B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-912/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Belarus,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (…).
D-912/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
30. November 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuch-
ten.
B.
Sie wurden am 6. Dezember 2016 zu ihren Personalien, zum Reiseweg
sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am
27. Dezember 2016 statt.
Sie begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie von Privatpersonen be-
droht würden. Zudem könnten sie aufgrund der medizinischen Leiden des
Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht in
ihr Heimatland zurückkehren.
Als Beweismittel reichten sie zwei Fotos, eine medizinische Bestätigung
und eine Kopie eines Gerichtsurteils ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Eröffnung am 18. Januar 2017) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
10. Februar (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (Wegweisung und
Wegweisungsvollzug), verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. Eventualiter sei eine Rückschaffung in das Heimatland explizit aus-
zuschliessen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Als Beweismittel reichten sie zwei Fürsorgebestätigungen, einen Sprech-
stundenbericht, zwei ärztliche Terminbestätigungen und eine Versiche-
rungsbestätigung ein.
D-912/2017
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wies das Gericht das Ersu-
chen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob ei-
nen Kostenvorschuss, welcher von den Beschwerdeführenden fristgerecht
beglichen wurde.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und reichten eine Ter-
minbestätigung und einen Arztbericht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-912/2017
Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Es handelt sich vorliegend um eine Teilanfechtung, welche sich auf die
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung beschränkt, während die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs in Rechtskraft erwachsen sind.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-912/2017
Seite 5
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
D-912/2017
Seite 6
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass weder die allge-
meine Lage in Belarus noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
sprächen. Die Beschwerdeführenden würden über solide Ausbildungen
und genügend Arbeitserfahrung verfügen. Der Beschwerdeführer habe zu-
dem angegeben, eine Invalidenrente erhalten zu haben und immer noch
anspruchsberechtigt zu sein. Zudem sei eine medizinische Versorgung im
Heimatstaat gewährleistet.
8.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner im Heimatland erlittenen (…) auf ei-
nen chirurgischen Eingriff angewiesen. Eine medizinische Versorgung sei
im Heimatland nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei trotz mehre-
rer Operationen in Belarus weder geheilt noch entsprechend nachbehan-
delt worden. Er leide derzeit an akuten chronischen Schmerzen in einem
(…); dies (…) Jahre nach der erlittenen Verletzung. Er habe in der Heimat
regelmässig eine grosse Dosis Analgetika eingenommen, welche jedoch
kaum Wirkung gezeigt hätten und es habe keine adäquate Schmerzbe-
handlung gegeben, da diese zu kostenintensiv gewesen wäre. Demgegen-
über würde die Schweiz wirksame Behandlungen aufweisen. (…). Über
eine Prognose einer Therapie in der Schweiz sei noch nicht befunden wor-
den. Derzeit würden aber Abklärungen laufen. Das Gericht werde über den
weiteren Verlauf informiert.
Es liege in der gerichtlichen Kompetenz, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
D-912/2017
Seite 7
8.4 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar befun-
den, während sich die Einwände auf Beschwerdeebene als nicht stichhaltig
erweisen. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend aus-
geführt, dass Belarus grundsätzlich über eine hinreichende medizinische
Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5413/2015 vom 7. Juni 2016 E. 7.4.3). Aus den Akten geht ferner hervor,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat tatsächlich behandelt
wurde. Somit würde er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Not-
lage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar erscheint. Dass
die medizinische Infrastruktur in Belarus nicht ein mit der Schweiz ver-
gleichbares Niveau aufweist, stellt keinen hinreichenden Grund für die An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-912/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für deren Begleichung wird der bereits geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: