B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-912/2020
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2223/2019
vom 4. Juni 2019.
D-912/2020
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, welchem mit Verfügung des SEM vom 14. Sep-
tember 2016 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, mit Eingabe vom 15. Ja-
nuar 2019 um Familienzusammenführung mit seiner zurzeit in Äthiopien
lebenden Ehefrau B.______ ersuchte,
dass das SEM mit Entscheid vom 5. April 2019 deren Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung
ablehnte,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Gesuchstel-
lers vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2223/2019 vom 4. Juni
2019 abgewiesen wurde,
dass der Gesuchsteller mit einer als "Antrag auf Familienzusammenfüh-
rung zugunsten meiner Ehefrau" bezeichneten Eingabe vom 11. Februar
2020 erneut an das SEM gelangte,
dass sich das SEM mit Schreiben vom 14. Februar 2020 für diese Eingabe
nicht zuständig erklärte und sie – samt den bestehenden Verfahrensakten
– gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung (vermutungs-
weise als Revisionsgesuch) an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass eine Kopie des Überweisungsschreibens an den Gesuchsteller ging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31)
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21
Abs. 1 und Art. 23 VGG),
D-912/2020
Seite 3
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als
Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. Februar 2020 im We-
sentlichen geltend macht, sein Familienzusammenführungsgesuch sei zu-
vor abgelehnt worden, weil er keine Fotografien des gemeinsamen Lebens
mit seiner Ehefrau habe einreichen können,
dass seine Eltern kürzlich zwei Fotografien seiner Hochzeit gefunden hät-
ten, wobei diese beiden Fotografien seiner Eingabe vom 11. Februar 2020
beilagen,
dass der Gesuchsteller damit sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) anruft und
die Rechtzeitigkeit aufzeigt,
dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel erheblich, das heisst dazu
geeignet sein müssen, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu
ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuch-
stellende Person günstigeren Ergebnis zu führen,
dass neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel dann erheblich sind,
wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können,
dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein
wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248
E. 2b),
D-912/2020
Seite 4
dass im Urteil D-2223/2019 vom 4. Juni 2019 zwar festgehalten wurde,
dass die geltend gemachte Heirat im Juli 2012, von welcher namentlich
keine Fotografien eingereicht worden seien, nicht zweifelsfrei feststehe,
dass die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens indessen nicht abschliessend
beurteilt wurde und die Beschwerde des Gesuchstellers – und damit impli-
zit auch sein Gesuch um Familienzusammenführung – vor allem mit der
Begründung abgewiesen wurde, der Gesuchsteller und seine Ehefrau hät-
ten nach zwei Monaten des Zusammenlebens freiwillig getrennt gelebt und
seien sich, obwohl dazu in der Lage, bis zum Untertauchen des Gesuch-
stellers im November 2012 überhaupt nicht mehr begegnet, weshalb nicht
von einer vorbestandenen respektive einer im Zeitpunkt der Flucht bestan-
denen Familiengemeinschaft auszugehen sei (vgl. ebenda E. 4.3),
dass es sich bei der vom Gesuchsteller gewünschten Familienzusammen-
führung vielmehr um den Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung
handle (vgl. a.a.O.),
dass die eingereichten Fotografien der (angeblichen) Hochzeit des Ge-
suchstellers und seiner Ehefrau angesichts dieser Ausführungen des Bun-
desverwaltungsgerichts im Urteil D-2223/2019 vom 4. Juni 2019 nicht ge-
eignet sind, eine revisionsweise Aufhebung dieses Urteils herbeizuführen,
dass die beiden Fotografien nämlich nicht zu belegen vermögen, dass die
Beziehung des Gesuchstellers zu seiner Ehefrau nicht abgebrochen bezie-
hungsweise unterbrochen war,
dass das sinngemässe Revisionsgesuch vom 11. Februar 2020 daher ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Hö-
he von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-912/2020
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: