B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-919/2012/sed
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Syrien,
vertreten durch Annelise Gerber,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit aus E._______ (Provinz F._______), eigenen Anga-
ben zufolge seinen Herkunftsstaat Syrien am 1. Oktober 2011 verliess
und über die G._______ und Italien am 9. Dezember 2011 illegal auf dem
Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Be-
schwerdeführer am 30. November 2011 in I._______ (Italien) daktylosko-
pisch erfasst worden war,
dass das BFM am 12. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
H._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwer-
deführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg befragte, wobei der
Beschwerdeführer einleitend im Wesentlichen geltend machte, er sei mit-
hilfe eines Schleppers von Syrien in die G._______ gelangt und von
J._______ aus auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder in die
Schweiz eingereist,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer zweiten Befragung im EVZ
H._______ vom selben Tag das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt
wurde, wonach er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in grober Wei-
se verletzt habe, indem er falsche Angaben zu Auslandaufenthalten, Rei-
seweg und Asylgesuchen im Ausland gemacht habe,
dass ihm dabei insbesondere das rechtliche Gehör zum Umstand ge-
währt wurde, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 30. Novem-
ber 2011 in I._______ mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er und weitere Personen seien in ei-
ner Yacht von der G._______ herkommend auf dem Seeweg vorerst nach
K._______, zur Aufnahme und Mitführung weiterer Passagiere, befördert
worden,
dass sie, nachdem weitere Personen eingestiegen seien, die Flucht un-
verzüglich fortgesetzt hätten, sie einige Tage auf dem Meer getrieben sei-
en und sie anschliessend von der italienischen Küstenwache verfolgt und
nach Kollision mit einem Berg verhaftet worden seien,
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dass anschliessend 200 von ungefähr 250 Personen auf Geheiss der ita-
lienischen Polizei ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten,
dass sich unter anderem der Beschwerdeführer geweigert habe, seine
Fingerabdrücke abzugeben, zumal er nicht in Italien habe bleiben wollen,
dass er eine Frist ausbedungen habe, um Italien innerhalb von 24 Stun-
den verlassen zu dürfen,
dass die Polizei ihn trotz der gewährten Frist am darauf folgenden Tag
aufgesucht habe und überdies jede einzelne Person, welche die Finge-
rabdrücke nicht habe abgeben wollen, geschlagen und zur Fingerab-
druckabgabe gezwungen worden sei,
dass sie in ein gefängnisähnliches Camp gebracht worden seien und ih-
nen von den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung ausge-
stellt worden sei, nachdem sie sich geweigert hätten, ihre Fingerabdrücke
erneut abzugeben,
dass er bezüglich des in Italien eingereichten Asylgesuches ausführte, er
sei von italienischen Polizisten gezwungen worden, seine Fingerabdrücke
abzugeben, er jedoch nicht die Absicht gehabt habe, in Italien um Asyl zu
ersuchen,
dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens ausführte, er
wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort kein Asyl beantragt habe,
dass er eine Wegweisung nach Syrien einer Wegweisung nach Italien
vorziehe,
dass er bezüglich einer eventuellen Zuständigkeit K._______ ergänzte, er
sei in die Schweiz gekommen, um ein Asylgesuch einzureichen, und er
habe weder in Italien noch in K._______ um Asyl ersuchen wollen,
dass er keine weiteren Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien oder
K._______ geltend machte,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 13. Januar 2012
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
L._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 20. Dezember 2011 die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
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tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass Italien das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten
Frist - Ablauf am 4. Januar 2012 - unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2012 - eröffnet am 10. Feb-
ruar 2012 - in Anwendung von Art 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, festlegte, der Be-
schwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall - bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, den Kanton L._______ verpflichtete, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und gleichzeitig fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sich in Ita-
lien aufgehalten, was aus seinen Aussagen anlässlich der zweiten Befra-
gung vom 12. Januar 2012 hervorgehe, und zugleich liege ein Eurodac-
Treffer vom 30. November 2011 in Italien vor,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei und Italien
das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers unbe-
antwortet gelassen habe, weshalb in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 4. Januar 2012 an Italien übergegangen sei,
dass die Einwände des Beschwerdeführers an der Zuständigkeit Italiens
nichts ändern würden, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung - bis spätestens am 4. Juli 2012 zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich, und prak-
tisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vorab
per Fax vom 17. Februar 2012 gegen die Verfügung der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in materieller
Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz
durchzuführen,
dass sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Italien sowie nach Syrien festzustellen und infol-
gedessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass gegebenenfalls die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Original der Rechtsmitteleingabe am 20. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
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auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und es sei deswegen
die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass das BFM keinen Wegweisungsvollzug nach Syrien anordnete, wes-
halb die Anträge, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festzustellen und es sei
deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweite-
rung des Streitgegenstandes darstellen, da es vorliegend lediglich darum
geht zu beurteilen, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständig ist, und somit auf die erwähnten Anträge
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
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11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prü-
fung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung
eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
30. November 2011 in Italien ein Asylgesuch stellte und dabei dakty-
loskopisch erfasst wurde,
dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträge
(Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert
Frist nicht beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschwei-
gend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu,
dass der anlässlich der Befragung im EVZ vorgebrachte Einwand, er ha-
be in Italien kein Asylgesuch gestellt, - wie vom BFM zu Recht festgestellt
wurde - kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
geltend macht, es sei von zahlreichen Organisationen und Fachpersonen
festgestellt worden, Italien erfülle die Bedingungen des Dublin-Überein-
kommens nicht,
dass davon auszugehen sei, die Lage in Italien habe sich nicht verbes-
sert, sondern sei angesichts der vielen neuankommenden Flüchtlinge aus
Nordafrika in Italien noch schwieriger geworden,
dass bei der zur Zeit herrschenden politischen und wirtschaftlichen Situa-
tion in Italien davon auszugehen sei, Asylsuchende durchliefen dort kein
ordentliches Asylverfahren und könnten weder Unterstützung noch effek-
tiven Schutz vor Bedrohung an Leib und Leben in ihrem Land erwarten,
dass rückkehrende Asylsuchende, denen ohnehin kein Anspruch auf
Wohnraum oder existenzsichernde Sozialleistung zustehe, (bestenfalls)
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am Flughafen Fiumicino mit einem Zugticket ausgestattet und danach
sich selbst überlassen würden,
dass Dublin-Rückkehrende keine bevorzugte Behandlung geniessen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Beschwerdevor-
bringen diverse Artikel, Berichte und Nachrichtenbeiträge zur Lage der
Flüchtlinge in Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens heranzog,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens explizit bestreitet,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise da-
für bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchen-
den anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt,
dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewähr-
leistet ist,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unter-
kunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar
gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen An-
zahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind,
was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren
führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach-
gewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie),
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dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen
zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen,
existieren,
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asyl-
verfahren sowie das Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Lebensum-
stände in Italien somit keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung in
dieses Land darstellen,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen konn-
te, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die
der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnis-
se in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdefüh-
rers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO besteht,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbe-
halte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe den
Beschwerdeführer zurück zu übernehmen,
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dass die in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Artikel, Berichte und Bei-
träge zur Lage der Flüchtlinge und Asylbewerber in Italien von allgemei-
ner Natur sind und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen
vermögen, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 als unan-
gemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen),
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag ab-
zuweisen ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung ge-
langt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Er-
wägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
D-919/2012
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unab-
hängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik