B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-922/2017
pjn
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2017 / N (…).
D-922/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 2. Juli
2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 4. August 2015
in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am 13. Au-
gust 2015 wurde er summarisch befragt und am 21. Dezember 2016 ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei bis 2008 im Militärdienst gewesen. Wegen einer Verletzung sei er
von B._______ ins Spital C._______ gebracht worden, von wo er nach drei
Wochen habe fliehen können. Danach sei er bis 2011 zu Hause gewesen.
Am (…) Juni 2011 sei an einer Razzia festgenommen worden und habe in
D._______ eine zirka sechsmonatige militärische Grundausbildung absol-
vieren müssen. Am (…) Dezember 2011 sei er nach E._______ eingeteilt
worden, wo er auf einem Feld der Regierung gearbeitet habe. Dort habe er
nach zwei Monaten beim Haili-Kommandanten Urlaub beantragt, um seine
Familie zu unterstützen. Dieser habe ihn deshalb geschlagen und in der
Helikopterart (Hände und Füsse auf den Rücken gefesselt) bestrafen las-
sen. Im Juli beziehungsweise August 2012 habe er sich unerlaubt von dort
entfernt und vier Monate auf dem Feld der Eltern gearbeitet. Danach hätten
Soldaten, welche in den Ort gekommen und von der Verwaltung informiert
worden seien, seinen Vater festgenommen, damit er sich stelle. Nach drei
Tagen habe er sich direkt im Camp in E._______ gemeldet. Als Strafe habe
er ein Loch graben müssen und sei im Oktober beziehungsweise Dezem-
ber 2012 ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis in D._______ inhaftiert
worden. Nach neun Monaten habe er in der Bäckerei ausserhalb des Ge-
fängnisses arbeiten müssen, habe aber weiterhin in der Zelle geschlafen.
Am (…) Juli 2014 habe F._______, der schon länger in der Bäckerei gear-
beitet und gute Beziehungen zu den Wächtern gehabt habe, ihn gefragt,
ob er mit ihm flüchten wolle, was sie dann getan hätten.
Fünf Tage nach seiner Ausreise hätten Soldaten seiner Einheit bei ihm zu
Hause nach ihm gefragt. Dabei sei seine Mutter mitgenommen und einen
Monat lang festgehalten worden. Nachdem die Verwaltung vor Ort abge-
klärt habe, dass er im Ausland sei, sei sie wieder freigelassen worden. Sein
Name sei von der Verwaltung gestrichen worden und die Lebensmittel, die
seiner Familie in seinem Namen zugekommen seien, fielen seither aus.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotografien von sich im Militär-
dienst zu den Akten. Eine dieser Fotografien wurde auf der Rückseite auf
D-922/2017
Seite 3
den (…) 2009 datiert und zeigt ihn mit einer Gehhilfe. Die Fotografie sei im
Krankenhaus C._______ in G._______ aufgenommen worden, wo er we-
gen einer Verletzung behandelt worden sei, nachdem ein Wächter bei sei-
ner Flucht aus B._______ einen Stein auf ihn geworfen habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 – eröffnet am 13. Januar 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
E.
Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres
Beweismittel zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 22. März 2017 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
D-922/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-922/2017
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe
an einer Stelle erklärt, er habe seine Einheit im Juli 2012 verlassen, und an
anderer Stelle ausgeführt, dies sei im August 2012 gewesen. Zur Fest-
nahme habe er einmal gesagt, diese sei im Oktober 2012 erfolgt, und ein
andermal, es sei im Dezember 2012 gewesen. Weiter habe er geschildert,
er sei an einem Sonntag desertiert, beim angegebenen Datum habe es
sich aber um einen Mittwoch gehandelt. An der Befragung habe er zudem
ausgeführt, er sei mit dem Bus nach H._______ gefahren, während er an
der Anhörung gesagt habe, er sei zu Fuss dorthin gegangen. An der Anhö-
rung sei ihm zu diesen Unstimmigkeiten das rechtliche Gehör gewährt wor-
den, ohne dass er diese hätte stimmig auflösen können. Weiter seien seine
Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert ausgefallen und vermittelten nicht den Eindruck von selbst Erleb-
tem. Schliesslich könne er keine militärischen Beweismittel einreichen,
welche die bestehenden Unstimmigkeiten hätten auflösen und seinen
Dienst und seine Desertion aus der eritreischen Armee hätten belegen kön-
nen.
In Bezug auf seine illegale Ausreise hielt das SEM fest, diese sei nicht asyl-
relevant. Auf freiwilliger Basis könnten illegal Ausgereiste nach Eritrea zu-
rückkehren, wenn sie die 2%-Steuer bezahlt und ein Reueformular unter-
zeichnet hätten, für den Fall, dass sie ihre Nationaldienstpflicht nicht erfüllt
hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflich-
tige Alter noch nicht erreicht hätten. Bei Zwangsrückgeführten werde der
Nationaldienststatus überprüft und entsprechend verfahren. Die illegale
Ausreise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei aus der eritreischen Armee desertiert, sei nicht
glaubhaft. Somit habe er den Nationaldienst weder verweigert noch sei er
daraus desertiert. Demnach habe er nicht gegen die Nationaldienstprokla-
mation verstossen. Die von ihm vorgebrachte militärische Suche nach ihm
sei gemäss den obigen Erwägungen nicht glaubhaft. Seinen Akten sei
D-922/2017
Seite 6
auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Erit-
rea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, be-
züglich der Unsubstanziertheit seiner Vorbringen sei festzuhalten, dass die
Anhörung sehr kurz gewesen sei und gemäss den Anmerkungen der Hilfs-
werksvertretung, welche eine Abklärung betreffend einer psychologischen
Traumatisierung fordere, allenfalls eine Atmosphäre der Verwirrung vorge-
herrscht habe. Dass er sich nicht mehr an gewisse Daten erinnern könne
sei verständlich, lägen doch die Ereignisse bereits mehr als drei Jahre zu-
rück. Eine psychologische Traumatisierung würde das Durcheinander zu-
sätzlich erklären. Aus den genannten kleinen Unstimmigkeiten dürfe nicht
pauschal auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Er
zeige an etlichen Stellen lebensnah auf, wie er den Nationaldienst erlebt
habe. Er erzähle wie er in mittels Helikopter bestraft worden sei, nenne
seine Einheit sowie den Namen des Haili-Kommandanten und zeige le-
bensnah und mit zahlreichen Realitätskennzeichen auf, wie er in der Haft
gewesen sei.
4.3 Das SEM hielt dem in seiner Vernehmlassung entgegen, die Anhörung
sei nicht kurz gewesen, sondern habe sieben Stunden und zehn Minuten
gedauert und somit eine weit überdurchschnittliche Zeitdauer erreicht, so-
dass ein Protokoll von 20 Seiten Umfang entstanden sei. Dem Beschwer-
deführer sei auch das rechtliche Gehör zu seinen unstimmigen Aussagen
gewährt und er sei mehrmals gefragt worden, ob er noch weitere Asyl-
gründe habe. Die Frage bezüglich der Atmosphäre der Verwirrung sei in
Anbetracht der Sachlage und in Kognition des Anhörungsprotokolls als
Konstrukt zu bezeichnen, dem jegliche Grundlage fehle. Die Vermutung,
dass die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers auf eine Traumatisierung hindeuteten, sei als impressionistisch und
realitätsfremd zu bezeichnen.
4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, das SEM
lasse ausser Acht, dass aufgrund der Beobachtungen der Hilfswerksver-
tretung und der von ihm angeregten Klärung einer psychologischer Trau-
matisierung konkrete Hinweise dafür vorlägen, dass eine Atmosphäre der
Verwirrung geherrscht habe. Weiter sei dem Protokoll zu entnehmen, dass
es – entweder aufgrund sprachlicher oder kognitiver Barrieren – gewisse
Missverständnisse gegeben habe. So werde zum Beispiel auf Seite 20 zu
Frage 44 angemerkt, dass der Beschwerdeführer nachgefragt habe: „Was
heisst das Oktober 2012? Ich wurde im Dezember 2012 festgenommen.“
D-922/2017
Seite 7
Und bei Frage 42 habe er geantwortet, dass er durcheinander gebracht
worden sei und durch das Erlebte einiges vergessen habe.
Gemäss der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei ille-
galer Ausreise weiterhin von einer Gefährdung auszugehen, wenn weitere
Faktoren vorlägen, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebig erscheinen liessen. Die Vorbringen zu
der einmonatigen Festnahme seiner Mutter liessen darauf schliessen, dass
nicht nur er sondern auch seine Familie in den Fokus der eritreischen Be-
hörden geraten sei und als missliebige Personen eingestuft würden. Bei
einer allfälligen Rückkehr würde ihm eine staatsfeindliche und oppositio-
nelle Haltung vorgeworfen. Zusammenfassend habe er vor seiner Flucht
Behördenkontakte im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts gehabt, die – unabhängig von der Frage der Asylrelevanz
seiner Vorfluchtgründe – zweifellos ein Profil ergäben, das in Kombination
mit seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsgefahr begründe.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
D-922/2017
Seite 8
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines absolvierten
Militärdienstes scheinen dem Gericht glaubhaft. In ausführlichen Erzählun-
gen gibt er realitätsnah wieder, wie er den Dienst absolviert hat, sich zwei
Mal unerlaubt daraus entfernt hat und jeweils wieder eingezogen bezie-
hungsweise mit Gefängnis bestraft wurde (vgl. A15 F66 ff.). Auch die Zeit
in Haft vermag er ausgesprochen realitätsnah, detailliert und mit persönli-
chen Erlebnissen angereichert zu erzählen (vgl. A15 F75 f.). Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Fotografien, die ihn im Militärdienst zeigen,
vermögen dieses Vorbringen zusätzlich zu stützen, auch wenn er keine mi-
litärischen Papiere einzureichen vermag. Die Erwägung in der angefochte-
nen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sub-
stanziiert seien, wird vom SEM denn auch lediglich in Form eines Textbau-
steins dargelegt, ohne dass diesem konkrete Beispiele aus dem vorliegen-
den Fall folgen würden. Eine Würdigung der eingereichten Fotografien un-
terlässt es vollständig. Wenn das SEM die ausführlichen Vorbringen in sei-
ner Verfügung mit Verweis auf Abweichungen in der Monatsangabe von
jeweils ein oder zwei Monaten, auf eine unkorrekte Wochentagsangabe
und auf einen Widerspruch bezüglich der benutzten Verkehrsmittel als un-
glaubhaft abtut, überzeugt dies in keiner Weise. Gemäss notorischer Ge-
richtspraxis haben Widersprüche in der Glaubhaftigkeitsprüfung nur dann
ein Gewicht, wenn sie wesentliche Punkte der Asylgesuchstellung betref-
fen und diametral sind. Dies ist vorliegend offensichtlich – und dabei vor
allem auch in Anbetracht der Fülle der Vorbringen des Beschwerdeführers
– nicht der Fall. Darauf wurde auch in der Beschwerde hingewiesen. Das
SEM entgegnete dem in seiner Vernehmlassung bezeichnenderweise
nichts. In Bezug auf die Anhörung monierte es zwar zu Recht, diese sei
nicht kurz gewesen. Bezüglich der Atmosphäre an der Anhörung sind aber
die Vorbringen in der Beschwerde nicht von der Hand zu weisen, wies doch
die Hilfswerksvertretung in ausserordentlich ausführlicher Weise auf die
auf sie verwirrt wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers hin.
5.3 Trotz der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit des absolvierten Militärdiens-
tes und auch der Haft im Jahre 2011, entstehen im Zusammenhang mit der
Desertion des Beschwerdeführers im Jahre 2014 gewichtige Zweifel an
seinen Aussagen. So beschreibt der Beschwerdeführer, nachdem wie
oben ausgeführt seine Vorbringen zum Militärdienst und der Haft eben sehr
substanziiert ausgefallen sind, die Ereignisse rund um seine Flucht nur in
D-922/2017
Seite 9
kurzen, allgemeinen Sätzen und vermag Nachfragen nicht zu beantworten
beziehungsweise weicht den Fragen aus. Eine allfällige Traumatisierung,
die der Beschwerdeführer im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren gar nie
geltend gemacht hatte, vermöchte dies nicht zu erklären. Den zentralen
Moment, als er mit F._______ aus der Bäckerei geflüchtet sei, vermochte
er nicht zu umschreiben und führte lediglich aus, dieser habe ihn gefragt,
ob er auch flüchten wolle und dann seien sie geflohen (vgl. A15 F66). Trotz
mehrmaliger Nachfragen des Sachbearbeiters, wie er habe fliehen können,
wurde er nicht konkreter und wies lediglich daraufhin, dass die Bäckerei
ausserhalb des Gefängnisses gewesen und danach Einöde gekommen
sei. Wenn er zudem ausführte, F._______ sei schon lange dort gewesen
und deshalb nicht so streng überwacht worden, trifft dies auf den Be-
schwerdeführer aber eben nicht zu und vermag deshalb nicht zu erklären,
wie er selber fliehen konnte (vgl. A15 F84 ff.). Weiter scheint es nicht klar,
weshalb der Beschwerdeführer, der nach der Arbeit ins Gefängnis zurück-
kehren musste, wo es zwischen 17.00 und 17.30 zu Abendessen gab, um
17.15 unbemerkt aus der Bäckerei hat fliehen können. Seine diesbezügli-
che Erklärung, wonach sie kurz nach der Bäckerei die Richtung gewechselt
hätten (vgl. A15 F95), vermag nicht zu überzeugen. Der Frage, wie sie vom
Bäckereigelände in die Einöde gegangen seien, wich der Beschwerdefüh-
rer aus, indem er sogleich auf die Weiterreise zu sprechen kam (vgl. A15
F90). Dass das Bäckereigelände einfach offen gewesen sei (vgl. A15 F92),
vermag angesichts der Tatsache, dass sich dort Häftlinge aufhielten
ebenso wenig zu überzeugen wie die Erklärung, dass ihnen die Flucht ge-
lungen sei, weil die Wächter ein Stück weit weg gestanden seien (vgl. A15
F93). Zudem scheint es nicht nachvollziehbar, dass F._______ welcher
schon lange in der Bäckerei gearbeitet habe und wohl auch die Flucht
schon länger geplant hatte, in dem Moment, als er gewusst habe, dass die
Flucht klappen würde, kurzfristig noch den Beschwerdeführer miteinbezog,
was für ihn ein unnötiges zusätzliches Risiko dargestellt hatte (vgl. A15 F66
und F84).
5.4 Bestätigt werden die genannten Zweifel durch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Ausreise in den Sudan, welche gemäss sei-
nen Angaben unmittelbar im Anschluss an die Flucht aus der Bäckerei er-
folgt sei, eine Identitätskarte dabei hatte, die er in der Schweiz zu den Akten
reichte. Seine diesbezügliche Erklärung, aufgrund der Tatsache, dass er
sich nur unerlaubt aus dem Dienst entfernt habe, seien ihm die Papiere
nicht abgenommen worden (vgl. A15 F143), vermag nicht zu überzeugen.
D-922/2017
Seite 10
5.5 In Bezug auf die Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Aus-
reise hielt das SEM pauschal fest, diese sei gemäss den obigen Erwägun-
gen nicht glaubhaft, während es zuvor diese Unglaubhaftigkeit gar nie im
konkreten materiell begründet hatte. Das Gericht hält die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers für zweifelhaft. Seine Aussagen sind
eher kurz und substanzlos insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass
seine Mutter einen Monat in Haft gewesen sei. Dass es sich um Soldaten
aus seiner Einheit gehandelt hat, ist zudem lediglich eine Behauptung des
Beschwerdeführers. Ohnehin wäre aber seine Mutter gemäss seinen Aus-
sagen nach einem Monat wieder freigelassen worden, als feststand, dass
er im Ausland ist. Als einzige Konsequenz nennt der Beschwerdeführer die
Tatsache, dass sein Name von der Verwaltung gestrichen worden sei. Dass
die Lebensmittel, die seiner Familie in seinem Namen zugekommen seien,
seither ausfielen, scheint dem Gericht die durchaus logische Konsequenz
seiner Landesabwesenheit. Die Tatsache, dass die Familie des Beschwer-
deführers in Ruhe gelassen wird, seit klar sei, dass er im Ausland sei,
spricht dagegen, dass er als Deserteur gesucht wurde. In Anbetracht sei-
nes Alters bei der Ausreise ist vielmehr davon auszugehen, dass er davor
ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde.
5.6 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers wenn auch nicht in Bezug auf den geleis-
teten Dienst und die in diesem Zusammenhang erlebten Haft so doch in
Bezug auf die Desertion unglaubhaft sind.
6.
Bleibt abzuhandeln, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus
Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-922/2017
Seite 11
6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen
Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch
durch den massiven „Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfron-
tiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem,
dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten.
Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche
befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund
lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer und Eritreerinnen aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert se-
hen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staa-
tes ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden,
nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen
Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen
kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausge-
reiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche
auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestra-
fung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-
Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Po-
litmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine
kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt
werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht
allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten
D-922/2017
Seite 12
Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Eben-
falls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art.
3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art.
4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit
bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer
Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur
dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017,
E. 5.1).
6.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Er hat in Eritrea Nationaldienst geleistet, was
durch verschiedene Beweismittel und seine diesbezüglichen Aussagen be-
legt wird. Seine Vorbringen zur Desertion aus dem Nationaldienst konnten
ihm jedoch wie dargelegt nicht geglaubt werden. Vielmehr gibt es wie er-
wähnt Hinweise, dass er zuletzt im zivilen Nationaldienst war und aus die-
sem ordentlich entlassen wurde (vgl. E. 5). Somit kann er nicht als Deser-
teur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Hier gilt es nochmal darauf hinzu-
weisen, dass die allfällige Suche der Behörden nach dem Beschwerdefüh-
rer nach seiner Ausreise – im Gegensatz zur in der Replik vertretenen Auf-
fassung – für die Familie eben offenbar keine gravierenden Konsequenzen
gehabt hat. In Anbetracht dessen ist nicht davon auszugehen, dass er als
missliebige Person gesucht wurde. Somit bleibt festzuhalten, dass die ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben.
6.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
D-922/2017
Seite 13
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurde die rubri-
zierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sie ist unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In ihrer Kostennote
vom 22. März 2017 weist sie Parteikosten von insgesamt Fr. 1‘994.– aus,
wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 180.– ausging. Bei amtlicher
Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei nur der notwen-
dige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der vorliegend gel-
tend gemachte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich als angemessen.
D-922/2017
Seite 14
Nach dem Gesagten ist das Honorar entsprechend zu kürzen und auf ins-
gesamt Fr. 1‘400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-922/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: