B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-918/2014
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 11. Februar 2003 ein erstes Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 15. September 2002 wegen Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen ablehnte und eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde von der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 16. Juni 2003 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2007 ein zweites
Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Entscheid vom 22. August
2008 abgewiesen wurde mit der Begründung, die vorgebrachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2009 eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies,
dass es dabei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführerin nach Äthiopien unter anderem mit dem Hinweis auf die
langjährige Beschäftigung in einem Kiosk und das bestehende Bezie-
hungsnetz im Heimatstaat bejahte, wobei es im Weiteren feststellte, dass
die Behandlung der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerde-
führererin (u.a. Schwerhörigkeit) auch im Heimatstaat gewährleistet sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
29. September 2011 an das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden
Asylentscheides vom 22. August 2008 im Vollzugspunkt ersuchte,
dass das BFM mit – am 22. Januar 2014 eröffnetem – Wiedererwägungs-
entscheid vom 21. Januar 2014 das Vorliegen einer nachträglich eingetre-
tenen wesentlichen Veränderung der Sachlage verneinte, das Wiederer-
wägungsgesuch abwies, seine Verfügung vom 22. August 2008 als
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– erhob,
dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
21. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhob, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
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Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014
den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 17. März 2014 erhob,
dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht
in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend
Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Um-
stand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über
Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen
werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem
Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7
E. 2 a.aa),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
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derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
21. Februar 2014 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsge-
suches das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage geltend
machte,
dass zum einen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Juli 2011 der Wegweisungsvollzug von alleinstehenden Frauen in der
sozialen Situation der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht zumutbar
sei, habe die Beschwerdeführerin doch keinen Kontakt mehr zu ihren voll-
jährigen Kindern und sei ihre Mutter vor zirka fünf Jahren gestorben,
dass die Beschwerdeführerin zum anderen in der Schweiz Opfer von po-
lizeilichen Übergriffen geworden sei, was zur weiteren Beeinträchtigung
ihrer Psyche geführt habe, und sie schliesslich unter Schwerhörigkeit lei-
de,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit-
telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
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dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn le-
diglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekann-
ten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 fest-
gehalten, keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung des BFM vom 22. August 2008 entscheidrele-
vant veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt,
zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich Sachumstände
vorbringt, die sie bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens in
den Grundzügen eingebracht hat,
dass nämlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August
2009 von einem bestehenden Beziehungsnetz ausgegangen wurde mit
dem weiteren Hinweis, der Beschwerdeführerin werde es mit Hilfe der üb-
rigen Verwandten möglich sein, den ihr angeblich nicht bekannten Auf-
enthaltsort ihrer Kinder ausfindig zu machen,
dass die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach nach Aus-
sage ehemaliger Nachbarn die beiden Zwillingstöchter der Beschwerde-
führerin nicht mehr in Äthiopien lebten, ihr jüngerer Sohn an psychischen
Störungen gelitten habe und es sich bei den übrigen Verwandten lediglich
um zwei Halbbrüder handle, an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen,
dass im Weiteren im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Au-
gust 2009 auch die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdefüh-
rerin berücksichtigt und diesbezüglich festgehalten wurde, die Beschwer-
deführerin könnte zwar aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit
mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden, indessen habe sie bis
zu ihrer Ausreise dreissig Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt,
dass schliesslich auf die langjährige Beschäftigung der Beschwerdeführe-
rin in einem Kiosk hinzuweisen ist, weshalb insgesamt begünstigende
Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden
Situation wiederfindet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6),
dass auch die aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz
auftretenden psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl.
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das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis des behandeln-
den Arztes vom 20. Februar 2014) an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen, sind diese doch, falls notwendig, auch im Heimatstaat
behandelbar,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass das eingestellte Verfahren gegen
Beamte der B._________ für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs unerheblich ist,
dass somit die Notwendigkeit der Anpassung der ursprünglichen (fehler-
freien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage zu verneinen ist,
dass an dieser Einschätzung die Argumente auf Beschwerdeebene, wel-
che sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen
des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen erschöp-
fen, nichts zu ändern vermögen,
dass somit die angefochtene Verfügung, da diese Bundesrecht nicht ver-
letzt und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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