Abtei lung IV
D-922/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______,
geboren (...), China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-922/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge Ende Januar 2006 auf dem Landweg in Richtung Nepal. Nach
einem Aufenthalt von etwa einem Monat gelangte er von dort mithilfe
und in Begleitung von Mitgliedern einer (...) B._______ auf dem
Luftweg nach C._______ und mit dem Zug am 22. März 2006 illegal in
die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
28. März 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum Basel die
Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zu
seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines
Heimatlandes. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 wies ihn das
BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am
19. Oktober 2006 befragte ihn die zuständige kantonale Behörde ein-
lässlich zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger
tibetischer Ethnie aus E._______ (Tibet) - machte im Wesentlichen
geltend, er habe die Schule bloss drei Jahre lang besucht, da er dort
schlecht behandelt worden sei. Nach dem Abgang von der Schule im
Jahre 1999 habe er seine Mutter namentlich bei der Betreuung von
ehemaligen politischen Gefangenen - meist Mönchen - geholfen.
Dadurch sei er erstmals in Berührung mit politischem Gedankengut
gekommen. Im dritten Monat 2004 (nach tibetischem Kalender) habe
er zusammen mit anderen Personen an verschiedenen Orten in der
Stadt E._______ Plakate und Flugblätter für ein unabhängiges Tibet
angebracht. Die Gruppenmitglieder hätten nach dieser Aktion
vereinbart, sich nächsten Abend erneut zu treffen. In der Folge seien
jedoch mehrere Personen zu besagtem Treffen nicht erschienen. Er
habe schliesslich über Drittpersonen erfahren, dass jene von der
chinesischen Polizei festgenommen worden seien. Daraufhin sei er
zusammen mit den anderen Kollegen nach F._______ und
anschliessend weiter nach G._______ geflüchtet, wo er sich
eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Im sechsten Monat des Jahres
2005 (nach tibetischem Kalender) sei er nach E._______
zurückgekehrt. In der Folge habe er zusammen mit seinem Kollegen
H._______ abermals Flugblätter und Plakate verteilt. H._______ sei
bei dieser Tätigkeit festgenommen worden, wogegen ihm die Flucht
geglückt sei. Er habe von Drittpersonen vernommen, dass ihn die
chinesische Polizei bereits seit der ersten Flugblattaktion zu Hause
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wiederholt gesucht habe und seine Eltern deswegen unter Druck
gesetzt worden seien. Aus diesem Grunde habe er sich entschlossen,
seine Heimat im Januar 2006 in Richtung Nepal zu verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, die Kopie einer
Wohnsitzbescheinigung und einen Brief seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 - eröffnet am 16. Januar 2007 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
an, nahm ihn indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht: So habe der Beschwerde-
führer beispielsweise in Empfangszentrum erklärt, er habe im dritten
Monat 2004 Plakate an verschiedenen Orten in E._______ angeklebt,
wogegen er bei der kantonalen Anhörung ausgeführt habe, er habe
damals Flugblätter an verschiedene Personen in E._______ verteilt.
Widersprüchlich seien auch seine Aussagen hinsichtlich der Anzahl
der damals festgenommenen Personen (zwei beziehungsweise vier)
und hinsichtlich der Schilderung, von wem er über die Festnahmen
informiert worden sei (Nachbarn respektive Ex-Häftlinge), ausgefallen.
Unterschiedlich dargelegt habe er zudem die Umstände der damaligen
Flucht aus E._______: So habe er im Empfangszentrum behauptet, sie
seien damals zu viert nach G._______ geflüchtet; er und ein Freund
seien dann in G._______ geblieben, während die beiden anderen
Personen weitergeflüchtet seien. Beim Kanton habe er demgegenüber
sinngemäss zum Ausdruck gebracht, diesen Weg allein zurückgelegt
zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben bereits seit März 2004 (tibetischer Kalender)
polizeilich gesucht worden sei, sei auch völlig unplausibel, weshalb er
nach seiner Rückkehr nach E._______ abermals politischen
Tätigkeiten nachgegangen sei und mit seiner Ausreise aus Tibet bis
Januar 2006 zugewartet habe.
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C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Rechtsmittelein-
gabe vom 2. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm
Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 28. Februar 2007 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete es
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in den
Endentscheid.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2007 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Der Beschwerdeführer beantrage in seiner Eingabe vom
2. Februar 2007 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und berufe
sich dabei auf die Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1. Laut
EMARK 2006 Nr. 1 hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich il -
legal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten und (...) in
die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht hätten
und über eine längere Zeit verblieben seien, im Falle einer Rückkehr
nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinne zu rechnen
(a.a.O. E. 6.4.). Der Beschwerdeführer habe aber seine Heimat ge-
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mäss eigenen Angaben erst im Januar 2006 verlassen und befinde
sich somit erst seit zirka 14 Monaten in der Schweiz. Es könne daher
nicht von einer „längeren Zeit” gemäss EMARK 2006 Nr. 1 aus-
gegangen werden. Somit liege kein begründeter Anlass für die An-
nahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor, welche eine
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nach-
fluchtgründen rechtfertigen würde.
G.
Am 29. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 26. März 2007 zu
und räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu bis zum 13. April 2007
eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei ungenutztem Frist-
ablauf werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden.
H.
Der Beschwerdeführer reichte innert der vorgenannten Frist keine
Replik ein.
I.
Mit Eingaben vom 7. September 2008 und vom 12. November 2008
ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um „wiedererwägungsweise
Anerkennung als Flüchtling”. Zur Begründung führte er namentlich
aus, er habe seine Heimat vor zwei Jahren verlassen, womit in seinem
Fall gemäss geltender Praxis von der Gefahr flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung durch die chinesischen Behörden auszugehen
sei.
J.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM am
2. Dezember 2008 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
12. Januar 2007 die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs auf und stellte
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
die Wegweisung zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werden
könne. Daher werde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets be-
ziehungsweise Chinas gelebt. Die chinesischen Behörden unterstellten
den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung
und reagierten sehr empfindlich darauf. China versuche deshalb, die
Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen, und ahnde illegale Ausreise,
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Asylgesuchstellung und langjährigen Aufenthalt im Ausland sehr
streng. Gestützt darauf wurde die begründete Furcht, bei einer Rück-
kehr nach China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden, bejaht und die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festgestellt, wobei die flüchtlingsrelevanten Elemente
unter Ausschluss der Asylgewährung als subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG qualifiziert wurden.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Ver-
fügung des BFM vom 2. Dezember 2008 mitgeteilt, dass er ein Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz erhalten habe, die Ziffern 1 (Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft), 4 (vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs) und 5 (Befristung der vorläufigen
Aufnahme auf zwölf Monate) der angefochtenen Verfügung gegen-
standslos geworden seien und im Beschwerdeverfahren einzig zu
prüfen bleibe, ob das BFM das Asylgesuch vom 22. März 2006 zu
Recht abgewiesen habe. Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter
Fristsetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde,
soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalte oder diese zurück-
ziehe, wobei für den Fall des Rückzugs die Abschreibung des Ver-
fahrens ohne Auferlegung von Verfahrenkosten in Aussicht gestellt
wurde. Die diesbezügliche Frist lief ungenutzt ab.
L.
Am 24. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer beim Kanton
I._______ ein Kantonswechselgesuch, dem das J._______ I._______
am 6. April 2010 zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Vorbringen festgehalten. Gleichzeitig hält der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerde sinngemäss fest, er könne sich zu all-
fälligen, ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Wider-
sprüchen nicht äussern, da er die deutschsprachige Verfügung nicht
verstanden habe und an seinem aktuellen Aufenthaltsort niemand
seine Muttersprache spreche (vgl. Beschwerde S. 2). Letzterer Ein-
wand erweist sich als wenig stichhaltig, weisen doch gerade die Aus-
führungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage,
ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung die von der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte Praxis zur
Annahme subjektiver Nachfluchtgründe bei illegal aus China aus-
gereisten Tibetern, die sich seit längerer Zeit als Asylbewerber in der
Schweiz aufhalten, beachtet habe (EMARK 2006 Nr. 1), darauf hin,
dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage war, sich bei Bedarf
mit der Argumentation der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen.
Darüber hinaus hätte er reichlich Zeit gehabt, allfällige Einwände
gegen die Stichhaltigkeit der vom BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit
seiner Vorfluchtgründe angeführten Widersprüche und Ungereimt-
heiten zu machen.
Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vor-
instanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Recht als
widersprüchlich qualifiziert hat, wobei auf die entsprechenden, vor-
stehend wiedergegebenen Erwägungen des BFM (vgl. Sachverhalt,
Bst. B.) in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der
Anhörung im Empfangszentrum als auch bei der zuständigen
kantonalen Behörde, den Dolmetscher gut beziehungsweise gut und
sehr deutlich verstanden zu haben (vgl. Akten BFM A2 S. 7 Ziff. 23 und
Akten BFM A10 S. 22), weshalb auch keine Hinweise dafür bestehen,
dass die vom BFM namhaft gemachten Widersprüche auf Ver-
ständigungsprobleme beziehungsweise unzulängliche Übersetzungs-
arbeit zurückzuführen sein könnten. Die geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen wurden nach dem Gesagten durch die Vorinstanz
zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Aus den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten.
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4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation zum Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Be-
schwerdeführer bis zur Ausreise aus China geltend gemachten Vor-
bringen zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 12. Januar 2007 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 2. Dezember
2008 wurde überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde,
soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug
betrifft, gegenstandslos geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
Seite 9
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8.
8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem
Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel ermässigte Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und 5 VGKE). Das in der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Be-
schwerde zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos.
Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser
zwischen April 2007 und Dezember 2008 erwerbstätig war und aktuell
seit Mai 2010 wiederum einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht.
8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht
davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteient-
schädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, ab-
gewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
- (...) (jetziger Aufenthaltskanton nach Kantonswechsel, in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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