B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-913/2014/was
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
D-913/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie – ver-
liess eigenen Angaben gemäss am 16. Juli 2010 den Heimatstaat zusam-
men mit seinem Bruder (B._______; N […]; D[…]) und gelangte am 21. Au-
gust 2010 in die Schweiz, wo er am 24. August 2010 um Asyl nachsuchte.
Am 8. September 2010 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Rei-
seweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt; am 11. Oktober 2010 wurde
er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei etwa fünf Monate vor seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat Sympathisant der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Ye-
kitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) geworden, vorher sei dies
nicht möglich gewesen, weil er noch minderjährig gewesen sei. Er habe in
der familieneigenen Druckerei gearbeitet, welche von seinem Bruder
B._______ und dem Cousin C._______ geführt worden sei. Am 25. Mai
2010 habe er zusammen mit seinem Bruder B._______ an einer Sitzung
der PYD teilgenommen. Anlässlich dieser sei sein Bruder B._______ da-
rum gebeten worden, ein Flugblatt für die Partei zu vervielfältigen. In die-
sem sei es unter anderem um die geplante Enteignung von Ländereien der
kurdischen Bevölkerung gegangen. Aufgrund der grossen Auftragslage in
der Druckerei seien sie jedoch beide nicht dazugekommen, die Kopien so-
fort zu machen. Sein Bruder B._______ habe ihn am darauffolgenden Tag
mit dem Vervielfältigen beauftragt, da dieser anderweitig zu tun gehabt
habe. Er habe daraufhin etwa 50 Kopien gemacht, den Auftrag aber nicht
beenden können, da er zu viel zu tun gehabt habe. Auch am Vormittag des
27. Mai 2010 hätten sie keine Zeit gefunden, den Auftrag abzuschliessen.
Am Mittag desselben Tages hätten die Sicherheitsbehörden die Druckerei
durchsucht und die besagten Parteipapiere beschlagnahmt. Er und sein
Bruder B._______ seien zu dieser Zeit nicht in der Druckerei sondern bei
der Schwester in D._______ zum Mittagessen gewesen. Jedoch habe sich
der Cousin C._______ in der Druckerei aufgehalten und sei in der Folge
verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten anschliessend sein Eltern-
haus durchsucht. Im Zuge der Durchsuchung sei im Zimmer seines Bru-
ders B._______ eine Harddisk konfisziert worden, auf der Fotos und Infor-
mationen zu kurdischen Veranstaltungen gespeichert gewesen seien. Da
er und der Bruder B._______ nicht zu Hause gewesen seien, habe man an
ihrer Stelle den Vater verhaftet. Über diese Ereignisse seien sie durch ei-
nen Onkel informiert worden, als sie sich noch bei der Schwester aufge-
halten hätten. Auf Anraten dieses Onkels hätten sie sich umgehend nach
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Seite 3
E._______ zu einem Freund der Familie begeben und sich dort bis zur
Ausreise versteckt gehalten. Der Cousin C._______ sei bis zum 25. August
2010 in Haft gewesen; sein Vater sei während 15 Tagen inhaftiert gewesen
und auch gefoltert worden. Die Behörden hätten noch bis zu der im Juli
erfolgten Ausreise mehrfach zu Hause nach ihm und seinem Bruder
B._______ gesucht. Im Juni 2010 sei sodann eines der Felder der Familie
in Brand gesteckt worden.
Im Rahmen weiterer Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren datierend
vom 13. Januar 2011, 12. Juli 2011, 28. Februar 2012, 14. August 2012,
4. Oktober 2012 und 25. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches ergänzend aus, sein Cousin F._______,
bei welchem es sich auch um den Mann seiner Schwester handle, habe
für die PYD gearbeitet und sei am 3. November 2010 verhaftet worden.
Sodann seien sein Vater und sein Bruder G._______ am 26. Juni 2011 ver-
haftet und der Bruder an seiner Stelle in den Militärdienst rekrutiert worden.
Er befinde sich seit Anfang September 2012 im Militäreinsatz in
H._______. Der Vater werde in Syrien aufgrund seiner Flucht und der sei-
nes Bruders von den Behörden unter Druck gesetzt. Er arbeite in einer
öffentlich rechtlichen Anstalt und erhalte seit zwei Monaten keinen Lohn
mehr. Die syrischen Behörden würden ihn, den Beschwerdeführer, über-
dies suchen, weil er seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei.
Zudem sei der Cousin I._______ bei dem Versuch, aus dem Militärdienst
zu desertieren, getötet worden. Ein weiterer seiner Brüder, J._______, sei
ebenfalls geflüchtet und lebe inzwischen als Flüchtling im Irak. Er selbst
sei in der Schweiz zwischenzeitlich exilpolitisch tätig und Mitglied der PYD
Schweiz.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie sei-
ner Identitätskarte, eine Kopie seines Führerausweises, einen Zivilregister-
auszug, den Geburtsschein sowie eine Kopie des Auszuges aus dem Fa-
milienregister ein. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Be-
schwerdeführer auszugsweise Kopien aus seinem Militärbüchlein, die Ko-
pie einer Zuteilung zum Reservedienst seinen Bruder B._______ betref-
fend, die Kopie des UNHCR Flüchtlingsausweises für K._______ seinen
Bruder J._______ betreffend, die Kopie eines Dokuments der Polizeistelle
L._______, bei welchem es sich um einen ihn betreffenden „Haftbefehl“
vom 9. Juli 2011 handeln soll, ein Foto, welches anlässlich einer Newroz-
Feier der PYD in Syrien im 2009 entstanden sein soll, Internetberichte aus
dem Jahre 2010 über die Inhaftierung seines Schwagers, sowie einen In-
ternetbericht über die Tötung seines Cousins I._______ vom Februar 2012
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ein. Soweit seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz betreffend wurden
sodann Fotoaufnahmen und Internetberichte eingereicht, welche den Be-
schwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in
der Schweiz zeigen sollen. Eingereicht wurde sodann auch ein Beitrittsfor-
mular der PYD-Partei Schweiz.
B.
Am 8. Dezember 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertre-
tung in Damaskus um Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers.
Am 5. Januar 2011 übermittelte diese das Ergebnis ihrer Abklärungen, wo-
nach der Beschwerdeführer Bürger Syriens sei, einen syrischen Pass ha-
ben könne, nicht von den syrischen Behörden gesucht werde und betref-
fend seine Person bei den Migrationsbehörden keine Bewegung registriert
worden sei.
C.
Am 17. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis
der Schweizerischen Botschaft zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur
Stellungnahme gesetzt.
D.
Am 31. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis
Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014 – wies
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung an. Mit gleichem Entscheid wurde der Vollzug der
Wegweisung aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar
erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 21. Februar 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Dis-
positivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR
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172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel.
G.
Am 28. Februar 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
H.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf
einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner
Mittellosigkeit und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel.
I.
Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten, namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der
PYD Syrien sowie ein Schreiben der Lokaldirektion der Provinz al-Hasaka
betreffend die Schliessung der familieneigenen Druckerei.
J.
Am 9. April 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
M.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer die bereits
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines ihn betreffenden
Dokuments der Polizeistelle L._______ vom 9. Juni 2011 zu den Akten und
führte aus, dieses Dokument stelle einen Haftbefehl dar, aus welchem Her-
vorgehe, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er dem
Militärdienst ferngeblieben sei. Zudem wurde auf das bereits eingereichte
Militärbüchlein hingewiesen.
D-913/2014
Seite 6
N.
Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde auf einen Entscheid des BVGer zur
Frage der Wehrdienstverweigerung und die dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat drohende Haftstrafe verwiesen.
O.
Am 3. August 2015 wurde ein Schreiben in Kopie eingereicht, bei welchem
es sich um ein "Erinnerungsschreiben" der syrischen Behörden zum "Auf-
gebot" in den Militärdienst handeln soll. Die Einreichung des Originals
wurde in Aussicht gestellt.
P.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde das in Aussicht gestellte Original
des besagten "Erinnerungsschreibens" sowie zwei Länderberichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), namentlich ein Bericht vom
30. Juli 2014 betreffend die Rekrutierung durch die syrische Armee und ein
solcher vom 28. März 2015 betreffend die Mobilisierung der syrischen Ar-
mee eingereicht. Ersucht wurde allenfalls um Rückweisung an die Vo-
rinstanz zum neuen Entscheid, dies vor dem Hintergrund des neuen "Auf-
gebots", welches zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht
habe berücksichtigt werden können.
Q.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 wurde ein Dokument zu den Akten
gereicht, bei welchem es sich um das syrische Militärdienstbuch des Be-
schwerdeführers im Original handeln soll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung nach Syrien in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Entsprechend der Beschwerdeanträge beschränkt sich die Prü-
fung auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung so-
wie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entschei-
dend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf seine fluchtbegründenden Umstände als unglaubhaft erweisen
würden. So habe der Beschwerdeführer nur kurze, stereotype Ausführun-
gen bezüglich seiner Beweggründe für sein Parteiengagement machen
können. Auch erstaune seine Unkenntnis darüber, wie man Mitglied der
Partei werden könne. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass
eine Person, welche an Sitzungen der PYD teilnehme, sich bereits in deren
Vertrauenskreis befinde, mit weiterführenden Parteiaktivitäten betraut
würde, als lediglich mit dem einmaligen Kopieren von Flugblättern oder der
Diskussion mit Jugendlichen über die Partei. Was den vorgebrachten Auf-
trag zur Vervielfältigung des Parteidokuments anbelange, sei angesichts
der Brisanz des Dokumentes nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer die gefertigten Kopien nicht versteckt habe. Widersprüchlich seien
auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, unter denen er
von der behördlichen Durchsuchung und der Suche nach ihm und seinem
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Seite 9
Bruder B._______ erfahren haben wolle. Zudem seien die im Verfahren
angekündigten Dokumente aus der Druckerei bezeichnenderweise nie ein-
gereicht worden. Festzustellen sei auch, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss der Schweizerischen Vertretung in Damaskus in Syrien von keiner
Behörde gesucht werde. Soweit der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit
dieses Berichts sowie der Auskunftsperson bemängle, würde dies am Ab-
klärungsergebnis und den Zweifeln an dessen Wahrheitsgehalt nichts än-
dern. Auch dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise verschie-
dene behördliche Dokumente ausgestellt worden seien, spreche gegen
eine Suche nach ihm.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbe-
gründenden Umstände sei der angeblichen Reflexverfolgung von Famili-
enmitgliedern im Heimatstaat von vornherein die Grundlage entzogen. Es
könne auch ausgeschlossen werden, dass dieses angeblich erneute Inte-
resse der Behörden mit einem Aufgebot zum Militärdienst im Zusammen-
hang stehe, habe er diese Furcht doch erst später geltend gemacht. Der
Beschwerdeführer habe seine Furcht vor dem Militärdienst sodann weder
an der Befragung noch anlässlich seiner Anhörung vorgebracht, sondern
erstmals in der Eingabe vom 28. Februar 2012. Entsprechend sei davon
auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum Militärdienst
aufgeboten gewesen sei. Auch sei ein Aufgebot nach der erfolgten Aus-
reise wenig wahrscheinlich; bezeichnenderweise habe der Beschwerde-
führer bisher keinen schriftlichen Marschbefehl eingereicht. Der einge-
reichte Polizeirapport vom 9. Juni 2011, aus welchem sich ergebe, dass
die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei angegeben hät-
ten, dass sich ihr Sohn zu Studienzwecken im Ausland aufhalte, weise Un-
gereimtheiten auf. Insbesondere handle es sich um ein internes Polizeido-
kument, weshalb fraglich sei, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz
gekommen sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerde-
führer bereits acht Monate bevor er in der Schweiz den Militärdienst gel-
tend gemacht habe, von den Behörden gesucht worden sein soll. Nicht
nachvollziehbar sei auch, wieso sein Vater erst am 26. Juni 2011 verhaftet
worden sei. Das aus dem Polizeirapport ersichtliche Vorgehen der Behör-
den sei zudem erfahrungswidrig und entspreche nicht dem amtlichen
Dienstweg bei der Suche nach Dienstpflichtigen. Die Kopie nur der ersten
Seiten des Militärbüchleins, in welchem nur die Personalien verzeichnet
seien, verfüge bezüglich eines Dienstaufgebotes über keinerlei Informati-
onswert. Vielmehr stütze die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
nachfolgenden Seiten, aus denen nähere Informationen ersichtlich seien,
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nicht einreiche, die Zweifel an der Dienstpflicht. Zudem seien solche Be-
weismittel im Heimatstaat des Beschwerdeführers leicht beschaffbar.
Sodann stelle die Verhaftung eines Cousins im Heimatsaat und die Tötung
eines anderen Cousins bei einem Desertionsversuch, sowie die Flucht ei-
nes Bruders (nach) K. (Land)_____ keine gezielt gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgung dar. Es bestünden überdies keine Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor Ver-
folgung haben müsse.
Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei ge-
stützt auf die eingereichten Beweismittel festzustellen, dass dieser sich
durch die Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen und deren bildli-
chen Dokumentation nicht wesentlich von der grossen Masse unter-
scheide. Auch das eingereichte Anmeldeformular für die PYD Schweiz,
welches noch nicht einmal seine Mitgliedschaft bestätige, sage nichts über
das Ausmass seiner exilpolitischen Betätigungen aus. So sei er zwar an-
lässlich der Demonstrationen optisch als Regimegegner in Erscheinung
getreten, habe aber keine hervorstechende Rolle eingenommen.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen entgegen, normalerweise seien Dokumente der Partei, welche
sie in der familieneigenen Druckerei vervielfältigt hätten, nach dem Druck
sofort abgeholt und verteilt worden. Im besagten Fall sei dies aber nicht
wie üblich geschehen. Es habe in der Druckerei weder einen Keller noch
einen Estrich gegeben, wo man die Dokumente hätte verstecken können.
So habe er die Dokumente in der Not mit einem Buch abdecken müssen.
Er habe jeden Tag damit gerechnet, dass die Dokumente abgeholt würden,
was aber nicht geschehen sei. Die Botschaftsabklärung sei – wie in der
Eingabe vom 31. Juli 2013 bereits ausgeführt – aus dem Recht zu weisen.
Bei den von ihm auf Verlangen der Vorinstanz eingereichten Zivilstands-
dokumenten handle es sich nicht um politisch brisante Dokumente, wes-
halb er diese durch Entrichtung einer Gebühr ohne Probleme im Heimat-
staat habe einholen können. Über eine behördliche Suche seien lediglich
die Grenzwachen, Strafverfolgungsbehörden und die Polizei informiert.
Aus der Einholung dieser Dokumente könnten daher keine Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gemacht werden.
Zur fortwährenden behördlichen Suche nach ihm auch nach der erfolgten
Ausreise und der Reflexverfolgung seiner Angehörigen sei festzuhalten,
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Seite 11
dass es bekannt sei, dass man in seinem Heimatstaat Regimegegner sys-
tematisch verfolge und foltere. Ebenso sei bekannt, dass die Flucht ins
Ausland eine Reflexverfolgung begründe. Er halte überdies daran fest,
zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Die behördliche Schliessung
der Druckerei werde sodann durch die eingereichte Bestätigung der Lokal-
direktion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka vom 23. März
2014 bestätigt.
4.3 Die Vorinstanz hielt den Ausführungen in der Vernehmlassung vom
6. Mai 2015 im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe bis
anhin explizit angegeben, er sei kein Mitglied sondern nur Sympathisant
der PYD gewesen und habe im Rahmen der Anhörung nicht anzugeben
vermocht, wie man Mitglied der Partei werden könne. Die vom Rechtsver-
treter nunmehr geltend gemachte angeblich bereits im Heimatstaat bestan-
dene Parteimitgliedschaft sei mithin nachgeschoben und unglaubhaft, und
dem eingereichten Bestätigungsschreiben der PYD komme ein geringer
Beweiswert zu. Auch das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach der
Beschwerdeführer regelmässig Flugblätter vervielfältigt habe, stehe in Wi-
derspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der im Rahmen der
Anhörung vorgetragen habe, nur einmal Flugblätter vervielfältigt zu haben.
Sofern nunmehr auf Beschwerdeeben geltend gemacht werde, der Be-
schwerdeführer sei zum Reservedienst aufgeboten worden, sei dies wider-
sprüchlich, da er im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, für
den Grunddienst aufgeboten worden zu sein. Es sei jedoch zwischen Mili-
tärdienst und Reservedienst klar zu unterscheiden. Schliesslich vermöge
auch das eingereichte Dokument bezüglich der Druckerei den asylrechtlich
relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe seine Mitgliedschaft bei der PYD mit dem Bestätigungsschreiben klar
nachgewiesen. Die PYD Syrien rufe die PYD Schweiz jeweils vor der Be-
stätigung an und versichere sich, dass sich die Person weiterhin für die
Partei engagiere. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei er achtzehn Jahre alt
gewesen und habe den Unterschied zwischen Sympathisant und Mitglied
nicht gekannt. Das Wort Sympathisant habe er vor dem Erlass der vor-
instanzlichen Verfügung gar nicht gekannt. Vermutlich habe ihn der Dol-
metscher, der Sorani und nicht Kurmanci gesprochen habe, falsch verstan-
den. Dass er die Mitgliedschaft erst jetzt nachweise, könne ihm nicht vor-
geworfen werden, habe ihn doch die Vorinstanz auch nicht schon im Rah-
men der Anhörung mit den Unglaubhaftigkeitselementen konfrontiert. Erst
als er in der angefochtenen Verfügung von diesen erfahren habe, habe er
D-913/2014
Seite 12
sich um Beweismittel bemüht. Er sei zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Sy-
rien erst achtzehn Jahre alt gewesen, weshalb er nicht so oft Flugblätter
gedruckt und verteilt habe, wie sein Bruder. Schliesslich müsse in Syrien
jeder Volljährige ins Militär einrücken, ausser bei schweren Erkrankungen.
Entgegen den irrtümlichen Angaben in der Beschwerdeschrift handle es
sich um ein normales Militäraufgebot. Das Aufgebot zur Reserveeinheit be-
treffe seinen Bruder, bei dem ebenfalls eine Beschwerde am Bundesver-
waltungsgericht hängig sei. Es habe hier seitens der Rechtsvertretung eine
Verwechslung stattgefunden. Er habe Syrien illegal verlassen. Die Behör-
den, die davon ausgegangen seien, dass er noch im Land sei, hätten ihn
aufgeboten. Weil er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, drohe ihm
nun eine unverhältnismässig hohe Strafe.
5.
Vorliegend ist die vorinstanzliche Verfügung zunächst insoweit zu bestäti-
gen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtbegründen-
den Umständen im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten ist.
5.1 Schon hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten po-
litischen Engagements für die PYD im Heimatstaat ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Vorbringen Ungereimtheiten
ausweist. So sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine persön-
liche Motivation, die PYD zu unterstützen sowie zu seinem konkreten En-
gagement für die Partei nicht substanziiert und vermögen nicht den Ein-
druck zu vermitteln, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise um eine politisch engagierte Person gehandelt hat (vgl. vo-
rinstanzliche Akten act. A 1 S. 7; A 22 S. 115 ff.). Zutreffend weist die Vo-
rinstanz auch auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers
hin, soweit sie die Frage betreffen, ob er im Heimatstaat Mitglied der PYD
gewesen sei oder lediglich Sympathisant. So führte er anlässlich der An-
hörung explizit aus, er sei im Heimatstaat etwa fünf Monate vor seiner Aus-
reise Sympathisant der Partei geworden (vgl. act. A 1 S. 7, A 22 S. 9, F. 84,
F 87), demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene geltend, er sei be-
reits im Heimatstaat Parteimitglied gewesen und reichte in diesem Zusam-
menhang ein Bestätigungsschreiben der PYD Syrien vom 4. April 2014 ein,
in welchem seine Mitgliedschaft ab dem 15. März 2010 bestätigt wird (vgl.
Beschwerdedossier act. 5, Beilage 1). Diesen relevanten Widerspruch, auf
den die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend verwiesen hat (Be-
schwerdedossier act. 8), vermochte der Beschwerdeführer im folgenden
Schriftenwechsel nicht plausibel aufzulösen, sondern hielt dem lediglich
entgegen, dass er angesichts seines noch jungen Alters den Unterschied
D-913/2014
Seite 13
zwischen einer Mitgliedschaft und blosser Sympathie nicht kenne. Dieses
Vorbringen ist vor dem Hintergrund seiner expliziten Ausführungen im Rah-
men der vorinstanzlichen Anhörung (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22
F. 95) jedoch nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu bewerten. Auch
ein Übersetzungsfehler seitens des Dolmetschers, wie vom Beschwerde-
führer geltend gemacht (vgl. Beschwerdedossier act. A 12 S. 2), kann vor-
liegend ausgeschlossen werden, denn es ergeben sich aus den Befra-
gungsprotokollen keine Verständigungsschwierigkeiten mit diesem. Der
Beschwerdeführer bestätigte denn auch zu Beginn der Befragung und der
einlässlichen Anhörung jeweils, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl.
vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 2 und A 22 F 1) und machte im weiteren
Verlauf keine gegenteiligen Anmerkungen. Die Befragungsprotokolle be-
stätigte er sodann nach einer entsprechenden Rückübersetzung unter-
schriftlich als richtig und vollständig (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1
S. 10; A 22 S. 16). Als tatsachenwidrig erweist sich in diesem Zusammen-
hang die Behauptung auf Beschwerdeebene, dass die Vorinstanz einen
Sorani-sprechenden Dolmetscher aufgeboten habe und keinen Kurdisch-
Kumanci Sprechenden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 10; A 22
S. 16). Aufgrund dieser Erwägungen kommt dem erst auf Beschwerde-
ebene eingereichten Bestätigungsschreiben der Partei zur Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers seit März 2010 kaum Beweiswert zu, zumal die
Bestätigung offenbar kurz nach der abweisenden vorinstanzlichen Verfü-
gung ausgestellt wurde. Der Argumentation des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene, wonach er die Beschaffung dieses Beweismittels erst
für nötig befunden habe, nachdem er mit der vorinstanzlichen Verfügung
konfrontiert gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, wurde der Beschwer-
deführer doch wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam ge-
macht und ist sein Engagement für die Partei ein zentrales Element seiner
Asylbegründung.
5.2 Gewichtige Zweifel bestehen sodann hinsichtlich der geltend gemach-
ten Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer bzw. sei-
nem Bruder in Auftrag genommenen Vervielfältigung von Parteiunterlagen.
So machte der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst geltend, er
habe nur dieses besagte Mal am 26. Mai 2010 Unterlagen für die Partei
vervielfältigt nachdem sein Bruder ihm den Auftrag hierzu erteilt habe, da
dieser aus Zeitgründen selbst nicht zum Vervielfältigen gekommen sei (vgl.
vorinstanzliche Akten A 22 F. 65, F 115 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde
demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der
Partei regelmässig für diese Flugblätter vervielfältigt (vgl. Beschwerdedos-
sier act. 1 S. 7). Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung
D-913/2014
Seite 14
zutreffend auf diesen Widerspruch hingewiesen hat (vgl. Beschwerdedos-
sier act. 8), relativierte der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik sein
Vorbringen erneut und führte aus, er habe aufgrund seines Alters noch
nicht so viele "Flugblätter gedruckt und verteilt wie sein Bruder B._______"
(vgl. Beschwerdedossier act. 12 S. 2).
Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann darauf, dass die vom Beschwer-
deführer beschriebenen Umstände, wie er mit dem in Rede stehenden Auf-
trag umgegangen sein will, ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen. So ver-
mochte er bereits nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er den Auftrag
am 26. Mai 2010 nicht zu Ende geführt hat, obwohl er nach eigenen Anga-
ben mit diesem bereits begonnen und 50 Kopien gefertigt haben will. Sein
Vorbringen, er sei aufgrund der grossen Auftragslage und wegen der lau-
fenden Schulprüfungen nicht dazugekommen, ist angesichts der Brisanz
des Auftrags und der Möglichkeit, in der familieneigenen Druckerei auch
ausserhalb der Geschäftszeiten, Dokumente zu vervielfältigen nicht
schlüssig. Als wesentlich zu erachten ist sodann die Unkenntnis des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der von ihm zu fertigenden Ko-
pien. Es widerspricht der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer
von seinem Bruder mit dem Kopieren beauftragt worden sein soll, ohne
deren gewünschte Anzahl zu wissen. Seine rechtfertigenden Ausführun-
gen, dies sei geheim gehalten worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22
F. 75), kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Unlogisch erscheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers, dass er
die Unterlagen ohne grössere Sicherheitsvorkehrungen in ein Regal der
Druckerei gelegt haben wolle (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 65).
Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Druckerei weder über ei-
nen Estrich noch über einen Keller verfügt habe (vgl. Beschwerdedossier
act. 1 S. 7), ändert daran nichts, denn es ist anzunehmen, dass in einer
Druckerei, an welche eine Buchhandlung bzw. Papeterie angeschlossen
sind, Möglichkeiten bestehen, die Unterlagen zu verstecken. Es sei in die-
sem Zusammenhang daran erinnert, dass der Beschwerdeführer selbst
geltend gemacht hat, aufgrund des Auffindens dieser in seiner Wahrneh-
mung brisanten Unterlagen eine mehrjährige Haftstrafe befürchten zu müs-
sen. Er hat diesen Unterlagen mithin ein grosses Gefahrenpotential zuge-
messen. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe jederzeit mit
der Abholung der Flugblätter gerechnet (vgl. Beschwerdedossier act. 1
S. 7), sind diese Ausführungen insofern nicht kongruent, als sie den Aus-
sagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren entgegen-
D-913/2014
Seite 15
stehen, wonach der Auftrag zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Un-
terlagen gerade noch nicht ausgeführt worden war (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten act. A 22 F 65). Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer
im laufenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat,
die er bzw. sein Bruder B._______ von der Partei zum Vervielfältigen er-
halten hatte, obwohl anzunehmen ist, dass entsprechende Exemplare in
der Parteizentrale vorhanden sind und der Beschwerdeführer mit der Partei
in seinem Heimatstaat Kontakt zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft auf-
genommen hat.
5.3 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen
der behördlichen Durchsuchung und der anschliessenden Suche nach ihm
und seinem Bruder sind in wesentlichen Aspekten widersprüchlich.
5.3.1 So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zunächst
an, sein Vater habe anscheinend erfolglos versucht, seinen Bruder
B._______ über die Suche zu informieren, und nachdem er ihn nicht habe
erreichen können, Kontakt zu einem Onkel väterlicherseits aufgenommen,
damit dieser sie informiere (vgl. vorinstanzliche Akten A 22 F 65). Auf
Nachfrage, wann der Vater versucht habe, den Bruder zu erreichen, korri-
gierte der Beschwerdeführer seine Aussage und führte aus, sein Vater
habe wahrscheinlich nicht versucht, den Bruder zu erreichen, da er an die-
sem Tag von den Behörden mitgenommen worden sei (vgl. vorinstanzliche
Akten act. A 22 F 71). Auf Vorhalt hin vermochte der Beschwerdeführer die-
sen Widerspruch nicht plausibel zu lösen, sondern führte nochmals wider-
sprüchlich aus, es sei seine Schwester gewesen, die versucht habe, den
Bruder zu erreichen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 72). Auch in der
Beschwerde wird bezeichnenderweise nicht auf diesen Widerspruch ein-
gegangen, sondern lediglich die zweite Version der Abläufe noch einmal
wiederholt (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7 f.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer bejahte im Rahmen der Anhörung sodann die
Frage, ob seine Schwester, bei welcher er und sein Bruder B._______ sich
zum Zeitpunkt der behördlichen Durchsuchung aufgehalten haben wollen,
über einen Telefonanschluss verfüge und konkretisierte, dass diese auch
ein Handy besitze (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 100). Auf den an-
schliessenden Einwand des Sachbearbeiters, dass es näher gelegen
hätte, diese Schwester via Telefon zu informieren, als den Onkel, welcher
wiederum die Nachricht in der Folge persönlich überbracht habe, korri-
gierte der Beschwerdeführer seine Aussage und führte aus, seine Schwes-
ter habe kein Telefon, nicht einmal ein Handy (vorinstanzliche Akten
D-913/2014
Seite 16
act. A 22 F 101, F 102). Auch dieser Widerspruch wurde vom Beschwer-
deführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren aufge-
löst.
5.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Familie sowie sein
einflussreicher Onkel väterlicherseits habe vergeblich versucht, zu verhin-
dern, dass er und der Bruder aufgrund dieses Vorfalls hätten ausreisen
müssen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 66.). Der Beschwerdeführer
konnte jedoch auch auf Nachfrage hin keine konkreten Ausführungen dar-
über machen, in welcher Form die entsprechenden Versuche vorgenom-
men wurden und woran diese letztlich scheiterten (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten act. A 22 F 103 ff.).
5.3.4 Nur rudimentär nehmen sich insgesamt auch die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu dem an seiner Stelle angeblich verhafteten Cousin
C._______ aus. Dieser war nach Angaben des Beschwerdeführers Mitin-
haber der Druckerei und nicht in die politische Tätigkeit involviert. Obwohl
besagter Cousin den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort den Be-
hörden verraten haben soll, war er angeblich für mehrere Monate bis zum
25. August 2010 inhaftiert, was nicht plausibel erscheint. Der Beschwerde-
führer machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene hinsichtlich des Schicksals seines Cousins nähere Anga-
ben. Vielmehr reichte er im Beschwerdeverfahren lediglich eine Bestäti-
gung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka
ein, wonach die familieneigene Druckerei zum 6. Mai 2011 geschlossen
worden sei. Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest,
dass die Schliessung ausweislich der eingereichten Übersetzung auf eige-
nen Wunsch der Inhaber erfolgte und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar
sind, dass die Schliessung im Zusammenhang mit der angeblichen Be-
schlagnahmung von Parteiunterlagen steht.
5.4 Nachdem sich die von Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtbe-
gründenden Umstände als unglaubhaft erweisen, kann auch nicht von ei-
ner fortwährenden Suche nach dem Beschwerdeführer aus diesem Grund
ausgegangen werden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegrün-
denden Umstände der angeblichen Verfolgung von Familienmitgliedern im
Heimatstaat, namentlich der geltend gemachten Inhaftierung seines Vaters
und seines Cousins von vornherein die Grundlage entzogen ist.
D-913/2014
Seite 17
5.5 Die Vorinstanz hat sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu-
treffend ausgeführt, dass die geltend gemachte zwischenzeitlich erfolgte
Verhaftung des Cousins I._______ sowie die Tötung eines anderen Cous-
ins bei dem Versuch, vom Militärdienst zu desertieren, keine gezielt gegen
den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darstellen. Gleiches hat für
das Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelten, wonach einer seiner
Brüder (nach) K. (Land)_____ geflohen sei. Insbesondere ergibt sich aus
dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Anhaltspunkt für
eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohenden Reflexverfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene
asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren im Weiteren geltend, er
sei militärdienstpflichtig und habe sich dieser Militärdienstpflicht entzogen,
weshalb ihm im Heimatstaat eine unverhältnismässige Bestrafung drohe.
Er weist sodann generell auf die erhebliche Veränderung der politischen
und menschenrechtlichen Lage im Heimatstaat seit seiner im Juli 2010 er-
folgten Ausreise hin.
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zuguns-
ten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.1).
6.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März
2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimat-
staat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung beste-
hender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
7.
D-913/2014
Seite 18
7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei seiner im Heimat-
staat bestehenden Militärdienstpflicht nicht nachgekommen und aufgrund
dessen als Flüchtling anzuerkennen, sind jedoch unter dem Aspekt des
Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen. Angesichts der nachfolgen-
den Erwägungen kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich um subjek-
tive oder objektive Nachfluchtgründe handeln würde.
7.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.1.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass das
SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das
neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Be-
schwerdeführer am 24. August 2010 eingereichte Asylgesuch durch das
SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 entschieden, weshalb Art. 3
Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.
7.1.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
7.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Juli 2010 nach eigenen Angaben
noch keinen Militärdienst geleistet hatte und zu einem solchen auch noch
nicht aufgeboten wurde. Auch ausweislich des erst am 30. September
2015 eingereichten Militärdienstbüchleins hatte er seinen ordentlichen Mi-
litärdienst vor seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise noch nicht absolviert.
Aus den Einträgen im Militärdienstbüchlein ergibt sich, dass ihm dieses am
31. März 2010 ausgestellt wurde; am 6. April 2010 wurde er ärztlich unter-
D-913/2014
Seite 19
sucht. Der Beschwerdeführer hatte entsprechend des von ihm angegebe-
nen Geburtsdatums auch erst am 18. März 2010 sein Diensttauglichkeits-
alter erreicht. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sein Militär-
büchlein erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens und ohne nä-
here Begründung dieses Umstands eingereicht hat. Ob es authentisch ist,
kann aber letztlich aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.
7.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren erstmals
in der Eingabe vom 28. Februar 2012 ohne dezidiertere Angaben geltend,
im Heimatstaat Militärdienst leisten zu müssen (vgl. Beschwerdedossier
act. 32).
7.3.1 Mit Eingabe vom 14. August 2012 führte er schliesslich aus, aufgrund
des ausstehenden Militärdienstes von den syrischen Behörden gesucht zu
werden und reichte in diesem Zusammenhang die Kopie eines Schrift-
stücks ein, welches am 9. Juli 2011 von der Polizeidienststelle L._______
ausgestellt worden sein soll (vgl. Beschwerdedossier act. 35, Beweismit-
telcouvert: Beweismittel 9). Aus dem eingereichten Schriftstück soll sich
ergeben, dass nach dem Beschwerdeführer an besagtem Datum vergeb-
lich durch die Polizei gesucht worden sei, dies wegen des ausstehenden
Militärdienstes. Die Authentizität dieses Schriftstücks ist jedoch stark zu
bezweifeln. Zum einen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es
nicht plausibel ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Papiers
kommen konnte, handelt es sich dabei doch um ein internes behördliches
Dokument, welches nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen
ist. Hinzukommt, dass dieses Schriftstück lediglich in sehr schlechter Kopie
eingereicht wurde und dessen Stempelabdruck unlesbar ist. Sodann ist
auch unplausibel, warum der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren erst mehr als ein Jahr später diese erfolgte behördliche Suche bei
den Schweizer Asylbehörden geltend machte, handelt es sich doch um ei-
nen wesentlichen Aspekt seiner Asylbegründung. Die Suche des Be-
schwerdeführers stützt sich sodann offenbar auf den Umstand, dass er zu
diesem Zeitpunkt seiner bestehenden Militärdienstpflicht nicht nachgekom-
men ist. Bezeichnenderweise wurde ein entsprechendes Aufgebot, wel-
ches auch in Abwesenheit des Aufgebotenen anderen Familienmitgliedern
ausgehändigt worden wäre, aber nicht eingereicht.
7.3.2 Erst auf Beschwerdeebene wurde sodann mit Eingabe vom 3. Au-
gust 2015 ein Dokument zu den Akten gereicht, welches vom 5. Februar
2015 datiert und von der Aushebungssektion M._______ ausgestellt wor-
den sein soll. In diesem wird der Beschwerdeführer aufgefordert, ab dem
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Seite 20
25. Februar 2015 seiner Wehrdienstpflicht nachzukommen. Aber auch be-
treffend dieses Dokument ist die Beweistauglichkeit stark in Zweifel zu zie-
hen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt al-Malikiya. Dieser
Distrikt gehört seit Ende des Jahres 2012 nicht mehr zum kontrollierten
Gebiet der syrischen Behörden. Es ist daher mehr als fraglich, ob in al-
Malikiya zu diesem Zeitpunkt seitens der Sicherheitskräfte des syrischen
Regimes überhaupt noch derartige Rekrutierungsmassnahmen für die
staatliche Armee durchgeführt wurden (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3
sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.9.3). Der Beschwerdeführer führt denn auch in keiner Weise de-
zidiert aus, wie er beziehungsweise seine Familie überhaupt in den Besitz
dieses Dokuments gelangt ist (vgl. Beschwerdedossier act. 16 S. 1). Zwei-
fel an der Authentizität des in Rede stehenden Beweismittels ergeben sich
aber auch dahingehend, als das Dokument zwar originale handschriftliche
Eintragungen aufweist, es aber offensichtlich auf der Basis eines kopierten
Formulars angefertigt wurde.
7.3.3 Eine weiterführende Auseinandersetzung zur Beweistauglichkeit der
eingereichten Dokumente kann aus den nachfolgenden Gründen unterblei-
ben. So stammt der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt aus dem Dis-
trikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasaka, welche seit Ende 2012 unter der
Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Auch wenn die Syrische Arabische
Armee (SAA) nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts schwindender
Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Militärdienstpflichtigen
und Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs im Land tatsächlich verstärkt
hat, gilt dies weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die
kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG kontrolliert werden. Gemäss
der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde
scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle
von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum
bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015
E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Es ist daher aktuell nicht
absehbar, ob der Beschwerdeführer überhaupt je praktisch für einen Ein-
satz in der Syrisch Arabischen Armee mobilisiert würde.
7.3.4 Aber auch wenn man im vorliegenden Fall von der Nichtbefolgung
eines Aufgebots der syrischen Armee zum Militärdienst durch den Be-
schwerdeführer ausgehen würde, könnte nicht davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund im Falle einer Rück-
kehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen
D-913/2014
Seite 21
hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Es ist nämlich – gestützt auf die voran-
gegangenen Ausführungen – nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise den syrischen Behörden als
Regimegegner bekannt war. Aufgrund des bisher Gesagten erübrigt sich
auch die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung, weshalb
auch dieser Antrag abzuweisen ist.
8.
8.1 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen
zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da-
bei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
8.3 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage
der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit
exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinanderge-
setzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktu-
ell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird da-
von ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die
D-913/2014
Seite 22
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich ge-
zogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpoliti-
scher Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese
sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die
betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss am (…) 2010,
(…) 2011, (…) 2011 und (…) 2011 an Demonstrationen in der Schweiz teil-
genommen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 27/1; A 30/2). Zu den einzel-
nen Veranstaltungen führt er aus, anlässlich der Demonstration vom (…)
2011 sei in N._______ der (…) gedacht worden. Die Demonstration vom
(…) 2011 in O._______ habe sodann dem (…) gegolten (vgl. vorinstanzli-
che Akten act. A 30/2). Am (…) 2011 habe in O._______ eine Protestaktion
mit anschliessendem Protestmarsch stattgefunden. Zur Demonstration
vom (…) 2010 wurden keine näheren Angaben getätigt (vgl. vorinstanzli-
che Akten act. A27/1). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit
den erwähnten Demonstrationen Fotoaufnahmen und Internetberichte ein-
gereicht. Eingereicht wurde sodann auch eine CD mit Videoaufnahmen,
welche anlässlich der Demonstration vom (…) 2011 in O._______ aufge-
nommen worden sein soll.
8.5 Aus dem eingereichten Bild- und Filmmaterial lässt sich nicht schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurech-
nen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen in-
nerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell ge-
fährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
auf sich gezogen haben könnten. Insbesondere hat er sich – soweit sich
dem eingereichten Bild- und Filmmaterial und seinen diesbezüglichen Aus-
führungen zu entnehmen ist – anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner
Weise exponiert, auch nicht als Redner; dies im Gegensatz zu anderen
Demonstrationsteilnehmern. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den
genannten vier Demonstrationen im Jahr 2010 und 2011 übersteigt sein
exilpolitisches Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein solches
handelt – die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoli-
tischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Ab-
gesehen davon hat der Beschwerdeführer auch anderweitig weder belegt
noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen
exilpolitisch tätigen Organisationen oder Partei eine exponierte Kaderstelle
D-913/2014
Seite 23
inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kund-
gebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens
des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person ge-
weckt hat (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).
8.6 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine Verfolgung im Heimatstaat
glaubhaft machen konnte. Auch die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte familiäre Situation führt vorliegend zu keiner anderen Einschät-
zung. Insbesondere kann aus dem politischen Engagement zweier Brüder,
welche sich bereits seit dem Jahr 2002 und 2006 in der Schweiz aufhalten,
nicht auf eine potentiell als regimefeindlich eingestufte Familie geschlos-
sen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine näheren An-
gaben über das politische Engagement der beiden Brüder machen konnte
(vgl. vorinstanzliche Akten act. 22 F 53). Zwar brachte er vor, sein Vater sei
im Jahre 2004 für etwa zwei Tage inhaftiert worden, nachdem einer der in
der Schweiz lebenden Brüder die (…Bundesbehörde) gestürmt hatte (vgl.
vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 55). Weitere Probleme machte der Be-
schwerdeführer jedoch nicht geltend. Vielmehr führte er anlässlich der BZP
aus, dass gegen ihn keine Strafuntersuchungen eingeleitet worden seien,
er keine Festnahmen oder sonstige Schwierigkeiten mit Behörden habe
(vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 7). Es ergeben sich mithin keine kon-
kreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer oder andere Familien-
mitglieder bis zur erfolgten Ausreise als Regimegegner aufgefallen oder
behandelt worden sind. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit Ereignissen nach seiner Ausreise, wel-
che zwei seiner Cousins und die Flucht einer seiner Brüder in den
K._______ betreffen, kann nicht auf die Sensibilisierung der syrischen Be-
hörden in Bezug auf den Beschwerdeführer und eine allfällige Regimegeg-
nerschaft geschlossen werden.
8.7 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurech-
nen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die
sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und poten-
tiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon aus-
gegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine be-
deutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponier-
D-913/2014
Seite 24
ter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte.
8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich
der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe wegen exilpolitischer Tätigkeit berufen kann.
9.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
21. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
11.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
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Punkten 1 – 3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
12.2 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 21. Februar 2014 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG ersucht. Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde
festgestellt, dass seine Mittellosigkeit – welche unter anderem Vorausset-
zung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – nicht belegt
sei und er wurde zum Nachweis seiner Mittellosigkeit innert angesetzter
Frist aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht
nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht belegt ist und das ent-
sprechende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: