B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-917/2013
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N .
D-917/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in M._______ (N._______), sich eigenen Angaben zu-
folge ein bis zum 23. Oktober 2008 gültiges sechsmonatiges Arbeits-
Visum für Italien beschaffte, seine Heimat am 24. April 2008 verliess, via
Rom nach Palermo gelangte, danach ununterbrochen in Italien lebte und
am 11. November 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 16. No-
vember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______
um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. November 2012 im EVZ O._______ summarisch befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und vom BFM am 18. Februar 2013 im
Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der BzP vom 27. November 2012 sowie der Anhörung
vom 18. Februar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen vorbrachte, zum einen seien seine Eltern bei einem Busunfall im
Jahre 2001 gestorben, und zum anderen habe ihm sein Bruder
B._______, der ihn immer unterstützt habe, ein Visum für Italien besorgt,
dass er den Heimatstaat einerseits aus familiären und andererseits aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen habe,
dass er ungefähr vier Jahre lang in Palermo gearbeitet habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 – gleichentags in
Form eines Entscheidprotokolls eröffnet – in Anwendung von Art. 32
Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise auf eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen,
dass das BFM dementsprechend gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrete,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
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cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung sprächen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im ar-
beitsfähigen Alter handle, der zudem über Arbeitserfahrung verfüge,
dass er immer noch über Familienangehörige in der Heimat verfüge, wel-
che ihm bei einer Rückkehr sicherlich behilflich sein könnten, und er des
Weiteren auch einen Bruder habe, der in der Schweiz lebe und arbeite,
weshalb davon auszugehen sei, er könne den Beschwerdeführer in Ma-
rokko unterstützen,
dass der Wegweisungsvollzug des Weiteren technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2013 (Post-
stempel vom 21. Februar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie Eintreten auf das Asylgesuch
beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Be-
weismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK
2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des wei-
ten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen,
die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfol-
gungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind,
die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ih-
rem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz,
gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse
höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Natur-
katastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je
Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatper-
sonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe
oder aus einem Grund nach Art. 3 EMRK zu verzeichnen gehabt,
dass er lediglich ökonomische Probleme für die Begründung seines Asyl-
gesuches geltend machte,
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dass ökonomische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Ver-
folgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeig-
net sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe nochmals die
ökonomischen Schwierigkeiten in den Vordergrund rückte und geltend
machte, er sehe im Heimatstaat keine Zukunft für sich,
dass diese zwar durchaus glaubhaften aber unerheblichen Beschwerde-
vorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können
und somit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräf-
ten vermögen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer soweit aktenkundig ge-
sund ist und nebst der Muttersprache über elementare Französisch- und
Italienischkenntnisse verfügt (A5/11 Ziff.1.17.03 S. 3),
dass er nach eigenen Angaben als Plattenleger gearbeitet hat (A5/11
Ziff. 1.17.05 S. 3/4), weshalb er seine handwerklichen Fertigkeiten auch
im Heimatstaat zum Aufbau einer neuen Existenz einsetzen kann,
dass er im Heimatstaat mit fünf Onkeln und vier Tanten über ein intaktes
familiäres Beziehungsnetz verfügt (a.a.O. Ziff. 3.01 S. 4 und 5) und dar-
über hinaus einen Bruder in der Schweiz hat, der ihn gegebenenfalls un-
terstützen kann,
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dass nach dem Gesagten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in
der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: