Abtei lung IV
D-916/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 21. März 2007 und
17. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-916/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 2. September 2002 ein Asylgesuch,
welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge, BFF (heute: BFM)
mit Verfügung vom 28. Juli 2003 abwies. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
19. September 2003 nicht ein. Das Bundesamt setzte der Beschwer-
deführerin in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum
20. November 2003 an.
B.
Mit Eingabe vom 15. März 2007 an das BFM stellte die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss
des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, bezie-
hungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet sei-
en, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zufolge subjek-
tiver Nachfluchtgründe zu begründen. Sie habe sich in der Schweiz als
Aktivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT und KINJIT Woman
Group (Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP], Unter-
stützungsgruppe in der Schweiz), welche aus dem Zusammenschluss
der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party (AEUP), United
Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin), Kestedamena
und Ethiopian Democratic League hervorgegangen sei, hochgradig en-
gagiert. Als Mitglied der KINJIT habe sie an diversen öffentlichen Ver-
anstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen, so beispielsweise im Juni (Jahr) an einer
Demonstration in (Ort 1) und (Ort 2), am (Datum) an der Protest-
kundgebung in (Ort 2) und am (Datum) an einer Aktion in Form einer
Mahnwache in (Ort 3). Gemäss einer neuen Weisung des äthiopischen
Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthiopischen
Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte
„extreme Elemente“ im Ausland zu sammeln und deren Namen an die
Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dossiers von
diesen Personen zu eröffnen und ihnen wegen Genozids,
Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes
den Prozess zu machen. Im vorliegenden Fall bestünden subjektive
Nachfluchtgründe, welche es gebieten, der Beschwerdeführerin die
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Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da ihre exilpolitischen
Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, die bei einer Rückkehr mit
hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen
würden; dies nicht zuletzt auch aufgrund der langen (Landes-)
Abwesenheit der Beschwerdeführerin. Ihr Gefährdungsprofil sei somit
beträchtlich. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig
beziehungsweise unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin bedürftig
sei und das vorliegende Asylgesuch nicht als von vornherein
aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche sie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Be-
schwerdeführerin eine Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP)
Schweiz, Fotografien betreffend die Demonstration vom Juni (Jahr) in
(Ort 1) und (Ort 2), die Protestkundgebung vom (Datum) in (Ort 2)
sowie die Aktion in Form einer Mahnwache vom (Datum) in (Ort 3), die
Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006, die
entsprechende Auskunft der SFH hierzu vom 1. September 2006 und
eine „Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von
äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen“ vom 30.
November 2006 zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 4. April 2007 einen Gebüh-
renvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es
aus, das mit exilpolitischen Aktivitäten begründete Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin erscheine zum Vornherein als aussichtslos. So sei
einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopische Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe so-
mit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimat-
landes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten
oder dort als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert wor-
den sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem seien den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, wonach die äthiopischen Behörden von der
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt
Kenntnis erlangt oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen
zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin
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habe sich zwar erwiesenermassen, wie viele ihrer Landsleute,
exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen – wie
auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen
Verfahren – würden aber zeigen, dass in der Schweiz innert weniger
Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen
anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten
Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert
würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch
unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft nur
schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zuordnen können.
Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten von solchen Leuten
informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im
Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den äthiopischen
Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten vorwiegend
aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell
in der Schweiz vor oder nach Abschluss eines Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von
entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgehen würden. Das
Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im
Ausland lebenden Äthiopiern" vom 31. Juli 2006 an die
Auslandvertretungen sei dem BFM bekannt und habe die Aufgabe, für
eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden
äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das erwähnte
Rundschreiben und die Richtlinien würden offensichtlich bezwecken,
die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden
Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und
bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen.
Deshalb würden Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch
tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu
melden. Die Auslandvertretungen würden aber nicht dazu aufgerufen,
systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven
Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln.
In den Richtlinien der äthiopischen Behörden würde sehr wohl
differenziert. So bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede
Toleranz eine Hasspolitik betreibe. Die zweite Gruppe bestehe aus
gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die
äthiopischen Behörden hätten nur dann Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde.
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Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich
die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt
und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden gemäss dem erwähnten Dokument
interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Die
Beschwerdeführerin könne wohl nicht als Flüchtling anerkannt werden
und ihr Asylgesuch wäre demnach abzuweisen. Die Voraussetzungen
für die Erhebung eines Gebührenvorschusses seien deshalb erfüllt.
D.
Gegen diese Zwischenverfügung liess die Beschwerdeführerin am
4. April 2007 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses Umgang zu nehmen.
E.
Mit Urteil vom 23. November 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht
mangels tauglichen Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht ein
(vgl. diesbezüglich BVGE 2007/18) und wies das Bundesamt an, der
Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des erhobenen Kos-
tenvorschusses anzusetzen.
F.
Mit Verfügung respektive als "Fristverlängerung" bezeichnetem Schrei-
ben vom 28. Dezember 2007 forderte das BFM unter Bezugnahme auf
das Urteil vom 23. November 2007 die Beschwerdeführerin auf, bis
zum 11. Januar 2008 den Betrag von Fr. 1'200.-- als Gebührenvor-
schuss für das Verfahren einzuzahlen. Bei Nichtbezahlen innert Frist
werde auf das Asylgesuch vom 15. März 2007 nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter unter Verweis auf zwei ergangene Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes in ähnlich gelagerten Fällen um wieder-
erwägungsweisen Verzicht des mit Verfügung vom 21. März 2007 res-
pektive 28. Dezember 2007 erhobenen Gebührenvorschusses ersu-
chen.
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Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 (recte: 2008) - eröffnet am
18. Januar 2008 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3
AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses
auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Hinsichtlich der Eingabe vom 11. Januar 2008 wurde festgehalten,
dass diese nicht weiter beachtlich sei, zumal zu diesem Zeitpunkt
noch gar kein Asylentscheid beziehungsweise anfechtbare Verfügung
vorgelegen habe.
G.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die Aufhebung der Verfügungen vom 17. Januar 2008 und vom
21. März 2007 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2008 teilte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete er. Das BFM forderte er zur Vernehm-
lassung auf.
I.
Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2008
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, SR 172.021, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM,
welche gestützt auf das Asylgesetz erlassen wurden; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 108a aAsylG betrug die Beschwerdefrist "gegen
Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34" fünf Arbeitstage.
Diese Bestimmung wurde mit Wirkung seit dem 1. Januar 2008 aufge-
hoben (vgl. Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745,
2007 5573; BBl 2002 6845]). Die seither geltende revidierte Bestim-
mung von Art. 108 Abs. 2 AsylG nennt hinsichtlich der Beschwerdefrist
von 5 Arbeitstagen einzig pauschal "Nichteintretensentscheide", was
zur Folge hätte, dass heute auch gegen Nichteintretensentscheide ge-
stützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG die kurze Beschwerdefrist von 5 Ar-
beitstagen gelten würde. Demnach wäre auf die vorliegende Be-
schwerde vom 13. Februar 2008 gegen die am 18. Januar 2008 eröff-
nete Verfügung des BFM zufolge verspäteten Einreichens nicht einzu-
treten. Da indessen das BFM in der Rechtsmittelbelehrung auf der an-
gefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2008 explizit auf eine "norma-
le" 30-tägige Beschwerdefrist hinwies und dem Beschwerdeführer aus
dieser (allenfalls) fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil er-
wachsen darf (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentli-
chen Recht, Basel und Frankfurt a.M., S. 168 mit Hinweisen), ist vorlie-
gend ohnehin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung aus-
zugehen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die kurze Beschwer-
defrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG auch bei Nichteintretensentschei-
den nach Art. 17b Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, offen bleiben.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
Seite 7
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bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 27. Februar 2008 wurde der Be-
schwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rah-
men des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bun-
desverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer
Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird der Be-
schwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis
gebracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der ge-
suchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsge-
suchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebüh-
renvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Min-
derjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein
aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit
das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf
Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die ge-
suchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vorn-
herein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden
die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere)
Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
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4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein
zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten
ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz
aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind
die formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die
Erhebung eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt.
4.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmun-
gen ist hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Möglich-
keit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und
Mehrfachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur er-
hebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach
sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auf-
erlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch
dazu führen kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen
Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen,
der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.
5.
Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs ent-
gegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom
21. März 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für das
Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismit-
tel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der "CUDP sup-
port committee in Switzerland" ist und an verschiedenen Aktionen die-
ser Organisation in der Schweiz teilgenommen hat. Insbesondere ist
aufgrund dieser konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die
eingereichten Fotografien die Demonstration in (Ort 1) und (Ort 2) vom
(Datum), die Protestkundgebung vom (Datum) sowie die Aktion in
Form einer Mahnwache vom (Datum) betreffend) - entgegen der
vertretenen Ansicht der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. März
2007 - nicht hinreichend auszuschliessen, dass die heimatlichen
Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
Kenntnis erlangt hätten und diese bei einer zwangsweisen Rück-
führung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden aus-
gesetzt zu werden, zumal gemäss der bereits erwähnten Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretun-
gen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu er-
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stellen, und aufgrund des bei der Vorinstanz eingereichten Schreibens
der KINJIT nicht auszuschliessen ist, dass deren Veranstaltungen in
der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert
werden. Aus dem von ihr eingereichten Schreiben der AES (Eingabe
vom 19. April 2007 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die
Zwischenverfügung des BFM vom 21. März 2007; vgl. Bst. D hiervor)
geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser
Organisation als aktives Mitglied seit Jahren immer wieder an gegen
das aktuelle, diktatorische Regime in Äthiopien gerichteten Manifesta-
tionen teilgenommen hat. Die Nichtaussichtslosigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin vermag nicht zuletzt die Zwischenverfügung
vom 21. März 2007 selbst zu unterstreichen (vgl. Bst. C hiervor), lässt
doch eine derart umfassende Begründung schlichtweg den Schluss
der Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht zu.
5.1 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert hat. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
wurde durch die Asyl-Organisation Zürich vom 8. Januar 2008 bestä-
tigt. Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b
Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss
erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, das dies-
bezügliche Gesuch gutzuheissen. Im Sinne eines Hinweises ist hin-
sichtlich der Einwände der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und des Kostendeckungs- sowie des Äquivalenzprinzips (Ziff. 3
und 4, S. 11 der Beschwerde) ergänzend auf die Urteile D-5541/2007
vom 15. Januar 2007 (gleiches Advokaturbüro) und das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-1604/2007 vom 14. Februar 2008 zu ver-
weisen. Ansonsten erübrigen sich an dieser Stelle und beim vorliegen-
den Verfahrensausgang weitere Erörterungen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 21. März
2007 und vom 17. Januar 2008 sind aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, das Asylverfahren fortzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ge-
genstandslos wird.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-
wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine
Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber
aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle
zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf
Fr. 800.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, der Beschwerde-
führerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 21. März 2007 und vom 17. Januar
2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfah-
ren fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 in Kopie)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N 435 752; Kopie)
- Migrationsamt des Kantons Zürich ad 1 529 398 (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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