B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-9/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).
D-9/2014
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden – Angehörige der ethnischen Minderheit der
Roma aus C._______ in Kosovo – suchten zusammen mit ihren beiden
erwachsenen Söhnen D._______ (D-10/2014; N …) und E._______
(N …) sowie den mittlerweile verstorbenen Eltern (F._______, beide N …)
und dem Bruder G._______(N …) des Beschwerdeführenden 1 am (…)
2008 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) (…), ohne Einreichung
von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten, um Asyl nach. Am (…)
2008 fand dort eine erste Befragung statt. Am (…) 2008 wurden sie,
ebenfalls im EVZ (…), durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu
den Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom (…) 2008 trat das Bundesamt in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Aargau mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führenden hätten innert der gesetzlichen Frist keine rechtsgenüglichen
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, ohne dass entschuldbare
Gründe vorlägen. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ge-
mäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG seien nicht erforderlich. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei es in
Kosovo seit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999
zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Die Si-
cherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder
zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter (RAE-
Gemeinschaften) – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Ge-
meinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem
sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich ge-
geben. Ebenso sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Struk-
turen in aller Regel gewährleistet. Eine Rückkehr nach C._______ sei
somit zumutbar. Auch keine individuellen Gründe würden dagegen spre-
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chen. So könnten die Beschwerdeführenden mit ihren Angehörigen, de-
ren Asylgesuche am selben Tag abgelehnt würden (N …, N …,
N … und N …) nach Kosovo zurückkehren, weshalb bei ihrer Rückkehr
von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in C._______ ausge-
gangen werden könne. Zudem könnten sich die Beschwerdeführenden im
Haus ihrer Verwandten niederlassen, wo sie bereits vor ihrer Ausreise
jahrelang gelebt hätten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden, welche ihren Lebensunterhalt seit Jahren mit (…)
bestritten hätten, weiterhin dieser Erwerbstätigkeit nachgehen würden
beziehungsweise den Lebensunterhalt der Familie erfolgreich bestreiten
könnten.
C.
Mit Urteil D-2613/2008 vom (…) 2010 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die von den Beschwerdeführenden am (…) 2008 gegen die Verfü-
gung des BFM erhobene Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens ab,
hiess sie hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut, hob die angefochte-
ne Verfügung diesbezüglich auf und wies das BFM an, das Verfahren im
Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen und fortzuführen. Gleichzei-
tig ergingen identische Urteile in den Beschwerdeverfahren D-2614/2008,
D-2617/2008 und D-2619/2008 gegen die erstinstanzlichen Verfügungen
des BFM in den Verfahren N …, N … und N … der jeweiligen Familien-
angehörigen der Beschwerdeführenden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt sei
zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden keine
entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdo-
kumenten plausibel machen könnten. Zudem seien die Vorbringen der
Beschwerdeführenden, wonach sie in C._______ von H._______ behel-
ligt worden seien, asylrechtlich nicht relevant. Indes beruhe die angefoch-
tene Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf einem un-
vollständig abgeklärten Sachverhalt, zumal die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bejaht worden sei, ohne dass die in casu zwingend er-
forderlichen Einzelfallabklärungen im Sinne von BVGE 2007/10 vor Ort
vorgenommen worden seien. Auch habe das BFM die Beschwerdefüh-
renden zu diesbezüglich zentralen Themen – nebst den Wohnverhältnis-
sen etwa die soziale und wirtschaftliche Integration in ihrer Herkunftsge-
gend, wo die Familie zur ethnischen und völkischen Minderheit gehöre –
zumindest teilweise höchstens in summarischer Weise befragt bezie-
hungsweise angehört.
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II.
D.
D.a Am (…) 2012 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
I._______ um weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.b Am 13. Juni 2013 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM
in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 aAsylG durch das BFM in Bern-Wabern
angehört. Dabei reichten sie je ein ärztliches Attest vom (…) 2013 betref-
fend ihren Gesundheitszustand ein.
D.c Ebenfalls am 13. Juni 2013 gewährte das Bundesamt den Beschwer-
deführenden schriftlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der
Schweizerischen Botschaft vom (…) 2012. Dazu und zur Einreichung von
ärztlichen Berichten zu den von ihnen anlässlich der Anhörung vom sel-
ben Tag geltend gemachten gesundheitlichen Problemen wurde ihnen ei-
ne Frist bis zum 28. Juni 2013 angesetzt.
D.d Am 27. Juni 2013 (Eingangsstempel BFM) reichten die Beschwerde-
führenden je einen ärztlichen Bericht vom (…) 2013 betreffend ihren Ge-
sundheitszustand ein.
D.e Auf Gesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Juni 2013 hin er-
streckte das BFM die ihnen gewährte Frist bis zum 26. Juli 2013. In der
Folge unterblieb eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der
Schweizerischen Botschaft seitens der Beschwerdeführenden.
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am 23. Dezember 2013
– ordnete das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen-
den an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten ergä-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im
Falle einer Rückkehr nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ne durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig.
Im Zusammenhang mit der Frage von dessen Zumutbarkeit wiederholte
das BFM in Bezug auf die RAE-Gemeinschaften vorweg im Grundsatz
seine Erwägungen in der Verfügung vom (…) 2008, wobei sich die Situa-
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tion dieser Personengruppe in den vergangenen Jahren weiter verbessert
habe beziehungsweise in vielen Dörfern und Bezirken stabil geblieben
sei. Die gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich be-
stimmter Reintegrationskriterien wie insbesondere berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter und wirtschaftliche Lebensgrundlage im Ein-
zelfall vorzunehmenden Abklärungen hätten ergeben, dass das Haus an
der Adresse (…), C._______, völlig zerstört sei. Die Kinder J._______
und K._______ der Beschwerdeführenden wohnten seit längerer Zeit im
Haus ihrer Grossmutter L._______ an der Adresse (…). Der Sohn
E._______ der Beschwerdeführenden (abgeschlossenes Asylverfahren
D-2617/2008 beziehungsweise N …) sei im Jahr 2011 kurzfristig nach
Kosovo zurückgekehrt, um administrative Tätigkeiten vorzunehmen, und
habe während dieser Zeit ebenfalls im Haus von L._______ gewohnt.
L._______ besitze eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland und lebe
dort. Aufgrund der Renovierung ihres Hauses sei davon auszugehen,
dass L._______ über finanzielle Mittel verfüge. K._______ arbeite (…) in
M._______ und J._______ sammle zusammen mit (…), um dieses wie-
der zu verkaufen. An der Adresse (…) wohne ein Onkel der Familie. Des-
sen Kinder würden im Ausland leben. Weitere Verwandte der Beschwer-
deführenden hielten sich nicht in Kosovo auf. Die meisten von ihnen
wohnten und arbeiteten in Deutschland. Aufgrund der vorgenommenen
Abklärungen könne die Wohnsituation der Beschwerdeführenden in
C._______ bei einer Rückkehr als hinreichend beurteilt werden. Sie hät-
ten bereits vor ihrer Ausreise in die Schweiz im Haus von L._______ ge-
wohnt. Ihre Kinder J._______ und K._______ wohnten ebenfalls dort und
auch ihr Sohn E._______ habe während seines Aufenthalts in Kosovo im
Jahr 2011 dort verweilt. Es sei nicht glaubhaft, dass L._______ die Be-
schwerdeführenden nicht in ihrem Haus wohnen lassen würde, weil sie
selber dort wohne. Sodann seien die Beschwerdeführenden noch nicht
(…) Jahre alt und grundsätzlich erwerbsfähig. Wegen ihrer gesundheitli-
chen Probleme, welche in Kosovo behandelt werden könnten, sei zwar
davon auszugehen und festzuhalten, dass sie ihrer bisherigen Erwerbstä-
tigkeit nicht mehr im gleichen Umfang nachgehen könnten und sich auf-
grund ihrer beruflichen Ausbildung aus alleiniger Kraft wohl keine ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage (mehr) erarbeiten könnten. In-
dessen hätten sie zahlreiche Verwandte sowohl im Heimatstaat als auch
in Europa, von denen sie unterstützt werden könnten. So lebten ihre Kin-
der J._______ und K._______ nach wie vor in C._______ im Haus von
L._______ J._______ sei verheiratet und verkaufe zusammen mit (…),
während K._______ in M._______ arbeite. Im Weiteren könnten die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach C._______ auch durch ih-
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ren Sohn D._______ (D-10/2014; N …) unterstützt werden. Zudem könne
sich ihr mittlerweile in der Schweiz verheirateter und jetzt hier lebender
Sohn E._______ (abgeschlossenes Asylverfahren D-2617/2008 bezie-
hungsweise N …) minimal an der finanziellen Unterstützung beteiligen.
Schliesslich seien mehrere weitere Verwandte in Deutschland erwerbstä-
tig und könnten die Beschwerdeführenden ebenfalls unterstützen. Mit der
Unterstützung durch ihre Verwandten und mit ihrem eigenen Beitrag hät-
ten die Beschwerdeführenden genügend finanzielle Ressourcen, um sich
in Kosovo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen zu können.
Neben ihren beiden Kindern K._______ und J._______ wohne der Onkel
N._______ ebenfalls in C._______, und auch ihr Sohn D._______ werde
mit ihnen zurückkehren. Somit verfügten sie bei einer Rückkehr über ein
tragfähiges Beziehungsnetz in Kosovo. Dies gelte auch unter dem As-
pekt, dass dieses vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat nicht viel grös-
ser gewesen sei. Der Zugang zu den medizinischen und sozialen Struktu-
ren sei in Kosovo in aller Regel gewährleistet. Namentlich habe es in
C._______ ein Regionalspital. Deshalb würden lange Anreisewege für die
Beschwerdeführenden entfallen. Ihre ärztlich attestierten Krankheiten (…)
könnten somit im Regionalspital von C._______ behandelt und dort auch
die notwendigen Medikamente bezogen werden. Schliesslich wäre es
den Beschwerdeführenden grundsätzlich auch zuzumuten, das (…) km
entfernt gelegene Spital in I._______ aufzusuchen, um allenfalls in
C._______ nicht erhältliche Medikamente zu beziehen. Somit würden zu-
sammenfassend weder die im Heimatstaat herrschende politische Situa-
tion noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Kosovo sprechen. Dieser sei auch technisch
möglich und praktisch durchführbar.
F.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass die Wegwei-
sung nicht vollzogen werden könne, und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden anzuordnen; eventualiter sei das BFM anzuweisen,
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genau abzuklären und ent-
sprechend neu zu entscheiden. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 teilte das Bundesverwal-
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Seite 7
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und setzte ihnen Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (Datum des Poststempels) ersuchten
die Beschwerdeführenden um Bezahlung des Kostenvorschusses in Ra-
ten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung mangels Nachweises der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab und setzte ih-
nen eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Dieser
wurde am 24. Januar 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – schon hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1
der entsprechenden Übergangsbestimmungen).
D-9/2014
Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kos-
tenvorschusses einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die darin enthaltene Feststel-
lung des offenkundigen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden sowie die Anordnung der Wegweisung sind durch
das Urteil D-2613/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2010 in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage
des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
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Seite 9
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Zum einen ist es
den Beschwerdeführenden zufolge des rechtskräftigen Entscheides be-
züglich des Nichteintretens nicht gelungen, eine offenkundige Verfolgung
vorzubringen. Zum anderen ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch – dies auch mit Blick auf die nachstehenden
Ausführungen in E. 5.3.2 – aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
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Seite 10
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, in Kosovo sei
nach wie vor das Prinzip der Blutrache vorherrschend. Zwar treffe zu,
dass eine Tochter der Beschwerdeführenden mit (…) in Kosovo lebe.
Dieser würde als mutmasslicher serbischer Spion unter Druck gesetzt,
weswegen ihre Tochter in Kosovo unter falschem Namen lebe. Somit wä-
ren auch die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin ihres Le-
bens nicht sicher. Die Tochter lebe unter einer permanent anhaltenden
Angst, dass ihre wahre Identität aufgedeckt werde. Nicht zuletzt deshalb
lebten nahezu alle Familienangehörigen der Beschwerdeführenden im
Ausland. Lediglich ein Onkel der Beschwerdeführenden 2 und ihre verhei-
ratete Tochter seien noch in Kosovo wohnhaft. Sodann treffe nicht zu,
dass ihr Sohn E._______ im Jahr 2011 nach Kosovo zurückgekehrt sei,
um administrative Tätigkeiten vorzunehmen. Vielmehr habe er diese von
der Schweiz aus über die (…) Botschaft erledigt. Dass ihr Sohn
K._______ zusammen mit seiner Schwester und (…) im Haus von
L._______, der Mutter der Beschwerdeführenden 2, in Kosovo wohne,
treffe ebenfalls nicht zu. Das Haus der Beschwerdeführenden sei zerstört
worden und diese verfügten nicht über die Möglichkeit, ein Haus zu er-
werben. Zwar hätten sie vor der Flucht in die Schweiz tatsächlich wäh-
rend kurzer Zeit im Haus von L._______ wohnen können, ebenso wie
auch ihre Tochter und deren Ehemann. Doch seien sie von L._______
aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Daraus werde ersichtlich,
dass die im Ausland wohnhafte L._______ ihr Haus, welches lediglich
(…) Zimmer umfasse, für eigene Zwecke benötige und nicht fest verge-
ben wolle. Auch sei L._______ diesbezüglich vom BFM nicht kontaktiert
worden. Überdies sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen, weil die Beschwerdeführenden der RAE-Minderheit angehörten.
Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung seien sie nicht in der Lage, aus al-
leiniger Kraft eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erar-
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Seite 11
beiten. Das BFM habe Abklärungen zu den finanziellen Möglichkeiten und
der Bereitschaft der Verwandten der Beschwerdeführenden im Ausland
zur Leistung von Unterstützung unterlassen, weshalb das Verfahren zur
genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Selbst beim Vorliegen dieser Vorausset-
zungen wäre die Lebensgrundlage der Beschwerdeführenden noch nicht
gewährleistet, ebenfalls nicht durch die Verwandten in Kosovo. So befin-
de sich ihr nun in der Schweiz lebender Sohn E._______ in Ausbildung
und habe noch kein geregeltes Einkommen. Alle vom BFM zur Unterstüt-
zung bezeichneten Personen seien vorab um die Sicherstellung ihrer ei-
genen Existenz besorgt. Einzig die verheiratete Tochter und ein Onkel der
Beschwerdeführenden 2 seien in Kosovo wohnhaft, während sich ihr
Sohn K._______ in M._______ aufhalte. Somit verfügten die Beschwer-
deführenden in Kosovo auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz
(…).
Die Beschwerdeführenden haben trotz des ihnen zum Ergebnis der Ab-
klärungen der Schweizerischen Botschaft schriftlich gewährten rechtli-
chen Gehörs keine Stellungnahme eingereicht. Ihre in der Beschwerde
erhobenen Einwände im Zusammenhang mit ihren Verwandten in Kosovo
und ihrer Wohnsituation im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr dorthin
sind mithin einerseits nachgeschoben und vermögen anderseits nament-
lich nicht zu überzeugen. Ihre Befürchtung, Opfer von Blutrache zu wer-
den, kommt pauschal daher und gründet auf keinen konkreten Vorfällen.
Ähnliches gilt für die Einwände bezüglich ihrer Tochter J._______, welche
den Namen gewechselt habe, erklärte der Beschwerdeführende 1 doch
diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom (…) 2013 lediglich, deren
Ehemann sei vor (…) Jahren aus Gründen, die ihm nicht bekannt seien,
einmal geschlagen worden (…). Die Beschwerdeführende 2 gab damals
zu Protokoll, die Familie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz im Haus
von L._______ gelebt, es würden viele Leute dort wohnen; die Gründe,
weshalb dies zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sein soll, wur-
den reichlich diffus geschildert, weshalb sie alles andere als zu überzeu-
gen vermögen (…). Zudem erklärte sie weiter, ihre (…) Geschwister leb-
ten allesamt regulär in Deutschland und würden jede zweite Woche von
dort nach Kosovo zurückkehren (…). Bei dieser Sachlage kann davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden dort ebenfalls durch ihre
im Ausland lebenden Verwandten unterstützt würden, weshalb sich der
Vorwurf, diesbezüglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch die
Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet erweist und
der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung des Ver-
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Seite 12
fahrens an das BFM abzuweisen ist. Im Übrigen wird mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts gleichen Datums die Beschwerde des Sohnes
D._______ (D-10/2014; N …) der Beschwerdeführenden abgewiesen.
Insgesamt sind somit in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E), welche sich nach ei-
ner Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, keine hinreichenden
Anhaltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Kosovo aus
individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgeg-
nungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe sind des-
halb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere
Beurteilung herbeizuführen.
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG Bundesrecht nicht verletzt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 24. Januar
2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: