B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-92/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 12. September 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch ein und
wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zü-
rich zugewiesen.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom 26. August 2017 bis
am 25. September 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war.
C.
Am 19. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Registrie-
rung ihrer Daten im VZ Zürich befragt (sog. MIDES Personalienaufnahme)
und am 27. September 2017 wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Frankreichs und der Wegweisung gewährt. Dabei
machte sie geltend, ihr in der Schweiz wohnhafter Partner leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er müsse zweimal wö-
chentlich den Arzt besuchen und sei auf sie angewiesen. Sie habe ihn erst-
mals in der Schweiz persönlich getroffen, kenne ihn aber bereits seit dem
18. August 2016 und habe ihn vor ihrer Ankunft in der Schweiz telefonisch
unterstützt. Sie wolle daher nicht nach Frankreich zurückkehren.
D.
Das Ersuchen des SEM vom 9. Oktober 2017 um Übernahme der Be-
schwerdeführerin wurde von den französischen Behörden am 1. Dezem-
ber 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) gutgeheissen.
E.
Am 21. Dezember 2017 nahm der damalige Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin zum Entscheidentwurf des SEM, in welchem das Nichteintreten
auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Frankreich vorgesehen
wurde, Stellung. Der Rechtsvertreter führte aus, die Beschwerdeführerin
sei fassungslos darüber, dass sie von ihrem Partner getrennt werden solle.
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Dieser sei wegen seines Zustands dringend auf ihre Unterstützung ange-
wiesen, es sei ihm ohne ihre Hilfe nicht möglich, den Alltag zu bestreiten.
Er könne die frühere Unterstützung eines Bekannten nicht mehr in An-
spruch nehmen, da dieser nun ein Kind habe und selber in einem psy-
chisch schlechten Zustand sei. Es sei zu befürchten, dass sich sein Zu-
stand durch die Trennung irreversibel verschlechtern werde.
F.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 – tags darauf eröffnet – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung in
den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich und ordnete den
Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Frankreich sei auf-
grund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Einwände könnten die
solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es sei nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung
nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Hei-
mat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Es sei ihrem Partner seit
dessen Einreise zu Beginn des Jahres 2012 – somit bevor er sie am
18. August 2016 kennen gelernt habe – während über vier Jahren möglich
gewesen, den Lebensalltag trotz seiner PTBS alleine beziehungsweise mit
der Hilfe eines Bekannten zu bestreiten. Seine diagnostizierten gesund-
heitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, als dass ein Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet
würde. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, die notwendigen Voraus-
setzungen für eine Heirat zu schaffen. Zudem sei die Anwesenheit in der
Schweiz keine Voraussetzung für ein Ehevorbereitungsverfahren. Auf-
grund der kontinuierlichen und fachlich kompetenten psychiatrischen Be-
treuung des Partners in der Schweiz sei davon auszugehen, dass sich des-
sen Gesundheitszustand durch eine Trennung nicht irreversibel ver-
schlechtern werde. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemach-
ten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.
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G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 legte der damalige Rechtsvertreter
sein Mandat nieder.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob durch Eingabe ihrer neu mandatierten
Rechtsvertreterin vom 3. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie beantragte, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung das Verfahren zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu wei-
sen und folglich das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In for-
meller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten
Rechtsvertreterin, eventualiter um Erlass der Verfahrenskosten. Ferner be-
antragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren.
Zur Begründung brachte sie vor, nachdem ihr Visum nicht verlängert wor-
den und das zuständige kantonale Migrationsamt ihrem Gesuch um Kurz-
aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben habe, habe sie in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt, weil die Trennung von ihrem Lebenspartner für die-
sen schwerwiegende Folgen hätte. Ihr Partner befinde sich in regelmässi-
ger – teils stationärer, teils ambulanter – psychiatrischer Behandlung. Seit
der Eröffnung des Nichteintretensentscheides des SEM befinde er sich in
stationärer Behandlung. Es bestehe offenkundig ein Abhängigkeitsverhält-
nis von ihm zu ihr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Im Fall ihrer
Überstellung nach Frankreich sei bei ihrem Partner nicht nur mit einer Ver-
schlechterung der allgemeinen Symptomatik der (…), sondern auch mit ei-
nem Auftreten akuter Suizidalität zu rechnen. Dies werde ärztlich bestätigt.
Im Übrigen hätten sie und ihr Lebenspartner das Ehevorbereitungsverfah-
ren bereits am 5. September 2017 eingeleitet, eine baldige Eheschliessung
sei wahrscheinlich. Es sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt vor-
zunehmen und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.
Der Beschwerde waren ein Austrittsbericht (…) vom 13. August 2012, ein
Behandlungsbericht vom 31. August 2017 sowie ein ärztlicher Bericht vom
16. Oktober 2017 von (…) und ein Schreiben des zuständigen Zivilstands-
amtes vom 5. September 2017 beigelegt.
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I.
Mit Telefax-Verfügung vom 5. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
J.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen
Verlaufsbericht des ihren Partner stationär behandelnden Sanatoriums
vom 4. Januar 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Im Übrigen gelangt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b
Abs. 2 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. B AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird
eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
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als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kon-
kretisiert, wonach das SEM ein Gesuch „aus humanitären Gründen“ auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre.
4.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom 26. August 2017 bis
25. September 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war. Die französi-
schen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 9. Okto-
ber am 1. Dezember 2017 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird denn
auch nicht bestritten.
5.
Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Ferner gelten in Frankreich auch die Verfahrensrichtli-
nie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäi-
schen Parlamentes und Rates. Sodann gibt es keine Gründe für die An-
nahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller
in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Unter diesen Um-
ständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfer-
tigt.
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Seite 8
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht ein Abhängigkeitsverhältnis infolge der
psychischen Erkrankung ihres Partners geltend. Das Gericht anerkennt
grundsätzlich die Anteilnahme der Beschwerdeführerin am Leben ihres
Partners. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO
kann jedoch lediglich zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, Ge-
schwister oder Elternteil (oder vice versa) bestehen. Der Partner gehört
nicht zum geschützten Personenkreis. Ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO fällt damit ausser Betracht
(vgl. Urteil des BVGer D-6114/2015 vom 15. Oktober 2015, S. 10).
6.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Überstellung nach
Frankreich verstosse gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK respektive bedeute einen unzulässigen Eingriff in das
Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK.
6.2.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) setzt Art. 8 EMRK ein tatsächlich bestehendes Familienleben
voraus (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kam-
mer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Nicht
notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert ha-
ben. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl.,
München 2016, S. 204.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHA-
BER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskon-
vention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8
EMRK, S. 137). Die Beschwerdeführerin und ihr Partner kennen sich an-
geblich seit dem 18. August 2016 und haben sich erstmals im September
2017 persönlich getroffen. Zwischenzeitlich standen sie telefonisch in Kon-
takt. Vor diesem Hintergrund kann zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung respektive einer fakti-
schen, eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegan-
gen werden. Daran ändert auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsver-
fahrens in der Schweiz nichts, zumal dieses gemäss Aktenlage auch nicht
kurz vor dem Abschluss steht.
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6.2.2 Im Übrigen ist ein Ehevorbereitungsverfahren auch durchführbar,
wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstands-
verordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb es der Be-
schwerdeführerin grundsätzlich möglich – sowie zuzumuten – ist, das Ehe-
vorbereitungsverfahren von Frankreich aus weiterzuführen (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E.3). Deshalb
stellt die Überstellung an Frankreich auch keinen unzulässigen Eingriff in
das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK dar.
6.2.3 Dem Gesagten nach sind keine zwingenden Gründen für einen
Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Grün-
den" geltend macht und diese mit einer Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes ihres Partners im Falle der Trennung begründet, ist Folgen-
des festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt
das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit
der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar
2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen. Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren
zu den Akten gereichte ärztliche Verlaufsbericht vom 4. Januar 2018 nichts
zu ändern, zumal der Erhalt einer Tagesstruktur und die Stabilität im Leben
des Partners nicht ausschliesslich und allein von der Anwesenheit der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz abhängen, wie die Notwendigkeit der sta-
tionären Behandlung – trotz Anwesenheit der Beschwerdeführerin – deut-
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Seite 10
lich macht. Somit besteht kein Grund für einen Selbsteintritt aus humanitä-
ren Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dub-
lin-III-VO.
6.4 Dem Gesagten nach bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asyl-
gesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 5. Januar 2018
angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10.
10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, womit es an einer zwingenden Voraus-
setzung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
fehlt.
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Seite 11
10.2 Der Eventualantrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist ebenfalls ab-
zuweisen. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten kommt ge-
mäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;
SR173.320.2) nur in Betracht, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Auf-
wand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird oder andere Gründe in
der Sache oder in der Person der Partei eine Kostenauflage als unverhält-
nismässig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der
Aktenlage nicht gegeben.
10.3 Entsprechend sind die in Anwendung von Art. 1–3 VGKE auf Fr. 750.–
festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Erlass der Verfahrenskos-
ten werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: