B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-920/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…).
D-920/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am (…) Januar 2011 und gelangte über Dubai und Italien am 31. Januar
2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Feb-
ruar 2011 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung
fand am 9. Januar 2012 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ (Vanni-Gebiet) –
machte geltend, im Jahr 2004 dem Studentenverein seiner Schule beige-
treten zu sein. Im August 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zu einem zweitägigen Training mitgenommen worden. In
der Folge hätten Zwangsrekrutierungen stattgefunden. Er habe sich vor-
erst versteckt gehalten und sei am 22. Oktober 2006 mit den LTTE wieder
in Kontakt getreten. Er sei nach C._______ geschickt worden, wo er in
einem Fotostudio gearbeitet und Aufträge für die LTTE erledigt habe.
D._______ sei sein Kontaktmann der Bewegung gewesen. Am 3. Januar
2007 sei er von der sri-lankischen Armee in C._______ festgenommen
und zum Aufenthaltsort eines gesuchten LTTE-Mitglieds befragt worden.
Nach 18 Tagen sei er dank Fürsprache des Arbeitgebers und eines On-
kels freigekommen. Im Februar 2007 sei D._______ festgenommen wor-
den. Er habe sich deswegen zuerst im Vanni-Gebiet versteckt gehalten,
wo vermehrt Zwangsrekrutierungen der LTTE stattgefunden hätten. Sein
Arbeitgeber im Fotostudio habe seinetwegen unter Druck gestanden.
Man habe diesen beschimpft, weil er sich für ihn im Zusammenhang mit
der Haft vom Januar 2007 eingesetzt habe. Er habe sich am 15. April
2007 erneut bei der Bewegung gemeldet, um seiner Schwester einen
Zwangsbeitritt zu ersparen. Er habe ein zweimonatiges Waffentraining
absolviert. In der Folge habe er verschiedene Aufgaben für die LTTE
übernommen und sei auch an der Front eingesetzt worden. Im Februar
2009 habe er die LTTE verlassen und sich mit Angehörigen in E._______
aufgehalten. Dort hätten sehr prekäre Zustände geherrscht. Sein Vater
sei von der Bewegung mitgenommen worden und ums Leben gekom-
men. Er selber habe sich im April 2009 der Armee gestellt und sei wäh-
rend fünf Tagen verhört und gefoltert worden. Seine Personalien seien re-
gistriert worden. Er habe sein Engagement für die LTTE zugegeben und
sei ins Lager von F._______ gebracht worden. Trotz der Aufforderung der
dortigen Armeevertreter an LTTE-Angehörige, sich zu erkennen zu ge-
ben, habe er sich nicht in diesem Sinne gemeldet. Kollegen der LTTE
seien abgeführt worden. Mit Hilfe eines Onkels, welcher in seiner Funk-
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tion als Fahrer einer staatlichen Behörde wiederholt im Lager erschienen
sei, habe er dieses nach etwa 20 Tagen dank Bestechungsgeld verlassen
können. Er habe anschliessend versteckt gelebt. Einer seiner LTTE-
Freunde sei von den Sicherheitskräften am 21. November 2009 abgeführt
worden. Er selber sei bei seiner Mutter, bei seiner älteren Schwester und
am Wohnort des Onkels wiederholt behördlich gesucht worden. Seine
Mutter sei aufgefordert worden, ihren Sohn den Sicherheitskräften zu
übergeben, ansonsten ihre Tochter mitgenommen werde. Ein Schulkolle-
ge von ihm – ebenfalls ein Unterstützer der LTTE – sei festgenommen
worden. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Ausrei-
se entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte er ernsthafte Nachteile
wegen seines langandauernden Engagements für die LTTE, deren Mit-
glied er – wenn auch nicht freiwillig – geworden sei. Ferner sei seine Fa-
milie wegen Grundstücksstreitigkeiten in eine Auseinandersetzung mit
den Geschwistern seines verstorbenen Vaters verwickelt. In diesem Zu-
sammenhang seien sie wegen LTTE-Unterstützung denunziert worden.
Nach seiner Ausreise sei seine Mutter bei einer durch die verfeindete Fa-
milie arrangierten behördlichen Vorsprache massiv geschlagen worden
und habe sich in ärztliche Pflege begeben müssen. Die Polizei sei im Spi-
tal erschienen und habe das Vorgefallene zur Kenntnis genommen. We-
gen des Erlebten seien seine Schwestern – eine davon zusammen mit ih-
rem Mann ebenfalls ein LTTE-Mitglied – und seine Mutter mittlerweile
auch ausser Landes geflohen.
A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist
auf die Akten zu verweisen (vgl. dazu A 14/20 S. 2).
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 – eröffnet am 17. Januar 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, namentlich seine Erlebnis-
se an der Front angemessen zu substanziieren. Er erwecke so den Ein-
druck, das Vorgebrachte nicht selber erlebt zu haben. Ferner habe die sri-
lankische Armee im Frühling 2009 alle Personen, welche aus dem Vanni-
Gebiet geflüchtet seien, auf eine mögliche LTTE-Vergangenheit unter-
sucht. Entsprechend sei nicht glaubhaft, dass er wenige Stunden nach
seinem Geständnis in ein Lager verbracht worden sei, wo mehrere Tau-
send Zivilisten untergebracht worden und die Armeeangehörigen nicht
über seine LTTE-Vergangenheit informiert gewesen seien. Vielmehr wäre
er mehrere Tage und Wochen zu seinen LTTE-Verbindungen verhört und
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mit anderen LTTE-Mitgliedern von den Zivilisten getrennt untergebracht
worden. Die angebliche Flucht aus dem Camp müsse in Anbetracht der
Bewachung als realitätsfremd bezeichnet werden. Im Weiteren sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Behörden nach seiner Flucht aus dem La-
ger im Herbst 2009 nur einmal bei seiner Mutter nachgeforscht haben sol-
len, da er ja zugegeben habe, an der Front gegen die sri-lankische Armee
eingesetzt worden zu sein. Falls tatsächlich ein Verfolgungsinteresse be-
standen hätte, wäre nach seinem Verschwinden unverzüglich nach ihm
gesucht worden und nicht erst nach einigen Monaten beziehungsweise in
der Folge erst wieder nach einer einjährigen Pause. Zudem habe er den
Zeitpunkt der ersten Suche widersprüchlich angegeben (September re-
spektive November 2009). Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten
keine andere Sichtweise, da ihnen bezüglich der geltend gemachten Vor-
bringen kein Beweiswert zukomme. Schliesslich seien die innerfamiliären
Behelligungen wegen eines Grundstückkonflikts nicht asylrelevant, da
den Betroffenen behördlicher Schutz offenstehe. Den Vollzug der Weg-
weisung nach Sri Lanka erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus dem Vanni-Gebiet. Ei-
ne Rückkehr dorthin sei nicht zumutbar. In der Gegend um C._______
verfüge er indes über eine innerstaatliche Wohnsitzalternative.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Februar 2012 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das
BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft verbunden mit der Asylgewährung sowie eventualiter die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner
ersuchte er um Fristansetzung zur Nachreichung einer Beschwerdeer-
gänzung, um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwal-
tungsgerichts und bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde um Anset-
zung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote im gegebenen Zeit-
punkt. Im Zusammenhang mit den (Eventual)begehren stellte er ferner
die allfällige Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht und beantragte
die Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne von Art. 11 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zur Begründung des
Antrags auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung verwies er auf
die seiner Ansicht nach verzögerte Übermittlung der Verfahrensakten
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durch das BFM. Im Weiteren legte der Rechtsvertreter dar, sein Mandant
befinde sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Es sei nicht
denkbar, dass dieser Umstand anlässlich der Anhörung nicht evident ge-
worden sei. Das BFM wäre entsprechend gehalten gewesen, zumindest
in gesundheitlicher Hinsicht weitere Abklärungen zu machen. Er sei ge-
mäss seinen Angaben in der Lage, sowohl seine Tätigkeit im Rahmen der
LTTE wie auch seine Inhaftierungen in den verschiedenen Lagern zu be-
weisen. Seine Mutter sei vor wenigen Wochen nach Malaysia geflüchtet,
nachdem der CID-Geheimdienst ihretwegen an ihrem Wohnort bei der
Schwester vorgesprochen habe. Besagte Schwester sei geschlagen wor-
den. Wegen des behördlichen Drucks aufgrund der Suche nach ihm seien
auch seine Schwestern ausser Landes geflohen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob
einen Kostenvorschuss. Antragsgemäss wurde Frist zur Nachreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung eingeräumt. Gleichzeitig wurde – unter Vorbe-
halt nachträglicher Veränderungen – das Spruchgremium mitgeteilt.
E.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 8. März 2012 stellte der Beschwer-
deführer ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten beziehungs-
weise um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Ferner beantragte
er Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten verbunden mit Fristansetzung
für eine Beschwerdeergänzung. Er legte dar, das BFM gehe in unzulässi-
ger Weise von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Soweit es im
Entscheid die Unglaubhaftigkeit gewisser Sachverhalte aufgrund der all-
gemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns behaupte, habe
es die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen für dieses Argumente
nicht vorgenommen. So verkenne es, dass seine Sichtweise nicht mehr
Bestand habe, wenn sich durch richtige und vollständige Sachverhaltsab-
klärungen im konkreten Kontext die Logik des Handelns entgegen der be-
hördlichen Einschätzung im Sinne der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Abläufe und Vorkommnisse ergebe. Er sei während der ent-
scheidenden Kriegsphase im April 2009 festgenommen worden und habe
anschaulich beschrieben, dass das System zur Erkennung von LTTE-Ak-
tivisten zwar bereits damals grundsätzlich funktioniert habe, aber noch ru-
dimentär gewesen sei. In Anbetracht der grossen Anzahl von Personen,
die sich den Behörden ergeben hätten, sei nachvollziehbar, dass sich die
Armee mit der Erfassung seiner Personalien und dem Geständnis be-
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gnügt habe. Die Kapazitäten für die vom BFM monierten mehrwöchigen
Verhöre hätten noch nicht bestanden. Er sei entsprechend ins Lager von
F._______ transferiert worden, wo wegen der Überbelegung chaotische
Zustände geherrscht hätten. Es sei ohnehin nicht ein blosses Lager für
Zivilisten gewesen, sondern auch durch bisher nicht ausführlich befragte
LTTE-Aktivisten belegt worden. Trotz Bemühungen der Armee seien Ver-
mischungen zwischen Zivilisten und Aktivisten nicht zu vermeiden gewe-
sen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich über die tatsächlichen da-
maligen Verhältnisse im Lager hinreichend zu informieren und diese Ab-
klärungen in den Entscheid einfliessen zu lassen. Im Weiteren habe er
die Flucht aus dem Lager ausführlich und nachvollziehbar geschildert; die
gegenteilige Ansicht des BFM beruhe wiederum auf einer mangelhaften
Sachverhaltsabklärung beziehungsweise werde seinen protokollierten
Aussagen nicht gerecht. Nicht vergessen werden dürfe, dass es in dieser
Phase unzähligen Personen gelungen sei, aus solchen Camps zu fliehen,
was aus vorhandenen Länderinformationen dem BFM eigentlich hätte be-
kannt sein sollen. Im Weiteren sei die Armee im relevanten Zeitpunkt mit
der Suche nach einer ausserordentlich grossen Zahl von LTTE-Aktivisten
beschäftigt gewesen; entsprechend könnten seine Angaben zu der nach
ihm eingeleiteten, dann aber erst nach einem Jahr wiederaufgenomme-
nen Suche wiederum nicht als realitätsfremd bezeichnet werden. Die un-
terschiedlichen Angaben zum Beginn des Zeitpunkts der behördlichen
Suche sei mutmasslich auf einen Protokollierungsfehler zurückzuführen.
In Anbetracht seiner detaillierten Aussagen unzutreffend sei der Vorhalt,
er habe das Erlebte nicht substanziiert schildern können. Die Vorinstanz
habe den Sachverhalt sodann auch bezüglich seines Beziehungsnetzes
nicht hinreichend abgeklärt und gehe in unzulässiger Weise von genü-
genden sozialen Anknüpfungspunkten ausserhalb des Vanni-Gebietes
aus. Einer seiner bisher in C._______ lebenden Onkel habe den behördli-
chen Druck, der insbesondere wegen der Flucht seines Neffen – des Be-
schwerdeführers – erfolgt sei, nicht mehr ertragen und sei nach
G._______ gezogen. Insgesamt könne er im Falle der Rückkehr nicht mit
Unterstützung der Verwandtschaft rechnen. Auch seiner gesundheitlichen
Situation sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Familie
habe im Übrigen wegen des Grundstückstreits zusätzlich unter Druck ge-
standen. Die Gegner hätten sich an die Behörden gewandt und dort seine
LTTE-Tätigkeiten erwähnt. Das BFM habe auch in diesem Punkt den
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und wäre gehalten gewesen, bei-
spielsweise eine Frist zur Beweismittelbeschaffung anzusetzen. Sollte die
Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse der Sach-
verhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Dazu
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müssten länderspezifische Informationen, insbesondere zur Registrierung
und Unterbringung von Personen, welche sich im April 2009 der Armee
ergeben hätten und in den erwähnten Lagern inhaftiert gewesen seien,
beigezogen werden. Allenfalls sei eine Frist zur Beibringung solcher Be-
weismittel anzusetzen. Von Relevanz sei ferner, dass der Onkel, welcher
ihn aus dem Lager geholt habe, mit einem hochrangigen LTTE-Aktivisten
bekannt sei. Dieser Aktivist sei ins Ausland geflohen und habe Asyl erhal-
ten. Er sei über die Aktivitäten des Beschwerdeführers informiert und
kenne ihn persönlich. Er sei zu einer Zeugenaussage bereit und entspre-
chend zu befragen; allenfalls sei Frist zur Einreichung seiner Stellung-
nahme anzusetzen. Solche Fristen seien auch zur Nachreichung weiterer
Beweismittel (Situation und Aufenthaltsort von Angehörigen; Arztbericht)
erforderlich. Nach Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärun-
gen dürfte sich ergeben, dass er das Risikoprofil als Flüchtling im Sinne
der Praxis gemäss BVGE 2011/24 erfülle. Zu berücksichtigen sei in die-
sem Zusammenhang, dass sich besagtes Urteil insbesondere auf Quel-
lenmaterial des Jahres 2010 stütze und die Situation neueren Quellen zu-
folge namentlich auch für tamilische Rückkehrer generell sehr repressiv
sei. Der Eingabe lagen Kopien von (Ausweis-)Dokumenten die eine
Schwester des Beschwerdeführers und den angebotenen Zeugen betref-
fend, Publikationen zur aktuellen Situation vor Ort und eine Bestätigung
für die Bedürftigkeit bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 14 f. der Rechts-
schrift).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf den erhobenen Kostenvorschuss und hiess das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Die Vorinstanz wurde
angewiesen, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Dem Beschwer-
deführer wurde Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt.
G.
Am 14. März 2012 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer weitere
Verfahrensakten.
H.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. März 2012 machte der Be-
schwerdeführer Ausführungen zu den von ihm im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismitteln. Sollten diese Ausführungen vom Ge-
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richt nicht anerkannt werden, sei Fristansetzung zur Nachreichung einer
schriftlichen Übersetzung erforderlich.
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. April 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Bericht des Panel of Experts der Vereinten
Nationen vom 31. März 2011 stütze die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorgän-
gen nach seiner geltend gemachten Flucht aus dem Kriegsgebiet reali-
tätsfremd, nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft seien. Ferner hät-
ten sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme
des Beschwerdeführers ergeben. Schliesslich wies die Vorinstanz im Zu-
sammenhang mit der bejahten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
darauf hin, die Lage vor Ort laufend zu überprüfen und die Erkenntnisse
in die Einzelfallbeurteilung einfliessen zu lassen.
J.
Mit Replik vom 14. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor-
bringen fest und machte geltend, der vom BFM erwähnte Bericht umfasse
214 Seiten. Die Vorinstanz habe es bezeichnenderweise unterlassen,
konkrete Seitenzahlen als Fundstellen für ihre Behauptung anzugeben.
Sie sei entsprechend anzuweisen, dies nachzuholen. Auch bei der von ihr
dargelegten Überprüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs fehlten genaue
Quellenangaben. Im Weiteren erneuerte er seinen Antrag auf Fristanset-
zung zwecks Nachreichung eines Arztberichts, wies darauf hin, dass sich
die Vorinstanz zu weiteren Beschwerderügen nicht geäussert habe, und
übermittelte dem Gericht drei Übersetzungen von im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismitteln. Ausserdem legte er unter Hinweis
auf verschiedene Quellen die neuste Entwicklung vor Ort dar und reichte
entsprechende Unterlagen sowie eine Kostennote ein.
K.
Am 3. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Be-
schwerdeergänzung ein. Darin thematisierte er unter Hinweis auf zahlrei-
che Quellen (vgl. die Auflistung gemäss S. 35 ff. der Eingabe) erneut die
sich seiner Ansicht nach noch verschärfende Situation im Heimatland. Er
sei als Angehöriger der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden asylrelevant gefährdet. Die in BVGE 2011/24 dargelegte
Lage vor Ort sei in verschiedenen Punkten nicht (mehr) zutreffend. Es
seien die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Da er
auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, sei überdies da-
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von auszugehen, dass dies im Informationssystem der Immigrationsbe-
hörden so vermerkt sei. Entsprechend müsste er mit seiner Festnahme
zwecks weiterer Abklärungen verbunden mit der realen Gefahr von Folter
rechnen. Auch nach einer allfälligen Entlassung bestünde das Risiko von
extralegaler Gewalt und Tötung. Er habe sich vor der Ausreise aus Sri
Lanka als ehemaliges LTTE-Mitglied einige Zeit versteckt gehalten und
müsse im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit relevan-
te Nachteile gewärtigen. Dies umso mehr, als er durch Verwandte beim
CID als LTTE-Aktivist denunziert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese ge-
gebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kön-
nen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das
BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärun-
gen an die Vorinstanz zu überweisen.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Gren-
ze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
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Seite 11
ten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides
so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den Sachver-
halt in verschiedener Hinsicht unvollständig beziehungsweise unrichtig
abgeklärt.
Diese Sichtweise ist nicht zu teilen. Wie den entsprechenden Protokollen
zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen
Asylgründen befragt. Die Anhörung dauerte viereinhalb Stunden. Anhalts-
punkte für relevante Verständigungsprobleme können den Akten nicht
entnommen werden, und die Hilfswerkvertretung machte in ihrem Beiblatt
keinerlei kritische Anmerkungen. Insbesondere regte sie keine weiteren
Abklärungen an. Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für
einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise be-
gründete Furcht dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer Weise ab-
geklärt ist. Zudem bezieht sich das BFM in seiner Verfügung in Verbin-
dung mit dem Wegweisungsvollzug klar auf die neuste Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24). Daher kann davon aus-
gegangen werden, dass sich die Vorinstanz der aktuellen Lage in Sri Lan-
ka bewusst ist respektive war und entgegen den Beschwerdevorbringen
auch über genügend Kenntnisse der damaligen Situation im vom Be-
schwerdeführer erwähnten Lager verfügt. Im Zusammenhang mit dem
vorgebrachten Grundstücksstreit ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern
dieser weiterer Abklärung bedurft hätte, weshalb in zulässiger Weise kei-
ne Frist zur Beweismittelbeschaffung angesetzt wurde. Zudem kann auf
die Mitwirkungspflicht verwiesen werden (Art. 8 AsylG), wobei dem Be-
schwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung stand, sich zu einer allfälli-
gen neuen persönlichen Situation in Verbindung mit den Ereignissen in
Sri Lanka seit der Ausreise zu äussern. Auch weitere Nachforschungen
im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und dem Wegwei-
sungsvollzug (innerstaatliche Aufenthaltsalternative) drängten sich entge-
gen den Beschwerdevorbringen nicht auf.
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Seite 12
Ferner lastet der Beschwerdeführer dem BFM an, es lege seine Länderin-
formationen nicht hinreichend offen beziehungsweise formuliere keine ge-
nauen Quellenangaben. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten,
dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunfts-
land nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine
Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwal-
tungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich
bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt.
Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie
verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen
nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie sich die Situa-
tion in Sri Lanka zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorfälle darstellte und wie sie aktuell zu würdigen ist. Dabei
konnte das BFM unter anderem auf die entwickelte Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts verweisen. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch,
dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht
ist damit Genüge getan. Somit geht auch diese Rüge fehl.
Im Weiteren hat das BFM gemäss Aktenlage das Akteneinsichtsgesuch
des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2012 mangelhaft behandelt und
ihm die beantragte Einsicht in die eingereichten Beweismittel vorerst nicht
gewährt (vgl. A 19/3 und A 20/2). Das BFM wurde vom Gericht mit Zwi-
schenverfügung vom 12. März 2013 aber aufgefordert, auch Einsicht in
die Akte A 15/1 zu gewähren (Umschlag mit eingereichten Beweismitteln).
Am 14. März 2013 gewährte es die beantragte Akteneinsicht. Demnach
ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit
dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah-
rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Ver-
fahrensmangel ist als geheilt zu erachten.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzun-
gen der Verfahrensgarantien vorliegen beziehungsweise eine solche Ver-
letzung als geheilt zu betrachten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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Seite 13
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2
4.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asyl-
gesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September
2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt
sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Geset-
zesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfah-
ren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hin-
gegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwen-
dung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden
beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013
E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).
4.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur
Anwendung.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt
(Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
D-920/2012
Seite 14
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers verneint. Diese Einschätzung vermag grundsätzlich zu
überzeugen. Das vorgebrachte LTTE-Engagement und insbesondere der
damit verbundene Einsatz an der Front, die fünftägige Haft vom April
2009, die anschliessende Überstellung ins F._______-Camp, die Flucht
aus diesem Lager und die Suche durch die Armee seit 2009 wirken un-
glaubhaft. Es ist zwar davon auszugehen, dass er sich im geltend ge-
machten Zeitraum tatsächlich im Kriegsgebiet aufhielt. Vor diesem Hinter-
grund und in Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils erscheinen gewisse
Bezüge zu den LTTE als unvermeidlich. Hingegen gelang es ihm nicht,
diese Bezüge in der geltend gemachten Form und verbunden mit den an-
geblichen behördlichen Konsequenzen widerspruchsfrei, substanziiert
und mit hinreichenden Realkennzeichen versehen vorzubringen. Dabei
kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden. So vermochte er insbesondere auch bei der Schilderung der an-
geblichen Ereignisse an der Front nicht den Eindruck von tatsächlich Er-
lebtem zu vermitteln. Der Umstand, wonach man ihn behördlicherseits
wenige Stunden nach seinem Geständnis in ein Lager verbracht habe,
wo mehrere Tausend Zivilisten untergebracht worden und die Armeean-
gehörigen nicht über seine LTTE-Vergangenheit informiert gewesen sei-
en, ist in der geschilderten Weise als realitätsfremd zu qualifizieren. Viel-
mehr wäre von längerdauernden Verhören zu seinen LTTE-Verbindungen
auszugehen gewesen, wäre man beim Beschwerdeführer tatsächlich von
ernst zu nehmenden Aktivitäten für die LTTE ausgegangen. Das Be-
schwerdevorbringen, die Sicherheitskräfte seien aufgrund der damals
chaotischen Lage mit der Evaluierung von LTTE-Exponenten noch nicht
so routiniert gewesen, mutet reichlich spekulativ an. Auch die angebliche
Flucht aus dem Camp, welches gemäss Beschwerdeergänzung nur von
einem Soldaten bewacht gewesen sei, wirkt konstruiert. Stichhaltige Be-
D-920/2012
Seite 15
schwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Auf-
grund des (angeblichen) Geständnisses des Beschwerdeführers kann so-
dann nicht nachvollzogen werden, dass nach seinem Verschwinden aus
dem Lager erst einige Monate später beziehungsweise in der Folge erst
wieder nach einer einjährigen Pause nach ihm gesucht worden sein soll.
Entgegen den Beschwerdevorbringen ist so nicht von einem tatsächlich
vorhandenen Verfolgungsinteresse der Behörden im damaligen Zeitraum
auszugehen. Zudem hat er den Zeitpunkt der ersten Suche widersprüch-
lich angegeben (September respektive November 2009), was entgegen
den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht auf einen Proto-
kollierungsfehler zurückzuführen ist. Im Zusammenhang mit der erwähn-
ten Suche gab er überdies zu Protokoll, die Beamten bei einer behördli-
chen Vorsprache hätten von seinem Lageraufenthalt gar nichts gewusst
(A 14/20 Antwort 100), was wiederum gegen sein angebliches Geständnis
verbunden mit der Einweisung ins Lager unter den vorgebrachten Um-
ständen spricht. Soweit er die angebliche und zielgerichtete Suche in den
Zusammenhang mit festgenommen Bekannten stellt, fallen wiederum ste-
reotype respektive spekulative Aussagen und Argumente auf, die gegen
die angeblich erlebte beziehungsweise befürchtete Verfolgung wegen
LTTE-Belangen im Zeitpunkt der Ausreise sprechen. Bezeichnenderweise
vermochte er denn auch nicht plausibel darzulegen, weshalb er mit der
Ausreise bis Anfang 2011 zugewartet habe (A 14/20 Antwort 97). Die ein-
gereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Würdigung der
Fluchtvorbringen, da ihnen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung
kein hinreichender Beweiswert zukommt. Nicht zu beanstanden ist
schliesslich das vorinstanzliche Argument, wonach die innerfamiliären Be-
helligungen wegen eines Grundstückkonflikts nicht asylrelevant erschei-
nen würden, da den Betroffenen behördlicher Schutz offenstehe. Allfällige
– und den Beschwerdeführer gemäss obenstehenden Erwägungen nicht
zutreffende – LTTE-Beschuldigungen könnten ebenfalls auf dem Rechts-
weg entkräftet werden, sollten diese tatsächlich erhoben worden sein.
5.2 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Januar 2011 keinen
gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt war.
6.
6.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten,
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
D-920/2012
Seite 16
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den
ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation
aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte
dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte auf-
wies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt
vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person
voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des
Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist wei-
terhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und
in weiteren Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche
Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lan-
ka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London
D-920/2012
Seite 17
2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked
away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index:
ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York
2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Deni-
al of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel
2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation
Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Co-
lombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013
E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck ge-
bracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systema-
tisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situ-
ation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegan-
gen werden, dass, auch nach Konsultation insbesondere der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der
Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor gel-
tenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Be-
handlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
6.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-wid-
rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Ent-
scheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
D-920/2012
Seite 18
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwei ver-
schiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdäch-
tigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen; zum anderen sei er im Falle
eines abgewiesenen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, wel-
chem nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden (BVGE 2011/24
E. 8.1 und E. 8.4), wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den
LTTE bestehen muss.
6.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte den Fronteinsatz für die LTTE
und die behördlichen Behelligungen verbunden mit seinem Geständnis
und die Flucht aus dem Lager als registrierter LTTE-Kämpfer nicht glaub-
haft zu machen. Hingegen kann aufgrund der Aktenlage nicht ausge-
schlossen werden, dass er im erwähnten Zeitraum gewisse untergeord-
nete Tätigkeiten für die LTTE ausübte beziehungsweise ausüben musste.
Es ist indes nicht davon auszugehen, dass er mit hochrangigen Personen
der LTTE in Kontakt gekommen ist oder an Kriegshandlungen teilgenom-
men hat. Zudem ist zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den
LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten
und nicht alleine aufgrund dieser Umstände Schutz gemäss des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). In Anbetracht
dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil auf-
weist, das ihn in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herr-
schenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen
lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren
Vergangenheit der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Das Be-
schwerdevorbringen, ein Onkel habe nach der Ausreise des Beschwerde-
führers seinetwegen unter behördlichem Druck gestanden, vermag nach
dem Gesagten nicht zu überzeugen, da er ein solches, allenfalls zu be-
hördlichen Massnahmen gegen Verwandte führendes Profil nicht glaub-
haft zu machen vermochte. Die auf Beschwerdeebene gemachten dies-
bezüglichen Vorbringen führen mithin nicht zur Annahme, aktuell bestehe
ein Verfolgungsinteresse an ihm. Das weitere Beschwerdevorbringen, ein
Bekannter eines Onkels sei ein hochrangiger LTTE-Aktivist und ins Aus-
D-920/2012
Seite 19
land geflohen, lässt keinen hinreichenden Bezug zum Beschwerdeführer
erkennen, weshalb die beantragte Einvernahme dieser Person als Zeuge
schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Die auf Beschwerdeebene ge-
machten Ausführungen beinhalten mithin keine konkreten Indizien, die
aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als
wahrscheinlich erscheinen liessen.
6.3.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer gros-
sen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und
menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf
der letzten Jahre äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Be-
schwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus die-
sen Berichten geht hervor – und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts nicht bestritten –, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemali-
ge Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit
erheblichen Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die ge-
nannten Quellen (vgl. E. 7.1) und weitere Berichte unabhängiger Instituti-
onen und Organisationen – und zwar auch diejenigen, auf welche sich
der Beschwerdeführer stützt – ebenfalls festzustellen, dass die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum
heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person
voraussetzt.
6.3.4 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, er
weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den
derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat
als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
6.4 Im Weiteren führt der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner
Gefährdung aus, nach seiner Ausreise sei seine Mutter bei einer durch
die verfeindete Familie arrangierten behördlichen Vorsprache massiv ge-
schlagen worden und habe sich in ärztliche Pflege begeben müssen. Die
Polizei sei im Spital erschienen und habe das Vorgefallene zur Kenntnis
genommen. Wegen des Erlebten seien seine Schwestern – eine davon
zusammen mit ihrem Mann ebenfalls ein LTTE-Mitglied – und seine Mut-
ter mittlerweile auch ausser Landes geflohen. Die Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen muss aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdefüh-
rers als fraglich bezeichnet werden. Selbst wenn zutreffen sollte, dass
D-920/2012
Seite 20
seine Mutter wegen erlittener Verletzungen in Spitalpflege war und die
Polizei eingeschaltet wurde, könnte weder aufgrund eines solchen Vor-
falls noch der allfälligen und nicht näher konkretisierten LTTE-Vergangen-
heit einer Schwester nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine re-
levante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden, da ei-
ne ihm behördlicherseits unterstellte und zu ahndende Nähe zu LTTE-Ka-
derleuten aufgrund seiner Persönlichkeitsprofils nach dem Gesagten zu
verneinen ist. An dieser Stelle ist ferner festzuhalten, dass im Asylverfah-
ren kein genereller Anspruch auf Fristansetzung für Beweismittel besteht
und Betroffene gehalten sind, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesbe-
züglich aktiv zu werden. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Zwi-
schenverfügungen vom 22. Februar 2012 und 12. März 2012 Gelegenheit
zur Nachreichung entscheidrelevanter Vorbringen und Beweismittel ein-
geräumt. Damit hat das Gericht dem rechtlichen Gehör genüge getan,
und es besteht kein Anlass, auf die fortgesetzten Anträge auf entspre-
chende Fristansetzungen an dieser Stelle – auch zur Einreichung von
medizinischen Unterlagen – noch einzugehen, zumal der Sachverhalt hin-
reichend erstellt ist. Insbesondere erübrigt sich auch die beantragte
Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne von Art. 11 AsylG (vgl.
Art. 33 VwVG).
6.5 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten
Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden,
auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen. Somit hat
die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
D-920/2012
Seite 21
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-920/2012
Seite 22
8.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch
der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung;
eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse.
8.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichti-
gung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass seine
Asylvorbringen nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges ver-
mag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismit-
teln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.
8.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-920/2012
Seite 23
8.6
8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hin-
sichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O.
E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnah-
me des Vanni-Gebiets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie
eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O.
E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug,
übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu
Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in
welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die
Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die
aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North
Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Co-
lombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und
dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar (a.a.O. E.13.3).
8.6.3 Das BFM hat die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______
und damit aus dem Vanni-Gebiet nicht in Frage gestellt. Dorthin ist der
Vollzug der Wegweisung gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht zumutbar, weshalb das BFM zu Recht davon aus-
ging, der Beschwerdeführer könne nicht in dieses Gebiet zurückkehren.
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob für ihn eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative besteht, wobei der Vollzug der Wegweisung in einen
anderen Landesteil gestützt auf die geltende Praxis begünstigende Fakto-
ren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation erfordert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Aus
D-920/2012
Seite 24
den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass sich der Be-
schwerdeführer vom 12. April 2009 bis zum 29. Januar 2011 in
H._______ bei C._______ und mithin nicht im Vanni-Gebiet aufhielt. Er
sei unterstützt worden durch Verwandte; auch seine Mutter und eine
Schwester sollen sich gemäss Angaben bei der Summarbefragung dort
aufgehalten haben (A 5/11 S. 1 ff.; A 14/20 Antwort 15). Zwei Onkel lebten
in C._______ (A 14/20 Antwort 5). Zwar gab er bei der Anhörung, welche
fast ein Jahr nach der Summarbefragung stattfand, an, seine Schwestern
und seine Mutter hielten sich mittlerweile im Ausland auf (A 14/20 Antwor-
ten 5 ff.). Aufgrund seines Aussageverhaltens bestehen indes gewisse
Zweifel an diesen Vorbringen, zumal er in der Beschwerde geltend mach-
te, die Schwestern seien wegen des seinetwegen bestehenden behördli-
chen Drucks ausgereist und er diesen Druck gemäss vorstehenden Er-
wägungen nicht glaubhaft machen konnte. Vor diesem Hintergrund kann
auch der mit gleicher Begründung vorgetragene Wegzug des einen On-
kels aus C._______ nicht nachvollzogen werden. Unbesehen des allfälli-
gen Wegzugs einzelner Angehöriger oder Verwandter kann somit in An-
betracht der Familienstruktur vor Ort nach wie vor davon ausgegangen
werden, dass er im genannten Gebiet hinreichende soziale Anknüpfungs-
punkte verbunden mit einer Wohngelegenheit hat. Allfällige gesundheitli-
che Probleme sind trotz der eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung
von Beschwerdeergänzungen durch keine Unterlagen untermauert wor-
den. Ferner gab er an, in einem Fotogeschäft gearbeitet zu haben. Damit
liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der
Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem
Heimatland verbracht, wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungs-
weise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzielle Notlage geraten wird.
8.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 12. März 2012 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situa-
tion seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kosten-
auflage.
10.2 Angesichts der vorerst mangelhaften Aktenedition durch das BFM ist
dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im
vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich
nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschä-
digung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festge-
stellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen; auf
die beantragte Nachreichung einer solchen kann in Anbetracht der Fall-
umstände verzichtet werden. Die Parteientschädigung ist aufgrund des
zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes des Rechtsvertreters und der
praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.–
(inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom
BFM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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