Abtei lung IV
D-914/2007
teb/med/l is/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach(Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom C._______ / D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-914/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
(...) - am 21. November 2006 ohne Einreichung von Identitätsdo-
kumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 15. Dezember 2006 im Transitzentrum Altstätten zum ers-
ten Mal befragt und am 12. Januar 2007 nach Art. 29 Abs. 4 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei seit 2003 ein Mitglied der
MASSOB,
dass im Mai / Juni 2006 viele Leute an seinem Wohnort (...) Opfer der
Massaker der Haussa an den Igbos geworden seien und er in der
Folge als Angehöriger der Igbo zahlreiche Haussa umgebracht habe,
dass er im Juli 2006 durch eine Drittperson von der behördlichen Su-
che nach ihm erfahren habe und schliesslich in ein Dorf geflüchtet sei,
wo er sich versteckt habe,
dass er im September 2006 nach (...) zu seiner Mutter geflüchtet und
am 20. November 2006 von Lagos nach Italien geflogen sei, von wo er
am 21. November 2006 die Schweiz erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Alt-
stätten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente einge-
reicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
2. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das
BFM habe eine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen, in-
dem es auf unsubstantiierte und widersprüchliche sowie auf nicht asyl-
relevante Vorbringen hingewiesen habe,
dass indessen das Ergebnis einer materiellen Prüfung der Vorbringen
nicht dazu verwendet werden könne, einen Nichteintretenstatbestand
zu begründen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
6. Februar 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte-
te mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 unter
anderem festhielt, entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift
sei bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a eine summarische
Prüfung der Vorbringen vorzunehmen, was auch der neuen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts entspreche,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. März 2007 unter
anderem darauf hinwies, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung
lediglich pauschal auf eine angeblich neu begründete Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts hingewiesen, ohne diese genauer zu bezeich-
nen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfah-
rensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nicht-
eintretenstatbestand vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rah-
men einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen er-
hobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
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wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotzt Aufforderung im Tran-
sitzentrum Altstätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdoku-
mente eingereicht hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und
zur Einreichung von Identitätsdokumenten auffallend ausweichend und
realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jet-
zigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat,
Identitätsdokumente nachzureichen,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG),
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich sei-
ner Stellung bei den MASSOB wie auch in Bezug auf die Auseinander-
setzungen im Jahr 2006 klar widersprüchlich ausgefallen sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6),
dass in der Beschwerdeschrift auf die Argumente der Vorinstanz nicht
näher eingegangen wird, sondern darin lediglich die bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt wer-
den,
dass die Beschwerdeschrift im übrigen allgemeine Ausführungen über
die Fragen der Völkerrechtskonformität der neuen Bestimmung von
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Art. 32 Abs. Bst. a und Abs. 3 AsylG und deren Verhältnis zur bisheri-
gen, von der ARK begründeten Praxis enthält,
dass hierzu, wie bereits erwähnt, auf das unter BVGE 2007/8 publi-
zierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli
2007 zu verweisen ist,
dass schliesslich hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift gestellten
Verfahrensantrags, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die
Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, festzuhalten
ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Notwendigkeit von
der Vornahme einer solchen Massnahme absah,
dass nämlich nach Art. 97 AsylG Personendaten von Asylsuchenden,
bei denen in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint worden ist, dem Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann nicht
bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder
ihre Angehörigen gefährdet würden, was angesichts der festgestellten
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ausgeschlossen werden konnte,
dass in der Beschwerdeschrift im Weiteren geltend gemacht wurde,
die Daten von Asylsuchenden, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten
worden sei, dürften grundsätzlich nicht weitergegeben werden, da bei
Nichteintretensentscheiden wie dem vorliegenden die Flüchtlingsei-
genschaft regelmässig materiell nicht geprüft werde,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tat-
sache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet
sind, dass sich eine eingehendere Prüfung im Rahmen eines ordentli-
chen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer
Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise ver-
neint wird,
dass aufgrund der fehlenden Gefährdungslage des Beschwerdeführers
auch keine Notwendigkeit bestand, wie in der Beschwerdeschrift gefor-
dert, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den
Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und ihm dazu das
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rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht
in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimat-
staat ohnehin an das BFM als zuständige Behörde hätte wenden kön-
nen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer fremdenpolizei-
lichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die es dem Beschwerdefüh-
rer unzumutbar oder unmöglich machen würden, in seinen Heimat-
staat zurückzukehren,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101],
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
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genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da er
wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass sich die Situation in Nigeria seit dem Sommer 1998 wesentlich
verbessert hat und in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten auch nicht davon ausgegangen werden
muss, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus
anderen Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine exi-
stenzbedrohende Lage versetzt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestäti-
gen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen wären,
dass der Beschwerdeführer indessen in seiner Beschwerdeschrift um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum
Vornherein aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers nachgewiesen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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