Abtei lung IV
D-916/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-
Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______, sowie
D._______, geboren _______,
Türkei,
alle vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge,
Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Akteneinsicht;
Verfügungen des BFM vom 22. Dezember 2006 und
29. Januar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-916/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Türkei zwangsausgebürgerter
Kurde mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Urfa), verliess die Türkei
eigenen Angaben zufolge am 22. September 1997 und reiste am
29. September 1997 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung im damaligen Empfangs-
zentrum (...) vom 7. Oktober 1997 sowie der kantonalen Anhörung
vom 17. November 1997 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der HADEP und habe
jeweils an den Nevroz-Feierlichkeiten sowie an Parteiversammlungen
teilgenommen. Im Jahr 1992 hätte er in den Militärdienst einrücken
sollen; da er Kurde sei, habe er jedoch keinen Dienst leisten wollen. Er
habe sein Dorf daher noch vor dem Einrückungsdatum verlassen und
sei zu seiner Schwester nach B. gezogen. Der Einrückungsbefehl sei
gekommen, als er schon weg gewesen sei; sein Bruder habe den
Erhalt quittiert. Da er nicht eingerückt sei, hätten die Militärbehörden
beim Dorfvorsteher nach seinem Verbleib gefragt. In der Folge
(zwischen den Jahren 1992 und 1995) seien mehrmals Gendarmen zu
seiner Mutter gekommen und hätten sie bedroht, geschlagen und nach
ihm gefragt. Seine Mutter habe den Druck schliesslich nicht mehr
ausgehalten und sei umgezogen. Er habe in dieser Zeit unter falscher
Identität bei seiner Schwester, bei Freunden sowie in Antep gelebt und
sei nur ab und zu heimlich in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe
weiterhin an Veranstaltungen der HADEP teilgenommen, so unter
anderem an der Nevroz-Feier vom 21. März 1996. Damals seien
mehrere Personen verhaftet worden, darunter auch er. Am nächsten
Morgen sei er jedoch wieder freigelassen worden, und der Vorfall habe
keine weiteren Konsequenzen gehabt. Da er in der Türkei infolge des
nicht geleisteten Militärdienstes gesucht werde, könne er sich dort nur
unter einer falschen Identität bewegen und dürfe sich nicht exponieren.
Er habe zunächst gedacht, er könne dort illegal leben. In der letzten
Zeit habe sich die Sicherheitslage jedoch verschlechtert, und Leute
würden auf offener Strasse von der Polizei umgebracht. Er habe keine
Lebenssicherheit in der Türkei; deshalb sei er ausgereist. Inzwischen
habe er von seinem Onkel per Brief erfahren, dass er am 5. März 1997
ausgebürgert worden sei, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe.
A.b Mit Verfügung vom 6. März 1998 stellte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen teils unglaubhaft,
teils nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. April 1998 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an. Da er im Verlauf des Beschwerdever-
fahrens eine notariell beglaubigte Kopie des Amtsblattes einreichte, in
welchem am (...) seine Ausbürgerung publiziert worden war, zog das
Bundesamt seine Verfügung vom 6. März 1998 mit Verfügung vom 14.
August 1998 hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs in
Wiedererwägung. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung
sei zurzeit unmöglich, und ordnete die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an. Mit Urteil der ARK vom 19. August 1999 wurde
die Beschwerde vom 22. April 1998 abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden war.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Urfa), verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte Januar 2001 und
reiste ungefähr drei Tage später in die Schweiz ein. Sie habe danach
vier Tage beim Beschwerdeführer verbracht; in dieser Zeit seien sie
religiös getraut worden. Am 24. Januar 2001 stellte die
Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle (...) ein Asylgesuch.
Anlässlich der Erstbefragung vom 29. Januar 2001 sowie der
kantonalen Anhörung vom 22. Februar 2001 brachte die
Beschwerdeführerin vor, sie habe mehrmals an Versammlungen der
HADEP sowie an Nevroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Dabei sei sie
jeweils von der Polizei beschimpft und bedroht worden. Einmal sei sie
geohrfeigt worden. Die Polizei habe ausserdem einmal ihr Elternhaus
durchsucht, weil sie Kurden seien. Im Jahr 2000 sei sie mit ihren
Eltern im Heimatdorf des Beschwerdeführers auf Besuch gewesen, als
die Behörden zum Haus ihres Verlobten gekommen und nach ihm
gefragt hätten. Sie hätten auch nach ihrem Namen gefragt. Sonst sei
jedoch nichts geschehen. Sie habe sich aber in der Türkei nicht mehr
sicher gefühlt und sei deswegen ausgereist. Ausserdem sei ihr
Verlobter (der Beschwerdeführer) in der Schweiz.
B.b Mit Verfügung vom 15. März 2001 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ihre
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Vorbringen nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit
Beschwerde vom 17. April 2001 bei der ARK anfechten.
B.c Die beiden Beschwerdeführer heirateten am 18. Juni 2001. In der
Folge zog das Bundesamt seinen Entscheid vom 15. März 2001 mit
Verfügung vom 14. August 2001 hinsichtlich des angeordneten
Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung und nahm die Beschwerde-
führerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
auf. Auf entsprechende Anfrage der ARK hin zog die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Asylpunkt zurück, worauf die
ARK das gesamte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom
28. August 2001 als gegenstandslos geworden abschrieb.
C.
Am (...) wurde die Tochter (...) und am (...) die Tochter (...) geboren.
Die beiden Töchter wurden mit Verfügungen vom 5. April 2002
respektive 14. November 2005 in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern
einbezogen.
D.
D.a Das BFM teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
28. April 2006 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben.
Es gewährte den Beschwerdeführern dazu sowie zu dem beim Amt für
Polizeiwesen und Zivilrecht (...) eingeholten Bericht vom 4. November
2005 (Stellungnahme zur Frage der schwerwiegenden persönlichen
Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; dieser Artikel ist seit dem 1. Januar 2007 nicht
mehr in Kraft) das rechtliche Gehör.
D.b Die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer reichte am
16. Mai 2006 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die
in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. Der
Eingabe lag eine Kopie des Auszugs aus den Personenstandsregister
(inkl. Übersetzung) bei.
D.c Mit einer weiteren Eingabe (Eingang BFM: 16. Juni 2006) liessen
die Beschwerdeführer mitteilen, der Beschwerdeführer werde in Kürze
eine Arbeitsstelle antreten. Der Eingabe lagen ein Anstellungsvertrag
zwischen dem Beschwerdeführer und der (...) AG vom 31. Mai 2006
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sowie ein Bestätigungsschreiben der Föderation der kurdischen
Kulturvereine in der Schweiz (FEKAR) vom 26. Mai 2006 bei.
D.d Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 - eröffnet am 3. Januar
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer
auf und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
E.
Mit Schreiben vom 12. und 19. Januar 2007 ersuchte die damalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer um vollständige Aktenein-
sicht. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 stellte ihr das BFM eine
Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der zur Edition
freigegebenen Aktenstücke zu.
F.
Am 1. Februar 2007 ging beim BFM ein Schreiben des Arztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. J. T., vom 30. Januar 2006 ein. Das BFM
liess dieses Schreiben umgehend der damaligen Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer zukommen.
G.
Die Beschwerdeführer liessen die Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2006 (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) sowie die
Verfügung vom 29. Januar 2007 (betreffend Akteneinsicht) mit
Beschwerde vom 2. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtenen Verfügungen
seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu verlängern sei.
Ausserdem sei vollständige Akteneinsicht sowie eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der bisher nicht
edierten Aktenstücke zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Internetausdrucke
von der Homepage von FEKAR, Schreiben von Dr. med. J. T. vom
30. Januar 2007 (Kopie), undatiertes Referenzschreiben der Nachbarn
der Beschwerdeführer (Kopie), Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2006,
undatierte Arbeitsbestätigung der (...) AG sowie eine weitere, ebenfalls
undatierte Arbeitsbestätigung.
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H.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Akteneinsicht und
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) ab. Angesichts des damals bestehenden und
ausreichend geäufneten Sicherheitskontos wurden die Beschwerde-
führer nicht als prozessual bedürftig erachtet, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abgewiesen, gleichzeitig jedoch auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
J.
In der Stellungnahme vom 26. März 2007 bestätigte die damalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre bisherigen Ausführungen
und beantragte erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs und demzufolge die Verlängerung der
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer. Der Eingabe lag eine
Kindergarten-Anmeldung vom 26. Februar 2007 betreffend die ältere
Tochter der Beschwerdeführer (Kopie) bei.
K.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 teilte Jean-Pierre Menge mit, der
Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen
beauftragt. Dieser werde somit nicht mehr durch die bisherige
Rechtsvertreterin, (...), vertreten. Der Eingabe lag eine (nur) vom
Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 6. Juni 2008 bei.
L.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführer respektive die beiden Rechtsvertreter auf, innert
Frist die bestehenden Vertretungsverhältnisse klarzustellen und
gegebenenfalls eine neue Vollmacht nachzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 reichte der neu mandatierte
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Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die verlangten Vollmachten
nach. Die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer teilte mit
Schreiben vom 18. Dezember 2008 mit, sie vertrete die
Beschwerdeführer nicht mehr. Ihrem Schreiben lag eine Honorarnote
vom 18. Dezember 2008 bei.
N.
Mit Faxschreiben vom 19. Dezember 2008 bestätigte der
Beschwerdeführer, dass die vormalige Rechtsvertreterin, (...), nicht
mehr für seinen Fall zuständig sei. Gleichzeitig ersuchte er um
Erstreckung der mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 gesetzten Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Den entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführer respektive ihrer
aktuellen und vormaligen Rechtsvertretungen zufolge (vgl. oben
Bst. M) werden die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt alle durch
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Jean-Pierre Menge vertreten. Die Frage der Vertretung konnte damit
hinreichend geklärt werden (vgl. die Verfügung vom 4. Dezember
2008), weshalb darauf verzichtet werden kann, die in der erwähnten
Verfügung eingeräumte Frist zu verlängern (vgl. den diesbezüglichen
Antrag in der Faxeingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember
2008).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin sei infolge ihrer Eheschliessung mit dem
Beschwerdeführer erfolgt. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers sei seinerzeit verfügt worden, weil dieser wegen Nichtleistung
des Militärdienstes ausgebürgert worden sei. Nach Erkenntnissen des
BFM sei es jedoch den von einer Ausbürgerung wegen Nichtleistens
des Militärdienstes Betroffenen jederzeit möglich, die türkische
Staatsangehörigkeit zurückzuerlangen, indem bei der zuständigen
diplomatischen Vertretung der Türkei oder gegebenenfalls direkt beim
türkischen Innenministerium ein schriftliches Gesuch um Wiederein-
bürgerung eingereicht und gleichzeitig der Wille bekundet werde, die
Militärdienstfrage anzugehen. Gemäss Abklärungen des BFM beim
türkischen Generalkonsulat in Zürich würden im Übrigen
militärdienstuntaugliche Personen vom Militärdienst befreit. Allerdings
erfolge die entsprechende ärztliche Prüfung durch Militärärzte in der
Türkei. Eine als untauglich befundene Person müsse einen vom
Einkommen abhängigen Wehrpflichtersatz zahlen. Falls der
Beschwerdeführer als dienstuntauglich eingestuft werde, könne er
demnach die Militärdienstfrage durch Bezahlung eines Wehrpflichter-
satzes klären. Es obliege dem Beschwerdeführer, die Modalitäten für
die Bezahlung des Militärpflichtersatzes mit den türkischen Behörden
abzusprechen oder allenfalls die notwendigen Mittel leihweise
aufzunehmen; denn es handle sich bei der Militärdienstpflicht um eine
legitime staatsbürgerliche Pflicht, und der Entzug der Staatsbürger-
schaft sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt
worden. Im Ergebnis stehe fest, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht mehr unmöglich sei. Es obliege dem Beschwerdeführer, die
notwendigen Vorkehrungen zur Wiedererlangung der türkischen
Staatsbürgerschaft zu treffen. Der Vollzug der Wegweisung sei
ausserdem zumutbar. Die medizinischen Probleme des Beschwerde-
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führers seien auch in der Türkei behandelbar. Insbesondere seien die
im Arztbericht vom 15. Dezember 2005 aufgeführten Medikamente in
der Türkei erhältlich. Ebenso sei die vom Beschwerdeführer benötigte
Trainingstherapie dort verfügbar. Im Weiteren sei auch das Kriterium
der Zulässigkeit des Vollzugs erfüllt. Den Akten sei nichts zu
entnehmen, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
begründen könnte. Auch die am 16. Mai 2006 eingereichte Bestätigung
eines kurdischen Kulturvereins sei nicht geeignet, in dieser Frage zu
einer anderen Einschätzung zu führen, zumal darin lediglich die
Mitgliedschaft sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers an
Vereinsaktivitäten bestätigt werde. Das BFM prüfte sodann, ob eine
schwerwiegende persönliche Notlage vorliegt, da die entsprechende
Gesetzesbestimmung (Art. 44 Abs. 3) im Zeitpunkt des Erlasses der
vorinstanzlichen Verfügung noch in Kraft war. Dabei erwog das BFM,
die zuständige kantonale Behörde habe in ihrem Bericht vom
4. November 2005 zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage Stellung genommen, diese Frage verneint und
den Vollzug der Wegweisung beantragt. Die Beschwerdeführer hätten
sich dazu in einer Stellungnahme vom 16. Mai 2006 geäussert. Das
BFM kam nach Erwägungen zur Erwerbstätigkeit, zur sprachlichen
Integration, zum Kindeswohl und zu den ausserfamiliären Kontakten
der Beschwerdeführer zum Schluss, es sei im vorliegenden Fall trotz
des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz
nicht von einer besonderen Verbundenheit mit der Schweiz
auszugehen. Es könne auch nicht von einer fortgeschrittenen
Integration gesprochen werden. Die Voraussetzungen einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage seien daher nicht erfüllt. Die
vorläufige Aufnahme sei somit aufzuheben.
4.2 In der Beschwerde wird vorab gerügt, das BFM habe den
Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, indem
nicht alle Akten zur Einsicht zugestellt worden seien. Es sei aufgrund
des Kontextes davon auszugehen, dass die vorenthaltenen
Aktenstücke für die Entscheidfindung des BFM wesentlich gewesen
seien und somit hätten offen gelegt werden müssen. Im Übrigen sei
die vorinstanzliche Verfügung teilweise ungenügend begründet, so
namentlich hinsichtlich der sprachlichen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers, der Erhältlichkeit der vom Beschwerdeführer
benötigten Medikamente in der Türkei sowie der Bedeutung der
Mitgliedschaft bei FEKAR. Angesichts der Gehörsverletzung seien die
angefochtenen Verfügungen aufzuheben, zumal eine Heilung im
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Beschwerdeverfahren nicht in Betracht falle. Seitens der Beschwerde-
führer wird im Weiteren ausgeführt, die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs bestehe nach wie vor. Zwar sei es theoretisch
möglich, eine Wiedereinbürgerung zu verlangen. Im heutigen Zeitpunkt
sei der Beschwerdeführer jedoch staatenlos, weshalb der
Wegweisungsvollzug nicht möglich sei. Es sei übrigens auch nicht
sicher, dass einem allfälligen Antrag des Beschwerdeführers auf
Wiedereinbürgerung entsprochen würde, da die Ausbürgerung fast
zehn Jahre her sei und kein Anspruch auf Wiedereinbürgerung
bestehe. Es sei auch ungewiss, wie lange ein derartiges Verfahren
dauern würde. Schon aus diesem Grund sei die vom BFM festgesetzte
Ausreisefrist unhaltbar. Sodann wird unter Verweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 22 (wobei wohl effektiv EMARK 2003 Nr. 23
gemeint ist) gerügt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme im Jahr 1998 sowie deren anstandslose
Verlängerung während acht Jahren wegen Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs begründe eine Vertrauensgrundlage. Der
Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass bei
unveränderter rechtlicher Situation sein Anspruch auf Anordnung
respektive Verlängerung der vorläufigen Aufnahme weiter bestehe.
Das Verhalten der Vorinstanz sei zudem als fehlerhaft zu erachten;
denn das BFM hätte den Vollzug der Wegweisung mit Blick auf seine
heutige Argumentation bereits von Beginn weg als möglich erachten
müssen, zumal sich seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert hätten; denn
nach türkischem Recht habe die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung
bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung bestanden. Aus heutiger
Sicht der Vorinstanz habe die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
auf einem Versehen beruht. Dieses Versehen sei jedoch für den
Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, da das
BFM in seiner Verfügung vom 14. August 1998 ausgeführt habe, der
Grund für die Unmöglichkeit liege darin, dass der Beschwerdeführer
aus der Türkei ausgebürgert worden sei. Der Beschwerdeführer habe
nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz acht Jahre später
nicht mehr an dieses Kriterium anknüpfen würde. Im Übrigen sei ihm
die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung und deren Konditionen
unbekannt gewesen. Schliesslich sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführer im Hinblick auf die gutgläubig vorausgesetzte,
längere Anwesenheit in der Schweiz diverse Handlungen
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vorgenommen respektive unterlassen hätten. Das Kriterium der
gestützt auf eine behördliche Zusicherung getroffenen, nachteiligen
Dispositionen sei somit ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz handle wider
Treu und Glauben, wenn sie den Beschwerdeführer die Folgen ihrer
eigenen Nachlässigkeit tragen lasse. Aus dem widersprüchlichen
Verhalten der Vorinstanz dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil
erwachsen. Somit dürfe die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung nicht
als Beseitigung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
verstanden werden. Der Beschwerdeführer dürfe auch nicht dazu
angehalten werden, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen.
In der Beschwerde wird anschliessend vorgebracht, der Vollzug der
Wegweisung sei ohnehin weder zulässig noch zumutbar. Refraktäre,
die sich im Ausland politisch betätigt hätten, müssten im Falle ihrer
Verhaftung mit Folter sowie mit einer Verurteilung mit nicht klar
definiertem Strafmass rechnen. Ausserdem könne politische
Betätigung im Ausland nicht nur zu einer unverhältnismässigen
Strafverfolgung, sondern auch zu gezielt rechtswidriger Behandlung im
Rahmen einer nachträglichen Ableistung der Dienstpflicht führen.
Refraktäre hätten im Rahmen eines Strafverfahrens mit einer
Durchleuchtung ihrer Lebensgeschichte zu rechnen. Im Rahmen des
mit der Wiedereinbürgerung verbundenen Strafverfahrens würde somit
vorliegend ans Licht kommen, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz kulturell und politisch für kurdische Belange eingesetzt habe.
Seit seiner Einreise sei er nämlich bei der FEKAR engagiert, zwischen
den Jahren 1998 und 2000 als Vorstandsmitglied, seither als normales
Mitglied des Kurdischen Kulturvereins (...). Die Vorinstanz habe sich
mit den asyl- und ausländerrechtlichen Konsequenzen dieses
Engagements nicht auseinandergesetzt. Ein Blick auf die Homepage
von FEKAR zeige, dass es sich dabei nicht bloss um eine politisch
indifferente Folklorevereinigung handle. Als Aktivist der FEKAR
exponiere sich der Beschwerdeführer in einer Weise, die im Falle einer
Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile provozieren könne. Diese
Befürchtung werde gestützt durch die allgemeine Menschenrechtslage
in der Türkei, welche sich in den letzten Jahren keineswegs verbessert
habe. Insbesondere sei festzustellen, dass der türkische Staat gezielt
und systematisch gegen (vermeintliche) kurdische Oppositionelle
vorgehe, teilweise unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung.
Weiter sei zu beachten, dass es der legalen kurdischen Bewegung in
der Türkei bisher nicht gelungen sei, sich von der PKK zu distanzieren.
Als Konsequenz davon müssten auch Personen, welche keine
militanten Positionen verträten, aber doch im Sinne der FEKAR für
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eine anti-nationalistische politische Lösung und die Befreiung des
kurdischen Volkes einstünden, mit Repressionen seitens der Behörden
rechnen. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer durch die mit einer Wiedereinbürgerung
verbundenen Verfahren sowie die Rückkehr in die Türkei Nachteile
drohten, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig
erscheinen liessen. Der Vollzug sei überdies unzumutbar. Entgegen
der Darstellung der Vorinstanz seien die Beschwerdeführer in der
Schweiz gut integriert. Dies werde durch die beigelegten Beweismittel
bestätigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätten die
Beschwerdeführer mit Nachteilen zu rechnen. Der Militärdienst wäre
für den Beschwerdeführer gesundheitlich nur schwer zu verkraften.
Das BFM erkläre, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente
seien in der Türkei erhältlich, belege dies jedoch nicht. Gemäss
Auskunft des behandelnden Arztes würde eine Ausweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz bei diesem ausserdem
psychische Probleme hervorrufen. Bei einer Rückkehr müsste der
Beschwerdeführer mit einer mutmasslichen Haftstrafe, (teilweisem)
Wehrdienst, Bezahlung eines Wehrpflichtersatzes in der ungefähren
Höhe von Fr. 10'000.-- und Arbeitslosigkeit rechnen. Da die meisten
Verwandten der Beschwerdeführer in der Schweiz lebten, könnten sie
sich in der Türkei nicht auf ein soziales Netz abstützen. Der Vollzug
der Wegweisung sei daher auch unzumutbar.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, im Zeitpunkt der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme seien ihm die administrativen
Abläufe und die gängige Praxis der türkischen Behörden in Bezug auf
Ausbürgerungen gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgenommenen Ausbürgerung bezie-
hungsweise die Möglichkeit zur Wiedereinbürgerung nicht im Detail
bekannt gewesen. Das BFM habe erst in den letzten Jahren
diesbezügliche Abklärungen getätigt (Verweis auf EMARK 2004 Nr. 2).
Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung
der vorläufigen Aufnahme keine Nachteile entstanden, habe er doch
mit seiner Familie einige Jahre in der Schweiz verbringen können.
Aktuell bestünden keine Gründe mehr, welche die vorläufige
Aufnahme rechtfertigen würden. Insbesondere sei es dem
Beschwerdeführer möglich und zumutbar, einen Antrag auf Wiederein-
bürgerung einzureichen.
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4.4 In der Replik wird bemängelt, die Vorinstanz setze sich gar nicht
mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinander. Insbesondere
lasse sich die Vorinstanz nicht genügend zur gerügten Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes vernehmen, sondern begnüge sich mit dem
vagen Hinweis auf die angebliche zeitliche Genese ihrer Kenntnisse
bezüglich der Möglichkeit der Wiedereinbürgerung. Die Bemerkung,
den Beschwerdeführern seien keine Nachteile erwachsen, da sie
einige Jahre in der Schweiz hätten verbringen können, sei im Übrigen
unsachlich. Im Sinne eines weiteren Belegs für die Integration der
Beschwerdeführer wird die Kindergartenanmeldung der Tochter (...) zu
den Akten gereicht.
5.
Vorab ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen.
Diesbezüglich wird seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, das
BFM habe den Gehörsanspruch verletzt, indem nicht alle Akten ediert
worden seien. Ausserdem sei die vorinstanzliche Verfügung teilweise
ungenügend begründet (vgl. S. 3 der Beschwerde). In diesem
Zusammenhang ist Folgendes festzustellen:
5.1 Bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 wurde
festgehalten, dass das BFM die Einsicht in die fraglichen Aktenstücke
B3, B8, B9, B10, B11, B12, B16 und B17 zu Recht verweigert hat, da
diese als interne Akten zu qualifizieren sind. Es handelt sich dabei teils
um Notizen, teils um Anfragen an respektive Auskünfte von
verwaltungsinternen Fachstellen. Diese Unterlagen dienen aus-
schliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung. Sie sind somit
für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt und haben mithin
nicht Beweischarakter. Die nicht gewährte Einsicht in die verlangten
Aktenstücke begründet somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i. S.
X., 1A.19/2005, E. 14.2; BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f., mit Hinweis
auf BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff.).
5.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt
unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die
verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die
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Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter
Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung
für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz
dar (vgl. die nach wie vor zutreffenden und gültigen Ausführungen in
EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). Für den
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die von den Beschwerdefüh-
rern gerügten, angeblich zu knappen Erwägungen zu den sprachlichen
Fähigkeiten des Beschwerdeführers, der Frage der Erhältlichkeit der
von ihm benötigten Medikamente in der Türkei sowie der Bedeutung
der Mitgliedschaft bei FEKAR die sachgerechte Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht verunmöglicht oder auch nur
behindert haben. Die Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung geben überdies in rechtsgenüglicher Weise darüber
Aufschluss, aus welchen Gründen das BFM den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer als durchführbar erachtete. Das
BFM hat in seiner Verfügung zu allen drei genannten Punkten
(sprachliche Fähigkeiten, Erhältlichkeit der Medikamente, Mitglied-
schaft bei FEKAR) zumindest kurz Stellung genommen. Bei dieser
Sachlage erscheint die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
unbegründet.
5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die
vorinstanzlichen Verfügungen vom 22. Dezember 2006 (betreffend
Aufhebung vorläufige Aufnahme) und 29. Januar 2006 (betreffend
Akteneinsicht) aufzuheben, weshalb das entsprechende Gesuch (vgl.
S. 3 der Beschwerde) abzuweisen ist.
6.
6.1 Nachfolgend geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu Recht aufgehoben hat.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
wurden bis zum 1. Januar 2008 durch Art. 14b Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) umschrieben. Am
1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten,
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welches die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Art. 84 Abs. 2 und
3 AuG regelt. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG wurde das
aANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG).
Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich
nichts geändert. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt
der Absätze 5-7 dieses Artikels - für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Für den
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit
Verfügungen vom 14. August 1998 (Beschwerdeführer) respektive
14. August 2001 (Beschwerdeführerin) vorläufig aufgenommen
wurden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG waren die
Beschwerdeführer somit vorläufig aufgenommen, da die vom BFM am
22. Dezember 2006 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch die Beschwerdeführer fristgerecht angefochten wurde und somit
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG nicht rechtskräftig war.
Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist
das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge nach den
einschlägigen Bestimmungen des AuG zu beurteilen.
6.2 Im Zuge der oben erwähnten Gesetzesrevision vom 16. Dezember
2005 wurde auch die Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG (vorläufige
Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage)
aufgehoben. Seit Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1. Januar 2007
sind somit die Asylbehörden des Bundes - und damit auch das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz - nicht mehr
zuständig für die Prüfung der Frage, ob eine schwerwiegende
persönliche Notlage vorliegt, welche die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme rechtfertigt. Die in diesem Zusammenhang gemachten
Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführer (namentlich
zur Frage der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz) sowie die
diesbezüglichen, spezifischen Akten (insbesondere der Bericht des
Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons (...) vom
4. November 2005 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer
vom 16. Mai 2006) können demzufolge vom Bundesverwaltungsgericht
nur im Kontext von Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83
Abs. 1-4 AuG berücksichtigt werden. Anzufügen ist, dass neu der
Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
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Härtefall vorliegt und daneben auch die übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG).
7.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
7.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach
erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es
hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg-
oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
8.
In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, die vom BFM
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz (vgl. dazu oben E. 4.2). Die
Beschwerdeführer rügen damit eine Verletzung des in Art. 9 BV
verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Grundsatz des
Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist
weiter, dass die Person, welche sich auf Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt
darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne dabei
Nachteile zu erleiden rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu
und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen gegenüberstehen (vgl. dazu BGE 127 I 31 E. 3a S. 36, BGE
126 II 377 E. 3a S. 387, BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 131 ff.). Für den vorliegenden Fall
ist festzustellen, dass es bereits am Kriterium der genügenden
Vertrauensgrundlage fehlt. Schon in seiner Verfügung vom 14. August
1998 wies das BFM in den Erwägungen darauf hin, dass die vorläufige
Aufnahme jederzeit aufgehoben werden kann, wenn der Vollzug der
Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar
ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- beziehungsweise Heimat- oder
in einen Drittstaat zu begeben. Angesichts dieses spezialgesetzlich
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geregelten Widerrufsvorbehalts (vgl. Art. 14b Abs. 2 aANAG respektive
Art. 84 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vom 11. August
1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen [VVWA, SR 142.281]), welcher dem Beschwerdeführer in
der Verfügung vom 14. August 1998 ausdrücklich zur Kenntnis
gebracht worden war, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass
die vorläufige Aufnahme, auch wenn sie bereits mehrmals verlängert
wurde, kein wohlerworbenes Recht begründet und jederzeit
aufgehoben werden kann, wenn und sobald festgestellt wird, dass die
Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind. Die Entstehung einer
Vertrauensgrundlage wurde dadurch von vornherein verhindert (vgl.
dazu BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,
Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 81 ff.). Im Übrigen sind die von
Doktrin und Praxis entwickelten, generellen Grundsätze der Abwägung
von einander gegenüberstehenden Interessen (Gesetzmässigkeit vs.
Rechtssicherheit und Vertrauensschutz) ohnehin nur dann anwendbar,
wenn die Frage des Widerrufs respektive der Rücknahme einer
Verfügung nicht beziehungsweise ungenügend spezialgesetzlich
geregelt ist. Da im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
wie erwähnt eine spezialgesetzliche Widerrufsregelung vorhanden ist,
besteht kein Raum für eine allgemeine Interessenabwägung (vgl. dazu
die weiterhin zutreffenden Ausführungen in EMARK 1997 Nr. 17 E. 4c
S. 145). Schliesslich ist anzufügen, dass im vorliegenden Fall nicht
glaubhaft gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die
am 14. August 1998 verfügte vorläufige Aufnahme Dispositionen
getätigt hat, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht
werden können. In der Beschwerde wird zu diesem Punkt lediglich in
pauschaler Weise ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten im Hinblick
auf die von ihnen vorausgesetze, längere Anwesenheit in der Schweiz
"diverse Handlungen" vorgenommen respektive unterlassen. Weder
die angeblichen Dispositionen an sich noch ein allfälliger
Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition werden
näher substanziiert. Unter diesen Umständen wäre das geltend
gemachte Vertrauen in das Weiterbestehen der vorläufigen Aufnahme
selbst bei Bejahung einer genügenden Vertrauensgrundlage ohnehin
nicht schützenswert. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als unbegründet.
9.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
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nach wie vor erfüllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden muss (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem
rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. das Urteil der ARK vom
19. August 1999 [betreffend den Beschwerdeführer] sowie den
Abschreibungsentscheid [nach Beschwerderückzug] der ARK vom
28. August 2001 [betreffend Beschwerdeführerin]), kann das Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer in die Türkei ist daher unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
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Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihnen indessen vorliegend nicht gelungen. In
Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten nichts,
was auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
hindeuten würde. In der Beschwerde wird diesbezüglich ebenfalls
nichts vorgebracht. Hingegen wird darin die Auffassung vertreten, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in die Türkei infolge
politischer Betätigung im Ausland mit menschenrechtswidriger
Behandlung rechnen. Diese Auffassung kann indessen nicht geteilt
werden. Es bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Wiedereinbürgerungsverfahrens respektive eines allenfalls
nachträglich zu leistenden Militärdienstes infolge seiner Ethnie oder
seiner politischen Gesinnung einer unmenschlichen Behandlung
ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend
gemachte politische Tätigkeit im Heimatland wurde für unglaubhaft
befunden (vgl. das Urteil der ARK vom 19. August 1999). Es gibt
vorliegend auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei bereits
infolge seiner kurdischen Ethnie oder dem Umstand, dass er sich dem
Militärdienst bisher entzogen hat, Folter oder anderweitiger
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Schliesslich ist es auch
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
die Türkei infolge seiner Mitgliedschaft bei FEKAR eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte. Der
Beschwerdeführer war zwar von 1998 bis 2000 Vorstandsmitglied des
Kurdischen Kulturvereins in (...), danach jedoch nur noch
gewöhnliches Mitglied. Sein Engagement im Verein beschränkte sich
seit dem Jahr 2000 den Akten zufolge auf die Teilnahme an
Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer kann somit entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als eigentlicher
politischer Aktivist angesehen werden, zumal es sich insbesondere
beim (...) Verein, welchem der Beschwerdeführer angehört,
klarerweise um einen Kultur- und Solidaritätsverein, und nicht um eine
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politische Organisation handelt (vgl. den Eintrag dieses Vereins bei
). Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass die
türkischen Behörden - falls sie überhaupt von der Mitgliedschaft beim
Kurdischen Kulturverein (...) erfahren würden - den Beschwerdeführer
im Rahmen des Wiedereinbürgerungsverfahrens respektive einer
allfälligen, nachträglichen Leistung des Militärdienstes deswegen in
menschenrechtswidriger Weise behelligen würden. Im Weiteren lässt
auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in der
Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht bejahen. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die
dort herrschende allgemeine Lage als generell zumutbar.
9.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
die Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar er-
scheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin war den Akten
zufolge bisher nie erwerbstätig und verfügt lediglich über eine
rudimentäre Schulbildung. Da sie jedoch jung ist und auch keine
aktenkundigen gesundheitlichen Probleme hat, ist es ihr grundsätzlich
zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland bei Bedarf zumindest
eine Teilzeitstelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer seinerseits hat
vor seiner Ausreise aus der Türkei als Landwirt sowie in einer Fabrik
gearbeitet. In der Schweiz hat er ebenfalls teilweise gearbeitet, und
zwar in zwei Fleischwarenhandlungen sowie im Gastgewerbe. Aus
medizinischen Gründen war er vorübergehend arbeitsunfähig; dem
Arztbericht von Dr. med. J. T. vom 30. Januar 2007 zufolge ist er jedoch
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inzwischen wieder zu hundert Prozent arbeitsfähig. Den Akten ist zu
entnehmen, dass er seit dem 12. Juni 2006 wieder zu hundert Prozent
in einer Fleischwarenhandlung als Betriebsarbeiter angestellt ist. Es ist
bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass es den
Beschwerdeführern gelingen wird, sich in der Türkei eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Im Übrigen verfügen
den Akten zufolge beide Beschwerdeführer über ein familiäres
Beziehungsnetz in der Türkei, auf welches sie bei Bedarf
zurückgreifen können. Gegebenenfalls könnten die Beschwerdeführer
auch ihre ausserhalb der Türkei lebenden Verwandten um (finanzielle)
Hilfe angehen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführer, welche im
heutigen Zeitpunkt sechs respektive drei Jahre alt sind, können mit
ihren Eltern ins Heimatland zurückkehren und haben dort die
Möglichkeit, eine adäquate Schulbildung zu erlangen. Mit Blick auf das
Alter der beiden Kinder ist davon auszugehen, dass sie - obwohl in der
Schweiz geboren - bisher in kultureller und sprachlicher Hinsicht im
Wesentlichen durch ihre Eltern geprägt wurden, weshalb ihnen die
Integration in der Türkei nicht schwerfallen dürfte. Die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers stellt im heutigen Zeitpunkt ebenfalls
kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Dem Arztbericht von Dr. med.
J. T. vom 30. Januar 2007 zufolge geht es dem Beschwerdeführer in
gesundheitlicher Hinsicht gut, und er ist zu hundert Prozent
arbeitsfähig. Sollte er in Zukunft im Zusammenhang mit seinen
früheren gesundheitlichen Problemen (vgl. den Arztbericht von
Dr. med. J. T. vom 15. Dezember 2005, B7, S. 2 und 3:
Schmerzstörung, Rückenschmerzen, Autoimmunkrankheit, Milzvergrö-
sserung, Schilddrüsenoperation) erneut eine medizinische Behandlung
benötigen, so wäre diese zweifellos auch in der Türkei gewährleistet.
Dies wird im Übrigen seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten.
Namentlich die vom Beschwerdeführer (früher) benötigten Wirkstoffe
sind laut der Medikamentendatenbank Pharmavista auch in der Türkei
erhältlich. Im Arztbericht vom 30. Januar 2007 wird darauf
hingewiesen, dass eine Ausweisung aus der Schweiz beim
Beschwerdeführer erhebliche psychische Probleme auslösen würden.
Es ist nachvollziehbar, dass sich eine Ausweisungsverfügung negativ
auf das psychische Wohlbefinden des Beschwerdeführers auswirken
würde. Da der Beschwerdeführer jedoch bisher an keinen
aktenkundigen psychischen Problemen litt, ist nicht damit zu rechnen,
dass er auf einen definitiven Ausweisungsentscheid mit einer
schwerwiegenden psychischen Erkrankung reagieren würde. Die von
Dr. med. J. T. geäusserte Befürchtung vermag daher den Vollzug der
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Wegweisung nicht von vornherein als unzumutbar erscheinen zu
lassen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die allenfalls vom
Beschwerdeführer geforderte nachträgliche Militärdienstleistung wäre
angesichts seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar, da er nach
wie vor keine Lasten über 25 kg tragen dürfe. Die mutmassliche
Haftstrafe sowie die allfällige Pflicht zur Bezahlung eines
Wehrpflichtersatzes würden ebenfalls zu einer existenziellen
Gefährdung führen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese
Auffassung nicht. Aufgrund der Aktenlage erscheint es nämlich als
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Krankengeschichte von den türkischen Militärärzten für
dienstuntauglich erklärt wird, zumal sich dem Türkei-Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Oktober 2008 zufolge
ohnehin die Tendenz durchzusetzen scheint, Dienstverweigerer für
untauglich zu erklären. Diesfalls müsste der Beschwerdeführer einen
einkommensabhängigen Wehrpflichtersatz bezahlen. Da diese
Ersatzleistung wie erwähnt einkommensabhängig ist, ist deren
allfällige Leistung durch den Beschwerdeführer durchaus als zumutbar
zu erachten. Sollte er deswegen oder infolge Erwerbsausfalls im
Zusammenhang mit einer allenfalls noch zu verbüssenden Haftstrafe
wegen Militärdienstverweigerung dennoch in finanzielle
Schwierigkeiten geraten, könnte er sich - wie bereits oben dargelegt -
an seine in- und ausserhalb der Türkei lebenden Verwandten
(respektive an die Verwandten der Beschwerdeführerin) wenden.
9.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht anzunehmen ist,
die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine
existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich daher insgesamt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden können (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt den
Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin macht
keine diesbezügliche Schwierigkeiten geltend. Der Beschwerdeführer
wendet hingegen ein, er sei erwiesenermassen wegen Refraktion
zwangsausgebürgert worden und somit staatenlos, weshalb der
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Vollzug der Wegweisung weiterhin unmöglich sei. In diesem
Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: Entgegen der seitens der
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist der Vollzug der
Wegweisung nicht bereits deshalb als unmöglich zu bezeichnen, weil
der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die türkische
Staatsangehörigkeit nicht aktiv innehat; denn er hat eine reelle, bisher
nicht genutzte Chance, diese zurückzuerlangen (vgl. die
nachfolgenden Erwägungen). Würde man sich der Auffassung der
Beschwerdeführer anschliessen, müsste der Vollzug der Wegweisung
regelmässig als unmöglich bezeichnet werden, wenn eine Person im
Urteilszeitpunkt keine gültigen Reisepapiere besitzt. Dem ist jedoch
nicht so, da Personen, die von einem vollziehbaren Wegweisungsent-
scheid betroffen sind, verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung bei fehlenden Reisepapieren nicht von
vornherein als unmöglich bezeichnet werden kann. Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Türkei erst dann als unmöglich bezeichnet
werden könnte, wenn dieser das vom türkischen Staatsangehörigkeits-
gesetz vorgesehene Verfahren um Wiedereinbürgerung (vgl. Art. 8 des
türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) erfolglos durchlaufen hat.
Das türkische Recht sieht nämlich vor, dass von einer
Zwangsausbürgerung betroffene Refraktäre ein Gesuch um
Wiedereinbürgerung stellen können. Ein solches Gesuch muss beim
türkischen Innenministerium respektive bei einer türkischen
diplomatischen Vertretung im Ausland anhängig gemacht werden. Der
Gesuchsteller muss sich dabei bereit erklären, die Militärdienstfrage
anzugehen. Grundsätzlich bedeutet dies, dass er den Militärdienst
nachholen muss. Unter Umständen kann die Dienstpflicht jedoch durch
Bezahlung einer einkommensabhängigen Geldsumme (eine Art
Wehrpflichtersatz) in Verbindung mit der Absolvierung eines kurzen
Grundkurses abgelöst werden (vgl. dazu auch EMARK 2004 Nr. 2
S. 19 f.). Da der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen somit jederzeit um Wiedereinbürgerung ersuchen kann,
besteht im heutigen Zeitpunkt lediglich eine technische Vollzugsun-
möglichkeit. Unter diesen Umständen kann auch nicht gesagt werden,
der Beschwerdeführer sei staatenlos, da er, wie erwähnt, eine reelle
Chance auf Wiedereinbürgerung hat. Es obliegt dem
Beschwerdeführer, sich im Hinblick auf die Beschaffung der für eine
Rückkehr notwendigen Reisepapiere beim türkischen Innenministe-
rium respektive der türkischen diplomatischen Vertretung in der
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Schweiz um Wiedereinbürgerung zu bemühen. Erst wenn der
Beschwerdeführer nachweislich diesbezügliche Bemühungen unter-
nommen hat und feststeht, dass das gestellte Gesuch um
Wiedereinbürgerung durch die türkischen Behörden rechtskräftig
abgelehnt wurde, kann davon ausgegangen werden, der
Wegweisungsvollzug in die Türkei sei tatsächlich unmöglich. Nachdem
sich der Beschwerdeführer bis heute in keiner Weise um eine
Wiedereinbürgerung bemüht hat, ist somit im heutigen Zeitpunkt von
der grundsätzlichen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die
Türkei auszugehen.
10.
Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführer ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und der Replik noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt,
darauf noch näher einzugehen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 25