Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D914/2012
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U r t e i l v om 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 8. Februar 2010 verliess, über den Sudan, Libyen und Italien, wo sie
von den italienischen Behörden von Sizilien nach Bari geflogen wurde,
dass sie, bevor dort die Daktyloskopierung erfolgen konnte, nach Mailand
weiterreiste und schliesslich am 8. Mai 2011 illegal in die Schweiz
gelangte, wo sie am selben Tag ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
26. Mai 2011 geltend machte, sie habe für die Ethiopia Hezb Arbenjotch
Genbar (EHAG) Flugblätter verteilt, sei im Juni/Juli 2009 vom
Sicherheitsdienst dabei erwischt, mitgenommen und von einem
Sicherheitsbeamten vergewaltigt worden,
dass dieser sie unter der Androhung, ihre illegale Flugblattverteilaktion
zur Anzeige zu bringen, wiederholt zu sexuellen Handlungen genötigt
habe,
dass sie aus diesen Gründen ihr Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte und die Beschwerdeführerin
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4851/2011 vom
13. September 2011 ihre am 2. September 2011 gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2011 nach Italien
zurückgeführt wurde,
dass sie am 8. November 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 22. November 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Rücküberstellung nach Italien gewährte,
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dass das BFM in diesem Zusammenhang feststellte, die
Beschwerdeführerin habe sich laut ihren Aussagen im Rahmen ihres
ersten Asylgesuchs in der Schweiz zuvor in Italien aufgehalten, weshalb
Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei und auf ihr zweites Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich erwiderte, sie sei vor ihrem
ersten Asylgesuch in der Schweiz weder in Italien gewesen noch habe
sie dort einen Asylantrag gestellt,
dass sie im Übrigen auch deswegen nicht nach Italien zurückkehren
könne, weil sie dort auf der Strasse landen und jeglicher Art von Gewalt
ausgesetzt sein würde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November
2011 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dem Kanton B._______
zuwies,
dass das BFM am 13. Dezember 2011 Italien um Übernahme der
Beschwerdeführerin ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am
14. Januar 2012 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2012 – eröffnet am
10. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
neuerliche Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin
habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens in der Schweiz zu Protokoll
gegeben, dass sie Ende März 2011 illegal nach Italien eingereist sei und
sich dort sogar in Asylunterkünften aufgehalten habe, weshalb gestützt
auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. November 2011 beim zweiten
Asylverfahren im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen behauptet
habe, sie sei vor ihrem ersten Asylgesuch direkt in die Schweiz eingereist
beziehungsweise nie in Italien gewesen, nicht geeignet sei, die
Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme der
Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet
hätten, die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO am 14. Januar 2012 auf Italien übergegangen sei,
dass auf ihr Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
17. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 einreichen und beantragen
liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Amt sei anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären, es sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
italienischen Behörden hätten ihr gegenüber nach ihrer Rücküberstellung
nach Italien den Standpunkt vertreten, nicht für sie zuständig zu sein, was
nachvollziehbar sei, da sie ja zuvor ein halbes Jahr in der Schweiz
verweilt habe und nur in der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass im vorliegenden Fall der einzige Kontakt zwischen den beiden
Mitgliedstaaten Italien und Schweiz in zwei nicht beantworteten
Übernahmeersuchen der Schweiz an Italien bestünde, wobei aufgrund
der Akten davon auszugehen sei, dass beide Länder ihre Zuständigkeit
verneinen würden, womit das Dublinsystem versagt habe,
dass das Dublinverfahren nämlich verhindern solle, dass Asylsuchende
sinnlos zwischen den Staaten hin und hergeschoben würden, sondern
vielmehr bezwecke, möglichst schnell die Zuständigkeit eines Staates für
die Durchführung eines Asylverfahrens festzustellen,
dass demnach vorliegend unter Berücksichtigung der Situation in Italien
und der grossen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin der
Wegweisungsvollzug nach Italien als nicht zumutbar bezeichnet werden
müsse und die Schweizer Asylbehörden ausnahmsweise von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anhörung im Transitzentrum Altstätten vom 26. Mai 2011 ergibt, dass sie
Ende März 2011 nach Italien gelangte, von den italienischen Behörden
von Sizilien nach Bari geflogen wurde und dort etwa 27 Tage lang blieb,
bevor sie nach Mailand weiterreiste, nachdem sie erfahren habe, dass
man ihr Fingerabdrücke nehmen wolle,
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dass sie anschliessend am 8. Mai 2011 in die Schweiz einreiste und dort
am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass in der Beschwerde zwar die Ansicht vertreten wird, Italien verneine
im Ergebnis seine Zuständigkeit, da die Beschwerdeführerin dort nicht
daktyloskopiert worden sei und auch kein Asylgesuch gestellt habe,
dass, wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 18 Abs. 3 DublinIIVO genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG)
Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags
zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO),
dass die mündlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie
sich vor ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz illegal in Italien
aufgehalten habe, ein klares Indiz dafür bilden, dass Italien gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO als Mitgliedstaat des DublinAbkommens für
die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs – ungeachtet eines
EURODACTreffers oder einer Asylantragstellung in Italien – zuständig
ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen Anfrage um Aufnahme der
Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2011 beziehungsweise vom
13. Dezember 2011 Italien zu Recht als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass somit Italien für die Prüfung ihres am 8. November 2011 in der
Schweiz neuerlich eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA
sowie die DublinIIVerordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom
13. Dezember 2011 um Übernahme der Beschwerdeführerin bis am
14. Januar 2012 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVerordnung auf Italien überging,
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dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, Italien überlasse
einen Grossteil der DublinRückkehrer der Obdachlosigkeit,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Italien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Italien gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des
Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und
sich zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
annehmen,
dass unter diesen Umständen entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht nicht angenommen werden kann, die
Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage,
dass die in der Beschwerde vom 17. Februar 2012 geltend gemachte
Traumatisierung der Beschwerdeführerin als Folge ihrer angeblichen
mehrfachen Vergewaltigung in Äthiopien (a.a.O. S. 3) nicht belegt wird,
und keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO rechtfertigen könnten,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) zu prüfen sind und folglich kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: