethnie der
Roma aus Z._______ / Vojvodina – verliessen Serbien eigenen Angaben
zufolge am 7. November 2010 und gelangten über Rumänien und weitere
ihnen unbekannte Länder am 8. November 2010 in die Schweiz, wo sie
gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 24., 26. und
29. November 2010 wurden sie summarisch befragt und am 16.
Dezember 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie 1995 – 1997 in
Deutschland, 1997 – 2003 in Dänemark und 2005 – 2008 in Österreich
als Asylbewerber gelebt. Nach ihrer Rückkehr nach Serbien sei er am 15.
oder 16. September 2010 von drei Personen mitgenommen, nach seinen
Auslandaufenthalten befragt, geschlagen und unter Androhung von
Waffengewalt aufgefordert worden, 10 000 Euro zu bezahlen. Am
25. Oktober 2010, als er sich auf einem Spaziergang befunden habe,
hätten zwei dieser Personen seine Frau bei sich zu Hause vergewaltigt
und gedroht, sie würden auch die Tochter vergewaltigen, wenn sie das
Geld nicht bis im Dezember erhielten. Er habe keine Anzeige gemacht,
weil die drei erwähnten Personen Beziehungen zur Polizei und zum
Gericht hätten. Im Weiteren sei nach einer Überschwemmung ein Teil
ihres Hauses eingestürzt und seine Kinder könnten in Serbien nicht zur
Schule gehen, weil sie kein serbisch verstünden und ihre Schulzeugnisse
aus dem Ausland nicht anerkannt würden. Schliesslich würden Roma in
Serbien diskriminiert.
Die Ehefrau und die Kinder gaben im Wesentlichen dieselben Asylgründe
an.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung ihrer Gemeinde vom 27. Oktober 2010, wonach ein Teil ihres
Hauses beim Hochwasser zerstört worden sei, und einen Beschluss des
Bildungsministeriums vom 25. März 2004 ein, dass die dänischen
Schuldokumente der Tochter C._______ nicht anerkannt würden, da sie
nicht vollständig eingereicht worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – wies das
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BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und subeventualiter die
Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde im Falle des
Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2011 zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen,
verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.
E.
Am 21. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden die
eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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G.
Mit Eingabe vom 28. März 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
H.
Gemäss Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 27. April 2011
reichten die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2011 einen aktuellen und
ausführlichen ärztlichen Bericht vom 9. Mai 2011 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Aus den
Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der
Vorinstanz nötig wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz wird demnach abgewiesen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft.
Zunächst seien die Reiseangaben äusserst vage und auch teilweise
widersprüchlich. So seien deren Angaben zur baulichen Ausstattung des
Fahrzeugs widersprüchlich gewesen und sie hätten keinerlei Angaben zur
Fahrstrecke machen können, obwohl der Fahrer Rom und eine
Kommunikation somit möglich gewesen sei. Dass sie unterwegs nirgends
kontrolliert worden seien, wiederspreche der allgemeinen Erfahrung im
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Schengenraum. Im Zusammenhang mit dem Überfall auf den
Beschwerdeführer hätten die verschiedenen Familienmitglieder (inklusive
den Eltern des Beschwerdeführers) widersprüchliche Angaben zu dessen
Zeitpunkt, der Anzahl der Täter und zum Zeitpunkt und den Bedingungen,
unter denen sie davon erfahren hätten, gemacht (für die diesbezüglichen
Einzelheiten wird auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung des
BFM verwiesen). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung erklärt, die drei Männer hätten ihm im Café gesagt, er
müsse das Geld bereit machen und sie würden es dann bei ihm zu
Hause abholen. Bei der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben,
er wisse nicht, wie die drei Männer genau zu dem von ihm verlangten
Geld hätten kommen wollen. Auch im Zusammenhang mit den sexuellen
Übergriffen auf die Beschwerdeführerin hätten die verschiedenen
Familienmitglieder zum Zeitpunkt und den Bedingungen, unter denen sie
davon erfahren hätten, widersprüchliche Angaben gemacht (für die
Einzelheiten wird wiederum auf die Verfügung des BFM verwiesen).
Ferner habe der Sohn der Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung
angegeben, nach dem Vorfall im Kaffee sei bis zur Ausreise nichts mehr
passiert, was ihn und seine Familie zur Ausreise bewegt hätte, während
er an der Anhörung gesagt habe, am 25. Oktober 2010 sei noch etwas
vorgefallen und sein Vater habe ihm erzählt, dass die Männer nochmals
vorbeigekommen seien. Im Weiteren habe er an der Erstbefragung
erklärt, dass bei ihnen zu Hause wöchentlich zwei Männer
vorbeigekommen seien und von seinem Vater 10'000 Euro verlangt
hätten. Er habe die Männer vermutlich auch einmal gesehen, es seien
grosse Männer mit Glatzen und blauen Augen gewesen. Auch der Vater
des Beschwerdeführers habe erklärt, dass sein Sohn von den Erpressern
ständig belästigt worden und es schon vor dem Vorfall im Kaffee zu
Sticheleien gekommen sei. Die anderen Familienmitglieder hätten dies
nicht erwähnt und der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe vor und
nach dem Überfall nie etwas mit diesen Personen zu tun gehabt. Bei der
Anhörung habe der Sohn der Beschwerdeführenden dann dieselben
Angaben wie die restlichen Familienmitglieder gemacht und auf den
Widerspruch angesprochen erklärt, die Leute von denen er an der
Erstbefragung gesprochen habe, seien Musikkollegen des Grossvaters
gewesen. Diese Behauptung überzeuge jedoch nicht und müsse als
Schutzbehauptung eingestuft werden. Schliesslich habe er zu Beginn der
Anhörung erklärt, er habe den gemeinsamen Freund der Familie seit dem
Hochwasser im Juli 2010 nie mehr gesehen, zu einem späteren Zeitpunkt
dann jedoch gesagt, er sei noch am 25. Oktober 2010 bei diesem
gewesen. Ferner hätten alle Familienmitglieder widersprüchliche
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Angaben zum Aufenthalt bei dem gemeinsamen Freund nach der
Überschwemmungen, der Zahl der in Serbien lebenden Verwandten, dem
Ablauf der Besuche beim Schuldirektor und der telefonischen
Erreichbarkeit der Mutter der Beschwerdeführerin gemacht.
Im Weiteren sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden trotz der
erlittenen Übergriffe und der grossen Angst vor einem erneuten
Auftauchen der Erpresser bis zur Ausreise im Haus geblieben seien,
angesichts der massiven Drohungen und der fehlenden Möglichkeit, die
Erpresser durch Bezahlung zufriedenzustellen, nicht nachvollziehbar.
Dies umso weniger als die Beschwerdeführerin in Y._______, eine rund
40 Kilometer entfernte Stadt mit 80 000 Einwohnern, über Verwandte
verfüge. Ihre Aussagen, sie kennten niemanden beziehungsweise keinen
Ort, wo sie sich verstecken könnten, vermöge vor diesem Hintergrund
nicht zu überzeugen. Auch widerspreche es der allgemeinen Erfahrung,
dass dem Beschwerdeführer beim Vorfall im Kaffee von den Erpressern
keine Frist zur Bezahlung gesetzt worden sei.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung seien aber die geltend gemachten
Übergriffe ohnehin nicht asylrelevant, da in Serbien vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes vor Übergriffen auszugehen sei. Vereinzelte
Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma könnten zwar nicht restlos
ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen
Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu.
Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die von
den Beschwerdeführenden dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien
Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Falls
Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen
Untersuchungen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten,
bestehe die Möglichkeit, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen
und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Auch
bei angeblich familiären Verbindungen der Erpresser zu den
Gemeindebehörden hätten die Beschwerdeführenden somit die
Möglichkeit gehabt, sich an übergeordnete Instanzen zu wenden. Dies
hätten sie jedoch nicht getan.
Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei
festzuhalten, dass sich diese im Zuge des demokratischen Wandels
entspannt habe und das am 25. Februar 2002 in Kraft getretene
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten
Angehörige ethnischer Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als
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nationale Minderheiten anerkannt worden. Gemäss diesem
Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung
in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als
Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache.
Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in öffentlichen Ämtern
vorgesehen. Im Lichte dieser Ausführungen könne davon ausgegangen
werden, dass die Deutsch und Romanes sprechenden Kinder der
Beschwerdeführenden durchaus Zugang zum Schulsystem gehabt
hätten. Dass deren im Ausland erworbene Schulzeugnisse nicht
anerkannt worden seien, sei zudem nicht den serbischen Behörden
anzulasten. Deren Entschluss widerspiegle vielmehr eine amtliche
Vorschrift, wie sie in jedem Land bestehe. Ausserdem wäre es den
Kindern zumutbar gewesen, die serbische Sprache zu erlernen, zumal sie
schon vor längerer Zeit nach Serbien zurückgekehrt und vor dem
Aufenthalt in Österreich bereits rund zwei Jahre in Serbien gewesen
seien. Die im Übrigen geltend gemachten Nachteile aufgrund alltäglicher
Schikanen (zum Beispiel angebliche Verweigerung der Sozialhilfe) und
wirtschaftlicher Probleme der Roma in Serbien seien auf die allgemeine
Situation in Serbien zurückzuführen und stellten somit keine
asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal die dafür notwendige Intensität
fehle.
Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Verfügung bezüglich der
nicht anerkannten Schuldokumente aus Dänemark sei kein Beleg, dass
den Kindern der Zugang zur Schule verwehrt worden sei, und beziehe
sich zudem lediglich auf das Jahr 2004.
5.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde
entgegen, sie hätten im Wesentlichen gleich lautende und glaubwürdige
Angaben über ihre Asylgründe zu Protokoll gegeben. Bei der Darstellung
von Sachverhalten durch mehrere Personen, welche bei einzelnen
Begebenheiten nicht persönlich anwesend gewesen seien, müssten
immer gewisse Abweichungen erwartet werden. Jeder mache seine
Angaben aus seiner subjektiven Wahrnehmung heraus. Einhelligkeit im
Grundsatz und gewisse Abweichungen im Detail sprächen eher für die
Glaubwürdigkeit. Im Einzelnen sei es nicht realitätsfremd, dass im
Schengenraum keine Kontrollen durchgeführt würden. Die Reise sei
durch unbekanntes Gebiet gegangen und habe teilweise nachts
stattgefunden, sodass keine detaillierten Angaben zum Reiseweg und
zum Inneren des Fahrzeugs erwartet werden könnten. Die Tatsache,
dass sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht hätten, wann wer
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wem mit welcher Genauigkeit von den Übergriffen auf den
Beschwerdeführer beziehungsweise der Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin erzählt habe, zeige auf, dass das subjektive
Empfinden im Vordergrund gestanden habe und sie gerade wegen ihrer
starken Betroffenheit dies heute nicht mehr wüssten, zumal gewisse
dieser schambehafteter und Angst auslösender Informationen nur hinter
vorgehaltener Hand weitergegeben würden. Weiter hätten ihnen ihre
jahrelangen Erfahrungen mit den serbischen Behörden jede Illusion
genommen, dass diese ihnen helfen würden. Es sei gerichtsnotorisch,
dass die serbischen Behörden Anzeigen von Roma nicht nachkämen und
Täter allenfalls warnten und mit ihnen zusammenarbeiteten. Viele
Angehörige der Roma-Minderheit seien in Serbien Ziel von Übergriffen
seitens der Zivilbevölkerung. Die Polizei handle nicht oder zu spät
beziehungsweise begehe die Übergriffe selbst. Als Angehörige dieser
Minderheit, sei ihnen deshalb wegen Kollektiv-Verfolgung Asyl zu
gewähren. An dieser Schutzunwilligkeit der serbischen Behörden ändere
auch das Minderheitenschutzgesetz nichts, da dieses in ihrem Fall nicht
angewendet worden sei, hätten sie doch ansonsten staatliche Hilfe für
den Wiederaufbau ihres Hauses erhalten.
5.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM bezüglich der Reise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz fest, es erscheine verwunderlich,
dass sie 2000 Euro dafür bezahlt hätten, obwohl diese mit einem Pass
visumsfrei möglich gewesen wäre, zumal sie in Serbien gemäss ihren
Angaben in schlechten Verhältnissen gelebt hätten. Rumänien gehöre
zudem noch nicht zum Schengenraum, weshalb durchaus von
Grenzkontrollen ausgegangen werden könne. Die Situation der Roma im
Allgemeinen stelle weder eine Kollektivverfolgung dar, noch bestünden
Anzeichen, dass erlittene, alltägliche Diskriminierungen durch untere
Behördenchargen oder Teile der Bevölkerung per se asylrelevante
Vorbringen darstellten. Von einer Schutzunwilligkeit der Behörden könne,
nicht ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführenden erst gar
nicht an diese gewandt hätten. Angebliche frühere Negativerfahrungen
stellten kein plausibles Argument dar und blieben eine blosse
Schutzbehauptung. Im Übrigen werde davon ausgegangen, dass die
Minderheitengesetzte in Serbien umgesetzt und greifen würden. Es
existierten keine Anzeichen dafür, dass das Gegenteil der Fall sei.
5.4. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, eine Flucht
geschehe unter erheblicher Furcht und Stress. Da könne nicht erwartet
werden, dass die kostengünstigste und legalste Variante eingeschlagen
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werde. Die pauschale und ohne Angaben von Quellen geäusserte
Behauptung, dass bezüglich der Roma in Serbien keine
Kollektivverfolgung bestehe, widerspreche ihren glaubhaften Aussagen
sowie einer Vielzahl von Aussagen anderer Asylbewerber der gleichen
Herkunft. Angesichts der Vielzahl von Asylgesuchen von Roma aus
Serbien könne, nicht behauptet werden, es existierten keine Anzeichen,
dass die Minderheitengesetze nicht umgesetzt würden.
6.
6.1. Das BFM führte zunächst zu Recht gewisse Zweifel am Reiseweg
der Beschwerdeführenden auf. Entgegen den Aussagen der
Beschwerdeführenden ist es unwahrscheinlich, dass sie auf der
gesamten Reise nie kontrolliert wurden und auch wenn die Reise nachts
stattgefunden haben soll, wäre eine gewisse Ahnung von der Reiseroute
zu erwarten gewesen. Auch ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden übereinstimmend hätten aussagen können, ob es
zum Fahrerraum ein Fenster gegeben hat und somit eine Kommunikation
mit dem Fahrer möglich gewesen wäre. In Bezug auf die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden insgesamt kann sodann mit der Vorinstanz
festgehalten werden, dass erhebliche Ungereimtheiten bestehen.
Insbesondere ist dabei der Widerspruch hervorzuheben, dass der Sohn
und der Vater des Beschwerdeführers aussagten, es sei schon vor dem
Ereignis im Kaffee zu Belästigungen gekommen, während alle anderen
dies verneinten. Der Erklärungsversuch des Sohnes, er habe sich geirrt
und es habe sich dabei um Musikkollegen des Grossvaters gehandelt,
wirkt wenig überzeugen, zumal er zuvor angab, die Männer hätten jedes
Mal Geld verlangt (A4 S. 5). Auch dass die Beschwerdeführenden bis zur
Ausreise, in ihrem Haus geblieben sind, ist angesichts der Androhung
einer Vergewaltigung auch bezüglich der Tochter nicht recht
nachvollziehbar, zumal sie zuvor schon einmal längere Zeit bei einem
Freund unterkommen konnten und auch in Y._______ über Verwandte
verfügen. Auf der anderen Seite sind die Erzählungen der
Beschwerdeführerin wie auch des Beschwerdeführers recht emotional
ausgefallen, wenn auch die Täterbeschreibung – gross, gut gebaut,
glatzköpfig und schwarz gekleidet – als stereotyp zu bezeichnen ist.
Unverständlich ist aber wiederum, wieso die Erpresser erst zwei Jahre
nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden Geld von ihnen verlangt
hätten. Wäre doch anzunehmen, dass sie dies gleich nach der Rückkehr
der jeweiligen Personen machen würden, solange das im Ausland
vermeintlich erwirtschaftete Geld noch nicht ausgegeben worden ist.
Auch wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführenden in der
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Romagemeinschaft erkundigt hätten, ob es noch andere Betroffene gibt
und man sich allenfalls wehren könnte. Die Beschwerdeführenden
konnten aber nur pauschal angeben, es komme auch zu Übergriffen
gegen andere Roma, konkrete Namen konnten sie dabei nicht nennen.
Dies ist angesichts des engen Zusammenhalts in der Gemeinschaft der
Roma nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich damit gewichtige
Zweifel bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse, wenn auch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin
Gewalterfahrung gemacht hat.
6.1. Das BFM hat aber ohnehin in seinen weiteren Erwägungen im
Ergebnis zu Recht erkannt, dass sich im Zuge des demokratischen
Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt
hat.
6.1.1. Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte
Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer
Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten
verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-
Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der
Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen
Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung
der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche
sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die
Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im
Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu
fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und
transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich
schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und
Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut,
Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen.
Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme
verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit,
Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen
diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter
anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und
den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar
2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).
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6.1.1. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im
Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am
26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am
31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte,
welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache,
Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten
Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der
Vojvodina, wo die Beschwerdeführenden herstammen, hat sich weiter
verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle
verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen
Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der
serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht,
sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und
verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug
auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen
Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in
diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der
Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete
Behörden bei einer Anzeige die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht
jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg
vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter
Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen
scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster
Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN ROMA RIGHTS CENTRE [ERRC],
Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the
Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on
Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February To 11 March
2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION, Serbia 2010 Progress
Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2011,
Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Report on Human
Rights Practices 2009, 11. März 2010).
6.1.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nach dem
Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass sie als Roma in Serbien
einer Kollektivverfolgung unterliegen, und es ist von einem adäquaten
staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem
war die Schutzsuche – eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung
– für die Beschwerdeführenden auch zumutbar, konnte doch die
Beschwerdeführerin innerhalb der Familie offen über die angebliche
Vergewaltigung reden und wurde von der ganzen Familie unterstützt.
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Zudem waren sich die Beschwerdeführenden nach langen Aufenthalten
in Deutschland, Dänemark und Österreich die westliche Kultur gewohnt
und verfügten über finanzielle Mittel, sodass davon auszugehen ist, sie
hätten sich an eine obere Instanz gewendet, hätten die Täter tatsächlich
durch ihre Beziehungen eine Ahndung durch die lokale Polizei zu
verhindern gewusst. Gemäss ihren eigenen Angaben haben die
Beschwerdeführenden jedoch gänzlich darauf verzichtet, die von ihnen
geschilderte Verfolgung und Beeinträchtigung staatlichen Stellen zu
melden. Diesen Erwägungen vermögen die Beschwerdeführenden auf
Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Insbesondere
die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, sie
würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft von der Polizei nicht ernst
genommen, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
6.1. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der
Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer
verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung,
Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation
versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der
Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen
Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im
Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.
6.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
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8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma – wie erwähnt – beim
Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese
Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den
Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon
ausgegangen, dass sie in Serbien mit verschiedenen Verwandten und
Freunden über ein familiäres- und soziales Beziehungsnetz verfügen,
welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Auch im Ausland
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haben sie Verwandte, welche sie allenfalls finanziell unterstützen können.
Der Einwand, sie hätten zu ihren Verwandten kaum Kontakt, kann
angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der
Romagemeinschaft, nicht geglaubt werden. Auch ist davon auszugehen,
dass ihnen ihr Freund E._______ weiterhin helfen wird, ist er doch
offenbar ein sehr enger Freund der Familie, welcher sein Haus von ihnen
gekauft hat, und haben sie doch schon über längere Zeit bei ihm
unterkommen können. Die Beschwerdeführenden hatten bis vor ihrer
Ausreise aus Serbien von der Nutztierhaltung gelebt und besitzen in
Serbien ein Grundstück mit einem – wenn auch offenbar
renovierungsbedürftigen – Haus. Es ist ihnen – trotz der wirtschaftlich
schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der
Roma – zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.
8.4.2. Die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführenden hatten vor
ihrer Ausreise angeblich Schwierigkeiten beim Zugang zur Schule, weil
ihre Zeugnisse nicht anerkannt worden seien und sie kein serbisch
sprächen. Der von den Beschwerdeführenden eingereichte Entscheid des
Bildungsministeriums aus dem Jahr 2004 vermag jedoch nicht zu
belegen, dass sie bei ihrer Rückkehr im Jahr 2008 aus Österreich
weiterhin nicht zur Schule haben gehen können. Zwar wird berichtet,
dass gerade Kinder von Rückkehrern Mühe haben, die nötigen
Dokumente für die Registration in den Schulen zu erhalten (ERRC,
a.a.O., Ziff. 25 ff.). Gleichzeitig bestehen aber spezielle Programme für
Kinder die im Ausland eingeschult wurden und der Unterricht in Serbien
wird zum Teil auch in Romanes angeboten (Le Courrier des Balkans,
Migrations: la détresse des jeunes Rroms «réadmis» en Serbie,
22. Oktober 2009; US Department of State, Country Report on Human
Rights Practices 2009, 11. März 2010).
8.4.3. Gemäss Arztberichten vom 31. Januar 2011 und vom 9. Mai 2011
befand sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der psychiatrischen
Behandlung, welche seit dem 17. Januar 2011 andauert, in einem
ängstlich depressiven Zustand mit schwerer innerer Unruhe, starker
Nervosität, emotionaler Labilität, Schlafstörungen, subakuter Suizidalität
sowie Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Inzwischen bestünden massive Schwierigkeiten bei der
Alltagsbewältigung. Weiterhin imponiere eine ängstlich-depressive
Symptomatik mit depressiver Grundstimmung mittelschwerer
Ausprägung, ausgeprägten panischen Ängsten, Schlafstörungen mit
Alpträumen, Appetitverlust, Libidoverlust und latenter Suizidalität. Der
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Zustand der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht mehr als akut
jedoch als latent suizidal zu beurteilen. Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die in
Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann,
welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen. Zwar haben Roma in
Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu
medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit
zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste
Wohnsitzadresse verfügen (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren
Hinweisen). Dies dürfte auf die Beschwerdeführenden aber nicht
zutreffen, besitzen sie doch Identitätskarten und ein Grundstück mit
einem Haus in Z._______, sodass sie nicht wie andere Roma in einer
illegalen Siedlung leben mussten. Zudem hat die serbische Regierung
jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (ERRC, a.a.O., Ziff.
29 f.). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische
Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels
ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
nach sich ziehen. In Bezug auf die latente Suizidgefahr ist dem BFM
beizupflichten, welches auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen
in Bezug auf die Rückkehr verweist.
8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdebegehren sind jedoch nach dem Gesagten nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die eingeforderte Fürsorgebestätigung
wurde am 21. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen
und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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