B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-920/2018
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Roland Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 28. Juni 2017 Beschwerde, welche das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und be-
antragte, es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Wegweisungsentscheid sei
auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sein Gesuch begründete der Beschwerdeführer damit, dass sich die Lage
in Kabul seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2011/7) verschlechtert habe. Während das Gericht den Wegwei-
sungsvollzug nach Afghanistan in diesem Urteil grundsätzlich als zumutbar
erachtet habe, sei in der neusten Lageanalyse (Referenzurteil des BVGer
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) festgestellt worden, dass sich sowohl
die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation seit dem letzten Län-
derurteil in allen Regionen Afghanistans deutlich verschlechtert habe, wes-
wegen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar zu bezeich-
nen sei. Aufgrund der damit verbundenen höheren Voraussetzungen für
die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs müsse sein im Asylverfahren
als gegeben erachtetes „tragfähiges Beziehungsnetz“ neu beurteilt wer-
den. Bereits anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, dass seine Mutter
und sein jüngerer Bruder in den Iran geflüchtet seien und sein anderer Bru-
der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Die Wohnung der Fa-
milie in Afghanistan sei zwischenzeitlich vermietet worden, und seine Mut-
ter habe seine Schneiderausrüstung verkauft. Auch habe er damals ange-
geben, zu seinen in Kabul lebenden Cousins keinen Kontakt mehr zu pfle-
gen und lediglich noch mit einem Freund in Kontakt zu stehen. Ein loser
Kontakt zu einem Freund stelle jedoch keine besonders begünstigende Vo-
raussetzung im Sinne der neuen Rechtsprechung dar.
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C.
Mit vorsorglicher Massnahme gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG wies das
SEM die Vollzugsbehörden an, den Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers einstweilen auszusetzen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 17. Januar 2018) wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte
fest, die Verfügung vom 29. Mai 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr von 600.–, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Par-
teientschädigung ab und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde ge-
gen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebe-
urteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit
des Vollzugs führen würden. Gemäss seinen eigenen Angaben lebe er seit
dem Kleinkindalter in Kabul, habe dort die Schule besucht, die Maturität
absolviert, zweieinhalb Jahre Computerwissenschaft studiert und als
Schneider mit eigenem Geschäft gearbeitet, weswegen er in Kabul über
ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Die im Asylverfahren vorgebrachten
Asylgründe seien nach wie vor als unglaubhaft zu erachten, womit eben-
falls die damit begründete Ausreise seiner Kernfamilie nicht geglaubt wer-
den könne. Die Behauptungen, die Wohnung sei inzwischen vermietet und
seine Schneiderausrüstung verkauft worden, habe der Beschwerdeführer
durch nichts belegt. Deshalb sei davon auszugehen, dass sowohl seine
Kernfamilie als auch weitere Verwandte wie drei Cousins in Kabul leben
würden, er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und seine Fa-
milie in Kabul ein Haus besitze, wo der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr wohnen könne. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Schulbil-
dung und Arbeitserfahrung sei es möglich, sich in Kabul mithilfe des dort
vorhandenen Beziehungsnetzes eine Existenz aufzubauen. Aus diesen
Gründen lägen gemäss den Akten klar begünstigende Umstände für eine
Rückkehr nach Kabul vor, und aus dem Wiedererwägungsgesuch würden
sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen den Wegweisungsvollzug
sprächen.
E.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
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waltungsgericht und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventu-
aliter sei ihm infolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm „vollumfänglich“
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– vorbehältlich der Erwägung 4 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zwar, es sei ihm
Asyl zu gewähren; seine im Wiedererwägungsgesuch sowie in der Be-
schwerdebegründung vorgebrachten Wiedererwägungsgründe betreffen
aber ausschliesslich den Wegweisungsvollzug. Zum beantragten Asyl feh-
len hingegen jegliche Ausführungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen hat, als Folge einer
festzustellenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei Asyl zu
gewähren, und dabei verkannte, dass daraus lediglich die vorläufige Auf-
nahme einer Person und nicht die Gewährung von Asyl resultieren kann.
Den Beschwerdegegenstand bildet im vorliegenden Verfahren demnach
ausschliesslich der Wegweisungsvollzugspunkt.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzu-
treten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich ge-
ändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Be-
weismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzu-
treten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können.
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6.
6.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer in Wiederholung
seiner Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt B.)
vor, die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Asylentscheid des SEM
vom 29. Mai 2017 derart verschlechtert, dass ihm eine Rückkehr nach Ka-
bul unter diesen Umständen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuzumuten
sei. Während das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan im
Urteil BVGE 2011/7 grundsätzlich als zumutbar erachtet habe, sei in der
neusten Lageanalyse (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017) festgestellt worden, dass der Wegweisungsvollzug nach Kabul auf-
grund der Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situ-
ation grundsätzlich – ohne soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise – als unzumut-
bar zu bezeichnen sei. Aufgrund der verschlechterten Lage und seines feh-
lenden Beziehungsnetzes sei ein Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt als unzumutbar zu erachten. In seinem Wiedererwägungsgesuch
habe er darauf hingewiesen, dass das SEM bei ihm fälschlicherweise von
einem tragfähigen sozialen Netz ausgegangen sei. In seinem ablehnenden
Wiedererwägungsentscheid habe das SEM jedoch lediglich knapp argu-
mentiert, dass sich die Asylgründe und ebenfalls der Umstand, dass seine
Kernfamilie in den Iran geflohen sei, als unglaubhaft erwiesen hätten. Wei-
ter habe das SEM seinen negativen Asylentscheid damals unter anderem
damit begründet, dass auch das Absolvieren eines Universitätsstudiums
unglaubhaft sei; in seinem Wiedererwägungsentscheid sei das SEM hin-
gegen im Widerspruch hierzu davon ausgegangen, der Beschwerdeführer
könne sich nach seiner Rückkehr nach Kabul aufgrund seines Studiums
eine Existenz aufbauen. Der Beschwerdeführer halte sich seit ungefähr
drei Jahren im Ausland auf, weswegen nicht davon ausgegangen werden
könne, dass ihm die Wohnung der Familie in dieser kriegszerrütteten Stadt
nach all den Jahren einfach so zur Verfügung stehe. Schliesslich sei die
Vorinstanz in ihrem Entscheid praktisch nicht auf die geänderte Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts eingegangen und habe seine Vorbringen pau-
schal als unglaubhaft abgewiesen, weswegen der rechtserhebliche Sach-
verhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und das Ermessen miss-
braucht worden sei.
6.2
6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine persönlichen Um-
stände seien aufgrund des am 13. Oktober 2017 ergangenen Referenzur-
teils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts wiedererwägungsweise
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neu zu beurteilen, ist festzuhalten, dass mit der Anrufung eines nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils kein Wiedererwä-
gungsgrund geltend gemacht wird. So handelt es sich bei einer neuen
Rechtsprechung weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwe-
sentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.50). Zudem wurde mit
dem neuen Urteil lediglich eine bereits bestehende Praxis präzisiert und
differenziert. Selbst wenn damit eine Praxisänderung hinsichtlich des Weg-
weisungsvollzugs nach Kabul vorgenommen worden wäre, könnte diese
nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu füh-
ren, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukom-
men (vgl. EMARK 2000/5 E. 3 S. 48 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem
Grund stellt das zwischen dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. September 2017 und dem Wiedererwägungsgesuch
vom 5. Januar 2018 ergangene Referenzurteil D-5800/2016 keinen Wie-
dererwägungsgrund dar (vgl. analog FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 262).
6.2.2 Ebenfalls wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich ist das Vorbringen
des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund fehlender
begünstigender Umstände unzumutbar, da er in Kabul über keine oder sehr
wenige persönliche Beziehungen verfüge und seine Wohnsituation nicht
geregelt sei. Bei diesen persönlichen Umständen handelt es sich um einen
rechtskräftig beurteilten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer bezieht sich
in seinen Ausführungen ausschliesslich auf bereits im Asylverfahren vor-
gebrachte Umstände. Eine neue Würdigung von früheren Tatsachen ist im
Wiedererwägungsverfahren hingegen nicht möglich (vgl. oben E. 5.2),
weswegen von dem im Beschwerdeentscheid des Gerichts (Urteil
D-3652/2017 vom 29. September 2017) festgestellten Sachverhalt auszu-
gehen ist. In diesem Entscheid hielt das Gericht fest, der Beschwerdefüh-
rer verfüge in Kabul über eine Familie (Mutter, Bruder und Cousins), wes-
halb ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimatstadt vor-
liege. Weiter erachtete es seine Wohnsituation aufgrund des Hauses sei-
ner Familie, in welches er zurückkehren könne, als gesichert. Mit seiner
Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seinem Beziehungsnetzwerk sei
der Aufbau einer Existenz möglich. Ausführungen darüber, ob seine Kern-
familie tatsächlich aus Kabul weggezogen ist oder ob das Haus seiner Fa-
milie vermietet wurde, erübrigen sich demzufolge im vorliegenden Verfah-
ren. Der blosse, in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis, es könne
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nicht davonausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Woh-
nung nach einer dreijährigen Landesabwesenheit weiterhin zur Verfügung
stehe, genügt nicht, um eine widererwägungsrechtlich relevante Verände-
rung des Sachverhalts darzutun. Weitere zwischenzeitlich erfolgte Verän-
derungen seiner persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer nicht
vor.
6.2.3 Aus den oben aufgeführten Gründen kann vorliegend auch keine Ver-
letzung der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Pflicht zur
richtigen und vollständigen Erhebung des Sachverhalts festgestellt wer-
den. Die Vorinstanz stützte ihre Ausführungen unter Verweis auf das neue
Referenzurteil betreffend die Lage in Afghanistan des Bundesverwaltungs-
gerichts auf die vom Gericht bereits beurteilten persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers in Kabul wie das soziale Netz, seine Ausbildung und
Berufserfahrung und die Wohnmöglichkeit. Aus welchem Grund es sich da-
bei um einen unrichtigen Sachverhalt gehandelt haben soll beziehungs-
weise welche Abklärungen die Vorinstanz zusätzlich hätte tätigen müssen,
ist nicht ersichtlich. Eine andere Würdigung der Sachumstände als vom
Beschwerdeführer gefordert kann jedenfalls keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes darstellen. Auch kann weder den Akten noch den Aus-
führungen des Beschwerdeführers entnommen werden, inwiefern die Vor-
instanz ihr Ermessen missbraucht haben soll, womit auch auf diese Rüge
nicht weiter einzugehen ist. Wenn das Vorliegen eines Verfahrensfehlers
überhaupt in Betracht kommen würde, wäre allenfalls – und dies macht der
Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz sei in ihrem Ent-
scheid praktisch nicht auf die geänderte Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts eingegangen, wohl implizit geltend – eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Auch
eine solche ist jedoch in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu erkennen,
da sich die Verfügung – wie bereits festgestellt – sowohl detailliert mit den
wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerde-
führers befasst und diese lückenlos aufführt, als auch festhält, dass diese
auch vor dem Hintergrund der aktuellsten Lagebeurteilung des Bundesver-
waltungsgerichts den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erschei-
nen liessen. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung genügt den
verfahrensrechtlichen Anforderungen, womit die Vorinstanz weder den An-
spruch auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt
hat.
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Seite 9
6.3
6.3.1 Aus diesen Ausführungen folgt, dass vorliegend als einziger Wieder-
erwägungsgrund zu prüfen ist, ob eine seit dem Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts veränderte Sachlage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers vorliegt und falls ja, ob diese (unter Annahme derselben
persönlichen Situation des Beschwerdeführers wie im Asylverfahren) et-
was an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag.
6.3.2 Dabei bleibt unklar, wann diese vorgebrachte Verschlechterung ein-
getroffen sein soll und ob das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers überhaupt innert Frist, das heisst 30 Tage nach Entdeckung des
Wiedererwägungsgrunds eingereicht wurde. Allerdings ist das SEM ohne-
hin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat die Vorbringen
des Beschwerdeführers materiell behandelt. Dem Beschwerdeführer ist
aus dieser materiellen Prüfung kein Nachteil erwachsen, weswegen die
Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs offengelassen werden kann
und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6.3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Bundesver-
waltungsgericht in seinem neuen Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt – eine generelle
Verschlechterung der Lage in Kabul seit dem Urteil BVGE 2011/7 zwar tat-
sächlich festgestellt hat. Ob sich die Lage jedoch in der (für die im Wieder-
erwägungsverfahren relevante) Zeitspanne zwischen dem Beschwerde-
entscheid des Gerichts vom 29. September 2017 und dem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 5. Januar 2018 (erneut) verschlechtert hat und dem-
nach überhaupt eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts darstellt,
welche eine erneute Überprüfung des Asylentscheids der Vorinstanz recht-
fertigen würde, kann vorliegend offen gelassen werden. Massgeblich ist,
dass auch eine allfällige tatsächliche Verschlechterung der Lage in Kabul
zum heutigen Zeitpunkt unter Anwendung der aktuell geltenden Kriterien
der Zumutbarkeitsprüfung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag
wie im Beschwerdeentscheid des Gerichts. So sind die Kriterien im neuen
Referenzurteil denjenigen in der bisherigen Rechtsprechung festgehalte-
nen sehr ähnlich. Abgesehen von den deckungsgleichen Voraussetzungen
des notwendigen im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
tragfähigen Beziehungsnetzwerks, welches der rückkehrenden Person ins-
besondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten muss, präzisiert das
neue Referenzurteil, dass ein solches Beziehungsnetzwerk dann nicht vor-
liegen kann, wenn es sich dabei lediglich um lose Kontakte zu Bekannten,
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Verwandten und Mitglieder der Kernfamilie handle, bei welchen das wirt-
schaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien (vgl.
D-5800/2016 E. 8.4.1). Ausserdem entscheidrelevant ist die Berufserfah-
rung der rückkehrenden Person. Auch unter Berücksichtigung der präzi-
sierten Kriterien müssen die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer
Rückkehr nach Kabul beim Beschwerdeführer unter den im Beschwerde-
entscheid festgehaltenen persönlichen Umständen als erfüllt betrachtet
werden. So handelt es sich beim Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner
Kernfamilie, das heisst seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, nicht
bloss um einen losen Kontakt, da die Familie bis zur Ausreise des Be-
schwerdeführers seinen Angaben zufolge gemeinsam in einem Haus ge-
lebt hat. Das Haus befindet sich im Eigentum der Familie. Weiter hat der
Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung mit Matura-Abschluss und we-
nigen Jahren Hochschulstudium mit der Führung seines Schneiderge-
schäfts gemäss seinen Aussagen ein „gutes“ Einkommen erwirtschaften
können (vgl. SEM-Akte A9 F. 75). Die vorgebrachten Wiedererwägungs-
gründe vermögen somit zu keiner anderen Beurteilung wie im Asyl- und
dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu führen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfü-
gung des SEM vom 29. Mai 2017 bleibt in Rechtskraft bestehen.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aus-
sichtslos erweisen, ist das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Bei dieser
Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: