Abtei lung IV
D-920/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung des zweiten Richters Jean-Daniel
Dubey,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 11. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-920/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 20. Dezember 2007 verlassen hat und über ihm unbekannte
Länder am 22. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am
23. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im _______ sowie der direkten
Anhörung vom 28. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe Ende November 2007
zusammen mit Kollegen einen Bus ausrauben wollen,
dass es zwischen den Sicherheitsleuten des Busses und jenen von
nachfolgenden Bussen und ihnen zu einem heftigen Schusswechsel
gekommen sei,
dass dabei mehrere Sicherheitsleute – unter anderem auch vom
Beschwerdeführer – getötet worden seien,
dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten fliehen können,
dass er am folgenden Tag anlässlich eines Telefons der Inhaberin der
Bar, welche er regelmässig besucht habe, über die Suche nach seiner
Person informiert worden sei,
dass ein weiteres Mitglied der Bande verhaftet worden sei, drei andere
umgebracht worden seien, einer sich selber getötet habe und sich die
übrigen Mitglieder auf der Flucht befänden,
dass er sich unter diesen Umständen zur Ausreise aus Nigeria
entschlossen habe,
dass er dazu ausführte, die Identitätskarte an seinem Wohnort
zurückgelassen zu haben,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlo-
sigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es sich bei den geltend gemachten respektive befürchteten
staatlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Raubüberfall, an
welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, insbesondere
der Suche nach der Person des Beschwerdeführers und einer
allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn um legale
strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen handle, die in jedem
demokratischen Land durchgeführt würden,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig nicht
asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) ersucht wurde,
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dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2008
übermittelt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf
hinwies, in Nigeria könnten nicht alle Leute auf legalem Weg ihren
Lebensunterhalt verdienen,
dass der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Prozess rechnen
könne und somit keine Garantie für eine Rückkehr in Sicherheit und
Würde habe,
dass er vielmehr befürchte, Opfer einer Behandlung zu werden, die
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRIK, SR 0.101) verstosse,
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dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, seine am Wohnort
gebliebene Identitätskarte zu holen, da er kein gutes Verhältnis zu
seinem Vater habe,
dass diese Erklärung indessen nicht zu überzeugen vermag, da es in
der Kompetenz des Beschwerdeführers gelegen hätte, einen Weg zu
suchen, wie er die am Wohnort gebliebene Identitätskarte hätte
nachreichen können,
dass er indessen keine entsprechenden Bemühungen nachwies oder
glaubhaft darlegte,
dass er zudem geltend machte, er sei ohne einen Ausweis in einem
öffentlichen Bus von A._______ nach B._______ gereist, was
angesichts des Risikos, in eine Kontrolle zu geraten, nicht überzeugt,
dass die Angaben des Beschwerdeführers über die Organisation
seiner Reise in die Schweiz und über die Reise selber substanzlos
und realitätsfremd ausgefallen sind, was die Unglaubhaftigkeit seiner
Angaben über die fehlenden Identitäts- und Reisepapiere untermauert,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als nicht relevant im Sinne des Gesetzes qualifizierte, zumal die
Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem
Raubüberfall auf einen Bus mit Todesfolgen stattfand, was im Hinblick
auf die vom Beschwerdeführer zugegebene Teilnahme als legitime
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Handlung der nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu betrachten
ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nur die Teilnahme am Raubüberfall
sondern zusätzlich zugab, er habe auf Leute geschossen und sie
anlässlich der Schiesserei umgebracht, was ebenfalls als strafbare Tat
zu qualifizieren wäre,
dass er unter diesen Umständen in jedem demokratischen Land mit
einer Strafverfolgung und allenfalls auch mit einer strafrechtlich
motivierten Verurteilung zu rechnen hätte,
dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls
eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in
Nigeria offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten
Verfolgungsgründen erfolgte, wie die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zutreffend argumentierte,
dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, in
Nigeria könne er nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen,
dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen
indessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine
Furcht, er sei in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, nicht begründet ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
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dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter
beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann
– an dieser Einschätzung auch eine allfällige strafrechtliche
Untersuchung und mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers in
Nigeria mangels überzeugender und substanziierter Hinweise auf eine
menschrechtswidrige Behandlung nichts zu ändern vermag,
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dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und
ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe sich vor der
Ausreise seinen Lebensunterhalt als Schaffner beim Auto- und
Busbahnhof (Agboro) verdient, womit er die Möglichkeit einer legalen
Mittelbeschaffung zum Ausdruck brachte, was mit der erst nachträglich
im Beschwerdeverfahren sinngemäss behaupteten Unmöglichkeit, sich
auf legale Weise seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, nicht in
Einklang zu bringen ist,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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