Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D920/2011
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Irak,
vertreten durch René Hurni, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar
2011 / N_______.
D920/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der gemäss eigenen Angaben aus B._______ stammende
Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit, der zusammen mit seinen Familienangehörigen bis
im Jahre Y._______ in C._______ in der Provinz Dohuk im Nordirak
lebte, verliess seinen Heimatstaat am 15. Mai 2010 auf dem Landweg
und gelangte über D._______, E._______ und F._______ am 30. Juni
2010 illegal in die Schweiz, wo er am 8. Juli 2010 im G._______ ein
Asylgesuch einreichte.
A.b. Nach der Kurzbefragung im G._______ vom 14. Juli 2010 und der
direkten Anhörung beim BFM vom 2. August 2010 wurde der
Beschwerdeführer mit Entscheid vom 3. August 2010 für den weiteren
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______
zugewiesen.
A.c. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen an, sie hätten zunächst in C._______
gelebt, seien dann aber wegen Problemen, die sie dort bekommen
hätten, im Jahre Y._______ nach B._______ übersiedelt. In den Jahren
(...) bis (...) habe er die Schule besucht, so ein Jahr in C._______ und ein
weiteres Jahr in ihrem Wohnquartier in B._______. Danach habe er die
Schule abgebrochen und sei zu Hause geblieben. Als Jugendlicher sei er
als fliegender Händler tätig gewesen und habe Lebensmittel verkauft. Die
letzten zweieinhalb Jahre vor der Ausreise habe er auf dem Bau
gearbeitet. In B._______ sei die Lage sehr unangenehm gewesen und er
sei dort bedroht worden. Sein im Jahre (...) in die Schweiz geflohener
Bruder habe bei den J._______ als K._______ gearbeitet und sei
deswegen bedroht worden. Jetzt sei auch er wegen dieser Tätigkeit
bedroht worden. Im Sommer des Jahres (...) seien sie ein erstes Mal von
Unbekannten respektive terroristischen Arabern bedroht worden, indem
diese ein Drohpapier in den Hof des Hauses geworfen hätten. Danach
habe sein Bruder die Flucht ergriffen. Ihm persönlich sei in der Folge
nichts geschehen, jedoch sei sein Vater durch Schüsse verletzt worden.
Am (...) sei erneut ein Drohpapier in den Hof ihres Hauses geworfen
worden, gemäss welchem sie den Aufenthaltsort seines Bruders
L._______ hätten mitteilen sollen. Ferner habe man darin mit der
Entführung seiner Person gedroht, falls den Forderungen nicht
nachgekommen werde. In der Folge habe er sich nach M._______
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(Provinz Dohuk) begeben, wo er sich während zehn bis fünfzehn Tagen
bei Verwandten aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach C._______
weitergereist, wo er während eines Monats bei einem Freund geblieben
und danach ausgereist sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 – eröffnet am 6. Januar 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse, und erachtete einen Wegweisungsvollzug als zumutbar,
zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und
die Sache sei – unter Beizug der Akten im Asylverfahren N_______ – zur
Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die
angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die
Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, und ersuchte in formeller Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um unentgeltliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung
und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2011
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG sowie um Beizug der Akten im Asylverfahren N_______ zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und es wurde
aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die
Vorinstanz im Wesentlichen an, eine Analyse der Aussagen, die der
Beschwerdeführer zu seiner Herkunft und zu seinen Asylgründen
gemacht habe, werfe zunächst Fragen zu dessen Herkunftsort auf. Er
spreche kaum Arabisch und vermöge zu seinem Wohnort entweder keine
oder nur oberflächliche Angaben zu machen. Auch seien die Aussagen
zur Schulbildung unklar geblieben; so habe unter der Regierung von
Saddam Hussein im ehemaligen irakischen Zentralstaat die allgemeine
Schulpflicht geherrscht, weshalb der Beschwerdeführer nicht einfach der
Schule hätte fernbleiben können. Es sei daher zweifelhaft, ob er
tatsächlich mehr als (...) Jahre in B._______ gelebt habe. Ferner habe er
auch die eigentlichen Gründe für seine Ausreise, nämlich die Drohungen
durch unbekannte Araber, nur rudimentär geschildert. Er bringe zwar vor,
wegen der Arbeit seines Bruders als K._______ bei den J._______
bedroht worden zu sein, schildere diese Arbeit – obschon diese für die
Verfolgung durch die Araber zentral gewesen wäre – aber nicht. Die
Briefe und die darin stehenden konkreten Drohungen beschreibe der
Beschwerdeführer nur ungenügend. Falls er tatsächlich in B._______
gelebt hätte und dort von Terroristen bedroht worden wäre, hätten der
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Seite 6
Aufenthalt in der Stadt und die Erlebnisse im Zusammenhang mit den
Drohungen bei ihm bleibende tiefe Eindrücke hinterlassen. Er wäre
zwingend in der Lage, die Stadt konkret und detailliert zu beschreiben.
Auch die Drohungen und seine damit verbundenen Gefühle und
Handlungen müsste er persönlicher und konkreter schildern können. Da
er dazu nicht in der Lage sei, müsse angenommen werden, dass er in
Wirklichkeit gar nie von Terroristen in B._______ bedroht worden sei.
3.2.
3.2.1. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, da bereits zu Beginn der Befragung im G._______
sprachliche Probleme bestanden hätten. Die Fragen seien, nachdem der
Übersetzer vom Arabischen auf Badini gewechselt habe, nicht auf Badini,
sondern entgegen der Anmerkung im Protokoll des G._______ auf Sorani
übersetzt worden. Diese Sprache sei ihm jedoch nicht geläufig, weshalb
er letztlich diverse ihm gestellte Fragen nicht verstanden habe. Auch bei
der direkten Anhörung hätten sich sprachliche Schwierigkeiten ergeben;
er habe zwar den Worten des Übersetzers besser folgen können, aber
noch immer Mühe mit den Übersetzungen bekundet. Da er die ihm
gestellten Fragen anlässlich der beiden Befragungen nicht vollständig
und korrekt verstanden habe, sei ihm das Recht verwehrt worden, seine
Asylgründe detailliert darzulegen, worin mithin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu sehen sei. Der Umstand, dass er jeweils angeführt
habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, vermöge an dieser
Betrachtungsweise nichts zu ändern. Denn er habe sich unter Druck
gesetzt gefühlt und weder einen schlechten Eindruck bei den
Anwesenden hinterlassen noch ein aufmüpfiges Verhalten, das sich
negativ auf seinen Asylentscheid hätte auswirken können, an den Tag
legen wollen. Auch liege eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes, mithin eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vor, da es ihm bis zur vorinstanzlichen
Anhörung nicht möglich gewesen sei, Beweismittel zu beschaffen. Die
nun vorliegenden Dokumente würden zeigen, dass die
Sachverhaltsabklärungen des BFM, auf welchen die angefochtene
Verfügung basiere, unrichtig und unvollständig seien. Daher seien die
rechtlichen Schlussfolgerungen in der genannten Verfügung offensichtlich
fehlerhaft. Es seien deshalb von Amtes wegen zusätzliche
Sachverhaltsabklärungen zum Nachweis seiner Identität und zu den
Ausführungen zu seinem Heimatort vorzunehmen.
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Seite 7
3.2.2. In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer an, der in der
Zwischenzeit beschaffte und eingereichte Identitätsausweis belege, dass
das bereits bei der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum mit jenem
auf dem Identitätsausweis übereinstimme und auch der von ihm jeweils
genannte Name und Vorname seines Vaters identisch mit demjenigen auf
dem Identitätsausweis seien. Es sei augenfällig, dass das BFM nur für ihn
negative Aspekte aus dem Anhörungsprotokoll im Entscheid verwendet
und jene ausgeblendet habe, die zeigten, dass er wohl Auskünfte über
B._______ zu geben imstande sei. So werde im angefochtenen
Entscheid beispielsweise nicht erwähnt, dass er bei der Erstbefragung
den Namen des Stadtpräsidenten von B._______ habe nennen können.
Weiter seien die rudimentären Antworten teils auf sprachliche Probleme
und teils auf seine geringe Schulbildung zurückzuführen. Die Zweifel der
Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schulbesuch seien nicht
nachvollziehbar. Gerade im Norden des Landes dürfte die Durchsetzung
einer solchen Schulpflicht keine prioritäre Aufgabe dargestellt haben. Es
sei angesichts der eingereichten Dokumente (Nennung Dokumente)
plausibel, dass er in den Jahren Y._______ bis (...) zusammen mit
seinem Vater und weiteren Geschwistern in B._______ gelebt habe.
Ferner treffe es zu, dass er über den Inhalt der Drohbriefe eher
allgemeine Angaben gegeben habe. Jedoch habe er deren Inhalt nicht
selber gelesen, sondern habe sich auf die Schilderungen seines Vaters
verlassen müssen. Überdies zeigten weitere Beweismittel seinen Bruder
betreffend (Nennung Beweismittel), dass dieser vor seiner Flucht aus
dem Irak im Jahre (...) tatsächlich für die J._______ beziehungsweise (...)
Unternehmen gearbeitet haben dürfte. Da er nach seinem Bruder
mutmasslich der zweitgeborene Sohn sei, erstaune es nicht, dass sich
die Drohungen nach der Flucht seines Bruders auf ihn fokussiert hätten.
Die Ernsthaftigkeit dieser Drohungen zeige die Verletzung seines Vaters,
die möglicherweise durch einen Schuss entstanden sein könnte. Die
Verletzung sei im Jahre (...) ärztlich untersucht und schriftlich
festgehalten worden, wie die diesbezüglich eingereichten Belege zeigten.
Aufgrund der Schussabgabe sei für ihn klar gewesen, dass die Täter
nicht vor seiner Tötung zurückschrecken würden, weshalb er nach Erhalt
des zweiten Drohbriefs rasch geflüchtet sei. Er sei nach seiner Flucht in
die Schweiz unter starker Anspannung gestanden, was sich
entsprechend auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Zudem sei
dieses nicht durch eine Fachperson untersucht worden, weshalb es sich
letztlich einzig um subjektive Wahrnehmungen der befragenden Person
des BFM handle, die in die Erwägungen eingeflossen seien.
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Seite 8
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er die Fragen anlässlich der
beiden Befragungen nicht vollständig und korrekt verstanden habe.
Dadurch sei ihm das Recht verwehrt worden, seine Asylgründe detailliert
darzulegen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu
qualifizieren. So ist vorweg festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten
Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen
Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle
Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es in casu zu Ungereimtheiten
in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der
Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So konnte der
Beschwerdeführer zu Beginn der durchgeführten Befragungen seine
Asylgründe jeweils in freier Erzählform vorbringen, welche danach durch
gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Angesichts der
Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu
verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen
zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu
stellen, und auch den jeweiligen Protokollen keine Hinweise zu
entnehmen sind, dass Aussagen lediglich umschrieben worden sind oder
dass sprachliche Schwierigkeiten während der Befragungen aufgetreten
wären, die an der Verwertbarkeit der Protokolle ernsthafte Zweifel
aufkommen lassen könnten, ist der Einwand des Beschwerdeführers als
unbehelflich zu erachten. Zudem bestätigte er auf mehrfaches
Nachfragen, dass er den Übersetzer gut verstanden habe, und bestätigte
nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache die
Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen. Auch wenn er am Schluss
der Erstbefragung auf Nachfrage zunächst angab, er habe während der
Befragung nicht alles, sondern nur einzelne Wörter verstanden, wird
dieser Einwand durch den darauf folgenden Hinweis der Sachbearbeiterin
des BFM, wonach er fliessend Antwort gegeben und nie nachgefragt
habe (vgl. act. A1/16, S. 12 unten), relativiert. Eine Durchsicht des
Protokolls ergibt, dass die Fragen und Antworten chronologisch und
kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten
oder diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers während dieser
Befragung angegeben sind. Die Bestätigung des Beschwerdeführers
anlässlich der direkten Anhörung, gemäss welcher er die Angaben der
ersten Befragung bestätige (vgl. act. A11/11, S. 2), lässt seinen Einwand
als unbeachtlich erscheinen. Zudem hatte der bei der kantonalen
Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter keine Bemerkungen betreffend
die Übersetzung und die Protokollierung. Der Einwand des
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Beschwerdeführers, wonach er sich bei den Befragungen unter Druck
gesetzt gefühlt habe und weder einen schlechten Eindruck bei den
Anwesenden habe hinterlassen noch ein aufmüpfiges Verhalten, das sich
negativ auf seinen Asylentscheid hätte auswirken können, an den Tag
legen wollen, weshalb er letztlich jeweils bestätigt habe, den Dolmetscher
respektive die Fragen gut verstanden zu haben, ist unter diesen
Umständen als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag daher nicht zu überzeugen.
3.3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, da es ihm bis zur vorinstanzlichen Befragung
nicht möglich gewesen sei, Beweismittel zu beschaffen. Die nun mit der
Rechtsmitteleingabe nachgereichten Dokumente würden zeigen, dass die
Sachverhaltsabklärungen des BFM, auf welchen die angefochtene
Verfügung basiere, unrichtig und unvollständig seien. Daher seien die
rechtlichen Schlussfolgerungen in der genannten Verfügung offensichtlich
fehlerhaft. Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken: Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte anlässlich der Befragungen im EVZ sowie beim BFM
(vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise
überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Diese
Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, weshalb von einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
nicht ausgegangen werden kann. Jedenfalls stellt eine andere rechtliche
Würdigung des Sachverhaltes noch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar. In diesem Zusammenhang ist ferner zu
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beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung auf
die Frage zu Möglichkeiten der Beschaffung von gültigen
Identitätspapieren angab, weder etwas zu deren Beschaffung
unternommen zu haben noch irgendwelche Identitätspapiere beschaffen
zu können (vgl. act. A1/16, S. 9). Ferner führte er zu Beginn der direkten
Anhörung auf Nachfrage, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe,
die er nachreichen wolle, aus, er habe gar nichts (vgl. act. A11/11, S. 2).
Am Schluss der erwähnten Anhörung beim BFM bestätigte der
Beschwerdeführer durch seine Unterschrift, dass er alle seine Asylgründe
habe vortragen können und er seinem Asylgesuch nichts mehr
beizufügen habe respektive alles habe sagen können, was für ihn wichtig
sei. Die Nachfrage des Beamten, ob er dem bisher Gesagten etwas
beizufügen habe, verneinte er, und auf den Hinweis, dass nun aus der
Sicht des BFM alle Fakten gesammelt seien, die für die Beurteilung
seines Asylgesuches wesentlich seien, brachte er keine Einwände vor
(vgl. act. A11/11, S. 9). Zudem hätte der Beschwerdeführer nach der
direkten Anhörung vom 2. August 2010 bis zum Erlass des negativen
Asylentscheides am 5. Januar 2011 noch über fünf Monate Zeit gehabt,
allfällige Beweismittel – seine Identität oder die Gesuchsgründe
betreffend – dem BFM gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG unaufgefordert
nachzureichen. Er liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Bei
dieser Sachlage besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
3.4.
3.4.1. In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach
Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz
zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit
dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung
des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
3.4.2. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, der zwischenzeitlich
beigebrachte und nachgereichte Identitätsausweis belege, dass das
bereits bei der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum mit jenem auf
dem Identitätsausweis übereinstimme und auch der von ihm jeweils
genannte Name und Vorname seines Vaters identisch mit demjenigen auf
dem Identitätsausweis seien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten,
dass der eingereichte Identitätsausweis lediglich als Farbkopie vorliegt
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und somit grundsätzlich keine verlässlichen Angaben zu dessen Echtheit
möglich sind. Alleine der Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer
erwähnten Daten (Geburtsdatum; Name und Vorname Vater) auf dem
fraglichen Identitätsausweis identisch zu seinen in der Erstbefragung
erwähnten Angaben aufgeführt seien, vermag dessen Echtheit noch nicht
zu bestätigen. In diesem Zusammenhang erstaunt denn auch, dass
gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden
Befragungen nie von der Existenz eines solchen Identitätsdokumentes
die Rede war. Vielmehr hielt er im Rahmen der Erstbefragung vom
14. Juli 2010 auf explizite Frage nach dem Vorhandensein sonstiger
Ausweise – nebst Pass und Identitätskarte – ausdrücklich fest, es würden
keine existieren (vgl. act. A1/16, S. 8 unten), obwohl das nun eingereichte
Dokument am (...) ausgestellt worden sein soll, zu einem Zeitpunkt also,
in welchem sich der Beschwerdeführer noch in seiner Heimat aufhielt.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei augenfällig, dass das BFM nur
für ihn negative Aspekte aus dem Anhörungsprotokoll im Entscheid
verwendet und jene ausgeblendet habe, die zeigten, dass er wohl
Auskünfte über B._______ zu geben imstande sei. So werde im
angefochtenen Entscheid beispielsweise nicht erwähnt, dass er bei der
Erstbefragung den Namen des Stadtpräsidenten von B._______ habe
nennen können. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der
Beschwerdeführer zu B._______ in der Tat nur rudimentäre Angaben
anzugeben vermochte, was auch in Berücksichtigung seines angeführten
tiefen Bildungsstandes Zweifel an einem über (...) Jahre dauernden
Aufenthalt in der erwähnten Stadt aufkommen lässt, zumal er in den
letzten fünf bis sechs Jahren verschiedene Tätigkeiten ausgeführt und
dabei unter anderem als Händler in der Stadt unterwegs gewesen sein
will (vgl. act. A1/16, S. 3). Ausserdem ist der vom Beschwerdeführer
angegebene Name des Bürgermeisters von B._______ – des Jahres
2010 – gemäss öffentlich zugänglichen Quellen unzutreffend. Soweit er
seine rudimentären Antworten teils auf sprachliche Probleme und teils auf
seine geringe Schulbildung zurückführt, ist betreffend den Einwand der
sprachlichen Probleme auf die Ausführungen in Ziffer 3.3.1 zu verweisen
und bezüglich des Hinweises auf die geringe Schulbildung
entgegenzuhalten, dass ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene
Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder
abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes
wiederzugeben ist, darf auch bei geringer Schulbildung und wenig
ausgeprägten intellektuellen Fähigkeiten erwartet werden, dass der
Sachverhalt in den wesentlichen Zügen detailliert und mit
Realkennzeichen versehen (so insbesondere Detailreichtum der
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Seite 12
Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie
inhaltliche Besonderheiten) wiedergegeben werden kann. Oberflächliche
und wenig detaillierte Ausführungen deuten darauf hin, dass versucht
wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen
nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen kann. Die fraglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers sind denn auch von einer Einfachheit, die auch
von einer Person, die sich noch nie in B._______ aufhielt, problemlos
nacherzählt werden könnten. Insofern der Beschwerdeführer auf den
eingereichten Wohnausweis (aus dem Jahre [...]) und die
Lebensmittelkarte (aus dem Jahre [...]) seines Vaters hinweist, die dem
Beleg seines (...) Wohnsitzes in B._______ dienen sollen, ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht
bestritt, dass er jemals in B._______ gelebt habe, sondern lediglich die
angeführte Zeitdauer seines Aufenthalts in dieser Stadt bezweifelte.
Weiter vermag der Einwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit dem Schulbesuch nicht zu überzeugen, zumal seine Geschwister
seinen Angaben zufolge alle die Primarschule bis zur sechsten Klasse
besucht haben sollen, weshalb es umso mehr erstaunt, dass einerseits
nur er die Schule überhaupt hätte abbrechen wollen (einen plausiblen
Grund vermochte der Beschwerdeführer denn auch auf Nachfrage nicht
zu nennen, vgl. act. A1/16, S. 2 f.) und überdies diesen Entscheid als (...)
Knabe gegen seine Eltern hätte durchsetzen können. Ferner bringt er vor,
es treffe zwar zu, dass er über den Inhalt der Drohbriefe eher allgemeine
Angaben gemacht habe. Jedoch habe er deren Inhalt nicht selber
gelesen, sondern habe sich auf die Schilderungen seines Vaters
verlassen müssen. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, seine
diesbezüglich dürftigen Kenntnisse nachvollziehbar erscheinen zu lassen.
So brachte er im Rahmen der direkten Anhörung selber nicht vor, sein
Vater habe ihm nur einen Teil des Inhalts der Drohbriefe vorgelesen (vgl.
act. A11/11, S. 6 oben). Zudem wäre es angesichts der im Brief vom (...)
enthaltenen Drohung für den Beschwerdeführer lebenswichtig gewesen
zu wissen, wann und wo seine Familie der Forderung der Unbekannten
hätte nachkommen sollen, nicht zuletzt auch, um entsprechende
Vorsichtsmassnahmen für seine Person treffen zu können. Da er selber
keine Ahnung über diese Modalitäten gehabt haben will (vgl. act. A11/11,
S. 6), sind seine entsprechenden Angaben als logisch nicht
nachvollziehbar und demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Jedenfalls
vermögen die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel
seinen Bruder betreffend (Nennung Beweismittel), wonach dieser vor der
Flucht aus dem Irak im Jahre (...) für die J._______ beziehungsweise (...)
Unternehmen gearbeitet haben dürfte, an obiger Einschätzung nichts zu
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Seite 13
ändern. Die erwähnten und in Kopie eingereichten Beweismittel – die
entsprechenden Ausfertigungen befinden sich in den beigezogenen
Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers (N_______) – lassen den
Nachweis einer Tätigkeit für die J._______ oder (...) Unternehmen nicht
zu. So ist die Bestätigung als K._______, datierend vom (...) auf einen
N._______ ausgestellt, wobei der Vorname O._______ von Hand
durchgestrichen und durch den Namen P._______ ersetzt wurde. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht plausibel dargelegt,
inwiefern es sich beim erwähnten P._______ um den Bruder des
Beschwerdeführers handeln soll. Weiter kann auch dem Beleg der
Handelsfirma keinerlei Beweiskraft beigemessen werden, zumal sich
dieses Dokument im Wesentlichen als Visitenkarte darstellt und ausser
dem Namen des Geschäftsführers keine weiteren Namen, so
insbesondere auch nicht derjenige des Bruders des Beschwerdeführers,
aufgeführt sind.
Weiter führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, die
Ernsthaftigkeit der angeführten Drohungen zeige die Verletzung seines
Vaters, die möglicherweise durch einen Schuss entstanden sein könnte.
Die Verletzung sei im Jahre (...) ärztlich untersucht und schriftlich
festgehalten worden, wie die diesbezüglich eingereichten Belege zeigten.
Aufgrund der Schussabgabe sei für ihn klar gewesen, dass die Täter
nicht vor seiner Tötung zurückschrecken würden, weshalb er nach Erhalt
des zweiten Drohbriefs rasch geflüchtet sei. Diese Einschätzung vermag
jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist den diesbezüglichen Beweismitteln
zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers sowohl im (...) als
auch im (...) ärztlich untersucht worden sei und man dabei oberhalb des
linken Brustteils eine (mögliche) Schussverletzung festgestellt habe, die
vollständig geheilt sei. Aus den medizinischen Unterlagen wird ersichtlich,
dass es sich dabei um eine einzelne Schussverletzung gehandelt habe.
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer aber anlässlich der
direkten Anhörung vor, sein Vater sei im Jahre (...) durch drei Kugeln
verletzt worden (vgl. act. A11/11, S. 8). Die oben genannten Beweismittel
vermögen daher nicht dem Nachweis zu dienen, dass der Vater des
Beschwerdeführers wegen seines angeblich für die J._______ tätigen
Sohnes angegriffen worden sei. Zudem scheint der Beschwerdeführer
seine Bedrohungslage offensichtlich nicht derart dramatisch eingeschätzt
zu haben, wie dies auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird. So sah
er sich nach Erhalt des ersten Drohbriefes und dem vorgebrachten Angriff
auf seinen Vater im Jahre (...) offenbar nicht veranlasst, irgendwelche
Vorsichtsmassnahmen für seine Person zu treffen. Auch nach Erhalt der
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zweiten Drohung am (...) sah sich der Beschwerdeführer nicht genötigt,
umgehend die Flucht zu ergreifen, sondern reiste einige Zeit später
zunächst nach M._______, wo er sich rund zwei Wochen bei Verwandten
aufhielt, und danach nach C._______, wo er einen Monat bei einem
Freund geblieben sei. Danach habe er sich noch kurze Zeit in eine
Ortschaft vor Dohuk begeben und sei danach ausgereist (vgl. act.
A11/11, S. 6 f.). Insgesamt lassen daher die Ausführungen und das
Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an die angeblich
erhaltenen Drohbriefe nicht den Schluss zu, dass die angeführte
Bedrohung als glaubhaft erachtet werden müsste und er tatsächlich der
vorgebrachten Gefährdung ausgesetzt gewesen sein könnte.
3.5. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter
einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Auländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2.
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5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
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Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend ist auch aufgrund der angeführten Drohungen
durch unbekannte Terroristen eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK
und damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis auszuschliessen, da die
entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft sind.
Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete
Gefahr im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen glaubhaft zu
machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report
vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area
of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE
2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
5.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urtei
len BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage
im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es
sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
(Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den
kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
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herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge.
Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
5.3.3. Den Akten zufolge stammt der Beschwerdeführer zwar aus
B._______ und somit nicht aus einer der oben erwähnten nordirakischen
Provinzen. Er lebte jedoch zusammen mit seinen Familienangehörigen
eigenen Angaben zufolge die ersten (...) Lebensjahre respektive bis im
Jahre Y._______ in C._______ in der Provinz Dohuk, wo er auch die
Schule begann. Zudem lebt die Mutter des Beschwerdeführers nach wie
vor in C._______ und er hielt sich vor seiner Ausreise überdies während
insgesamt zwei Monaten unbehelligt bei (anderen) in der Provinz Dohuk
wohnhaften Verwandten sowie bei einem Freund in C._______ auf (vgl.
act. A1/16, S. 6; A11/11, S. 6 f.). Es kann daher vorliegend davon
ausgegangen werden, dass sich der junge Beschwerdeführer angesichts
der vorbestehenden Kontakte in der Provinz Dohuk, dort wohnhafter
Verwandter und Freunde, der Kenntnisse der dortigen Verhältnisse und
Lebensumstände sowie aufgrund seiner Berufserfahrungen aus eigenen
Kräften eine (erneute) Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne
die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen.
Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen die
Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind,
entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, auch
keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
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5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vor
liegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem
Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren
und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als
aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: