Abtei lung IV
D-918/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-918/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
10. Oktober 2008 verliess und am 16. November 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 2. Dezember 2008 und der Direktanhörung vom 13. Ja-
nuar 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei eine Füh-
rungspersönlichkeit des MEND gewesen,
dass sein Vater von den Sicherheitsbehörden Nigerias des Öfteren
festgenommen worden sei, weshalb seine Familie aus Sicherheits-
gründen von 2003 bis 2006 in B._______ (Benin) gelebt habe,
dass sein Vater nach der Rückkehr nach Nigeria weiterhin für das
MEND gearbeitet habe,
dass Angehörige der Armee und der paramilitärischen Gruppe JFT
Anfang September 2008 das elterliche Haus angegriffen und seine El-
tern getötet hätten,
dass er mit einer Machete verletzt und anschliessend in ein Spital ge-
bracht worden sei,
dass er mit Hilfe von anderen Personen in eine Kirche und von dort
aus Nigeria weggebracht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am
26. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er die Reise von
Nigeria in die Schweiz habe absolvieren können, ohne im Besitz von
Reisepapieren gewesen zu sein,
dass er geltend gemachte habe, nicht zu wissen, wo er in Europa an-
gekommen sei, was angesichts seiner guten Englischkenntnisse und
der langjährigen Schulbildung nicht geglaubt werden könne,
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dass keinerlei Hinweise darauf bestünden, wonach er sich während
seines Aufenthalts in der Schweiz um die Beschaffung von Reise- oder
Identitätspapieren bemüht hätte, weshalb keine entschuldbaren Grün-
de für das Nichteinreichen von solchen vorlägen,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seine Eltern hätten
von 2003 bis 2006 in B._______ gelebt, weil sein Vater aufgrund
seiner Führungsposition beim MEND verfolgt gewesen sei, was nicht
der Wahrheit entsprechen könne, da das MEND frühestens seit 2005
existiere,
dass er erklärt habe, sein Vater sei mehrmals pro Jahr festgenommen
und in der Folge wieder freigelassen worden, was nicht glaubhaft sei,
da des MEND in Nigeria als terroristische Organisation eingestuft wer-
de und ein Führungsmitglied zu einer langjährigen Gefängnisstrafe
verurteilt worden wäre,
dass er angegeben habe, seine Mutter sei im Oktober 2008 verstor-
ben, als er noch bewusstlos gewesen sei, was bedeuten würden, dass
er über einen Monat im Spital gewesen wäre,
dass er nicht über einen Monat im Spital hätte verbringen können, falls
er wirklich vor der Armee und der JFT verfolgt gewesen wäre,
dass seine Aussagen in vielen Punkten vage und unsubstanziiert ge-
blieben seien,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom
2. Februar 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihm die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, und eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten zusammen mit der Beschwerde am
13. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen auf den Antrag, es sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, nicht einzutreten ist, da das BFM einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu erklären, mit wel-
chen Dokumenten er von Nigeria bis in die Schweiz gereist sei,
dass er keine hinreichenden Angaben zum Reiseweg machen konnte
und behauptete, er sei während der ganzen Reise nie kontrolliert wor-
den,
dass seine unsubstanziierten Angaben zum Reiseweg und die Anga-
be, nie einer Kontrolle unterzogen worden zu sein, das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss führen, er habe die Reise versehen mit ei-
genen Reisepapieren unternommen, diese indessen den schweizeri-
schen Asylbehörden pflichtwidrig nicht abgegeben (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG),
dass seine Entgegnung in der Beschwerde, er habe bis heute keine
Möglichkeit bzw. Zeit gehabt, Dokumente zu beschaffen, an dieser
Würdigung des Sachverhalts nichts ändert,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 13. Januar 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass der Beschwerdeführer die Probleme, die seine Familie gehabt
habe, auf die Mitgliedschaft seines Vaters beim MEND zurückführte,
dass sein Bruder im Jahre 2003 getötet worden sei, weil man seinen
Vater nicht erwischt habe, worauf sein Vater beschlossen habe, zu-
sammen mit der Familie nach B._______ zu gehen,
dass das MEND erstmals Anfang 2006 in Erscheinung trat, so dass
sein Vater vorher nicht wegen Mitgliedschaft bei dieser Organisation
Probleme gehabt haben kann,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei ein Füh-
rungsmitglied des "Movement for the Niger Delta People" gewesen,
MEND indessen für die Abkürzung des "Movement for the Emancipati-
on of the Niger Delta" steht,
dass das MEND von den nigerianischen Behörden als Terrororganisa-
tion bzw. Tarnorganisation für das organisierte Verbrechen eingestuft
wird, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei
eine Führungsperson des MEND gewesen und mehrfach festgenom-
men sowie wieder freigelassen worden, als unglaubhaft erscheint,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, die sich hauptsächlich in
einer Wiederholung des während den Befragungen geltend gemachten
Sachverhalts erschöpfen, an diesen Erwägungen nichts zu ändern ver-
mögen,
dass gestützt auf Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 BGG
auf die zutreffenden weiteren Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
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dass es sich beim Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersicht-
lich - um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine
gute Schulbildung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge
ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen davon
auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat zumindest über ein
familiäres Beziehungsnetz,
dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr
nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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