Abtei lung IV
D-917/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Ausstand; Revisionsverfahren D-(...) betreffend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 / D-(...),
D-(...), D-(...),
D-(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-917/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2005 die Asylgesuche der
Gesuchsteller vom 27. November 2003 ablehnte und ihre Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die in der Folge durchgeführten Beschwerde-, Revisions- und
Wiedererwägungsverfahren nicht zu einem anderen Resultat führten,
dass die Gesuchsteller daraufhin die Schweiz verliessen und am
24. Juni 2009 in F._______ um Asyl nachsuchten, jedoch in
Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrages (Dublin-
Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68) von Belgien in die
Schweiz überstellt wurden,
dass die Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
Ausschaffungshaft am 20. November 2009 zum zweiten Mal um Asyl
in der Schweiz nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 7. Januar 2010 in Anwendung
vom Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf diese zweiten Asylgesuche nicht eintrat und erneut die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen
gerichteten Beschwerden mit Urteil vom 25. Januar 2010 abwies,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Januar 2010 durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch
einreichen liessen,
dass der Instruktionsrichter im Revisionsverfahren, G._______, mit
Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 feststellte, der Vollzug der
Wegweisung werde nicht ausgesetzt und die Gesuchsteller hätten den
Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten,
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dass die Gesuchsteller überdies zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 1'200.-- aufgefordert wurden,
dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller mit Eingabe vom
15. Februar 2010 die Adresse der zwischenzeitlich ausgeschafften
Gesuchsteller mitteilte und zudem ein Ausstandsbegehren gegen
Bundesverwaltungsrichter G._______ stellte,
dass zur Begründung des Ausstandsbegehrens geltend gemacht
wurde, der zuständige Instruktionsrichter sei offensichtlich speziell
gegenüber Angehörigen von Roma-Minderheiten voreingenommen, da
er als ehemaliges Vorstandsmitglied der SVP H._______ den
Parteikurs in Asyl- sowie Ausländerfragen mitgeprägt habe und sich
demzufolge ein Communiqué von 2002 mit dem Text "Roma aus
Rumänien und Drogenhändler aus Schwarzafrika führen uns zur Zeit
im Massstab 1:1 vor, was unser Asylwesen ist. Nämlich ein
kostspieliger Leerlauf, der uns jedes Jahr fremdkulturelle Einwanderer
in die Schweiz bringt. Die Mehrzahl der Asylsuchenden kommt heute
aus muslimischen Ländern." entgegenhalten lassen müsse,
dass die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010
aufgefordert wurden zu präzisieren, welchen der in Art. 34 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
genannten Ausstandsgründe sie mit ihrem Begehren anrufen wollten,
dass sie durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Februar
2010 mitteilten, sie stützten ihr Ausstandsbegehren auf Art. 34 Abs. 1
Bst. e BGG,
dass gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG, wonach sich die von einem Aus-
standsbegehren betroffene Gerichtsperson über die vorgebrachten
Ausstandsgründe zu äussern hat, Richter G._______ durch den für die
Behandlung des Ausstandsbegehrens zuständigen Instruktionsrichter
am 24. Februar 2010 aufgefordert wurde, sich zu den vorgebrachten
Ausstandsgründen zu äussern,
dass Richter G._______ dieser Aufforderung am 15. März 2010 innert
erstreckter Frist nachkam,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Gesuch-
steller mit Verfügung vom 19. März 2010 die Stellungnahme von
Richter G._______ zur Kenntnis brachte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass im Rahmen dieser Verfahren das Bundesverwaltungsgericht auch
zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist
(Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1),
dass nach Art. 38 VGG die Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset-
zes über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht sinngemäss gelten,
dass über Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen im Sinne von
Art. 34 BGG die jeweilige Gerichtsabteilung unter Ausschluss der be-
troffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. 38 VGG) in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterin-
nen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern nicht die Präsidentin oder
der Präsident im Interesse der Rechtsfortbildung eine Fünferbeset-
zung anordnet oder ein Mitglied des Spruchkörpers bei der Kammer-
präsidentin beziehungsweise beim Kammerpräsidenten dies beantragt
(vgl. Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 des Geschäftsregle-
ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR
173.320.1]),
dass das Ausstandsbegehren vor dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich einzureichen ist, sobald die Partei vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhalten hat, wobei die den Ausstand betreffenden Tatsachen
zumindest glaubhaft zu machen sind (Art. 36 Abs. 1 BGG),
dass die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-e BGG geregelt
sind,
dass ein Richter beziehungsweise eine Richterin in Ausstand tritt,
wenn er (oder sie) aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-d
BGG aufgeführten Gründen, insbesondere wegen besonderer
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Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem
Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnte
(Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG),
dass eine besondere Freundschaft oder Feindschaft von
Bundesverwaltungsrichter G._______ zu einer Partei oder deren
Rechtsvertreter nicht behauptet wird und auch nicht ersichtlich ist,
dass eine im Rahmen der Behandlung eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege vorgenommene Einschätzung der
Prozessaussichten für sich allein nie die Annahme erlaubt, die
Gerichtsperson sei befangen; es müssten vielmehr weitere konkrete
Anhaltspunkte hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_262/2008
vom 7. April 2008, E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 131 I 113 E. 3.7
S. 120 ff.),
dass hinsichtlich der Anordnung vorsorglicher Massnahmen von
denselben Grundsätzen auszugehen ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.2
S. 123),
dass für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven
Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, das Kriterium der
Offenheit des Verfahrensausganges massgebend ist, wobei dies
jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden
Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage
zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59),
dass dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt
werden kann, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen muss (BGE 135
I 14 E. 2, BGE 134 I 238 E. 2.1, BGE 118 Ia 286 E. 3d),
dass der Hinweis im Ausstandsbegehren auf ein Pressecommuniqué
aus dem Jahr 2002 allein schon unter dem zeitlichen Aspekt nicht
geeignet erscheint, acht Jahre später den Anschein einer
Befangenheit zu begründen,
dass sich zudem – entgegen der Auffassung der Gesuchsteller – auch
ein (ehemaliges) Vorstandsmitglied einer kantonalen Partei nicht jede
Medienmitteilung derjenigen Partei, welcher er angehört, per se
entgegenhalten lassen muss,
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dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, inwiefern aufgrund der
Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 auf eine bestimmte
ideologische Gesinnung und – mehr noch – auf ein persönliches
Interesse des betreffenden Richters geschlossen werden könnte, aus
einer entsprechenden weltanschaulichen und politischen Motivation
einen Entscheid in bestimmter Weise zu treffen,
dass somit nicht erkennbar ist, dass und weshalb Richter G._______
im Revisionsverfahren der Gesuchsteller "aus anderen Gründen"
befangen sein könnte, weshalb das Ausstandsbegehren der
Gesuchsteller abzuweisen ist,
dass die Akten an den zuständigen Instruktionsrichter G._______ zur
Weiterführung des Revisionsverfahrens zu überweisen sind,
dass das sinngemäss auch für das Ausstandsverfahren gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da das Ausstandsbegehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen und zur Hauptsache
zu schlagen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten des Revisionsverfahrens D-(...) werden zur Weiterführung
des Verfahrens dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Ausstandsverfahren wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.-- werden den
Gesuchstellern auferlegt und zur Hauptsache geschlagen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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