Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D918/2012
U r t e i l v om 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Ägypten,
vertreten durch Annelise Gerber, Rechtsberaterin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 20. Juli 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______
durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 15. November 2011
geltend machte, er stamme aus D._______, wo er von 1988 bis zu seiner
Ausreise aus Ägypten gelebt habe,
dass er protestantischer Kopte sei sowie der religiösen Gemeinschaft des
"E._______" angehöre und auf der Strasse missioniert habe,
dass er zudem für eine zur UNO gehörenden
Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe,
dass er D._______ zwischen Januar und April 2011 dreimal von Leuten
der Muslimbruderschaft angegriffen worden sei, wobei man ihn einmal mit
einem Taschenmesser am Arm verletzt habe,
dass er schon vor den Angriffen ein paar Mal telefonisch bedroht worden
sei,
dass er die Angriffe bei der Staatssicherheit beziehungsweise auf deren
Anweisung hin bei der örtlichen Polizei gemeldet habe, diese in der Folge
aber nichts unternommen habe,
dass er nach dem dritten Angriff auf Empfehlung seiner Mutter nach
F._______ gegangen sei, um den Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass er jedoch keine andere Lösung gesehen habe, als Ägypten zu
verlassen, obwohl er in F._______ am Hauptsitz der
Menschenrechtsorganisation, für die er tätig gewesen sei, einen Job hätte
übernehmen können,
dass er deshalb am 3. Juni 2011 mit seinem eigenen Pass auf legalem
Weg als Tourist in die Türkei geflogen sei, wo er auf Geheiss des
Schleppers seinen Pass zerrissen habe,
dass er nach vierundzwanzig Tagen per LKW unter Umgehung der
Grenzkontrolle schliesslich in die Schweiz gelangt sei,
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dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise
oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 9. Februar 2012 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2011 nicht eintrat und die
Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere
abgegeben, weswegen zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht
werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
dass der Beschwerdeführer angeben habe, einen gültigen Reisepass
besessen zu haben und mit diesem als Tourist in die Türkei geflogen zu
sein, wo er ihn auf Aufforderung des Schleppers zerrissen habe,
dass diese standartmässige Begründung für das Fehlen von
Reisepapieren nicht glaubhaft sei, da für eine Person, die ihrem
Heimatland den Rücken kehre und in ein anderes Land ausreisen wolle,
ein gültiger Reisepass das wichtigste und zentralste Dokument darstelle,
das man nicht leichtfertig zerstöre,
dass sich bei Gesuchstellern, die so argumentierten, erfahrungsgemäss
später oft herausstelle, dass sie die Reisepapiere in Wirklichkeit
versteckt, einer Drittperson zur Aufbewahrung übergeben oder auch per
Post nach Hause zurückgeschickt hätten,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angegeben habe, seine
Identitätskarte zu Hause zurückgelassen zu haben,
dass er trotz Aufforderung im EVZ und trotz seiner Zusicherung
anlässlich der Anhörung dem BFM bis heute keine Reise oder
Identitätspapiere eingereicht habe, obwohl er sich seine Identitätskarte
ohne Weiteres hätte zusenden lassen können,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht erhebliche Zweifel
angebracht seien,
dass er angegeben habe, er sei protestantischer Kopte, er habe als Kind
in den katholischen Schulen von der Schweiz gehört, er glaube an Jesus,
sei aber nicht Christ, und er gehöre der Gemeinde des "E._______" an,
dass dies darauf hindeute, dass er bestenfalls als Aussenstehender vom
Hörensagen über sehr fragmentarische Kenntnisse betreffend das
Christentum verfüge,
dass er sich auch zu den drei geschilderten Angriffen durch Muslimbrüder
widersprüchlich geäussert habe, insbesondere zu den Daten und der
Reihenfolge der drei Angriffe,
dass gemäss Erstbefragung der erste Übergriff, bei dem er verletzt
worden sei, im Januar 2011 stattgefunden habe, der zweite im März und
der dritte am 24. April 2011,
dass er anlässlich der Anhörung indessen dezidiert erklärt habe, der erste
Angriff, bei dem er verletzt worden sei, sei Ende März 2011 erfolgt, der
zweite am 26. April 2011; an das Datum des dritten Angriffs habe er sich
nicht mehr zu erinnern vermocht,
dass der Beschwerdeführer zwar auf psychische Probleme, verbunden
mit grosser Müdigkeit und Erschöpfungszuständen hingewiesen habe,
weshalb er verwirrt sei und sich bezüglich Daten nicht festlegen könne,
dass weitere Widersprüche sich aber auch damit schlecht erklären
liessen,
dass er bei der Erstbefragung dargelegt habe, sein Kollege G._______
sei beim zweiten und dritten Angriff dabei gewesen, während dies nach
seinen Aussagen anlässlich der Anhörung beim ersten und dritten
Übergriff der Fall gewesen sei,
dass er überdies in der Erstbefragung bei der Schilderung des dritten
Angriffs festgehalten habe, dieses Mal habe es Zeugen gegeben,
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während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, die erste
Auseinandersetzung bei einem Hotel habe vor Zeugen, konkret vor den
Augen der Touristenpolizei, stattgefunden,
dass im Übrigen aber die Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht
gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in D._______ als
Christ oder als Mitglied einer Menschenrechtsorganisation in der
geschilderten Weise verfolgt worden wäre, weil ihm eine zumutbare
innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden sei, zumal er sich
gemäss eigenen Aussagen der Verfolgung durch den Umzug nach
F._______ habe entziehen können und er in F._______ bei der
Menschenrechtsorganisation eine Anstellung und sogar einen besseren
Lohn erhalten hätte, er jedoch psychisch am Boden gewesen sei,
weswegen er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
gegen diesen Entscheid mit TelefaxEingabe datiert vom 17. Februar
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in
materieller Hinsicht beantragte, es sei auf das Asylgesuch vom 8. Juli
2011 einzutreten, es die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; gegebenenfalls sei das Dossier zur
Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,
dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragen liess,
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dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2012 (Poststempel) das
Original seiner vorab per Telefax eingereichten Beschwerde nachreichen
liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 108 Abs. 5 AsylG per Telefax übermittelte
Rechtsschriften dann als rechtsgültig eingereicht gelten, wenn sie innert
Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung
des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Art. 52 Abs. 2
und 3 VwVG verbessert werden,
dass die vorliegende Rechtsschrift vom 19. Februar 2012 (Poststempel)
rechtsgültig eingereicht wurde, da die Beschwerdeeingabe per Telefax
am 17. Februar 2012 und damit im Sinne vorerwähnter Norm beim
Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig einging sowie die fehlende
Originalunterschrift unaufgefordert mittels Nachreichen des
unterzeichneten Originals vom 19. Februar 2012 nachgereicht wurde,
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O.
insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 8. Juli 2011, rechtsgenügliche Identitäts respektive
Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7
E. 46),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten undifferenziert,
unsubstanziiert, widersprüchlich und somit unglaubhaft vorgetragen
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worden sind, wobei diesbezüglich vorab auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist,
dass insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Aufforderung hin nicht in
der Lage war, die angeblich erlittenen Angriffe durch Leute der
Muslimbruderschaft konkret und substanziiert zu schildern (Akten BFM A
11/15 S. 4 ff.), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung
des Beschwerdeführers, wonach er zwischen Januar und April 2011 in
D._______ dreimal auf der Strasse von Leuten der Muslimbruderschaft
angegriffen worden sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch
nicht geglaubt werden kann, er habe bei einer Rückkehr nach Ägypten
asylrelevante Nachteile zu befürchten,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am
Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des
bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der
offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten
Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 58) offenkundig erscheinen
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung
vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm in Ägypten droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Ägypten nicht auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, der in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihn
bei einer Rückkehr nötigenfalls unterstützen kann,
dass er überdies über eine gute Ausbildung sowie jahrelange
Berufserfahrung verfügt, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner
Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
geltend gemachten psychischen Probleme festzuhalten ist, dass
diesbezüglich bis heute kein Arztbericht einging, weshalb diese
gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind und deshalb davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten
gesundheitlichen Problemen leidet,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: