Abtei lung IV
D-920/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______,
Senegal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-920/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Jahr 2008 mit der Hilfe eines Schleppers von D._______ aus
verliess und über E._______, F._______, G._______, H._______ und
I._______ am 12. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im J._______ vom 10. November
2009 sowie der direkten Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 8. Februar
2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe versucht, die seinen zwei jüngeren Schwestern
drohende Beschneidung zu verhindern,
dass man ihn gewarnt und ihm gedroht habe, ihn umzubringen, wenn
er sich für seine Schwestern einsetze,
dass er mit seiner jüngeren Schwester, welche elf Jahre alt sei, aus
dem Dorf nach K._______ geflohen sei,
dass die Leute aus seinem Dorf sie aber aufgespürt hätten und er ge-
flüchtet sei, wobei er seine Schwester zurückgelassen habe,
dass man ihn umbringen würde, wenn er in sein Heimatland zurück-
kehren müsste,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person
geltend machte, er sei 17 Jahre alt,
dass er jedoch keine Auskunft über sein Geburtsdatum geben könne,
da er keine Schule besucht habe,
dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt demgegenüber
angab, er sei am L._______ geboren,
dass er anlässlich der Befragung auf Vorhalt erklärte, er könne nicht
schreiben und habe das Personalienblatt nicht ausgefüllt,
dass er ferner erklärte, er kenne sein Geburtsdatum deshalb, weil
seine Mutter es ihm gesagt habe,
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dass er, als er darauf angesprochen wurde, er wirke aufgrund seines
äusseren Erscheinungsbildes deutlich älter als 17 Jahre, erwiderte,
seine Mutter habe ihm im letzten Jahr gesagt, er sei 17 Jahre alt, aber
er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht,
dass das BFM beim Beschwerdeführer eine medizinische Knochen-
analyse zur Altersbestimmung durchführen liess,
dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Kantonsspitals
M._______ vom R._______ mindestens 19 Jahre alt sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Nachbefragung am
10. November 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenanalyse gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Mutter habe ihm gesagt, er
sei 17 Jahre alt, und aus diesem Grund habe er dieses Alter an-
gegeben,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Nachbefragung vom
10. November 2009 sowie anlässlich der Bundesanhörung vom
8. Februar 2010 mitgeteilt wurde, dass er für das weitere Verfahren als
volljährige Person behandelt werde, und ihm dazu das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 10. Februar 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM erwog, es seien aufgrund konkreter Indizien ernsthafte
Zweifel an der angegeben Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
angebracht,
dass das BFM festhielt, angesichts klar erkennbarer äusserer Reife-
merkmale (markant männliche Gesichtszüge, starker Bartwuchs an
Kinn und über Oberlippe) und des besonnenen Verhaltens des Be-
schwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung dränge sich der
Schluss auf, dass er das Alter von 18 Jahren mit Bestimmtheit bereits
überschritten haben müsse,
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dass er bezeichnenderweise keinerlei Ausweispapiere abgegeben
habe und dies nicht überzeugend begründen könne,
dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Bericht vom
R._______ ein vollständig abgeschlossenes Knochenwachstum
aufweise,
dass der Beschwerdeführer den Vorhalten des BFM im Rahmen seiner
mündlichen Stellungnahmen vom 10. November 2009 und vom 8. Feb-
ruar 2010 nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht habe,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete, von den Asylbehörden
aber ernsthaft angezweifelte Minderjährigkeit somit unbewiesen ge-
blieben sei,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Beweislosigkeit praxis-
gemäss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 und EMARK 2001 Nr. 23)
zu tragen habe, weshalb das BFM davon ausgehe, er sei bereits bei
Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe in seinem
Heimatstaat weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte be-
sessen, auch habe er keine Möglichkeit, von Verwandten aus der
Heimat Ausweispapiere in die Schweiz nachsenden zu lassen,
dass seine Erklärungen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden
müssten, da Sinn und Zweck der schriftlichen Aufforderung des BFM
vom 12. Oktober 2009 im Wesentlichen darin bestanden habe, den
Beschwerdeführer zu motivieren, die bei der Reise von Afrika in die
Schweiz verwendeten Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere den
Schweizer Behörden abzugeben,
dass dessen Schilderung des Reiseweges nicht überzeugen könne, da
er bei der Befragung zur Person am 10. November 2009 ausgesagt
habe, der ihn von E._______ nach G._______ begleitende Schlepper
habe für ihn einen (...) Reisepass mitgeführt, der Beschwerdeführer
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indes nicht wisse, welcher Name im betreffenden Dokument als
Inhaber des Ausweises vermerkt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer aber in der Lage hätte sein müssen,
konkrete Angaben zum Inhalt des behaupteten Reisepasses, ins-
besondere hinsichtlich der Identität des eingetragenen Passbesitzers
zu machen, zumal er bei seiner Reise erwartungsgemäss darauf an-
gewiesen gewesen wäre, bei einer genauen Personenkontrolle durch
Grenzbeamte Angaben machen zu können, die mit den Passver-
merken übereingestimmt hätten,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht habe, er habe
sich drei oder vier Monate in einem Flüchtlingslager auf Z._______
aufgehalten,
dass er aber den Namen des Lagers nicht habe angeben können,
dass der Beschwerdeführer ferner angegeben habe, er sei im Oktober
2009 von Y._______ aus mit einem Bus nach I._______ gereist, habe
dabei keine Ausweispapiere bei sich gehabt und sei nicht behördlich
kontrolliert worden,
dass derart realitätsfremde und substanzlos angeführte Vorbringen
bezeichnend seien für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, dem BFM
ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen,
dass sich der begründete Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer
habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine tatsächliche Identität
zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu er-
schweren oder zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM rechtsgenügli-
che Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht habe, bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat würden ihn die Behörden beziehungs-
weise die Polizei den Traditionalisten ausliefern,
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dass in Senegal allerdings rechtsstaatliche Strukturen bestünden, die
einen derartigen Automatismus mit Bestimmtheit ausschliessen wür-
den,
dass es dem Beschwerdeführer sodann möglich wäre, sich der lokalen
Verfolgung in seiner engeren Heimat zu entziehen und eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen, so dass er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingsgeigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM
zurückzuweisen,
dass er ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte
ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen
Angaben am C._______ geborenen Beschwerdeführers Anlass geben
würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der
Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als
prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches am 12. Oktober 2009 im J._______
beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen
Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu
seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung
für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
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dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte und habe nie ein solches Dokument beantragt (vgl. act.
A 1/16, S. 5),
dass er ferner angab, er habe selbst nie irgendwelche Papiere gehabt,
sei er doch ohne Reisedokumente illegal aus Senegal ausgereist und
habe erst von einem Schlepper in E._______ einen (...) Reisepass
erhalten (vgl. act. A 17/5, S. 3, und act. A 1/16, S. 8),
dass der Schlepper während der Reise von E._______ bis G._______
für ihn die Papiere gezeigt habe und er nicht wisse, auf welche Person
diese Papiere ausgestellt gewesen seien, da er diesen Pass nicht in
den Händen gehabt habe (a.a.O.),
dass dieser Pass beim Schlepper geblieben sei (act. A 1/16, S. 8),
dass er keine Möglichkeit habe, Dokumente von seinen Verwandten zu
Hause zu erhalten, da diese ihm nicht helfen könnten (act. A 28/11,
S. 2 sowie act. A 1/16, S. 6),
dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft,
dass es insbesondere unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe nie
ein eigenes Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches von
Senegal in die Schweiz gereist,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine Einwände erhebt,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er sei geflohen, nachdem er vergeblich
versucht gehabt habe, seine Schwester vor der Beschneidung zu be-
wahren (vgl. act. A 28/11, S. 2 ff., und act. A 1/16, S. 6 f.),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 10. November 2009 und der Anhörung vom 8. Februar
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2010 sowie auf die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 zu
verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
asylrechtlich unerheblich und dessen Ausführungen zu seinem
Reiseweg als unglaubhaft beurteilt haben soll,
dass in der Beschwerde lediglich dargetan wird, der senegalesische
Staat sei weder fähig noch willens, den Beschwerdeführer vor der Ver-
folgung durch seine Dorfleute zu schützen, und die Polizei ihm auf-
grund der grassierenden Korruption keine Hilfe leiste, so dass ein
faires Verfahren unter den gegebenen Umständen gar nicht möglich
sei, da es gar nicht erst zu einer Einleitung eines Strafverfahrens kom-
men würde,
dass zudem auch die Justizbehörden korrumpierbar seien und er da-
mit rechnen müsse, dass ihn die Behörden in sein Heimatdorf über-
stellen würden,
dass ihm in Senegal kein Schutz vor Verfolgung durch seine Verwandt-
schaft und sein Dorf gewährt werde, weder durch konkreten polizei-
lichen Schutz noch durch ein entsprechendes Strafverfahren, welches
die Inhaftierung seiner Peiniger zur Folge hätte,
dass indessen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten, und er auch nicht
dartut, er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe
begründete Furcht, aufgrund dieser Motive solchen Nachteilen aus-
gesetzt zu werden (vgl. Art. 3 AsylG),
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dass der Verweis auf die seinen Schwestern drohende Genital-
beschneidung jedenfalls nicht auf ernsthafte Nachteile im Sinne einer
asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers selber schliessen
lässt,
dass überdies aufgrund der Aktenlage festzuhalten ist, dass das BFM
zu Recht zum Schluss kam, es wäre dem Beschwerdeführer möglich,
sich den ihm allenfalls drohenden Nachteilen durch eine innerstaat-
liche Fluchtalternative zu entziehen, da angesichts seiner Vorbringen
nicht davon auszugehen ist, dass er sich landesweit in einer auswegs-
losen Situation befindet (vgl. hierzu EMARK 1996 Nr. 1 E. 5 b S. 5),
dass, auch wenn vor allem in ländlichen Gebieten die Beschneidung
noch vorkommt, diese in Senegal verboten ist,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die in Senegal droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, er
gemäss seinen Aussagen zwar nur die Koranschule besucht hat (vgl.
act. A 1/16 S. 3 f.), es ihm aber möglich sein sollte, sich im Falle der
Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der junge Beschwerdeführer gerate
im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation,
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dass die vom BFM behauptete Volljährigkeit des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches in der Beschwerde-
schrift im Übrigen nicht bestritten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass aufgrund der Abweisung der Beschwerde die Voraussetzungen
zur Entrichtung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das W._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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