Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-919/2011
Urteil vom 18. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 /
N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 verliess und in
Ungarn, Österreich und Deutschland um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Dezember 2010 von Italien her kommend unkontrolliert in
die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 27. Dezember 2010 summarisch befragt wurde, wobei
ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Ungarn gewährt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Januar 2011 – eröffnet am 1. Februar 2011 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe gemäss den Eurodac-Treffern
vom 29. August 2009 und 8. Juni 2010 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt,
dass demnach Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die ungarischen Behörden dem vom BFM gestellten
Rückübernahmegesuch am 6. Januar 2011 zugestimmt hätten,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 6. Juli 2011 zu
erfolgen habe,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs gegen eine Rückschaffung nach Ungarn
ausgesprochen habe, weil er dort ins Gefängnis müsse und er
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voraussichtlich geschlagen werde, wenn er sich weigere, den Boden zu
putzen,
dass diese Begründung des Beschwerdeführers indessen kein Hindernis
für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn
darstelle, zumal dieser Signatarstaat des Dublin-Abkommens als
Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot
respektiere und gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme
verpflichtet sei,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Februar
2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die
Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 8. Februar 2011 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 29.
August 2009 und 8. Juni 2010 in Ungarn im Kontext mit seinem
zweimaligen Ersuchen um Asyl daktyloskopiert worden war,
dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 4. Januar 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Ungarn einer Wiederaufnahme am 6. Januar 2011 ausdrücklich
zustimmte (vgl. A14/1),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er wolle nicht
nach Ungarn zurückkehren, da er dort mit willkürlicher Haft rechnen
müsse und das Mindestschutzniveau des "Europäischen
Flüchtlingsrechts" im Falle einer Rückkehr nach Ungarn nicht gegeben
sei,
dass ihm dort schliesslich eine Kettenabschiebung drohe,
dass diese Einwände jedoch einer Rückschaffung nach Ungarn
offensichtlich nicht entgegenstehen,
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dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges
Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn
dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe in Ungarn
das erstinstanzliche Asylverfahren absolviert und könne nunmehr ein
Rekursverfahren durchlaufen,
dass daher mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte davon
auszugehen ist, die ungarischen Behörden unterzögen die Asylgründe
des Beschwerdeführers einer seriösen Prüfung,
dass bei dieser Sachlage insbesondere nicht damit zu rechnen ist,
Ungarn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen direkt nach Georgien zurückschaffen, dies
umso weniger, als ein Verhandlungstermin im Beschwerdeverfahren auf
den 13. Mai 2011 angesetzt ist (A14/1),
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der
Stellungnahme vom 27. Dezember 2010 an diesem Ergebnis nichts zu
ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
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dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Sache gegenstandslos geworden sind,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: