B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-915/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwer-
deführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
D-915/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staats-
angehöriger und ethnischer Usbeke aus dem Dorf B._______, Distrikt
C._______, Provinz D._______, reiste am 20. Dezember 2013 illegal in die
Schweiz ein und suchte am 23. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) erhob am 7. Januar 2014 die Personalien des Beschwer-
deführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den
Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 18. September 2015 hörte
das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei für die NATO als Lastwagenfahrer tätig gewesen und habe Camps
von amerikanischen Soldaten in verschiedenen Provinzen mit Nachschub
versorgt. Die Konvois seien häufig von Taliban angegriffen worden. Bei ei-
nem solchen Angriff hätten die Taliban drei seiner Kollegen getötet; er
selbst habe fliehen können. An der Anhörung brachte er zusätzlich vor, er
sei während eines Jahres und sieben Monaten Soldat in der afghanischen
Armee gewesen. Aufgrund seiner gefährlichen Arbeit habe er Afghanistan
im Juni 2013 verlassen und sei über Iran und die Türkei nach Griechenland
gereist. Nachdem er von Griechenland in die Türkei und von dort nach Af-
ghanistan abgeschoben worden sei, sei ihm beim zweiten Versuch die
Reise in die Schweiz gelungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan be-
fürchte er, wegen seiner Tätigkeiten für die NATO und die amerikanische
Armee von den Taliban umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen Füh-
rerschein, ein Foto, das eine Person in Militäruniform zeigt, sowie eine Ar-
beitsbestätigung des amerikanischen Militärs in Afghanistan in Kopie zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom
23. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung dieses Entscheides führt das SEM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
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Seite 3
chung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen hält das Staatssekreta-
riat fest, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens widersprüch-
liche Angaben zur Dauer der Tätigkeit für die NATO, zu seinem Vorgesetz-
ten bei dieser Organisation und zum Ausreisegrund gemacht. Seine Anga-
ben zur Anstellung bei der NATO – kein Arbeitsvertrag, keine Quittierung
des Erhalts einer Kalaschnikov – seien angesichts der zu erwartenden
strengen Sicherheitsvorschriften nicht nachvollziehbar und damit realitäts-
fremd. Die vorgebrachte Tätigkeit für die NATO könne ihm nicht geglaubt
werden. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er anderweitig als
Chauffeur tätig gewesen sei. Zum Angriff der Taliban auf einen Konvoi zwi-
schen F._______ und Kabul, bei dem drei Kollegen getötet worden seien
und er habe fliehen können, habe er nur sehr vage und allgemeine Aussa-
gen gemacht. So habe er auf die Aufforderung, dieses Ereignis an der An-
hörung so detailliert wie möglich zu beschreiben, lediglich allgemeine An-
gaben dazu gemacht, wie ein solcher Angriff der Taliban auf einen Konvoi
aussehen könnte. Dass er den geltend gemachten Anschlag sowie weitere
Angriffe der Taliban selbst erlebt habe, könne ihm nicht geglaubt werden.
Sein Vorbringen, er habe als Soldat in der afghanischen Armee gedient,
erachtete das SEM als nachgeschoben, zumal er dieses erst an der Anhö-
rung und auch dort erst nach der Mittagspause geltend gemacht habe. Den
eingereichten Beweismitteln komme kein Beweiswert zu, da die Arbeitsbe-
stätigung des amerikanischen Militärs nur als Kopie vorliege und nicht zu
erkennen sei, um wen es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Person
in Uniform handle. Sodann bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Kabul als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Der Beschwerdeführer focht den am 26. Januar 2016 eröffneten Entscheid
durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 12. Februar 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen zur aktuellen Lage in
Kabul und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des SEM in den Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
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Der Beschwerde lagen ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 13. September 2015 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanis-
tan, die Auskunft „Afghanistan: Sicherheit in Kabul“ der SFH-Länderana-
lyse vom 22. Juli 2014 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 10. Februar
2016 bei.
D.
Das Gericht bestätigte am 16. Februar 2016 den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hielt der damalige Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten kann. Ferner stellte er fest, die Beschwerde richte sich
lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen
Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung, und die angefoch-
tene Verfügung vom 22. Januar 2016 sei – soweit die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Sodann
hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss seinen Rechtsvertreter lic. iur. Dominik
Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz
zur Vernehmlassung zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln
ein.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2016 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Instruktionsrichter liess am 15. März 2016 die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zukommen.
H.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
I.
Mit Eingabe vom 7. September 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter
nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete die An-
frage am 14. September 2016.
D-915/2016
Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Be-
rücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Kabul und um einen baldigen Abschluss des Verfah-
rens.
K.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM
Gelegenheit, sich zur Replik vom 23. März 2016 und der Eingabe vom
29. November 2017 vernehmen zu lassen.
L.
Das SEM hielt auch in seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 liess der Instruktionsrichter die zweite
vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zu-
kommen.
N.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 nahm der Rechtsvertreter zur zweiten
Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den in den
Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten
Vollzug der Wegweisung (vgl. Sachverhalt Bst. E).
2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur An-
wendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz
aus Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2).
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
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gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
4.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher vorliegend nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer
Rückführung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afgha-
nistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
5.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unter
Hinweis auf BVGE 2011/7, wonach eine Rückkehr in die afghanische
Hauptstadt Kabul unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer
zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden könne.
Der Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich aus der Provinz
D._______, habe aber gemäss seinen Angaben an verschiedenen Orten
in Afghanistan gewohnt, so unter anderem bei seinem Bruder in Kabul. Er
verfüge dort somit über ein soziales Beziehungsnetz. Auch seine in
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Seite 8
D._______ lebenden Brüder kämen gemäss seinen Angaben ab und zu
nach Kabul, wo sie jeweils im Haus ihres Bruders unterkommen würden.
Zudem sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langjährigen Be-
rufserfahrung als Chauffeur über weitere Kontakte verfüge, die ihn sowohl
bei der Wiedereingliederung als auch bei der Arbeitssuche unterstützen
könnten. Schliesslich seien aus den Akten auch keine gesundheitlichen
Probleme ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan er-
weise sich demzufolge als zumutbar.
5.3 In der Beschwerde vom 12. Februar 2016 wird geltend gemacht, das
SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die nicht mehr aktuelle
Einschätzung der Sicherheitslage in Kabul im Länderurteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) abgestützt. Für die Be-
urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ein Land sei je-
doch grundsätzlich die Lage im Zeitpunkt der Urteilsfällung relevant. Auf-
grund des Berichtes der SFH vom 22. Juli 2014 zu Kabul und der Einschät-
zung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 13. September 2015 sowie
der Medienberichterstattung müsse man zum Schluss gelangen, dass sich
die Sicherheitslage in Kabul seit Juni 2011 verschlechtert habe. Die Be-
richte enthielten keine Angaben zu Frage, wie schwierig es für nicht aus
Kabul stammende Personen sei, dort eine Existenz aufzubauen. Aus der
Einschätzung vom September 2015 ginge aber immerhin hervor, dass in
Kabul Wohnknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen gehöre.
Das SEM bezeichne Kabul für den erwiesenermassen nicht von dort stam-
menden Beschwerdeführer als zumutbare Aufenthaltsalternative, ohne
sich mit der aktuellen Situation in der afghanischen Hauptstadt auseinan-
dergesetzt zu haben. Es habe somit den Untersuchungsgrundsatz und den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Ferner wird gerügt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung
nicht in rechtsgenügender Art und Weise mit den persönlichen Umständen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser habe an der Anhörung
angegeben, er sei nur ab und zu in Kabul gewesen und habe dort ab und
zu im Haus seines Bruders gewohnt. Er habe die Frage, ob er dort längere
Zeit verbracht habe, verneint. Bei G._______ handle es sich lediglich um
den Stiefbruder. Die Formulierung, wonach der Bruder in Kabul in einem
Haus wohne, sei unzutreffend. Er habe erklärt, G._______ wohne in Kabul
in einer Mietwohnung und es könne täglich sein, dass er die Wohnung ver-
lassen müsse. Die Vorinstanz habe die Umstände viel positiver dargestellt
als der Beschwerdeführer sie zu Protokoll gegeben habe.
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Bei der Aussage des SEM, es sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund der langen Berufserfahrung als Chauffeur über weitere
Kontakte in Kabul verfüge, die seine Wiedereingliederung und die Arbeits-
suche ermöglichen könnten, handle es sich um eine blosse Annahme,
habe die Vorinstanz doch darauf verzichtet, ihn dazu zu befragen. Die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Afghanistan
gelebt habe, spiele im Zusammenhang mit der Frage, ob Kabul eine zu-
mutbare Aufenthaltsalternative sei, keine Rolle. Ebenso tue nichts zur Sa-
che, dass offenbar dann und wann auch andere Brüder beim Stiefbruder
G._______ unterkommen könnten. Das SEM habe es unterlassen, diese
Umstände in einen Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Kabul zu stellen. Gemäss BVGE 2011/7 seien die Vo-
raussetzungen für die Annahme von Kabul als einer Aufenthaltsalternative
für nicht aus dieser Stadt stammende Personen viel höher. Für Rückkehrer
komme einem tragfähigen sozialen Netz eine vorrangige Bedeutung zu.
Schliesslich wird geltend gemacht, der Stiefbruder G._______ sei mittler-
weile in den Iran geflüchtet und es befänden sich keine Familienangehöri-
gen mehr in Kabul. Selbst wenn man davon ausginge, dass G._______
immer noch dort wohne, wären die Voraussetzungen für die Annahme der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nicht erfüllt, da ein
einziger Stiefbruder nicht als tragfähiges soziales Netz bezeichnet werden
könne.
5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2016 aus, die
Sicherheitslage in Afghanistan habe sich insbesondere seit dem Abzug der
internationalen Truppen tatsächlich verschlechtert und es sei zu einem An-
stieg ziviler Opfer gekommen. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden könne, dass er für die internationalen Truppen als Fahrer tätig ge-
wesen sei und als Soldat in der afghanischen Armee gedient habe, weise
er kein Profil auf, mit dem er die Aufmerksamkeit von regierungsfeindlichen
Gruppierungen auf sich ziehen könnte und welches eine Rückkehr nach
Kabul unzumutbar machen würde.
Er habe an der BzP zu Protokoll gegeben, dass Kabul seine letzte Wohn-
adresse gewesen sei und er dort zusammen mit seinem Bruder gelebt
habe. Trotz Nachfrage habe er keine genauen Angaben zur Länge seines
Aufenthaltes in Kabul gemacht; er bringe jedoch vor, dass er ab und zu dort
gewohnt habe. Zudem habe er angegeben, sein Bruder H._______ wohne
in Kabul. Auch an der Anhörung sei er der Frage nach der Dauer seines
Aufenthaltes in Kabul ausgewichen; er habe aber auch hier angeführt, er
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habe ab und zu bei seinem Bruder G._______ in Kabul gewohnt. Ferner
habe er erwähnt, dass seine Geschwister, welche in D._______ wohnten,
ab und zu nach Kabul kämen und die Wohnung seines Bruders G._______
sozusagen als Sprungbrett für die Familie in Kabul diene. Des Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass sein Bruder I._______ (N […]) welcher in der
Schweiz Asyl erhalten habe, angegeben habe, zuletzt in Kabul wohnhaft
gewesen zu sein. Auch sein Bruder J._______ (bzw. K._______, Anm.
BVGer; N […]), welcher sich zurzeit in der Schweiz im Asylverfahren be-
finde, habe vorgebracht, er habe die meiste Zeit bei seinem Bruder in Kabul
gelebt. Es sei somit anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers
über ein gutes Beziehungsnetz in der Hauptstadt verfüge. Beim angebli-
chen Wegzug des Stiefbruders aus Kabul handle es sich um eine reine
Behauptung, welche in keiner Weise belegt sei.
5.5 In der Replik vom 23. März 2016 wird entgegnet, der Stiefbruder
G._______, der bei der Milizarmee arbeite, wäre unmittelbar von der ver-
schlechterten Sicherheitslage in Kabul betroffen, wenn er heute noch dort
leben würde und nicht, wie geltend gemacht, im Iran. Er werde vom SEM
mehr oder weniger alleine als tragfähiges soziales Beziehungsnetz be-
zeichnet. Die beiden anderen Brüder, welche das SEM erwähnt habe, be-
fänden sich heute in der Schweiz. Die Verschlechterung der Sicherheits-
lage hätte zwingend berücksichtigt werden müssen, weil zumindest das
geltend gemachte tragfähige Beziehungsnetz des Beschwerdeführers,
also G._______, direkt davon betroffen sei.
Das SEM sei der Ansicht, das nicht vorhandene Beziehungsnetz werde
vom Beschwerdeführer nur behauptet, nicht aber belegt. Tatsächlich habe
der Beschwerdeführer keine Belege dafür vorlegen können, dass er keine
Freunde und Bekannte in Kabul habe, die ihn unterstützen könnten. Sol-
ches zu belegen sei schwierig. Demgegenüber sei es aber auch dem SEM
nicht gelungen, das soziale Beziehungsnetz zu belegen.
5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 hält das SEM
unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) fest, dass die Sicher-
heitslage und die humanitäre Situation in Kabul sich seit der letzten Lage-
beurteilung klar verschlimmert hätten und der Wegweisungsvollzug in die
afghanische Hauptstadt daher als generell unzumutbar zu qualifizieren sei.
Gemäss dem Urteil könne von dieser Regel abgewichen werden, falls im
Einzelfall besonders günstige Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer
ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
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Seite 11
könne. Von solchen besonders begünstigenden Faktoren sei im Fall des
Beschwerdeführers auszugehen. Dieser verfüge in Kabul über ein gutes
familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr
dorthin zurückgreifen könne. Seine ausweichenden und vagen Aussagen
zum Aufenthalt und zum familiären und sozialen Beziehungsnetz in Kabul
liessen den Schluss zu, dass er bewusst versuche, sein Beziehungsnetz
zu verschleiern.
Dem Facebook-Profil des Bruders I._______ sei zu entnehmen, dass die-
ser über sehr viele Kontakte in Kabul verfüge, von denen einige gemäss
ihren Angaben im jeweiligen Profil in guten Positionen arbeiteten. Da sich
auch der Beschwerdeführer länger in Kabul aufgehalten habe, sei anzu-
nehmen, dass er dort über ein ähnliches Beziehungsnetz verfüge bezie-
hungsweise auf das Netz seines Bruders zurückgreifen könne. Nachdem
er den negativen Asylentscheid erhalten habe, habe ein weiterer Bruder in
der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und angegeben, keine Geschwis-
ter zu haben und nie in Kabul gewesen zu sein. Aus den Akten dieser Per-
son (L._______, N […], SEM-act. A1 und A5/12) sowie der Anhörung des
Bruders K._______ (N […], act. A23/23 F12 ff.) sei ersichtlich, dass es sich
bei N 668 174 um einen Bruder des Beschwerdeführers handeln müsse
und er absichtlich versuche, die Behörden zu täuschen.
Der Beschwerdeführer habe es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, bei
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Er
habe deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der
Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden keine individuellen
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Kabul
schliessen lassen.
5.7 In der zweiten Replik vom 24. Januar 2018 wird ausgeführt, das Face-
book-Profil des Bruders sei nicht geeignet, auf ein tragfähiges Beziehungs-
netz des Beschwerdeführers zu schliessen. Dieser habe in der Schweiz
drei Brüder, welche um Asyl ersucht hätten. Zwei davon hätten Asyl erhal-
ten. Aus der Vernehmlassung gehe nicht klar hervor, welcher Bruder was
gesagt habe. Die Vorinstanz müsse alle Akten edieren, auf welche sie sich
abstütze.
6.
Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Unter-
suchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen
D-915/2016
Seite 12
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-
gen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungs-
gemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung
und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mit-
zuteilen hat, die für die Asylgewährung und die Feststellung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5;
2009/50 E. 10.2.1; 2008/24 E. 7.2). Die Abklärungspflicht der Asylbehör-
den findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Die Mitwirkungspflicht gilt
insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne
vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).
Asylsuchende haben allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und
diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG).
7.
7.1
7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan im Allge-
meinen und der Hauptstadt Kabul im Besonderen vorgenommen. Das Ge-
richt hat nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass sich die Sicher-
heitslage in Afghanistan seit dem letzten Länderurteil vom Jahr 2011
(BVGE 2011/7) in allen Regionen deutlich verschlechtert hat und in weiten
Teilen des Landes derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen,
dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar
zu beurteilen ist (vgl. D-5800/2016 E. 7). Die Lage in Herat, der zweitgröss-
ten Stadt Afghanistans, und in der im Norden gelegenen Stadt Mazar-e-
Sharif war nicht Gegenstand des Referenzurteils (a.a.O., E. 6.2.2 f. und 9).
7.1.2 Bei der Analyse der Lage in Kabul (E. 8) gelangte das Gericht zum
Schluss, dass sowohl die Sicherheitslage (E. 8.2) als auch die allgemeine
humanitäre Situation (E. 8.3) sich im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 be-
schriebenen Lage klar verschlechtert haben, so dass die Situation in Kabul
D-915/2016
Seite 13
als existenzbedrohend zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug dort-
hin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen ist (vgl.
E. 8.4.1). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall
besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer die be-
troffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Solche begünstigenden Umstände können namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jun-
gen, gesunden Mann handelt, welcher in Kabul auf ein soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, das sich im Hinblick auf seine Aufnahme
und Wiedereingliederung als tragfähig erweist, indem es ihm insbesondere
eine angemessene Unterkunft sowie Unterstützung bei der sozialen und
wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Berufserfahrung der rückkeh-
renden Person stellt einen weiteren begünstigenden Faktor dar. Bei Perso-
nen, die kaum oder nie in Kabul gelebt haben und für welche die Haupt-
stadt demzufolge lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellen kann, sind
noch höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit eines sozialen Bezie-
hungsnetzes zu stellen (vgl. D-5800/2016 E. 8.4.1; BVGE 2014/26 E. 7.7
und E. 8).
7.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Kabul im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
ist oder nicht. Massgebend ist die Aktenlage im Urteilszeitpunkt (BVGE
2012/21 E. 5.1). Entgegen der in der Replik vom 23. März 2016 vertrete-
nen Ansicht trägt nicht die Vorinstanz, sondern der Beschwerdeführer die
Beweislast dafür, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre.
Das SEM macht in seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018
gestützt auf das während des Beschwerdeverfahrens ergangene Urteil des
BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 geltend, der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Kabul sei zumutbar, weil in seinem
Fall besonders begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung
vorliegen würden. Er habe ausweichende und vage Aussagen zu seinem
Aufenthalt in Kabul und seinem dortigen familiären und sozialen Bezie-
hungsnetz gemacht, was den Schluss zulasse, dass er bewusst versuche,
dieses zu verschleiern. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber daran
fest, dass er sich nie längere Zeit in Kabul aufgehalten habe und dort über
kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, so dass er bei einer Rückkehr in
eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde.
D-915/2016
Seite 14
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer gab an der BzP vom 7. Januar 2014 an, seine
Familie stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der
nordöstlichen Provinz D._______. Er habe in der Stadt M._______ in der
gleichnamigen Provinz die Schule besucht. Von M._______ sei die Familie
immer wieder nach C._______ in ihre Heimatprovinz zurückgekehrt (vgl.
act. A10/15 Ziff. 2.01). Sein Vater sei vor langer Zeit in M._______ verstor-
ben. Er habe sieben Brüder und eine Schwester. Die Mutter lebe seit drei
Jahren mit seinen drei ledigen Brüdern L._______, N._______ und
J._______ illegal in O._______ im Iran, der Bruder I._______ wohne seit
zwei bis drei Jahren in der Schweiz und drei verheiratete Brüder sowie die
verheiratete Schwester lebten in Afghanistan – die Brüder P._______ und
Q._______ in D._______, der Bruder H._______ in Kabul und die Schwes-
ter S._______ in T._______ (a.a.O., Ziff. 3.01).
Der Frage der BFM-Mitarbeiterin an der BzP nach seinem letzten Wohnsitz
in Afghanistan wich der Beschwerdeführer zunächst aus, dann gab er
B._______/C._______ in der Provinz D._______ als letzten Wohnsitz vor
der Ausreise an. Auf die Frage, von wann bis wann er dort gelebt habe,
erwiderte er, er habe immer dort gelebt. Als er gearbeitet habe, sei er immer
unterwegs gewesen, in M._______ und Kabul. Er habe für die NATO gear-
beitet. Seine Antwort auf die Frage, mit wem er dort zusammengelebt habe,
lautete: „Die letzte Wohnadresse war in Kabul. Ich lebte dort mit meinem
Bruder zusammen“. Auf die Frage, seit wann er bei seinem Bruder in Kabul
gewohnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer: „Ich war ab und zu dort.
Als ich in Kabul Ware ausliefern musste, schlief ich ab und zu dort. Es war
immer unterschiedlich. Manchmal war ich sogar 15-20 Tage unterwegs. Ich
bin etwas erkältet und habe Kopfschmerzen“. Danach gefragt, seit wann
sein Bruder (H._______) in Kabul wohne, sagte er: „Seit er verheiratet ist.
Das Jahr weiss ich nicht“ (a.a.O., Ziff. 2.01).
7.3.2 An der Anhörung vom 8. September 2015 gab der Beschwerdeführer
an, seine Mutter sei im Jahr 2014 im Iran verstorben und die drei Brüder,
die sich dort mit ihr aufgehalten hätten, seien in der Folge nach Afghanistan
zurückgekehrt (vgl. act. A31/34 F33 ff.). Als die SEM-Mitarbeiterin ihn auf-
forderte, alle seine Geschwister und deren Aufenthaltsorte zu nennen,
sagte er, seine Schwester S._______ wohne in T._______ an der Grenze
zu Iran, und fuhr fort: „Q._______ wohnt in Kabul, nein, Entschuldigung, in
D._______. G._______ ist mein Stiefbruder. Er wohnt in Kabul. L._______
verrichtet verschiedene Arbeiten, manchmal in M._______, manchmal in
D-915/2016
Seite 15
Kabul etc. Das war’s“ (a.a.O., F39 f.). Erst auf Nachfrage der SEM-Mitar-
beiterin nannte der Beschwerdeführer als weitere Geschwister J._______,
P._______, N._______, I._______ und H._______ sowie die Halbschwes-
ter U._______ (a.a.O., F41-49). Die Frage, wo die Geschwister lebten, be-
antwortete er folgendermassen: „Sie wohnen im Prinzip alle in D._______,
aber kommen ab und zu nach Kabul, um dort Arbeit zu finden“ (a.a.O.,
F42).
Die Frage, wo er selbst in Afghanistan gewohnt habe, beantwortete der
Beschwerdeführer an der Anhörung folgendermassen: „(…) In D._______,
in M._______. Das war’s. Ich war nur einige Male in Kabul“ (a.a.O., F84).
Auf die Aufforderung hin, genauer anzugeben, wo in der Provinz
D._______ er gewohnt habe, sagte er: „Genau kann ich Ihnen das nicht
mehr sagen, aber zuerst in C._______, dann in V._______ und in
M._______“ (a.a.O., F85). Auf die Frage, ob er dann in Kabul gewesen sei,
erwiderte er: „Da ist eben das Haus meines Bruders. Da habe ich ab und
zu gewohnt“ (a.a.O., F86). Auf die Frage, ob er längere Zeit dort verbracht
habe, entgegnete er: „Nein, nein“, und auf die Nachfrage, was das genau
heisse: „Ganz genau mag ich mich nicht erinnern. Wir sind hin und her
gegangen. Vielleicht waren wir einmal im Sommer in Kabul, dann waren
wir wieder in M._______ oder in D._______“ (a.a.O., F87 f.). Er war nicht
in der Lage, konkrete Angaben zu den Wohnorten seiner Verwandten in
der Provinz D._______ zu machen, und konnte auch C._______, wo er
selbst gelebt haben will, nur rudimentär beschreiben (a.a.O., F62 ff.).
7.3.3 Aus den zitierten Aussagen des Beschwerdeführers ist ersichtlich,
dass er versucht, die Dauer seines Aufenthaltes in Kabul und sein dortiges
Beziehungsnetz zu verschleiern. Gleichzeitig sind den Protokollen diverse
Hinweise darauf zu entnehmen, dass sein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz in Kabul grösser ist als er angibt und das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung angenommen hat. Dass er nicht in der Lage war, anzuge-
ben, in welchem Jahr sein in Kabul wohnhafter Bruder H._______ gehei-
ratet hat, ist im afghanischen Kontext realitätsfremd. Vielmehr deutet seine
angebliche Unwissenheit darauf hin, dass er nicht offenlegen wollte, wie
lange sein Bruder H._______ schon in Kabul wohnte, hatte er doch ange-
geben, dieser wohne seit seiner Heirat in Kabul. Er räumte an der BzP ein,
dass seine letzte Wohnadresse vor der Ausreise in Kabul diejenige eines
Bruders war, wobei aus dem Zusammenhang zu schliessen ist, dass er
damit H._______ meinte. Gleichzeitig versuchte er, die Dauer, die er bei
diesem in Kabul gewohnt hatte, herunterzuspielen. An der Anhörung tat er
dasselbe und versuchte überdies, die Anzahl seiner Brüder (im Vergleich
D-915/2016
Seite 16
zur an der BzP angegebenen Zahl) zu reduzieren. Zudem sprach er jeweils
von seinem Bruder („mein Bruder“), wobei offensichtlich ist, dass er nicht
immer dieselbe Person meinte. Er sagte, er sei vor der Ausreise in die
Wohnung seines Bruders in Kabul gegangen, um sich von diesem zu ver-
abschieden (vgl. act. A31/34 F273). Nach der Deportation aus der Türkei
nach Kabul habe er seinen Bruder in dessen Haus in Kabul aufgesucht
(a.a.O., F297). Während er von seinem Halbbruder G._______ erstmals
an der Anhörung sprach, erwähnte er seinen älteren Bruder H._______,
mit dem er gemäss seinen Angaben an der BzP in Kabul zusammenge-
wohnt hatte, an der Anhörung nicht mehr. Der – falsche – Eindruck, er habe
nur einen in Kabul wohnhaften Bruder, den Halbbruder G._______, konnte
teilweise deshalb entstehen, weil das SEM ihn an der Anhörung nur selten
aufforderte, den Namen des jeweils erwähnten Bruders zu nennen. In der
ersten Vernehmlassungsstufe wies das SEM auf weitere in Kabul wohn-
hafte Brüder hin und ging fortan von einem guten familiären Beziehungs-
netz in Kabul aus. Diese Hinweise auf ein aus weiteren Brüdern bestehen-
des familiäres Beziehungsnetz in Kabul (vgl. auch die nachfolgenden Er-
wägungen) wurden in den Repliken grösstenteils ignoriert.
7.3.4 Die Aussage des Beschwerdeführers an der Anhörung, seine Ge-
schwister wohnten „im Prinzip“ alle in D._______, würden aber „ab und zu“
nach Kabul kommen, um dort Arbeit zu finden, kann vernünftigerweise nur
so ausgelegt werden, dass diejenigen Brüder des Beschwerdeführers, die
in Kabul arbeite(te)n, auch dort wohn(t)en, zumal es ihnen bereits aufgrund
der Distanz zur angegebenen Herkunftsprovinz D._______ nicht möglich
ist beziehungsweise war, täglich dorthin zurückzukehren. Demzufolge dürf-
ten neben H._______ und G._______ je nach dem jeweiligen Arbeitsort
auch Q._______ (vgl. den Versprecher des Beschwerdeführers, E. 7.3.3)
und L._______ (bis zu seiner Ausreise) in Kabul gelebt haben beziehungs-
weise immer noch dort leben. Auch I._______ gab in seinem Asylverfahren
in der Schweiz zu Protokoll, in Kabul gearbeitet und gewohnt zu haben (vgl.
N […], act. B8/11 Ziff. 2.01 f. und 7.01). K._______ gab in seinem Asylver-
fahren an, er habe die meiste Zeit bei einem Bruder in Kabul gelebt (N […]
act. A8/13 Ziff. 2.02). Gemäss eigenen Angaben stammt I._______ (und
damit auch der Beschwerdeführer) aus einer wohlhabenden Familie (vgl.
N […], act. B16/13 Q39). Sowohl I._______ (vgl. act. B8/11 S. 4) als auch
K._______ (vgl. N […] act. A8/13 S. 3 f.) haben eine höhere Schulbildung
(14 bzw. 12 Jahre) und übten bis zur Ausreise qualifizierte Tätigkeiten aus.
Gemäss den Angaben von I._______ wohnt einer seiner Brüder aus beruf-
lichen Gründen in Kabul, wo er für die Amerikaner arbeite und sehr gut
bezahlt werde; gleichzeitig habe er ein Haus in D._______. Seine anderen
D-915/2016
Seite 17
Brüder besässen am Herkunftsort der Familie in der Provinz D._______
Land (vgl. act. B16/13 Q59 und 68).
7.3.5 Aus diversen Aussagen an der Anhörung geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer in der Vergangenheit auf seine Brüder sowie deren Bezie-
hungsnetz und auch auf ein eigenes Beziehungsnetz zurückgreifen konnte
– sei es bei der Stellensuche, der Beschaffung von Beweismitteln und Do-
kumenten oder der Mitfinanzierung seiner zweiten Ausreise aus Afghanis-
tan. Dem Anhörungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass er sich bei meh-
reren Versuchen, sein familiäres Beziehungsnetz in Kabul zu verschleiern,
in Widersprüche verstrickte. So sagte er beispielsweise bezüglich der Ar-
beitssuche in Afghanistan: „Die Arbeit hat einer meiner … mein Vater für
mich gefunden“. Auf Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin korrigierte er sich
und räumte ein, dass sein Vater vor längerer Zeit verstorben sei und eine
Person aus dem Beziehungsnetz eines Bruders ihm die Arbeit vermittelt
habe: „Mein Bruder hat jemanden gekannt. Der war Übersetzer. Er hat
mich vorgestellt“ (a.a.O., F93 ff.). „Wie gesagt, das waren Freunde meines
Bruders. Die kannten mich“ (a.a.O., F98, ebenso F129). „Es reicht, wenn
sie jemanden der Familie, zum Beispiel meinen Bruder, kennen und dieser
erzählt, dass er seine Arbeit gut macht und dass er vertrauenswürdig ist“
(a.a.O., F99).
Auf die Frage, wie es ihm gelungen sei, sich nach der Einreise in die
Schweiz einen afghanischen Führerausweis ausstellen zu lassen und die-
sen einzureichen, sagte er, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, seit
er sich in der Schweiz befinde. In D._______ sei es nicht so, dass man
telefonisch miteinander kommuniziere. Die sozialen Medien könne er nicht
benutzen, weil er nicht lesen und schreiben könne. Sein in D._______
wohnhafter Bruder P._______ sei nach Kabul gefahren und habe ihm den
Führerausweis aus Afghanistan zugeschickt, nachdem er (der Beschwer-
deführer) dem Bruder die Adresse in der Schweiz angegeben habe. Auf die
Frage der SEM-Mitarbeiterin, wie er dem Bruder die Adresse mitgeteilt
habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe jemandem in Kabul, des-
sen Telefonnummer er auswendig gekannt habe, seine Adresse mitgeteilt,
und dieser habe die Adresse an seinen Bruder P._______ weitergegeben
(vgl. act. A31/34 F13-31). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er jedoch
an, sein Bruder habe für ihn den Führerausweis beantragt und ihm diesen
zugestellt (a.a.O., F313 ff.). Die Kopie einer Arbeitsbestätigung des ameri-
kanischen Militärs habe ihm ebenfalls sein Bruder geschickt (a.a.O.,
D-915/2016
Seite 18
F310 ff.). Seine zweite Ausreise aus Afghanistan habe sein Bruder mitfi-
nanziert (a.a.O., F303 f.). Folglich steht er entgegen seinen Angaben in
Kontakt mit seiner Familie.
7.3.6 Hinsichtlich seines Beziehungsnetzes in Kabul ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer selber sowie vier bis sechs sei-
ner Brüder während längerer Zeit in Kabul gearbeitet und gewohnt haben;
einige der Brüder leben und arbeiten nach wie vor dort. Übereinstimmend
mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim angeblichen Wegzug
des Halbbruders G._______ aus Kabul in den Iran um eine unbelegte Be-
hauptung handelt. Der in der Beschwerde und den Repliken aufrechterhal-
tene Einwand, das SEM betrachte den Bruder G._______ alleine als trag-
fähiges Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, ist – wie die obigen Er-
wägungen zeigen – offensichtlich unzutreffend. Das SEM hat auf Vernehm-
lassungsstufe zu Recht festgehalten, dass die Familie in Kabul über ein
gutes Beziehungsnetz verfügt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass mit I._______ und K._______ zwei seiner Brüder in der
Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben, zumal sie in Kabul, wo sie ge-
wohnt und in qualifizierten Positionen gearbeitet haben, nach wie vor über
ein Beziehungsnetz verfügen, von dem auch der Beschwerdeführer als ihr
Bruder weiterhin profitieren kann. Der Beschwerdeführer stammt überdies
aus einer wohlhabenden Familie. Mindestens drei seiner Brüder
(I._______, K._______ und H._______) arbeite(te)n in guten Positionen.
Da der Beschwerdeführer selbst in Kabul gewohnt und gearbeitet hat, darf
angenommen werden, dass er dort auch ein eigenes soziales Beziehungs-
netz aufbauen konnte. Es ist davon auszugehen, dass er in Kabul über ein
tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Sinne der Recht-
sprechung verfügt.
7.3.7 Da die Frage, ob es sich bei L._______ (N […]) um einen weiteren
Bruder des Beschwerdeführers handelt, das vorliegende Verfahren nicht
relevant ist, ist auf den in der Replik vom 24. Januar 2018 implizit gestellten
Editionsantrag der Akten von N […] und N […] nicht einzugehen.
7.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben während fünf
Jahren als Chauffeur tätig und bezeichnet diese Tätigkeit als seinen Beruf
(act. A10/15 Ziff. 1.17.04 f. und 2.01). Diese Berufserfahrung stellt einen
weiteren begünstigenden Faktor dar, weil sie – im Zusammenspiel mit dem
Beziehungsnetz – die Aufnahme einer Arbeit und damit die wirtschaftliche
Wiedereingliederung erfahrungsgemäss erleichtert. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich beim Zusammenhang
D-915/2016
Seite 19
zwischen Beziehungsnetz, Berufserfahrung und Chancen auf dem Arbeits-
markt um eine Erfahrungstatsache, welche nicht weiter erforscht und be-
gründet zu werden braucht. Für die Vermittlung einer Anstellung in seinem
angestammten Beruf als Chauffeur kann er auch mit der Unterstützung sei-
nes Bruders Q._______ rechnen, der gemäss Angaben von K._______ an
dessen Anhörung vom (…) 2016 in D._______ ein Transportunternehmen
mit Fernbussen und Taxis betreibt (vgl. N […], act. 23/23 Q22). Er kann in
der afghanischen Hauptstadt sowohl auf ein tragfähiges familiäres als auch
ein darüber hinausgehendes allgemeines soziales Beziehungsnetz zurück-
greifen, das ihm eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellen und
bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein wird. Ins-
besondere in einer ersten Phase, aber auch bei allfälligen späteren Eng-
pässen, wird er auf die Unterstützung seiner Brüder in Kabul und
D._______ sowie in der Schweiz zählen können. Der Dari und Usbekisch
sprechende Beschwerdeführer ist sodann jung und gemäss seinen Anga-
ben an der Anhörung gesund (vgl. act. A31/34 F333).
7.5 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete Gefähr-
dung im Fall einer Rückkehr nach Kabul glaubhaft zu machen. Aufgrund
der aufgezeigten begünstigenden Umstände ist nicht davon auszugehen,
dass er bei der Rückkehr nach Kabul aufgrund der allgemeinen Situation
oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan demnach
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
D-915/2016
Seite 20
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 25. Februar 2016 in-
folge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss
Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
11.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote vom
22. März 2016 ein, in welcher er Kosten von insgesamt Fr. 1840.– geltend
macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1800.– (zeitli-
cher Aufwand von 9 Stunden für Beschwerde und Replik bei einem Stun-
denansatz von Fr. 200.–) sowie Auslagen von Fr. 40.– zusammensetzen.
Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.– ist für den
nicht-anwaltlichen Vertreter auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der geltend ge-
machte Aufwand von 7,5 Stunden für Aktenstudium, Besprechung und Ver-
fassen der Beschwerde erscheint als zu hoch, zumal es sich lediglich um
eine Vollzugsbeschwerde handelt, und ist um 1,5 Stunden zu kürzen. Der
in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die Eingabe vom 29. No-
vember 2015 und die zweite Replik ist mit einem Aufwand von insgesamt
einer Stunde zu entschädigen. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend
für einen Gesamtaufwand von 8,5 Stunden à Fr. 150.– mit insgesamt
Fr. 1315.– (inkl. Auslagen) für das gesamte Verfahren zu entschädigen.
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Seite 21
(Dispositiv nächste Seite)
D-915/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1315.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: