B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-923/2012
law/auj
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 / N (…).
D-923/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (Jaffna-Distrikt) stammende Beschwerdeführer tamili-
scher Ethnie verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
16. Dezember 2008 und suchte am 18. Dezember 2008 in der Schweiz
erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein erstes Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die gegen
diese Verfügung eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-6231/2011 vom 21. November 2011 nicht ein.
B.
Am 5. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen früheren
Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2011 wies das BFM das Gesuch ab und
stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
10. Oktober 2011 fest.
C.
Mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 5. Januar 2012 kündigte
der jetzige Rechtsvertreter die Einreichung eines neuen Asylgesuchs an.
D.
D.a Mit als „neues Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such, evtl. Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges"
betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2012 gelangte
der Beschwerdeführer an das BFM.
D.b In der Eingabe wird zunächst eingeräumt, dass das BFM die im ers-
ten Verfahren als Asylgründe vorgebrachten Waffentransporte für die Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die Ausbildung bei den LTTE
zum Selbstmordattentäter zu Recht als unglaubhaft beurteilt habe, da
diese nicht den Tatsachen entsprächen.
D.c Der Beschwerdeführer leite jedoch eine noch bestehende asylrele-
vante Verfolgung in Sri Lanka aus seiner Tätigkeit bei einer den LTTE na-
hestehenden Schülerorganisation ab, auf welche das BFM bei der Prü-
fung der Asylgründe nicht eingegangen sei, sowie aus der Teilnahme an
einem dreiwöchigen militärischen Training bei den LTTE im Jahr 2006.
Diese Vorbringen habe der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zu
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wenig ausgeführt, weil der Krieg noch im Gang gewesen sei und er für
den Fall einer Informationsübermittlung an die heimatlichen Behörden
seine tatsächlich ausgeübten Aktivitäten für die Schülerorganisation als
am gefährlichsten erachtet habe. Nach der Ablehnung des ersten Asylge-
suches und der durch den früheren Rechtsvertreter verpassten Be-
schwerdefrist habe der Beschwerdeführer von seinem in C._______
wohnenden Onkel mütterlicherseits erfahren, dass zwischenzeitlich einer
seiner Ausbildner namens D._______ im 2006 absolvierten militärischen
Training bei den LTTE wegen dessen Tätigkeit für diese Organisation
verhaftet worden sei und in den Verhören ein weitreichendes Geständnis
abgelegt habe. Deshalb müsse man neu davon ausgehen, dass das vom
Beschwerdeführer absolvierte Training bei den LTTE den sri-lankischen
Behörden heute mit Sicherheit bekannt sei, zumal sich die beiden Männer
bereits früher gekannt hätten. Nach Erhalt des negativen Asylentscheides
habe der Beschwerdeführer anlässlich von Erkundigungen bei Verwand-
ten zudem erfahren, dass alle seine ehemaligen Mitaktivisten in der
Schülerorganisation und einer der Verantwortlichen, E._______, in der
Zwischenzeit entweder entführt worden oder nach Europa geflüchtet sei-
en, wo sie in Italien, Frankreich und England Asylgesuche einreicht hät-
ten, was beweise, dass auch der Beschwerdeführer in Sri Lanka gefähr-
det sei. Somit liege eine neue asylrelevante Bedrohungslage vor, welche
sich erst in der letzten Zeit verwirklicht habe und dem Beschwerdeführer
bisher nicht bekannt gewesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen
liess der Beschwerdeführer eine Besuchserlaubnis des Gefängnisses für
die Schwester des inhaftierten D._______ samt englischer Übersetzung,
einen Ausweis des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK),
eine Wohnsitzbescheinigung des Onkels des Beschwerdeführers, eine
Kopie des französischen Flüchtlingsausweises von E._______, einen am
(…) auf TamilNet publizierten Bericht sowie diverse Kopien von fremd-
sprachigen Zeitungsberichten einreichen, welche E._______ in seinem
Asylverfahren in Frankreich eingereicht habe. Im Bericht auf TamilNet
werde E._______ namentlich erwähnt. Der Beschwerdeführer habe sich
ebenfalls an der dort beschriebenen Kundgebung eingefunden, an wel-
cher auch die Personalien aufgenommen sowie Videos, Kameras und
Handys beschlagnahmt worden seien. Weiter wurde beantragt, die
Schwester von D._______ sei durch die Schweizer Botschaft in Colombo
zu befragen, der in Frankreich wohnhafte E._______ sei als Zeuge ein-
zuvernehmen, zumindest sei eine angemessene Frist zur Einholung einer
schriftlichen Auskunft von diesem anzusetzen, welche nötigenfalls durch
eine Zeugeneinvernahme zu bekräftigen sei. Ferner wird eine Anhörung
des Beschwerdeführers zu den neuen Asylgründen, den qualifizierten
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Wiederwägungsgründen und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beantragt sowie die Ansetzung einer Beweismittelfrist von 30 Tagen
zur Beibringung der Ausweiskopien der übrigen Mitaktivisten in Italien,
Frankreich und England, weiterer Unterlagen aus Sri Lanka und der
schriftlichen Auskunft von E._______ sowie allenfalls Akten aus dessen
Asylverfahren.
D.d Sodann wird ausgeführt, das BFM habe mit Schreiben vom 4. Januar
2012 an die zuständige Behörde des Kantons F._______ den Beschwer-
deführer aufgefordert, sich am 12. Januar 2012 beim sri-lankischen Ge-
neralkonsulat in Genf einzufinden, da dieses dem BFM mitgeteilt habe,
dass für den Beschwerdeführer im Rahmen einer Identitäts- und Her-
kunftsabklärung eine persönliche Befragung notwendig sei. An dieser Be-
fragung hätten sich weder die beiden anwesenden Konsulatsangestellten
vorgestellt, noch eine ebenfalls anwesende Frau – vermutlich eine Mitar-
beiterin des BFM. Die Konsulatsangestellten hätten sich mit dem Be-
schwerdeführer in tamilischer Sprache unterhalten, und mit der Frau in
Englisch. Ein Befragungsprotokoll, welches seinem Mandanten danach
vorgelegt worden wäre, sei nicht erstellt worden. An der Befragung habe
eine aggressive Grundstimmung geherrscht. Die Konsulatsangestellten
hätten den Beschwerdeführer mehrfach zu seinem Schulbesuch und
sonstigen Tätigkeiten an der Schule befragt. Sein Mandant habe reali-
siert, dass sie über seine Tätigkeit für die mit den LTTE verbundene
Schülerorganisation gut informiert gewesen seien – entweder, weil das
BFM dem Konsulat entsprechende Informationen geliefert habe, oder weil
dieses in Sri Lanka Abklärungen habe tätigen lassen. In diesem Zusam-
menhang wurde die Vorinstanz sodann um Einsicht in sämtliche Voll-
zugsakten des BFM ersucht und geltend gemacht, die Konsulatsange-
stellten hätten den Beschwerdeführer auch gefragt, was er in der Schweiz
alles gemacht habe. Dieser habe gemerkt, dass der anwesenden Vertre-
terin des Amtes weder die gestellten Fragen noch seine Antworten korrekt
übersetzt worden seien, worauf er begonnen habe, mit dieser direkt in
Englisch zu sprechen und die Konsulatsangestellten ihn aufgefordert hät-
ten, dies zu unterlassen. Diese hätten sehr genau gewusst, wo sein Man-
dant die Schule besucht habe und sich auch explizit nach dessen weite-
ren Aktivitäten an der Schule erkundigt. Ferner wurde ausgeführt, die
Ausstellung von sri-lankischen Ersatzreisepapieren erfolge in denjenigen
Fällen ohne persönliche Vorsprache auf dem Generalkonsulat, in welchen
die Identität eines Asylsuchenden feststehe und echte Identitätsdokumen-
te vorlägen. Angesichts dieser bekannten Tatsache und des Gesprächs-
verlaufs bei der Befragung sei offensichtlich nicht die Identitätsabklärung
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Zweck der Befragung gewesen, sondern Ermittlungsarbeiten bezie-
hungsweise die Vorbereitung einer Strafverfolgung im Falle der Rückkehr
seines Mandanten nach Sri Lanka. Die aggressive Grundstimmung an
der Befragung erkläre sich aus dem Kontakt seines Mandanten mit sei-
nen Verfolgern. Aufgrund der Übermittlung von Informationen durch das
BFM ans sri-lankische Generalkonsulat und/oder von Abklärungen des
Konsulates in Sri Lanka habe sich nun für den Beschwerdeführer eine
neue asylrechtlich relevante Gefährdungssituation ergeben.
E.
In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) trat das BFM mit Verfügung vom 31. Januar
2012 – eröffnet am 9. Februar 2012 – auf die als zweites Asylgesuch ent-
gegengenommene Eingabe vom 18. Januar 2012 nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und stellte
fest, die zuständige kantonale Behörde sei verpflichtet, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen. Gleichzeitig händigte das BFM dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus, wies die im schriftlichen Asylgesuch erhobenen Anträge auf Durch-
führung einer Anhörung und von Zeugenbefragungen sowie auf Gewäh-
rung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln ab und erhob eine
Gebühr von Fr. 600.–.
F.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 31. Januar 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei wegen ei-
ner Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Verfügung aufzuheben
und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten; subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend
die Ziffern 2 (Wegweisung) und 4 (Vollzug der Wegweisung durch den
zuständigen Kanton) aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen; subsubeventualiter sei die Verfügung
betreffend die Ziffern 2 und 4 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Be-
schwerdeführer unter anderem beantragen, es seien ihm die bereits zu-
gestellen Vollzugsakten noch einmal zuzustellen, wobei die der Geheim-
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haltung unterstehenden Passagen nicht abzudecken, sondern einzu-
schwärzen seien, und verbunden mit der Gewährung der Akteneinsicht
sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen; schliesslich sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gut-
heissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner um Mitteilung des Spruch-
körpers, um Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen und den Vorfällen im Konsulat, sowie einer Befra-
gung des im Asylverfahren genannten Zeugen durch das Bundesverwal-
tungsgericht, um Ansetzung einer notwendigen Frist zur Beibringung wei-
terer Beweismittel sowie einer angemessen Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Auskunft des Zeugen für den Fall, dass der Antrag auf eine
Zeugenbefragung abgewiesen werden sollte.
G.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis am 15. März 2012 einen
Kostenvorschuss zu leisten, und gab die voraussichtliche Zusammenset-
zung des Spruchkörpers bekannt.
H.
Mit Eingabe vom 15. März 2012 beantragte der Rechtsvertreter namens
des Beschwerdeführers, dieser sei von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Aufgrund des gesetzlichen dreimonatigen Arbeitsverbotes
seit der Einreichung des zweiten Asylgesuchs könne der Beschwerdefüh-
rer keiner Arbeit nachgehen. Da er von seiner in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Mutter finanziell unterstützt werde, könne er keine Für-
sorgebestätigung erhältlich machen. Die Mutter bestreite ihren Lebensun-
terhalt mit einer Rente. Sollte es notwendig sein, ihre finanziellen Verhält-
nisse zu belegen, werde um angemessene Fristansetzung zur Einrei-
chung der entsprechenden Unterlagen ersucht, und für den Fall, dass
dem Gesuch nicht zugestimmt werden könnte, um Ansetzung einer Nach-
frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
D-923/2012
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
endgültig entscheidet.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE D-1244/2010
vom 13. Januar 2011 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen mate-
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riellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich
der Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben, da das BFM
diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen
hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Der Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles Erfordernis (frühe-
res Asylverfahren) und ein materielles (fehlende Hinweise), welche im
Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.
3.3. Das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahrens ist vorliegend offensichtlich erfüllt, nachdem das BFM
das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2008
mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 ablehnte, und das Dispositiv dieses
Entscheides durch das Urteil D-6231/2011 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. November 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.).
3.4. Der Prüfung der Frage, ob (in der Zwischenzeit) Hinweise auf Ereig-
nisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen.
Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismass-
stab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise
auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum
Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769).
4.
4.1.
4.1.1. Das BFM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheides
aus, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren ausreichend
D-923/2012
Seite 9
Gelegenheit gehabt, die richtigen Asylvorbringen geltend zu machen, sei
er doch einmal direkt und einmal ergänzend angehört und jedesmal auf
die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie die Konsequenzen bei Nicht-
beachtung hingewiesen worden. Jeglicher Logik widerspreche die Über-
legung, lieber die Beteiligung an Waffentransporten sowie Vorbereitungen
für ein Selbstmordattentat geltend zu machen als Aktivitäten für eine
Schülerorganisation und die Teilnahme an einem dreiwöchigen militäri-
schen Training, um im Falle einer Informationsvermittlung nach Sri Lanka
weniger gefährdet zu sein. Hätte der Beschwerdeführer im ersten Verfah-
ren eine Gefährdung aus den letztgenannten beiden Gründen befürchtet,
sei nicht einzusehen, weshalb er dies nicht so gesagt habe und warum er
sich nicht bereits vorher über das Schicksal seiner Mitstreiter erkundigt
habe. Die nachträgliche Abänderung des bereits rechtskräftig als un-
glaubhaft erachteten Sachverhaltes mache diesen nicht glaubhafter.
4.1.2. Den Antrag auf Durchführung einer Anhörung wies das BFM mit
der Begründung ab, eine solche sei gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht
vorgesehen, wenn – wie vorliegend – der Gesuchsteller vor Einreichung
des zweiten Asylgesuchs nicht ins Heimatland zurückgekehrt sei. Ergä-
ben sich in diesen Fällen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, sei vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss
BVGE 2009/53 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel
mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen.
4.1.3. Zu den eingereichten Beweismitteln, den Beweismittelanträgen,
dem Antrag auf Zeugenbefragung und den entsprechenden Vorbringen
hielt die Vorinstanz fest, zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Schicksal des Ausbildners D._______ beim militärischen Training einer-
seits sowie dem Vorgesetzten E._______ und den Mitaktivisten aus der
Schülerorganisation anderseits sei kein Zusammenhang ersichtlich. Sehr
viele Personen tamilischer Ethnie hätten damals freiwillig oder gezwun-
genermassen derartige Trainings absolviert und an Schüleraktivitäten
teilgenommen, ohne alleine deshalb verfolgt zu werden. Die Festnahme
oder die Stellung eines Asylgesuches im Ausland durch einige von ihnen
bedeute daher nicht, dass alle deren Bekannte gefährdet seien, zumal die
Festgenommenen auch aus ganz anderen Gründen festgenommen und
die Ausgereisten aus ganz anderen Gründen ausgereist sein könnten.
Die eingereichten Beweismittel beträfen allesamt Drittpersonen und nicht
den Beschwerdeführer selbst, welcher den behaupteten Zusammenhang
D-923/2012
Seite 10
mit diesen Personen verspätet und unfundiert vorgebracht habe. Aus die-
sen Gründen, und da der Sachverhalt ausreichend erstellt sowie durch
die Zeugenaussagen und weitere Beweismittel in diesem Zusammen-
hang keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zu erwarten sei,
könne man auf die beantragten Zeugenbefragungen der Schwester von
D._______ sowie von E._______ verzichten, weshalb die entsprechen-
den Anträge abzulehnen seien.
4.1.4. Den Einwand, die Vorinstanz habe dem srilankischen Generalkon-
sulat Angaben zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers gemacht,
bezeichnet das BFM als haltlose Unterstellung. Es habe die Papierbe-
schaffungsmassnahmen eingeleitet, weil der Beschwerdeführer nach ei-
genen Angaben keinen gültigen Reiseausweis für die Rückkehr nach Sri
Lanka besitze. Beim vom BFM in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) für den Be-
schwerdeführer und zwölf weitere Personen aus Sri Lanka organisierten
Interview auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf handle es sich
um eine Routinemassnahme der sri-lankischen Konsularbehörden, die für
alle Personen gelte, welche ein sri-lankisches Ersatzreisedokument benö-
tigten, unabhängig davon, ob sie Identitätsausweise hätten oder nicht.
Die Behauptung, bei Vorliegen einer Identitätskarte sei zur Identifikation
kein Interview nötig, entspreche nicht den Tatsache, weshalb das Vor-
bringen, das Interview habe nicht der Identifikation des Beschwerdefüh-
rers gedient, sondern Ermittlungsarbeiten, tatsachenwidrig sei. Das BFM
habe dem sri-lankischen Generalkonsulat mit Schreiben vom 2. und
15. Dezember 2011 die für die Ausstellung des Ersatzreisepapiers nöti-
gen Angaben gemacht und die dafür vorgesehenen und vom Beschwer-
deführer ausgefüllten Antragsformulare unterbreitet, wobei sich Art und
Umfang der bekannt gegebenen Daten nach Art. 97 AsylG richteten. So-
dann gebe es keine objektiven Hinweise dafür, dass die Angestellten des
Generalkonsulats beim Interview deshalb Fragen zum Schulbesuch ge-
stellt hätten, weil sie über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schülerorganisation informiert gewesen seien. Fragen dieses Inhaltes be-
fänden sich auf den auszufüllenden Fragebögen für die Beantragung von
Ersatzdokumenten und dienten routinemässig der Überprüfung der
Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben und eingereichten Ausweise.
Das Interview sei in Tamilisch geführt worden, und der Beschwerdeführer
habe die Antworten selbst formulieren können. Bei den Schlussfolgerun-
gen in der Eingabe, das Generalkonsulat habe bereits Ermittlungen an-
gestellt und sei auf die angeblichen Aktivitäten bei der Schülerorganisati-
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Seite 11
on gestossen, handle es sich deshalb um durch nichts bewiesene Partei-
behauptungen.
4.1.5. Aus diesen Erwägungen schloss das BFM, dass die Vorbringen im
vorliegenden zweiten Asylgesuch keinerlei Grundlage hätten und nichts
für eine Verwirklichung der geltend gemachten Gefährdung spreche. Das
am 20. Dezember 2008 eingeleitete Asylverfahren sei seit November
2011 rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keine
Hinweise auf nach Abschluss dieses Verfahrens eingetretene Ereignisse,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant wären, weshalb das Bundesamt auf das zweite Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat.
4.2.
4.2.1. In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung formellen
Rechts, insbesondere des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör, geltend gemacht und zum einen eine nochmalige Zustellung
der bereits einmal erhaltenen Vollzugsakten des ersten und zweiten Asyl-
verfahrens, wobei die der Geheimhaltung unterstehenden Passagen ein-
zuschwärzen statt abzudecken seien, sowie zum anderen die Gewährung
der vollständigen Einsicht in die Akte V4/4 und schliesslich die Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung,
beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, aus den zugestellten Kopien
der Vollzugsakten sei nicht mehr ersichtlich, an welchen Stellen sich wei-
tere Informationen befunden hätten und wo Angaben weggelassen wor-
den seien. Vom „zentralen“ Aktenstück V4/4 habe das BFM dem Be-
schwerdeführer nur drei statt vier Seiten offengelegt (Beschwerde Ziff. II
B 2.1 S. 4).
4.2.2. Weiter wird in der Beschwerde eingewendet, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Zu-
dem habe das Amt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG falsch ausgelegt, indem es
in der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe, die Voraussetzungen
für einen Nichteintretensentscheid seien gegeben, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt sei und sich Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene, die Flüchtlingseigenschaft be-
gründende Ereignisse ergäben, die nicht zum Vornherein haltlos seien.
Zusätzliche Abklärungen zur Frage, ob solche Hinweise vorlägen, seien
jedoch, wenn notwendig, zwingend vorzunehmen. Das BFM habe die im
vorliegenden Fall zum Nachweis der Hinweise notwendigen weiteren
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Seite 12
Sachverhaltsabklärungen – etwa eine Anhörung des Beschwerdeführers
sowie die Gutheissung von Beweismittelanträgen (Zeugenbefragung,
Einholen schriftlicher Auskünfte, Unterlagen) – verweigert und durch sei-
ne eigene Untätigkeit sowie die Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör die Grundlage dafür geschaffen,
das Vorliegen von Hinweisen zu verneinen und einen Nichteintretensent-
scheid fällen zu können.
4.2.3. Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM habe
seine Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
Aktivitäten in der Schülerorganisation und dem militärischen Training sei-
en offensichtlich haltlos, mit dem verspäteten Vorbringen der entspre-
chenden Gefährdungslage begründet. Der Beschwerdeführer habe je-
doch die entsprechende Gefährdungslage sehr wohl im ersten Asylver-
fahren geltend gemacht; das BFM habe ihn dazu aber völlig unzurei-
chend befragt. Er habe zudem nach dem Abschluss des ersten Asylver-
fahrens von der Inhaftierung, Entführung respektive der Flucht ins Aus-
land von Mitaktivisten bei der Schülerorganisation und des Trainingslei-
ters bei der LTTE erfahren und wisse heute mit Sicherheit, dass er auf-
grund seiner früheren Aktivitäten in Sri Lanka in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgt werde. Somit hätten sich neue Tatsachen und Beweismittel
ergeben, und das BFM hätte durch eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers den Sachverhalt abklären müssen. Die Befürchtungen von tamili-
schen Asylsuchenden, dass Informationen über ihre in einem Asylverfah-
ren vorgebrachten politischen Aktivitäten zugunsten der LTTE bei den sri-
lankischen Behörden landeten und dort zu einer gezielten Verfolgung ge-
gen sie oder ihre Familienangehörigen führten, seien durchaus begrün-
det. Die Bundesanwaltschaft habe mit den sri-lankischen Behörden im
Zusammenhang mit Ermittlungen gegen LTTE-Aktivisten in der Schweiz
einen regen Informationsaustausch gepflegt. Solche Informationsüber-
mittlungen kämen also durchaus vor, wenn auch das BFM dafür keine
Verantwortung trage. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei es daher
nicht unlogisch gewesen, im ersten Verfahren fingierte anstelle der tat-
sächlichen Asylgründe anzugeben, da ihm letztere im Falle einer Über-
mittlung nach Sri Lanka eher hätten bewiesen werden können.
4.2.4. Zur Argumentation des BFM, wonach die eingereichten Beweismit-
tel nicht den Beschwerdeführer beträfen, sondern Drittpersonen, und zwi-
schen dem Schicksal seines Ausbildners und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgung kein Zusammenhang ersichtlich sei, wird
in der Beschwerde sodann ausgeführt, das BFM habe hier bewusst Ak-
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Seite 13
tenwidriges verbreitet, um die beantragte Frist zur Beibringung weiterer
Beweise nicht ansetzen zu müssen und die Voraussetzungen für die Fäl-
lung eines Nichteintretensentscheides zu schaffen. Im schriftlichen Asyl-
gesuch vom 18. Januar 2012 habe man den Zusammenhang zwischen
den Aktivitäten von E._______ für die Schülerorganisation und der daraus
resultierenden Verfolgung klar erklärt und mittels der beigelegten Be-
weismittel auch belegt, da dieser ohne diesen Zusammenhang die Be-
weismittel in seinem französischen Asylverfahren nicht eingereicht hätte.
Als Vorgesetzter des Beschwerdeführers in der Studentenorganisation sei
er ein kompetenter Zeuge, der das Mass des Engagements des Be-
schwerdeführers und der übrigen Mitaktivisten aus eigener Wahrneh-
mung darlegen könne. Dem BFM sei es durchaus bekannt, dass in Sri
Lanka inhaftierte Personen in langen Verhören über alle ihre Kontakte
und Aktivitäten befragt würden. Zur Untermauerung dieser Aussage wur-
de ein in einem anderen Verfahren gefällter Entscheid des BFM aus-
zugsweise beigelegt, mit Hinweis auf folgende Passage: "Personen, wel-
che zugegeben haben, bei der LTTE aktiv gewesen zu sein, wurden ver-
hört und dazu genötigt, weitere LTTE-Mitglieder zu denunzieren". Es sei
unzulässig, die notwendigen Beweismittel abzulehnen und danach zu be-
haupten, es lägen keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG vor.
4.2.5. Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, die vom BFM offenge-
legten Vollzugsakten dokumentierten, über welchen Weg das sri-
lankische Konsulat an Informationen über die Aktivitäten des Beschwer-
deführers gekommen sei. Aus den Akten V5/8 und V6/1 ergebe sich, dass
die dort gestellte Frage nach dem Namen der Schule lautete, welche der
Beschwerdeführer besucht habe und dass er genau in diesem
G._______ College in die von ihm geltend gemachten Aktivitäten der
Schülerorganisation verwickelt gewesen sei. Mit diesen dem Generalkon-
sulat vom BFM übermittelten Angaben sei es für die sri-lankischen Be-
hörden ein Leichtes gewesen, gezielte Informationen über die Tätigkeit
des Beschwerdeführers an dieser Schule vorzunehmen. In diesem Zu-
sammenhang stelle sich auch die Frage, weshalb die entsprechende
Frage überhaupt in dieses Formular aufgenommen worden sei, respekti-
ve wieso solche Auskünfte von Seiten des BFM als zulässig erachtet
würden, dies insbesondere in einem Verfahren, in welchem der Betroffe-
ne Aktivitäten zugunsten der Schülerbewegung geltend gemacht habe.
Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Befragung auf dem Gene-
ralkonsulat am 12. Januar 2012 und vor allem der Einreichung des Asyl-
gesuches vom 18. Januar 2012 nicht gewusst, dass diese Informationen
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Seite 14
dem Konsulat übermittelt worden seien. Aus dem im Asylgesuch vom
18. Januar 2012 geltend gemachten Umstand, dass er im Konsulat ge-
zielt über seine Aktivitäten an der Schule befragt worden sei, ergebe sich,
dass deutlich mehr als ein Hinweis darauf vorliege, dass seine Vorbringen
über die entsprechenden Nachfragen und zusätzlichen Ermittlungen
durch das Konsulat den Tatsachen entsprächen. Auch in der Aktennotiz
des BFM (act. A V9/1) werde auf die aggressive Grundstimmung hinge-
wiesen; die Vertreterin des BFM habe zudem das Gespräch zwischen
dem Beschwerdeführer und den Konsulatsangestellten nicht direkt verfol-
gen können, sondern nur über eine Übersetzung durch die Konsulatsan-
gestellten oder den Beschwerdeführer, so dass keine Sicherheit darüber
bestehe, ob ihr gegenüber tatsächlich der Inhalt des Gespräches wieder-
gegeben worden sei. So hätten die Konsulatsangestellten behauptet,
man habe sich dem Beschwerdeführer vorgestellt; tatsächlich hätten die-
se sich aber explizit geweigert, sich vorzustellen, der BFM-Vertreterin da-
nach aber diesbezüglich die Unwahrheit gesagt, wie aus der Aktennotiz
des Amtes hervorgehe. Der Konsul habe sich zur Ausstellung des Lais-
sez-passer entschlossen, da sich der Beschwerdeführer relativ aggressiv
gebärdet habe. Auch dies mache deutlich, dass nicht tatsächlich eine
Identitätsüberprüfung Grund und Inhalt der Befragung gewesen sei, son-
dern die Ermittlung von LTTE-Aktivisten durch das sri-lankische Konsulat
als verlängerten Arm der sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Insgesamt
ergäben sich aus den Vollzugsakten mehr als nur Hinweise dafür, dass
der Beschwerdeführer intensiv zu seinen Tätigkeiten am G._______ Col-
lege befragt worden sei. Dass das sri-lankische Konsulat Bestandteil des
sri-lankischen Sicherheitsapparates sei, zeige sich etwa auch durch die
Berufung eines früheren Generals und Kriegsverbrechers zum Botschaf-
ter. Seit dem militärischen Sieg über die LTTE ermittle und verfolge die
sri-lankische Regierung LTTE-Aktivisten im Ausland, um eine Wiederer-
starkung der LTTE zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe die anläss-
lich der Befragung am 12. Januar 2012 entstandene neue Verfolgungssi-
tuation glaubhaft dargelegt. Dem unterzeichneten Anwalt seien mehrere
Fälle bekannt, in welchen das sri-lankische Generalkonsulat ohne vor-
gängige Anhörung der Betroffenen bei Vorliegen einer echten Identitäts-
karte ein Laissez-passer ausgestellt habe, weshalb es sich vorliegend bei
der Befragung nicht um eine Routinemassnahme gehandelt habe. Da die
Vollzugsakten dem BFM im Zeitpunkt des Entscheides vorgelegen hätten
und aufgrund der Übereinstimmung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in seinem Asylgesuch wären nähere Abklärungen des BFM notwen-
dig gewesen, insbesondere eine Anhörung des Beschwerdeführers zu
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Seite 15
den Vorfällen auf dem Konsulat und der dabei sichtbar gewordenen aktu-
ellen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka.
4.2.6. Zur Begründung des Kassationsantrags wegen ungenügender
Sachverhaltserstellung wird in der Beschwerde schliesslich zusammen-
fassend festgehalten, das BFM habe die notwendigen Sachverhaltsabklä-
rungen (eine Anhörung des Beschwerdeführers, die Befragung der ange-
rufenen Zeugen sowie die Ansetzung einer Beweismittelfrist) nicht durch-
geführt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig
noch richtig abgeklärt, weshalb die angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.2.7. Für den Fall, dass die Sache nicht wegen der mangelhaften Erhe-
bung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werde, wird alsdann beantragt, das Bundesverwaltungsgericht
habe die notwendigen Sachverhaltsabklärungen – eine direkte Anhörung
des Beschwerdeführers durch das Gericht, eine Befragung des Zeugen
E._______ durch das Gericht oder eine angemessene Fristansetzung
zum Einholen einer schriftliche Auskunft dieses Zeugen – selbst vorzu-
nehmen und anschliessend festzustellen, dass eine Verletzung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliege und die Sache zur Behandlung als
materielles Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1.
5.1.1. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Weitergabe
seiner Asylvorbringen (insbesondere Aktivitäten für eine den LTTE nahe-
stehenden Schülerorganisation) durch das BFM oder die Bundesanwalt-
schaft an die sri-lankischen Behörden sowie einer als Identitätsabklärung
im Rahmen von Papierbeschaffungsmassnahmen getarnten Befragung
im sri-lankischen Generalkonsulat zu diesen Asylvorbringen in asylrecht-
lich relevanter Weise gefährdet (vgl. vorstehenden E. 4.3.5), ist überein-
stimmend mit dem BFM als haltlose Unterstellungen zurückzuweisen. Der
– dem Beschwerdeführer edierten – Aktennotiz des BFM vom 13. Januar
2012 zu dem am Vortag durchgeführten Interview (vgl. act. V9/1) sind
keinerlei Hinweise auf eine Befragung des Beschwerdeführers zu seiner
angeblichen Tätigkeit bei der Schülerorganisation zu entnehmen. Aus der
Aktennotiz geht vielmehr hervor, dass im Zentrum des Interviews die Fra-
ge stand, ob eine neue Eingabe ("application") des Beschwerdeführers
vorliege oder nicht. Der Beschwerdeführer stellte von Anfang an das gan-
ze Prozedere der Befragung im Generalkonsulat in Frage, gebärdete sich
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aggressiv und empörte sich darüber, dass er während eines hängigen
Verfahrens ausgewiesen werden solle, habe sein Anwalt doch eine neue
Eingabe gemacht. Die BFM-Mitarbeiterin teilte ihm mit, dass das BFM
keine Kenntnis von einer neuen Eingabe habe. Ihrer Aktennotiz zum Ge-
spräch ist zu entnehmen, dass "aufgrund des relativ aggressiven Geba-
rens" des Beschwerdeführers der Konsul nach Konsultation der Identi-
tätskarte im Original nach kurzer Zeit auf Englisch erklärte, dass er die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anerkenne und ein Laissez-
passer ausstellen werde. Da der Beschwerdeführer dagegen protestierte
und insistierte, der Kanton habe ihm bestätigt, eine neue Eingabe erhal-
ten zu haben, schlug der Konsul vor, dass er erst in spätestens zwei Wo-
chen ein Laissez-passer ausstellen werde, wenn sich die BFM-
Mitarbeiterin bis dahin vergewissert haben werde, dass keine Eingabe
eingegangen sei. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend ausgeführte (vgl. E. 4.1.4), handelt es sich bei den Vollzugsakten –
insbesondere der Akte V5/8 S. 5 ("Declaration Form" S. 2), in welcher auf
einem offiziellen Formular unter anderem nach den besuchten Schulen
gefragt wird, sowie act. V4/4 und act. V6/1, zwei Schreiben vom 2. und
15. Dezember 2011, in welchen das BFM das sri-lankische Generalkon-
sulat in Genf unter Beilage der üblichen Formulare um die Ausstellung ei-
nes Reisepapiers für den Beschwerdeführer ersucht – um routinemässi-
ge, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbe-
schaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylge-
such. Als geradezu absurd ist die Behauptung zu bezeichnen, aus den
Vollzugsakten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im G._______
College in H._______ in die von ihm geltend gemachten Aktivitäten der
Schülerorganisation verwickelt gewesen sei. Der Umstand, dass das
BFM bei der Gewährung der Akteneinsicht nur drei statt vier Seiten der
Akte V4/4 ediert hat, ist im Übrigen offensichtlich auf ein Versehen zu-
rückzuführen, befand sich die zweite Seite des Schreibens vom
2. Dezember 2011 ans Generalkonsulat doch auf der Rückseite. Da diese
lediglich eine Gruss- und Dankesformel der zuständigen Person beim
BFM enthält sowie das Ersuchen ans Generalkonsulat, dem BFM mittzu-
teilen, sobald ein Reisedokument ausgestellt werden könne, ist von einer
nachträglichen Edition an den Beschwerdeführer abgesehen. Sodann ist
festzuhalten, dass auch bei der vom BFM vorliegend vorgenommenen
Abdeckung der geheimzuhaltenden Passagen der edierten Vollzugsakten
(anstelle der vom Rechtsvertreter bevorzugten Einschwärzung) durchaus
ersichtlich ist, an welchen Stellen Informationen unleserlich gemacht wur-
den. Es besteht mithin kein Grund, dem Beschwerdeführer die Vollzugs-
akten nochmals zu edieren, weshalb die Anträge auf nochmalige Zustel-
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Seite 17
lung der vollständigen Vollzugsakten, auf Einsicht in die nicht edierte Sei-
te 2 der Akte V4/4 sowie auf Fristansetzung zwecks Einreichens einer
Beschwerdeergänzung abzuweisen sind.
5.1.2. Im schriftlichen Asylgesuch vom 18. Januar 2012 wird der Stand-
punkt vertreten, das BFM sei bei der Prüfung der Asylgründe im ersten
Verfahren nicht auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers für eine den
angeblich den LTTE nahestehende Schülerorganisation eingegangen,
und gleichzeitig ausgeführt, dieser habe sein Engagement für die Schü-
lerorganisation (sowie das dreiwöchige militärische Training bei den
LTTE) im ersten Verfahren zu wenig ausgeführt aus Angst vor einer In-
formationsweitergabe an die srilankischen Behörden (vgl. Sachverhalt
Bst. D.b). Teilweise im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe im ersten Verfahren sehr wohl die
entsprechende Gefährdungslage geltend gemacht, das BFM habe ihn
dazu aber völlig unzureichend befragt (vgl. E. 4.2.3). Dazu ist festzuhal-
ten, dass das BFM den Beschwerdeführer an zwei Anhörungen wieder-
holt zu seiner Tätigkeit für die Schülerorganisation befragt hat, dieser da-
zu jedoch offensichtlich nichts Substanzielles zu sagen hatte. So beant-
wortete er die Fragen der Sachbearbeiterin des BFM nach einer aktiven
Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder Organisation und nach der
Schülerorganisation sehr vage und oberflächlich: „Ich war von der Schule
aus für die Mitschüler verantwortlich“; „Die Organisation war für die Schü-
ler. Sie hiess Schülerorganisation“; „Es war nur für die Schüler und keine
Organisation“ (vgl. act. A13/15 S. 6 F. 53-55). Zu seinen Aktivitäten in die-
ser Organisation gab er an der Anhörung lediglich an: „Wir mussten an
mehreren Demos teilnehmen. Es gab mehrere Unfälle. Die Busse wurden
in Brand gesteckt. Wir führten auch mehrere Demos durch, damit sie die
Camps vor der Schulde wegnehmen. Ich und I._______ waren viel un-
terwegs“ (vgl. act. A13/15 S. 7 F 59). An der ergänzenden Anhörung sag-
te er: „Ich war in einer Studentenorganisation und durch diese haben wir
an vielen Aktivitäten teilgenommen“ (vgl. act. A17/14 S. 6 F 47), und: „Wir
waren sehr aktiv innerhalb dieser Organisation und wenn Studenten
Probleme hatten, haben wir uns für ihre Rechte eingesetzt“ (vgl. act.
A17/14 S. 7 F 51); als persönliche Motivation für ein Engagement gab er
an, die Organisation schütze die Rechte der Studenten (vgl. act. A17/14
S. 7 F 49). Die angeblichen Verbindungen zwischen den LTTE und dieser
Studentenorganisation vermochte er nicht anschaulich und widerspruchs-
frei darzulegen (vgl. act. A13/15 S. 7 f., A17/14 S. 6 ff.). Seine Aussage
anlässlich der Anhörung, er sei am Anfang bei der Schülerorganisation
dabei gewesen und danach bei den LTTE (vgl. act. A13/15 S. 6 F 56), ist
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Seite 18
unglaubhaft, da mit seiner Äusserung an der ergänzenden Anhörung
nicht zu vereinbaren, wonach er aus der Schülerorganisation ausgetreten
sei, da der Einfluss der LTTE auf diese zugenommen und er Angst um
sein Leben gehabt habe, weil das Militär diejenigen Leute, welche gleich-
zeitig Mitglieder in der Studentenorganisation und Sympathisanten der
LTTE gewesen seien, entführt habe (vgl. act. A17/14 S. 7 f. F 57-60).
Hinweise auf ein asylrechtlich relevantes Engagement des Beschwerde-
führers für eine angeblich den LTTE nahestehende Schülerorganisation
sind diesen Vorbringen nicht zu entnehmen. Dass das Bundesamt sich
angesichts dieser unsubstanziierten Aussagen in der angefochtenen Ver-
fügung auf die ausführlicher geschilderten und schwerwiegenderen Vor-
bringen (Waffentransporte und Vorbereitungen zu einem Selbstmordat-
tentat für die LTTE) konzentriert hat, ist nicht zu beanstanden, kann doch
nur tatsächlich Vorgebrachtes auch zur Kenntnis genommen und gewür-
digt werden.
5.1.3. Für die Beurteilung der zwangsweisen Teilnahme des Beschwerde-
führers an einem militärischen Training der LTTE ist – dessen Wahrheits-
gehalt unterstellt – auf die zutreffenden (vgl. E. 4.1.3 zusammengefass-
ten) Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die angebliche Teilnahme
des Beschwerdeführers an der im Bericht von TamilNet vom 24. März
2006 offenbar beschriebenen Kundgebung wird durch keinerlei Unterla-
gen dokumentiert. Die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers – Gel-
tendmachung von erfundenen Waffentransporten und Vorbereitungen zu
einem Selbstmordattentat für die LTTE im ersten Asylverfahren, anstelle
von bei Bekanntwerden weniger folgenschweren, dafür aber angeblich
tatsächlich ausgeübten Aktivitäten (Schülerorganisation und militärisches
Training; vgl. E. 4.1.1), sowie unsubstanziiertes und verspätetes Gel-
tendmachen eines Zusammenhangs zwischen dem Schicksal eines an-
geblichen Ausbildners beim militärischen Training und dem Beschwerde-
führer einerseits sowie diesem und den Mitaktivisten aus der Schüleror-
ganisation andererseits (vgl. E. 4.1.3) – werden in der Beschwerde nicht
überzeugend widerlegt. Aus dem Umstand, dass andere Tamilen in ande-
ren europäischen Ländern Asylgesuche eingereicht haben und zumindest
einer von ihnen offenbar den Flüchtlingsstatus erhalten hat, vermag der
Beschwerdeführer keineswegs eine eigene Gefährdung abzuleiten, zumal
es ihm nicht gelungen ist, einen glaubhaften Zusammenhang zwischen
diesen Personen und sich selbst herzustellen. Aus den vom BFM korrekt
gewürdigten Unterlagen von Drittpersonen (IKRK-Ausweis, Wohnsitzbe-
scheinigung des Onkels des Beschwerdeführers, Kopie des französi-
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Seite 19
schen Flüchtlingsausweises von E._______, auf TamilNet publizierter Be-
richt sowie diverse Kopien von fremdsprachigen Zeitungsberichten) ver-
mag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die Argumentation in der Beschwerde, ohne einen Zusammenhang zwi-
schen den Aktivitäten von E._______ für die Schülerorganisation und der
daraus resultierenden Verfolgung hätte dieser die genannten Unterlagen
in seinem Asylverfahren in Frankreich nicht eingereicht, ist unbehelflich,
wird doch auch damit kein Zusammenhang zwischen der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Verfolgung und derjenigen von E._______
belegt. Der Beschwerdeführer konnte sodann keine plausible Erklärung
für die verspäteten Erkundigungen über das Schicksal seiner Mitaktivis-
ten liefern. Inwiefern aufgrund der aus Sri Lanka erhaltenen Informatio-
nen eine neue asylrelevante Bedrohungslage vorliegen sollte, ist schon
deshalb nicht ersichtlich, weil der Beschwerdeführer bereits im ersten
Asylverfahren angegeben hatte, ein Junge namens J._______ habe unter
Folter ihn und die anderen Jungen verraten, welche mit ihm das Training
absolviert hätten, worauf man ihn zu Hause gesucht habe (vgl. act.
A13/15 S. 8, A17/14 S. 5 F. 31). Die Zitierung eines BFM-Entscheides,
wonach LTTE-Aktivisten in Verhören genötigt worden seien, andere
LTTE-Mitglieder zu denunzieren, ist vorliegend ebenfalls unbehelflich,
handelt es sich beim Beschwerdeführer doch mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit nicht um ein LTTE-Mitglied. So gab dieser an, mit
den LTTE lediglich und unter Zwang ein militärisches Training absolviert
zu haben (vgl. act. A13/15 S. 7 F 62, A17/14 S. 3 F 10), nie an Kämpfen
beteiligt gewesen zu sein (vgl. act. A17/14 S. 10 F 86), den LTTE klarge-
macht zu haben, dass er sich nicht für diese einsetzen wolle, sondern für
die Rechte der Schüler, und aus der Schülerorganisation ausgetreten zu
sein, nachdem er erfahren habe, dass die LTTE diese Organisation kon-
trolliere (vgl. act. A13/15 S. 7 F 70, A17/14 S. 7). Die angeblichen Waffen-
transporte und die Vorbereitungen auf ein Selbstmordattentat für die
LTTE hat der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch selbst als nicht
den Tatsachen entsprechend bezeichnet. Es liegen somit keine Hinweise
auf ein asylrechtlich relevantes Engagement des Beschwerdeführers für
die LTTE vor, und die zwangsweise Teilnahme an einem dreiwöchigen mi-
litärischen Training dieser Organisation vermag alleine keine Verfol-
gungssituation zu begründen.
5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das
BFM die diversen Beweisanträge inklusive den Antrag auf Durchführung
einer Anhörung des Beschwerdeführers– gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AsylG
und mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesver-
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Seite 20
waltungsgerichts (BVGE 2009/53) – zu Recht abgewiesen hat. Da der
Beschwerdeführer vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht ins
Heimatland zurückgekehrt ist und sich – wie vorstehend dargelegt – keine
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben haben,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, war vor Er-
lass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensent-
scheides lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren, welches in der Re-
gel – so auch vorliegend – mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
wird. Nach Treu und Glauben darf erwartet werden, dass der Beschwer-
deführer und insbesondere sein in Asylsachen versierter Rechtsvertreter
mit der schriftlichen Gesuchseinreichung die wesentlich erscheinenden
Elemente aufzeigen und unaufgefordert mittels Beweismitteln belegen, so
dass der Sachverhalt ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung
festgestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 ff.). Der
auf Beschwerdeebene erneut erhobene Antrag auf Durchführung einer
Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher abzuweisen.
Ebenfalls abzuweisen sind die auf Beschwerdeebene nochmals gestell-
ten Anträge auf Befragung des in Frankreich wohnhaften E._______
durch das Bundesverwaltungsgericht respektive auf Fristansetzung zur
Einreichung einer schriftlichen Erklärung dieses "Zeugen". Wie festge-
stellt, ergeben sich aus den dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend seine Tätigkeit für die Schülerorganisation keine Hinweise auf
ein asylrechtlich relevantes Engagement für die den LTTE angeblich na-
hestehende Schülerorganisation (vgl. E. 5.1.2). Es ist deshalb anzuneh-
men ist, dass auch eine Befragung oder eine schriftliche Auskunft von
E._______ zum Mass des Engagements des Beschwerdeführers und der
übrigen Mitaktivisten in der Schülerorganisation keine Erkenntnisse zu
vermitteln vermöchte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnte
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f.,
EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165).
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt hinreichend erstellt ist, und daher keine Veranlassung besteht, die
Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der diesbezügliche Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Aus den Ak-
ten ergeben sich keine Hinweise auf nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Das BFM ist daher
D-923/2012
Seite 21
auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht nicht eingetreten, weshalb der entsprechende Antrag auf Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Anweisung zur materiellen Be-
handlung des Asylgesuchs ebenfalls abzuweisen ist.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Das BFM hat die Wegweisung dem-
nach zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
D-923/2012
Seite 22
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
AsylG mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers nicht zur Anwendung gelangt. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit des
Vorbringens von Aktivitäten für eine angeblich den LTTE nahestehende
Schülerorganisation sowie zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz eines
zwangsweisen, dreiwöchigen Trainings bei den LTTE nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
D-923/2012
Seite 23
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.2. Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerde-
führers führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es habe
sich im Entscheid vom 10. Oktober 2011 mit der Zumutbarkeit des Voll-
zugs nach Sri Lanka im Allgemeinen und für den Beschwerdeführer im
Besonderen auseinandergesetzt; in der Zwischenzeit habe sich weder die
allgemeine Lage in Sri Lanka verändert, noch würden im vorliegenden
Asylgesuch Veränderungen in den persönlichen Lebensumständen gel-
tend gemacht, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, der Wegwei-
sungsvollzug könnte in der Zwischenzeit unzumutbar geworden sein.
7.3.3. In der Beschwerde wird zur Begründung des Eventualantrags auf
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs argumentiert,
"ausgehend beispielsweise vom Verhalten auf dem sri-lankischen Gene-
ralkonsulat in Genf und dem bereits dort dokumentierten Verfolgungswil-
len (aggressive Grundstimmung)" sowie den bekannten Tätigkeiten des
Beschwerdeführers bei der Schülerorganisation sei der Beschwerdefüh-
rer in Sri Lanka, wo er jederzeit wieder mit weiteren Behelligungen und
Schwierigkeiten zu rechnen haben würde, konkret gefährdet (Beschwer-
de Ziff. II B 5 S. 11 f.).
7.3.4. Gemäss BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 herrscht hin-
sichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwer-
deführer stammt – keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische
Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz
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stammen und diese vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnis-
se abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu
überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren er-
scheinen (vgl. BVGE E-6220/ 2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2).
7.3.5. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat den
Grossteil seines Lebens in B._______ in Jaffna verbracht, weshalb davon
auszugehen ist, dass er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz verfügt, das ihm bei einer Rückkehr auch nach mehrjähriger Lan-
desabwesenheit von Nutzen sein wird. In H._______ hat er eigenen An-
gaben zufolge mit seinem Bruder, seiner Schwester und einer Grossmut-
ter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (vgl. act. A1/11 S. 2 f., A13/15
S. 4 F 15). Vier Onkel und vier Tanten väterlicherseits wohnen in
H._______, ein Onkel mütterlicherseits in C._______ (vgl. act. A1/11 S. 4,
A13/15 S. 5 F 33). Mit seinen Geschwistern, der Grossmutter und einem
Onkel väterlicherseits steht er seit seiner Ausreise in Kontakt (vgl. act.
A13/15 S. 5 F 30 f.). Das BFM ist daher zu Recht von einem bestehenden
familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und einer gesicherten
Wohnsituation an seinem Herkunftsort ausgegangen. Er weist zudem ei-
ne überdurchschnittliche Schulbildung auf, hatte in Sri Lanka eine Berufs-
lehre als K._______ begonnen, verfügt über Arbeitserfahrung im Gastge-
werbe in der Schweiz, und stammt aus einer Familie, welche er selbst an
der ergänzenden Anhörung vom 11. Juni 2011 als "seit Generationen
sehr reich" bezeichnet hat (vgl. act. A17/14 S. 11 F 95). Aus diesen Grün-
den ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheit-
lichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Die
Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 7.3.3 vorstehend) sind zudem nicht
geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher nicht als unzumutbar ein-
zustufen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5. Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass dieser
aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, demnach als bedürftig im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist und die Rechtsbegehren ferner
nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind deshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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