Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-915/2011
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Serbien,
beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige der Ethnie der
Roma aus Z._______/ Vojvodina – verliessen Serbien eigenen Angaben
zufolge am 7. November 2010 und gelangten über Rumänien und weitere
ihnen unbekannte Länder am 8. November 2010 in die Schweiz, wo sie
gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 24. November 2010 wurden sie
summarisch befragt und am 8. Dezember 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie hätten 1995 – 1997 in Deutschland und 1997 –
2002 in Dänemark als Asylbewerber gelebt und seien danach nach
Serbien zurückgekehrt. Ihr Sohn sei im Jahr 2008 mit seiner Familie aus
Österreich zurückgekehrt. Seit September 2010 hätten die Überfälle
durch Ultranationalisten auf ihren Sohn und dessen Kinder zugenommen,
wobei diese Geld verlangt hätten, weil er von Österreich gekommen sei.
Ende September 2010 hätten sie ihren Sohn mitgenommen, in ein
Kaffeehaus in eine Toilette gebracht, ihm eine Pistole an den Kopf
gehalten und ihm gesagt, er solle bis Ende Dezember 2010 10 000 Euro
bezahlen. Am 25. Oktober 2010 hätten dieselben Täter ihre
Schwiegertochter vergewaltigt und gedroht, dasselbe ihrer Enkelin
anzutun. Sie hätten auch gedroht, sie alle im Haus zu verbrennen. Eine
Anzeige sei nicht möglich gewesen, da die Familien der Täter bei der
Gemeinde oder beim Gericht arbeiteten. Im Weiteren hätten ihre Enkel
nicht in die Schule gehen können und seien im Alltag schikaniert worden,
weil sie kein Serbisch sprächen. Schliesslich würden Roma in Serbien
diskriminiert. Nach einer Überschwemmung, bei der ihr Haus beschädigt
worden sei, hätten sie keine staatliche Hilfe für den Wiederaufbau
erhalten. Auch hätten sie keine Sozialhilfe, keine Arbeit und keine
Versorgung ihrer gesundheitlichen Probleme erhalten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung des Zentrums für soziale Arbeit vom 25. Januar 2010 ein,
wonach der Beschwerdeführer sein Gesuch um Unterstützung vom
14. Dezember 2009 zurückgezogen habe, da sich seine Lebensumstände
verändert hätten. Erklärend führten sie aus, er sei gezwungen worden,
das Gesuch zurückzuziehen. Weiter reichten sie zwei ärztliche Atteste
betreffend die Herzinfarkte des Beschwerdeführers und betreffend die
Schilddrüsenprobleme (A13 F3) der Beschwerdeführerin ein.
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B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und subeventualiter die
Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde im Falle des
Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen,
verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.
E.
Am 21. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden die
eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 28. März 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Aus den
Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der
Vorinstanz nötig wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die
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Vorinstanz wird demnach abgewiesen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft.
Zunächst seien die Reiseangaben äusserst vage und auch teilweise
widersprüchlich. So hätten sie keinerlei Angaben zur Fahrstrecke machen
können, obwohl der Fahrer Rom und eine Kommunikation somit möglich
gewesen sei. Dass sie unterwegs nirgends kontrolliert worden seien,
wiederspreche der allgemeinen Erfahrung im Schengenraum. Im
Weiteren wiesen die Aussagen der Beschwerdeführenden mehrere
Widersprüche auf. So habe der Beschwerdeführer erklärt, seinem Sohn
sei im Kaffee eine Zahlungsfrist bis im Dezember 2010 gesetzt worden,
während die Beschwerdeführerin geltend mache, die Frist sei erst bei den
Übergriffen auf die Schwiegertochter mitgeteilt worden. Weiter habe der
Beschwerdeführer einmal von drei und einmal von vier Tätern
gesprochen. Ferner habe er geschildert, eine Ausreise sei bereits nach
der Erpressung seines Sohnes im September 2010 in der Familie
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thematisiert worden, wohingegen die Beschwerdeführerin dargelegt habe,
dies sei erst nach der Vergewaltigung geschehen. Die
Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, ihr Sohn habe ihr am selben
Tag der Erpressung davon erzählt und auch von der Vergewaltigung
habe sie noch am selben Abend von ihrer Schwiegertochter erfahren. Der
Sohn der Beschwerdeführenden habe jedoch angegeben, nur seinem
Vater von der Erpressung erzählt zu haben und den Eltern von der
Vergewaltigung erst am Folgetag berichtet zu haben. Des Weiteren sei es
auch in den Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführenden und
dessen Familienmitgliedern zu Widersprüchen gekommen.
Die geltend gemachten Übergriffe seien aber ohnehin nicht asylrelevant,
da in Serbien vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes vor
Übergriffen auszugehen sei. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen
gegen Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden.
Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine
asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat
solche Übergriffe nicht. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten
Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich
verfolgt würden. Falls Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die
notwendigen Untersuchungen trotz wiederholtem Intervenieren nicht
einleiteten, bestehe die Möglichkeit, gegen diese auf dem Rechtsweg
vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen
einzufordern. Bis auf die durch die Täter ausgestossenen Drohungen,
wonach diese die ganze Familie in deren Haus verbrennen würden,
hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass den
Beschwerdeführenden tatsächlich Gefahr drohe. Zudem hätten die
Beschwerdeführenden auch bei angeblich familiären Verbindungen der
Erpresser zu den Gemeindebehörden die Möglichkeit gehabt, sich an
übergeordnete Instanzen zu wenden. Dies hätten sie jedoch nicht getan.
Bei der Äusserung, wonach von den lokalen Behörden kein Schutz zu
erwarten gewesen wäre, handle es sich um eine blosse Vermutung.
Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei
festzuhalten, dass sich diese im Zuge des demokratischen Wandels
entspannt habe und das am 25. Februar 2002 in Kraft getretene
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten
Angehörige ethnischer Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als
nationale Minderheiten anerkannt worden. Gemäss diesem
Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung
in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als
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Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache.
Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in öffentlichen Ämtern
vorgesehen. Im Lichte dieser Ausführungen könne davon ausgegangen
werden, dass die Deutsch und Romanes sprechenden Enkelkinder der
Beschwerdeführenden durchaus Zugang zum Schulsystem gehabt
hätten. Dass deren im Ausland erworbene Schulzeugnisse nicht
anerkannt worden seien, sei zudem nicht den serbischen Behörden
anzulasten. Deren Entschluss widerspiegle vielmehr eine amtliche
Vorschrift, wie sie in jedem Land bestehe. Ausserdem wäre es den
Enkelkindern zumutbar gewesen, die serbische Sprache zu erlernen,
zumal sie schon vor längerer Zeit nach Serbien zurückgekehrt und vor
dem Aufenthalt in Österreich bereits rund zwei Jahre in Serbien gewesen
seien. Die im Übrigen geltend gemachten Nachteile aufgrund alltäglicher
Schikanen und wirtschaftlicher Probleme der Roma in Serbien seien auf
die allgemeine Situation in Serbien zurückzuführen und stellten somit
keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal die dafür notwendige
Intensität fehle.
Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben des
Sozialzentrums stehe in keinem Zusammenhang zu den Vorfällen im
September und Oktober 2010. Die Behauptung, der Beschwerdeführer
sei zum Rückzug des Gesuchs gezwungen worden, stelle eine blosse
Parteiauskunft dar. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden gemäss
der Rechtsmittelbelehrung in diesem Schreiben an die übergeordneten
Behörden wenden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach diesfalls trotzdem wieder dieselbe Behörde entschieden hätte,
erscheine unplausibel und sei als Schutzbehauptung zu taxieren.
5.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde
entgegen, sie hätten im Wesentlichen gleich lautende und glaubwürdige
Angaben über ihre Asylgründe zu Protokoll gegeben. Bei der Darstellung
von Sachverhalten durch mehrere Personen, welche bei einzelnen
Begebenheiten nicht persönlich anwesend gewesen seien, müssten
immer gewisse Abweichungen erwartet werden. Jeder mache seine
Angaben aus seiner subjektiven Wahrnehmung heraus. Einhelligkeit im
Grundsatz und gewisse Abweichungen im Detail sprächen eher für die
Glaubwürdigkeit. Im Einzelnen sei es nicht realitätsfremd, dass im
Schengenraum keine Kontrollen durchgeführt würden. Die Reise sei
durch unbekanntes Gebiet gegangen und habe teilweise nachts
stattgefunden, sodass keine detaillierten Angaben zum Reiseweg
erwartet werden könnten. Die Tatsache, dass sie unterschiedliche
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Angaben darüber gemacht hätten, wann die Frist von den Erpressern
genannt worden sei, zeige auf, dass sie subjektiv unterschiedlich stark
auf die Ereignisse reagiert hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe vor
allem auf die Vergewaltigung stark reagiert, während für ihn (den
Beschwerdeführer) schon die Erpressung beeindruckend gewesen sei.
Es sei möglich, dass sie die Fristansetzung einfach nicht mitbekommen
oder verdrängt habe. Bei der Feststellung der Anzahl der Täter müssten
sie auf die Angaben des Sohnes abstellten. Dieser habe möglicherweise
auch unterschiedliche Angaben gemacht. Es möge letztlich aber auch
unklar sein, wie viele Personen im Kaffehaus zu den Erpressern gehört
hätten. Auch bezüglich des Zeitpunktes, an dem über die Flucht
gesprochen worden sei, sei das subjektive Empfinden ausschlaggebend.
Der sichere Entschluss sei nach der Vergewaltigung gefallen, wann zum
ersten Mal darüber gesprochen worden sei, sei im Nachhinein nicht mehr
sicher. Gewisse schambehaftete und Angst auslösende Informationen
würden zudem nur hinter vorgehaltener Hand weitergegeben. Daher
könne im Nachhinein nicht mehr von allen Beteiligten gleich lautend
berichtet werden, wer wann und wem zum ersten Mal von der Sache
erzählt habe. Weiter sei es nicht eine blosse Vermutung, dass die
serbischen Behörden ihnen nicht geholfen hätten. Vielmehr hätten ihnen
ihre jahrelangen Erfahrungen mit den serbischen Behörden –
verweigerter Zugang der Enkelkinder zur Schule, Nichtgewährung von
Hilfe nach der Überschwemmung, Diskriminierung der Roma beim
Zugang zu medizinischen Leistungen – jede Illusion genommen. Es sei
gerichtsnotorisch, dass die serbischen Behörden Anzeigen von Roma
nicht nachkämen und Täter allenfalls warnten und mit ihnen
zusammenarbeiteten. Viele Angehörige der Roma-Minderheit seien in
Serbien Ziel von Übergriffen seitens der Zivilbevölkerung. Die Polizei
handle nicht oder zu spät beziehungsweise begehe die Übergriffe selbst.
Als Angehörige dieser Minderheit, sei ihnen deshalb wegen Kollektiv-
Verfolgung Asyl zu gewähren. An dieser Schutzunwilligkeit der
serbischen Behörden ändere auch das Minderheitenschutzgesetz nichts,
da dieses in ihrem Fall nicht angewendet worden sei, hätten sie doch
ansonsten staatliche Hilfe für den Wiederaufbau ihres Hauses erhalten.
5.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM bezüglich der Reise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz fest, es erscheine verwunderlich,
dass sie 2000 Euro dafür bezahlt hätten, obwohl diese mit einem Pass
visumsfrei möglich gewesen wäre, zumal sie in Serbien gemäss ihren
Angaben in schlechten Verhältnissen gelebt hätten. Rumänien gehöre
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zudem noch nicht zum Schengenraum, weshalb durchaus von
Grenzkontrollen ausgegangen werden könne. Die Situation der Roma im
Allgemeinen stelle weder eine Kollektivverfolgung dar, noch bestünden
Anzeichen, dass erlittene, alltägliche Diskriminierungen durch untere
Behördenchargen oder Teile der Bevölkerung per se asylrelevante
Vorbringen darstellten. Von einer Schutzunwilligkeit der Behörden könne
nicht ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführenden erst gar
nicht an diese gewandt hätten. Angebliche frühere Negativerfahrungen
stellten kein plausibles Argument dar und blieben eine blosse
Schutzbehauptung. Im Übrigen werde davon ausgegangen, dass die
Minderheitengesetzte in Serbien umgesetzt und greifen würden. Es
existierten keine Anzeichen dafür, dass das Gegenteil der Fall sei.
5.4. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, eine Flucht
geschehe unter erheblicher Furcht und Stress. Da könne nicht erwartet
werden, dass die kostengünstigste und legalste Variante eingeschlagen
werde. Die pauschale und ohne Angaben von Quellen geäusserte
Behauptung, dass bezüglich der Roma in Serbien keine
Kollektivverfolgung bestehe, widerspreche ihren glaubhaften Aussagen
sowie einer Vielzahl von Aussagen anderer Asylbewerber der gleichen
Herkunft. Zudem müsse sie (die Beschwerdeführerin) am 31. März 2011
einen operativen Eingriff am Brustzentrum des Kantonsspitals Y._______
durchführen lassen. Der Krankenhausaufenthalt werde voraussichtlich
fünf bis sieben Tage dauern. Sie sollte deshalb Gelegenheit erhalten
nach dem Eingriff und der Rehabilitation nochmals über den aktuellen
gesundheitlichen Zustand berichten zu dürfen. Derzeit sei jedenfalls von
ihrer Reiseunfähigkeit auszugehen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Eintrittsaufforderung der
Frauenklinik des Kantonsspitals Y._______ für die Beschwerdeführerin
vom 22. März 2011 ein.
6.
6.1. Das BFM führte zunächst zu Recht gewisse Zweifel am Reiseweg
der Beschwerdeführenden auf. Entgegen den Aussagen der
Beschwerdeführenden ist es unwahrscheinlich, dass sie auf der
gesamten Reise nie kontrolliert wurden und auch wenn die Reise nachts
stattgefunden haben soll, wäre eine gewisse Ahnung von der Reiseroute
zu erwarten gewesen. In Bezug auf die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden insgesamt kann sodann mit der Vorinstanz
festgehalten werden, dass erhebliche Ungereimtheiten bestehen.
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Insbesondere ist dabei der Widerspruch bezüglich der angesetzten Frist
und der Anzahl der Täter hervorzuheben. Der Erklärungsversuch in der
Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Fristansetzung
möglicherweise nicht mitbekommen oder verdrängt beziehungsweise der
Sohn habe möglicherweise unterschiedliche Angaben zur Anzahl der
Täter gemacht und es sei im Nachhinein unklar, wie viele es gewesen
seien, wirkt wenig überzeugend, zumal der Sohn und die
Schwiegertochter in ihrem Verfahren hierzu sehr klare Angaben gemacht
haben. Auf der anderen Seite sind die Erzählungen der
Beschwerdeführenden recht emotional ausgefallen. Unverständlich ist
aber wiederum, wieso die Erpresser erst zwei Jahre nach der Rückkehr
des Sohnes der Beschwerdeführenden Geld von ihm verlangt hätten.
Wäre doch anzunehmen, dass sie dies gleich nach der Rückkehr der
jeweiligen Personen machen würden, solange das im Ausland
vermeintlich erwirtschaftete Geld noch nicht ausgegeben worden ist.
Auch wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführenden in der
Romagemeinschaft erkundigt hätten, ob es noch andere Betroffene gibt
und man sich allenfalls wehren könnte. Die Beschwerdeführenden
konnten aber nur pauschal angeben, andere Roma, die im Ausland
gewesen seien, hätten dieselben Probleme gehabt, konkrete Namen
nannten sie dabei nicht (A12 F87). Dies ist angesichts des engen
Zusammenhalts in der Gemeinschaft der Roma nicht nachvollziehbar.
Insgesamt ergeben sich damit gewichtige Zweifel bezüglich des Ablaufs
der Geschehnisse.
6.2. Das BFM hat aber ohnehin in seinen weiteren Erwägungen im
Ergebnis zu Recht erkannt, dass sich im Zuge des demokratischen
Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt
hat.
6.2.1. Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte
Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer
Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten
verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-
Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der
Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen
Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung
der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche
sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die
Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im
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Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu
fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und
transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich
schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und
Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut,
Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen.
Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme
verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit,
Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen
diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter
anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und
den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar
2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im
Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am
26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am
31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte,
welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache,
Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten
Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der
Vojvodina, wo die Beschwerdeführenden herstammen, hat sich weiter
verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle
verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen
Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der
serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht,
sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und
verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug
auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen
Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in
diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der
Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete
Behörden bei einer Anzeige die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht
jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg
vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter
Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen
scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster
Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN ROMA RIGHTS CENTRE [ERRC],
Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the
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Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on
Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February To 11 March
2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION, Serbia 2010 Progress
Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2011,
Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Report on Human
Rights Practices 2009, 11. März 2010).
6.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nach dem
Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass sie als Roma in Serbien
einer Kollektivverfolgung unterliegen, und es ist von einem adäquaten
staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem
war die Schutzsuche – eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung
– für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. Zudem waren sich
sowohl die Beschwerdeführenden als auch ihr Sohn und dessen Familie
nach langen Aufenthalten in Deutschland und Dänemark die westliche
Kultur gewohnt und verfügten über finanzielle Mittel, sodass davon
auszugehen ist, sie hätten sich an eine obere Instanz gewendet, hätten
die Täter tatsächlich durch ihre Beziehungen eine Ahndung durch die
lokale Polizei zu verhindern gewusst. Gemäss ihren eigenen Angaben
haben die Beschwerdeführenden jedoch gänzlich darauf verzichtet, die
von ihnen geschilderte Verfolgung und Beeinträchtigung staatlichen
Stellen zu melden. Diesen Erwägungen vermögen die
Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges
entgegen zu halten. Insbesondere die in der Rechtsmitteleingabe geltend
gemachten Vorbringen, sie würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft
von der Polizei nicht ernst genommen, vermögen nach dem Gesagten
nicht zu überzeugen.
6.3. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der
Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer
verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung,
Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation
versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der
Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen
Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im
Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
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7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma – wie erwähnt – beim
Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese
Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den
Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon
ausgegangen, dass sie in Serbien mit verschiedenen Verwandten und
Freunden, insbesondere ihren Sohn und dessen Familien, über ein
familiäres- und soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer
Rückkehr unterstützen kann. Auch im Ausland haben sie Verwandte,
welche sie allenfalls finanziell unterstützen können. Der Einwand, sie
hätten zu ihren Verwandten – insbesondere zu ihrer Tochter in Amerika –
keinen Kontakt, kann angesichts des kulturell bedingten engen
Zusammenhalts in der Romagemeinschaft, nicht geglaubt werden. Der
weitere Einwand, auf die Hilfe ihres Sohnes könnten sie nicht zählen, da
dieser selbst als Asylbewerber in der Schweiz sei, kann nicht gehört
werden, da das Asylgesuch des Sohnes mit gleichzeitig ergehendem
Urteil D-912/2011 ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wird. Auch ist davon
auszugehen, dass ihnen ihr Freund C._______ weiterhin helfen wird, ist
er doch offenbar ein sehr enger Freund von ihnen, welcher sein Haus von
ihnen gekauft hat, und haben sie doch schon über längere Zeit bei ihm
unterkommen können. Der Beschwerdeführer hat eine achtjährige
Schulbildung und eine Ausbildung als Musiker (A1 S. 2). Als solcher gab
er – trotz der gegenteiligen Angabe, er habe seit seiner Krankheit nicht
mehr arbeiten können (A2 S. 2) – offenbar in jüngster Zeit immer noch
Konzerte, sagte er doch aus, die Täter der Übergriffe gegen seinen Sohn
und seine Schwiegertochter schon an einem solchen gesehen zu haben
(A12 F81). Zudem hatten die Beschwerdeführenden bis vor ihrer
Ausreise aus Serbien auch von der Nutztierhaltung und dem
Gemüseanbau im eigenen Garten gelebt. Im Weiteren besitzen sie in
Serbien ein Grundstück mit einem – wenn auch offenbar
renovierungsbedürftigen – Haus. Auch sprach der Beschwerdeführer
einmal von anderen, ganz armen Romafamilien, zu denen er seine
Familie offenbar nicht zählt (A12 F87). Die Aussage, dass sie keine
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Sozialhilfe erhalten hätten, wird durch dem eingereichten Schreiben des
Sozialzentrums widerlegt, wonach sie ihr Gesuch vielmehr
zurückgezogen hätten, weil sich die Lebensumstände verändert hätten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei gezwungen worden, das
Gesuch zurückzuziehen, überzeugt nicht. Hätten die Behörden sie als
Roma tatsächlich diskriminieren wollen, wäre doch zu erwarten gewesen,
dass sie das Gesuch dann gar nicht erst entgegengenommen hätten.
Zudem hatten die Beschwerdeführenden gemäss dem Schreiben des
Sozialzentrums eine Rekursmöglichkeit in X._______, welche sie aber
nicht nutzten. Der Einwand, es hätte dann nochmal die gleiche Behörde
entschieden, hat das BFM richtigerweise als unplausibel gewertet. Nach
dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden – trotz der wirtschaftlich
schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der
Roma – zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.
8.4.2. Die Beschwerdeführerin war gemäss einer Eintrittsaufforderung der
Frauenklinik des Kantonsspitals Y._______ vom 22. März 2011 für den
31. März 2011 für einen mehrtägigen stationären Aufenthalt vorgesehen.
Dabei wurde gemäss ihren Angaben ein operativer Eingriff durchgeführt.
Nachdem bis anhin diesbezüglich – entgegen der Ankündigung in der
Replik vom 28. März 2011 – ansonsten keine weiteren Arztberichte
eingereicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass der Eingriff
erfolgreich durchgeführt werden konnte und sich daraus keine weiteren
gesundheitlichen Probleme ergeben haben. Im Weiteren leidet die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angabe an Schilddrüsen- und
Sehproblemen, Zittern, Herzrasen und einem Schwächegefühl (A13 F3
f.). Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit zwei Herzinfarkte
erlitten. Die gesundheitliche Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht als gravierend zu
beurteilen. Dennoch kann festgehalten werden, dass sie bei einer
Rückkehr auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur
zurückgreifen können, welche eine Therapie ihrer Beschwerden
zulassen. Zwar haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge
nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch
hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente
noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit
weiteren Hinweisen). Dies dürfte auf die Beschwerdeführenden aber nicht
zutreffen, besitzen sie doch Indentitätskarten und ein Grundstück mit
einem Haus in Z._______, sodass sie nicht wie andere Roma in einer
illegalen Siedlung leben mussten. Zudem hat die serbische Regierung
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jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (ERRC, a.a.O., Ziff.
29 f.). Dass die Beschwerdeführenden Zugang zum Gesundheitssystem
hatten, wird im Weiteren durch die eingereichten ärztlichen Atteste belegt.
Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nach seinen Herzinfarkten im
Spital behandelt. Zwar gibt er an, seither täglich ums Überleben zu
kämpfen (A12 F25), die Herzinfarkte sind aber schon siebzehn Jahre her.
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden würden im Falle
des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender
medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach
sich ziehen.
8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdebegehren sind jedoch nach dem Gesagten nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die eingeforderte Fürsorgebestätigung
wurde am 21. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Das mit der
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Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen
und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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