B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-923/2017
wiv
Ur t e i l vom 2 2 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus
D._______ (kurdisch: E._______, Provinz F._______) stammende Kurden,
ihren Heimatstaat am (...) auf dem Landweg. Über G._______ – wo sie
während (Nennung Dauer) geblieben seien –, H._______ und I._______
seien sie am 23. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangt, wo sie gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in J._______ ihre Asyl-
gesuche einreichten. Am 3. August 2015 fanden dort die Befragungen zur
Person (BzP) statt und am 24. November 2016 wurden die Beschwerde-
führenden zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei
zunächst aus, er sei früher ein Ajnabi (staatenloser syrischer Kurde) gewe-
sen und habe die syrische Identitätskarte erst am (...) erhalten. Seit (...)
habe er sich regelmässig an Studentendemonstrationen in K._______, wo
er (Nennung Institution) studiert habe, beteiligt, so auch am (...). Es hätten
sich etwa (...) Studenten an der Kundgebung im Innern des Studenten-
heims beteiligt. Die Sicherheitsbehörden seien in das Gebäude gedrungen
und hätten die Teilnehmer der Kundgebung mit Tränengas und Schusswaf-
fen angegriffen. Die Situation sei ausser Kontrolle geraten, es sei zu Ver-
haftungen gekommen und ein Student sei sogar aus dem Fenster gestos-
sen worden. Die Studenten seien daraufhin in alle Richtungen geflohen.
Dann habe er sich mit vier bis fünf anderen Freunden in einem Haus eines
Freundes in L._______ aus Angst vor den Behörden während (Nennung
Dauer) versteckt gehalten. Einer seiner Freunde habe jedoch die Vorlesun-
gen nicht verpassen wollen, weshalb er wieder an die Universität gegan-
gen sei. Dort habe man diesen verhaftet. Danach hätten sie sich über den
Vorfall informiert. Ein kurdischer Studienkollege, der nicht an den Demonst-
rationen teilgenommen habe, habe sie in der Folge über die Festnahme
und den Umstand informiert, dass im Universitätsgebäude eine Liste mit
Namen angebracht worden sei, gemäss welcher sich die aufgeführten Per-
sonen beim Sicherheitsdienst der Universität hätten melden müssen. Sein
Name habe sich auch darauf befunden. Ein Studienkollege aus
M._______, der (Nennung Ethnie) gewesen sei, habe den Behörden die
Namen der kurdischen Demonstrationsteilnehmer mitgeteilt, weil er sie be-
ziehungsweise die Kurden nicht gemocht habe. Aus Furcht vor den Sicher-
heitsbehörden sei er deshalb (...) wieder nach E._______ zurückgekehrt.
Nach seiner Rückkehr habe er keine behördlichen Probleme gehabt, ob-
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wohl die Universitätsbehörden seine offizielle Adresse in E._______ ge-
kannt hätten.
Am (...) habe er jedoch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Ihr Aus-
hebungsbüro sei nach N._______ verlegt und sein Marschbefehl sei dort-
hin geschickt worden. Ein Freund seines (Nennung Verwandter) habe im
Aushebungsbüro gearbeitet und seinen (Nennung Verwandter) über das
Eintreffen des Marschbefehls orientiert. Dieser habe daraufhin das Doku-
ment dort abgeholt und ihm übergeben. Das Militärdienstbüchlein habe er
bereits am (...) erhalten, gleichzeitig mit der syrischen Staatsangehörigkeit.
Zunächst sei er auch nach dem militärischen Aufgebot noch einige Monate
im Land geblieben, da er die Hoffnung gehabt habe, dass sich die Lage in
Syrien verbessern werde. In dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt.
Im (...) seien sie ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie hätten vor dem sy-
rischen Regime flüchten müssen. Ihr Mann habe ein Aufgebot für den Mili-
tärdienst erhalten und auch ihre Familie sei in Gefahr gewesen. So sei
diese bedroht worden, weil sie sehr aktive Kurden seien. Sie habe (Nen-
nung Verwandte), welche verfolgt worden seien. Man habe versucht, einen
dieser (Nennung Verwandter) zu entführen, worauf dieser geflüchtet sei.
Sie hätten bis heute keine Kenntnis von dessen Aufenthaltsort. Der andere
(Nennung Verwandter) befinde sich derzeit im Gefängnis. Sie selber sei
schon als Kind ebenfalls für die Anliegen der Kurden aktiv gewesen. So
habe sie sich bei der kulturellen Gruppe der O._______ engagiert, wo sie
kurdische Lieder gesungen und Theater über kurdische Angelegenheiten
gespielt hätten. Sie hätten die Gruppe (Nennung Name) gegründet, welche
für das Newroz-Fest zuständig gewesen sei. Auch habe sie seit dem Be-
ginn der Unruhen an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilge-
nommen und dabei den Sturz der Regierung verlangt. Von unbekannter
Seite – sie vermute durch Leute des Regimes – habe ihre Familie seit dem
Jahre (...) zweimal verbale Drohungen des Inhalts erhalten, dass sie (die
Familie) ihre kurdischen Aktivitäten einstellen solle. Ferner sei ihre (Nen-
nung Verwandte) im (...) umgebracht worden, sie wüssten jedoch bis heute
nicht von wem. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.d Zum Beleg ihrer Ausführungen legten die Beschwerdeführenden (Auf-
listung Beweismittel) ins Recht.
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B.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 25. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 23. Juli 2015 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz,
ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
angefochtene Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Begrün-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel)
bei.
E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 teilte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der
Schweiz abwarten dürften. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen
und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person
von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 15. März 2017 eingeladen.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2017 hielt die Vorinstanz mit einge-
hender Begründung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf die bisherigen Erwä-
gungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
Die Beschwerdeführenden replizierten – unter Beilage einer Kostennote
ihres Rechtsbeistandes – mit Eingabe vom 3. April 2017.
G.
Mit Eingabe vom 5. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein wei-
teres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Nina Spälti-
Giannakitsas übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVGG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen aus, das von ihm geltend gemachte militärische Aufgebot könne nicht
geglaubt werden. Er habe zwar ein Militärdienstbüchlein und ein entspre-
chendes Aufgebot eingereicht, welche jedoch allgemein käuflich erhältlich
seien und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Entspre-
chend müssten Asylgesuchsteller die Aushebung und das anschliessende
Aufgebot für den Militärdienst durch ihre Schilderungen glaubhaft machen,
was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er habe die geltend gemachte Aushe-
bung nicht beschreiben können. So habe er angeführt, dass er lediglich die
Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Normalerweise werde jedoch
auch Blut abgenommen, was er verneint habe. Da in seinem Militärbüch-
lein jedoch explizit eine Blutgruppe festgehalten worden sei, lege bereits
diese Tatsache den Schluss nahe, dass das Militärbüchlein gefälscht be-
ziehungsweise gekauft worden sei. Zudem würden dem SEM verschie-
dene Aussagen von anderen Ajnabis vorliegen, dass sie wegen ihres Sta-
tus – auch als neu eingebürgerte Personen – vom Militärdienst befreit wor-
den seien. Zwar hätten diese ebenfalls ein Militärbüchlein abholen müssen,
worin aber die Befreiung vom Militärdienst festgehalten worden sei.
Schliesslich seien seit Ende des Jahres 2012 keine syrischen Behörden
mehr in D._______ vertreten. Entsprechend wenig nachvollziehbar sei
deshalb, dass im Aufgebot D._______ als Ausstellungsort figuriere und er
sich dort bei einem Sammelpunkt melden müsse. Erstaunlich sei auch,
dass er lediglich von diesem Militäraufgebot erfahren habe, weil ein Freund
seines (Nennung Verwandter) bei der entsprechenden Behörde arbeite.
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Sodann sei auf die zeitliche Diskrepanz zwischen dem angeblich erhalte-
nen Aufgebot vom (...) und der Ausreise im (...) hinzuweisen. Dieser Um-
stand lasse nicht darauf schliessen, dass er sich subjektiv gefährdet gefühlt
habe und sich durch die Ausreise einem drohenden Militärdienst habe ent-
ziehen wollen. Zudem würden in den von der P._______ kontrollierten kur-
dischen Gebieten Rekrutierungen von Seiten des Regimes nicht mehr
durchgesetzt.
Sodann habe er seine geltend gemachte Demonstrationsteilnahme im (...)
sowie den Angriff der Polizei und seine Reaktion darauf äusserst unsub-
stanziiert geschildert. In der BzP habe er diesbezüglich angegeben, dass
(Nennung Ethnie) Studenten seinen Namen aufgehängt und verlangt hät-
ten, dass er sich bei den Sicherheitsbehörden melde. In der Anhörung sei
er diesbezüglich zunächst unspezifisch geblieben, bis er auf Nachfrage an-
gegeben habe, dass die Regierung beziehungsweise der Sicherheitsdienst
der Universität diese Liste ausgehängt habe. Weiter habe er zur Frage, wie
denn die Namen der Studenten bekannt gewesen seien, ursprünglich an-
gegeben, es seien ebendiese (Nennung Ethnie) Studenten gewesen, wel-
che ihn verraten hätten. In der Anhörung habe er jedoch eine bestimmte
Person genannt, die ihn und die anderen bei den Behörden verraten habe,
da diese Kurden nicht gemocht habe. Auf Vorhalt habe er sich in Wider-
sprüche und Ausflüchte verstrickt. Schliesslich sei erstaunlich, dass auf
dieser Liste lediglich fünf Personen und alles Kurden aufgeführt worden
sein sollen. So habe er in der BzP angeführt, dass sehr viele Leute an die-
sen Demonstrationen teilgenommen hätten, Personen aus (Aufzählung
Ortschaften). Die Teilnehmer seien somit wohl zu grossen Teilen nicht eth-
nische Kurden gewesen. Es sei daher schwer nachvollziehbar, weshalb
unter diesen Umständen gerade Kurden auf eine Liste kommen sollten.
Hinsichtlich den Ausführungen der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest,
ihre Schilderungen hätten auf Nachfrage mehrere Widersprüche enthalten,
so hinsichtlich des Adressatenkreises der geltend gemachten Drohungen
und des Beginns derselben. Weiter spreche auch gegen die Glaubhaf-
tigkeit dieser an sie gerichteten Drohungen, dass sie in der fraglichen Zeit
keinerlei Behördenkontakt gehabt habe und die syrische Regierung bereits
seit Ende des Jahres 2012 D._______ geräumt habe. Zudem habe sie be-
reits seit (...) bei ihrem Ehemann und nicht bei ihrer Familie gelebt. Über-
dies hätten weder (Nennung Verwandte) noch eine andere (Nennung Ver-
wandte) in D._______ bis heute je konkrete Probleme gehabt und auch sie
selber sei bis zur Ausreise keinerlei Schwierigkeiten aufgrund dieser an-
geblichen Drohungen begegnet. Der Tod ihrer (Nennung Verwandte) –
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wenn auch tragisch – vermöge diese vermeintlichen Drohungen ebenfalls
nicht zu stützen, da kein Zusammenhang erkennbar sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden insgesamt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7 AsylG nicht standhalten, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmit-
teleingabe ein, hinsichtlich der bezweifelten Authentizität der eingereichten
Beweismittel sei festzuhalten, dass die Dokumente keine Fälschungsmerk-
male enthielten, sondern vielmehr Echtheitsmerkmale wie beispielsweise
die Übereinstimmung der Rekruten- oder Seriennummer oder des
Wohnorts. Es sei unzulässig, von der leichten Käuflichkeit solcher Doku-
mente generell und automatisch darauf zu schliessen, diese seien nicht
echt. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7306/2013
vom 12. Januar 2015 eine solche pauschale Argumentation entsprechend
gerügt und die Sache an das SEM zur vollständigen und seriösen Beweis-
würdigung zurückgewiesen. Dementsprechend sei vorliegend eventualiter
die Sache an die Vorinstanz mit der Aufforderung zurückzuweisen, die Her-
kunft und Echtheit der eingereichten Dokumente vollständig zu prüfen.
Dies aber nur für den Fall, dass nicht aufgrund der gesamten Akten ohne-
hin bereits die Beschwerde materiell gutgeheissen werde. Entgegen der
vorinstanzlichen Meinung habe der Beschwerdeführer das Militärdienstauf-
gebot, welches er bereits durch die eingereichten Dokumente habe nach-
weisen können, auch mündlich auf glaubhafte Art und Weise dargelegt. Es
sei ihm anlässlich der Aushebung kein Blut abgenommen worden, weil dies
bereits anlässlich seiner Immatrikulation an der Universität von K._______
geschehen sei. Seine Blutgruppe sei daher vom syrischen Staat bereits
erfasst gewesen, weshalb sich dies bei der späteren Aushebung im (...)
erübrigt habe. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, zu diesem Punkt
eine Frage zu stellen, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt.
Ferner sei es möglich, dass der Vorinstanz gegenteilige Informationen von
einzelnen eingebürgerten Ajnabis über den Militärdiensteinzug vorliegen
würden. Diese würden sich aber nicht mit den öffentlich zugänglichen Län-
derinformationen decken. Die Vorinstanz stütze sich auf unüberprüfbare
interne Quellen und selbst wenn diese zutreffend wären, so habe sie eine
differenzierte Darstellung der Befreiung vom Militärdienst unterlassen, zu-
mal nur eingebürgerte Kurden vom Militärdienst befreit würden, die vor
dem Jahre 1993 geboren seien. Weiter habe sich das Rekrutierungsbüro
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nicht mehr örtlich in D._______, sondern in N._______ befunden. Es sei
aber angesichts der komplexen Kollaboration des syrischen Regimes mit
der P._______ nicht auszuschliessen, dass das Regime weiterhin amtliche
Büros in D._______ besitze oder trotz der Verlegung des Rekrutierungs-
büros weiterhin die Bezeichnung „Rekrutierungsbüro D._______“ als Ver-
waltungseinheit der Armee beibehalten habe. Auf den eingereichten Doku-
menten sei jedenfalls keine Adresse ersichtlich, welche das Gegenteil be-
weisen würde. Der Hinweis auf das Ausstellungsdatum beziehungsweise
den Ausstellungsort sei ungenügend, um auf die Unechtheit des Marsch-
befehls zu schliessen. Insgesamt vermöge er das Aufgebot zum Militär-
dienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung glaubhaft zu
machen.
Zum Vorhalt der unsubstanziierten Schilderung des Vorfalls im (...) sei zu
entgegnen, dass die Vorinstanz nicht erkläre, inwiefern seine Angaben zur
Demonstration und insbesondere dem Angriff der Polizei und seiner Reak-
tion darauf unsubstanziiert ausgefallen seien. Die vom SEM nicht näher
zitierten Passagen im Anhörungsprotokoll würden angesichts der detailrei-
chen Darstellung vielmehr auf die Wahrhaftigkeit dieses Ereignisses hin-
deuten. Zudem habe er dieses Erlebnis in beiden Befragungen gleich ge-
schildert, habe jedoch bezüglich der Person, die ihn verraten habe, erst bei
der Anhörung alle Details vollständig ausgeführt. Ein solches Aussagever-
halten sei angesichts des summarischen Charakters der BzP üblich. So
habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest-
gehalten, dass die unterschiedliche Art der beiden Befragungen bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Gesuchstellers berücksichtigt werden
müsse. An keiner Stelle in der BzP habe er nämlich behauptet, dass (Nen-
nung Ethnie) Studenten die Liste verfasst oder aufgehängt hätten. Auch bei
den Aussagen hinsichtlich der Person, welche ihn verraten habe, handle
es sich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Präzisierung. So sei
der Mann aus M._______ einer dieser (Nennung Ethnie) Studenten gewe-
sen, die in der BzP erwähnt worden seien. Die Leute, die ihn und die an-
deren verraten hätten, seien lediglich an der Universität in K._______ tätig
gewesen und hätten die Kurden unter den Studenten gehasst. Dies erkläre,
weshalb nur die Namen von dort studierenden Kurden auf der Liste gestan-
den seien. Er habe diese Liste selber nicht gesehen und es seien ihm le-
diglich die fünf Namen zugetragen worden. Insgesamt habe er seine poli-
tische Aktivität und die damit verbundenen Nachteile zumindest glaubhaft
machen können. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reiche
die blosse Desertion nicht aus, um von einer politischen Verfolgung auszu-
gehen. Vorliegend würden jedoch zusätzliche Elemente vorliegen, die eine
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Gefahr individuell konkreter Verfolgung ergeben würden. So würde die De-
sertion in seinem Fall als politisch motiviert betrachtet und hätte deswegen
schwere, asylerhebliche Nachteile zur Folge. Schliesslich seien mehrere
Studierende, die ihn in Syrien persönlich gekannt hätten, ebenfalls in die
Schweiz geflohen, hätten in ihren Asylverfahren einen vergleichbaren
Sachverhalt vorgebracht und deswegen Asyl erhalten. Schliesslich würden
Ausweise von seinen (Nennung Verwandte) in Kopie beiliegen, welche be-
legten, dass diesen in anderen europäischen Ländern (Nennung Länder)
Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei.
Ferner wendete die Beschwerdeführerin zum Vorhalt, ihre geltend ge-
machte Reflexverfolgung sei widersprüchlich und daher unglaubhaft ge-
schildert worden, ein, es könne der vorinstanzlichen Auffassung im ange-
fochtenen Entscheid nicht gefolgt werden. So habe sie anlässlich der BzP
nie wörtlich behauptet, selbst verfolgt worden zu sein, sondern lediglich
erzählt, dass sie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen sei und
man deshalb die ganze Familie bedroht habe. Zwar habe sie auf die Frage
nach persönlichen Problemen mit „ja“ geantwortet, habe aber unmittelbar
danach angefügt, dass nicht nur sie, sondern ihre gesamt Familie bedroht
worden sei. Konkret gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen habe
sie aber nicht erwähnt. Auch seien die Aussagen zum Zeitpunkt des Be-
ginns der Drohungen keineswegs widersprüchlich ausgefallen. So habe sie
den Beginn der Drohungen sowohl im Rahmen der BzP als auch der An-
hörung an die Verfolgung ihres (Nennung Verwandter) geknüpft. Dass sie
in der Anhörung plötzlich davon gesprochen habe, dass dies ungefähr ei-
nen Monat vor dem Tod ihrer (Nennung Verwandte) im (...) gewesen sei,
liege daran, dass es sich bei der diesbezüglichen Frage (F32) um eine
Suggestivfrage handle, wodurch sie bei ihrer Aussage beeinflusst worden
sei. Zwar treffe es zu, dass abgesehen von ihrer verstorbenen (Nennung
Verwandte) keine weiteren, konkreten Probleme auf die Familie zugekom-
men seien. Dies liege aber insbesondere daran, dass infolge dieses Todes
ein Grossteil der Familie geflüchtet sei. Sie selber habe eine derart grosse
Furcht vor Reflexverfolgung gehabt, dass sie sich zur Flucht entschieden
habe.
Insgesamt hätten sie nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen kön-
nen, dass sie in ihrer Heimat wegen ihrer politischen Anschauung an Leib
und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet seien, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würden.
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3.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM ergänzend vor, bei der
Prüfung der Glaubhaftigkeit von Militärdienstvorbringen würden die Schil-
derungen der Gesuchsteller im Vordergrund stehen, da es eine Tatsache
darstelle, dass ein syrisches Militärdienstbüchlein und das entsprechende
Aufgebot leicht käuflich seien. Wesentlich sei, dass diese Dokumente über
keinerlei überprüfbare Sicherheitsmerkmale verfügen würden, weshalb
korrekte Daten etc. nicht als Echtheitsmerkmale gewertet werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe die Aushebung in der Anhörung nicht glaub-
haft machen können, weshalb der Sachverhalt nach Ansicht des SEM dies-
bezüglich korrekt abgeklärt worden sei und sich eine weitere Diskussion
über die Militärdienstdokumente erübrige. Zur Substanz der Schilderungen
der politischen Aktivitäten sei anzumerken, dass sich die Antwort auf die
Frage „so genau, wie er sich noch erinnern könne zu schildern“ auf drei
relativ allgemein gehaltene Sätze beschränkt habe. Insbesondere die Stür-
mung des Gebäudes und das Herauswerfen von zwei Studenten aus dem
Fenster seien offensichtlich lediglich Schilderungen vom Hörensagen. Der
Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, dass er beim Erscheinen der
Polizei nicht ins Gebäude gegangen, sondern vom Campus weg gerannt
sei. Er habe die darauffolgenden Ereignisse also gar nicht selber beobach-
ten können. Im Allgemeinen sei klar zu erkennen, dass trotz mehrerer
Nachfragen zur Demonstration und der persönlichen Wahrnehmung der-
selben, lediglich kurze und oft allgemeine Aussagen erfolgt seien. Ferner
sei zur Deutung des Kontextes der Angaben in der BzP dazu, wer die frag-
liche Liste an der Universität aufgehängt habe, für das SEM klar gewesen,
dass von den (Nennung Ethnie) Studenten die Rede gewesen sei. Würde
die Deutung des Beschwerdeführers zutreffen, hätte der in Frage stehende
Satz „Die Sicherheitsbehörden haben unsere Namen aufgehängt und ver-
langt, dass wir uns bei ihnen melden.“ lauten müssen. Jedoch sei festzu-
halten, dass unabhängig davon wie dieser Abschnitt interpretiert werde,
dies nichts an der grundsätzlich fehlenden Substanz der Vorbringen än-
dere. Bezüglich des (Nennung Ethnie) aus M._______ und den (Nennung
Ethnie) Studenten sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der
Anhörung explizit darauf angesprochen worden sei und in seiner Antwort
keineswegs präzisiert habe, dass der (Nennung Ethnie) aus M._______
einer der (Nennung Ethnie) Studenten gewesen sei. Entsprechend handle
es sich dabei nicht um eine Präzisierung. Für die Würdigung der Umstände
sei ebenfalls relevant, dass die Rebellion gegen das Regime eben nicht im
Wesentlichen von kurdischen Studenten, sondern hauptsächlich von nicht
(Nennung Ethnie) Studenten getragen worden sei. Schon deshalb sei eine
Liste, welche lediglich aus einigen wenigen Namen von Kurden bestehe,
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eher unplausibel. Weiter sei es hinsichtlich der angeführten Reflexverfol-
gung beziehungsweise den Widersprüchen bezüglich der erhaltenen Dro-
hungen tatsächlich unklar, ob und wie die Beschwerdeführerin persönlich
bedroht worden sei. Jedoch sprächen nach erneuter Prüfung deren Aussa-
gen für das SEM zahlreiche zusätzliche Punkte für die Unglaubhaftigkeit
beziehungsweise das Nichtvorhandensein einer konkreten Bedrohung. So
spreche die Beschwerdeführerin trotz vieler konkreter Nachfragen immer
nur diffus von Drohungen und Warnungen, welche sie von (Nennung Ver-
wandte) erhalten habe. Sie könne die subjektiv wahrgenommene Gefähr-
dungssituation weder substanziieren noch sonst glaubhaft machen. Im All-
gemeinen würden weitere Punkte dagegen sprechen, dass sie persönlich
bedroht gewesen sei. So habe seit dem Jahre (...) keinerlei Kontakt zwi-
schen ihrer Familie und den syrischen Behörden bestanden. Insbesondere
sei dabei wichtig, dass, obwohl ihr Wohnort und ihre Adresse den Behör-
den bekannt gewesen seien, es weder jemals Ermittlungen bezüglich ihrer
angeblichen politisch-kulturellen Aktivitäten, noch wegen der Teilnahme an
Demonstrationen, noch anderen Dingen gegeben habe. Weder ihre (Nen-
nung Verwandte) noch ihr (Nennung Verwandter) seien je festgenommen
oder gesucht worden. Zudem habe sie seit der Heirat in einem anderen
Haushalt gelebt. Daher sei die subjektiv geschilderte Bedrohungssituation
nicht glaubhaft und objektiv nicht vorhanden. Zur Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung sei festzuhalten, dass die eingereichten Fotos
hauptsächlich die Beschwerdeführerin bei diversen kurdischen Anlässen
zeigen würden. Die Teilnahme an solchen sei bei vielen Kurden üblich und
werde nicht in Zweifel gezogen. Die Teilnahme für sich begründe jedoch
keine Asylrelevanz, weshalb darauf nicht weiter eingegangen worden sei.
3.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden schliesslich fest, die
Vorinstanz verweise einmal mehr sehr pauschal auf die angeblich leichte
Käuflichkeit von Militärdienstpapieren in Syrien und könne weiterhin kein
konkretes Fälschungsmerkmal aufzeigen. Deshalb werde weiterhin an den
entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festgehalten.
Dass der Hinweis auf den generell käuflichen Erwerb nicht genüge, um
Dokumente ganz aus dem Recht zu weisen, habe das Bundesverwaltungs-
gericht bereits mehrfach erkannt. In zahlreichen Dossiers habe zudem das
SEM identische Beweismittel zum Anlass genommen, Asyl zu gewähren.
Soweit die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zur miter-
lebten Stürmung des Universitätscampus als zu wenig detailliert erachte,
sei anzumerken, dass er einen Videobeweis eingereicht habe, der vom
SEM in seiner Stellungnahme nicht beachtet worden sei. Diesem Material
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Seite 13
seien eben genau die chaotischen Umstände bei jenen Ereignissen deut-
lich zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe eben wie alle anderen die
Flucht ergriffen, als er habe feststellen müssen, dass es durch Fenster-
stürze Tote gegeben habe. Dies habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung denn auch selber ausgeführt. Daher erstaune es auch nicht, wenn
keine weiteren Einzelheiten zu den Vorgängen auf dem Campus berichtet
werden könnten. Sodann sei die Liste nicht von Studenten selber, sondern
von den für die Sicherheit verantwortlichen Personen der Universität ange-
fertigt und ausgehängt worden. Dies stehe nicht im Widerspruch dazu,
dass die Daten, die zu den Listen geführt hätten, von regierungstreuen Stu-
denten geliefert worden seien. Darunter mutmasslich eben vor allem (Nen-
nung Ethnie) Studierende, deren Nähe zu Assad notorisch sei. Ferner er-
staune die Unkenntnis der Vorinstanz zu den historischen und tatsächli-
chen Gegebenheiten im syrischen Konflikt. Wenn bei der Übersetzung
schliesslich Abneigung als nicht mögen übersetzt worden sei, stehe dies
mit dem Verb „hassen“ – zumal im Zusammenhang mit den kriegerischen
Ereignissen der letzten Jahre in Syrien – in keinerlei Widerspruch. Zur Re-
flexverfolgung aus Seiten der Familie der Ehefrau sei es doch erstaunlich,
dass dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin inzwischen vom
SEM die Einreise von Q._______ her bewilligt worden sei und er am (...)
mit Visum habe einreisen können. Dies zeige, dass die Angehörigen der
Familie der Ehefrau eben gezielter Verfolgung ausgesetzt seien und die
Vorinstanz willkürlich und widersprüchlich handle, wenn sie in ihrem Fall
eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der politischen Ak-
tivitäten ihrer nächsten Angehörigen verneine. Dass die konkreten Aussa-
gen der Beschwerdeführerin über die Verfolgungssituation der (Nennung
Verwandte) relativ vage geblieben seien, heisse nicht, dass sie nicht künf-
tig Ziel einer Verfolgung würde, um diese Personen empfindlich zu treffen.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und auch das rechtliche Gehör verletzt, indem es die zum
Beleg der geltend gemachten Rekrutierung eingereichten militärischen Do-
kumente (Militärbüchlein; Aufgebot) nicht korrekt gewürdigt, sondern von
der leichten Käuflichkeit derselben pauschal auf deren Unechtheit ge-
schlossen habe. Zudem habe es den anerbotenen Zeugenbeweis im an-
gefochtenen Entscheid nicht erwähnt. Sodann sei ihm zum Umstand, wes-
halb ihm bei der Aushebung kein Blut abgenommen worden sei, bei der
Anhörung keine Frage gestellt worden. Sodann wird implizit eine Verlet-
zung des Gleichheitsgebots gerügt, da das SEM in zahlreichen Dossiers
D-923/2017
Seite 14
identische Beweismittel zum Anlass genommen habe, den Gesuchstellern
Asyl zu gewähren.
4.2
4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstellerin zu
würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne wei-
tere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Be-
weismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraus-
sichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können
(vgl. dazu ausführlich BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).
4.2.2 Aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel
(Art. 12 VwVG) ging das SEM zu Recht davon aus, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. Das SEM führte im Sachverhalt die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente – unter ihnen das Militär-
dienstbüchlein und das Aufgebot zum Militärdienst – in Ziffer 4. seines Ent-
scheides auf. Anschliessend nahm es in seinen Erwägungen Bezug auf die
entsprechenden Beweismittel. Dabei stellte es zunächst klar, dass die sol-
cherart eingereichten militärischen Dokumente den Erkenntnissen des
SEM zufolge allgemein leicht käuflich seien und über keine Sicherheits-
merkmale verfügen würden, weshalb Asylgesuchsteller die Aushebung
und das anschliessende Aufgebot für den Militärdienst durch ihren Sach-
verhaltsvortrag glaubhaft machen müssten. Anschliessend prüfte es die
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Korrelation zu den
in Frage stehenden Beweismitteln auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum
Schluss, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Einberufung in den Militär-
dienst durch seine Schilderungen glaubhaft zu machen und es sich bei den
beiden militärischen Dokumenten um käuflich erworbene Beweismittel
handle. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in Berücksichtigung
des zitierten Urteils des BVGer E-7306/2013 vom 12. Januar 2015 E. 6.2
nicht zu beanstanden. So kann der geltend gemachte Vorhalt, dass die
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht käuflich erwerblich
D-923/2017
Seite 15
seien und ihnen deshalb in der vorliegenden Sache kein Beweiswert zu-
komme, im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls dann durchaus als
Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne wei-
tere Argumente geschieht (vgl. Urteil BVGer D-3905/2014 vom 23. Juni
2016 E. 5.5). Vorliegend wurde durch das SEM – wie oben erwähnt – eben
gerade nicht pauschal argumentiert, sondern der Vorhalt der leichten Käuf-
lichkeit von solchen Beweismitteln den weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen vorangestellt und anschliessend in einer Gesamtwürdigung mitberück-
sichtigt (vgl. act. A31/8 S. 4). Ferner wurden dem Beschwerdeführer in der
Anhörung zu den Umständen des Erhalts des Militärdienstbüchleins und
der damit im Zusammenhang stehenden Aushebung sowohl verschiedene
offene Fragen als auch konkrete Nachfragen gestellt und die entsprechen-
den Antworten im Entscheid gewürdigt. Im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung konnte das SEM bei dieser Sachlage auf weitere Abklärun-
gen verzichten.
4.2.3 Die Rüge einer unrichtigen Erhebung des Sachverhalts oder einer
Verletzung der Begründungspflicht ist daher klarerweise zu verneinen.
Letztere ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer
möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu ma-
chen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
digen Parteivorbringen und der Beweismittel – bei der sie sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b) –
zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt
ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des
rechtlichen Gehörs dar.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes
besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. MÜL-
LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfas-
sung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/KÄ-
LIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
D-923/2017
Seite 16
4.3.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe in zahlreichen
Dossiers bei identischen Beweismitteln – wie sie vorliegend eingereicht
worden seien – den betreffenden Gesuchstellern jeweils Asyl gewährt.
Dazu reichte der Beschwerdeführer die Ausweiskopien von zwei politisch
aktiven Studenten aus Syrien ein, die ebenfalls militärische Vorladungen
erhalten hätten und denen Asyl gewährt worden sei (N_______ und
N_______). Diesbezüglich kann in allgemeiner Hinsicht festgehalten wer-
den, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Alleine der
Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten oder mit
gleichartigen Beweismitteln unterschiedliche Entscheide getroffen wurden,
lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung
schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche – wie auch vorliegend
– aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten oder Beweismitteln
nicht ersichtlich sind. Der entsprechende Vorwurf erweist sich daher als
unbegründet.
4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der unvollständigen und
unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) und der sinnge-
mässen Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots als unbegründet. Der
Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Begründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer das
militärische Aufgebot glaubhaft zu machen vermochte.
5.1.1 Diesbezüglich stellt das SEM aus Sicht des Gerichtes bereits die
Echtheit des Militärbüchleins zu Recht in Frage. Zunächst erstaunt, dass
seine Blutgruppe vermerkt worden ist, obwohl der Beschwerdeführer aus-
drücklich erklärt hatte, lediglich die Fingerabdrücke gegeben zu haben. So
gab er auf die allgemein gestellte Frage, wie er das Militärbüchlein erhalten
habe und wie das genau abgelaufen sei zunächst an, das Büchlein sei so-
fort ausgestellt worden und er habe lediglich Fingerabdrücke geben müs-
sen. Auf die Nachfrage, ob normalerweise nicht auch noch Blut abgenom-
men werde, brachte er vor, das wisse er nicht, er sei ja früher nicht Staats-
bürger gewesen (vgl. act. A27/17 S. 9). Die erst auf Beschwerdeebene er-
folgte Erklärung, dies sei bereits anlässlich seiner Immatrikulation an der
D-923/2017
Seite 17
Universität von K._______ geschehen, weshalb seine Blutgruppe behörd-
lich registriert gewesen sei, vermag bereits vor diesem Hintergrund nicht
zu überzeugen. Die Aussage lässt vielmehr darauf schliessen, dass er
auch zu keinem früheren Zeitpunkt den syrischen Behörden Blut abgege-
ben hat oder seine Blutgruppe ermittelt worden wäre, zumal er vor Erhalt
des Militärbüchleins respektive vor seiner Einbürgerung und damit auch im
Zeitpunkt seiner Immatrikulation an der Universität als „Ausländer“ (staa-
tenloser Kurde) galt. Zudem erscheint es als unlogisch, dass er für eine
blosse Einschreibung für das Studium hätte Blut abgeben sollen, nachdem
die Ermittlung der Blutgruppe für den Besuch einer höheren Schule keinen
Sinn ergibt, deren Kenntnis aber bei der Erfüllung der Militärdienstpflicht
bei allfälligen Verletzungen lebensnotwendig sein kann.
5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass nur eingebürgerte
Kurden vom Militärdienst befreit würden, die vor dem Jahre 1993 geboren
seien, jedoch der Einzug eines um (...) älteren Mannes – wie der Be-
schwerdeführer selber – vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges sehr wohl
möglich erscheine, ist festzuhalten, dass gemäss der vom Beschwerdefüh-
rer zitierten Quelle zwar explizit die vor dem Jahre 1993 geborenen Männer
(gemeint sind damit die Jahrgänge 1992 und älter, und nicht umgekehrt wie
der Beschwerdeführer zu verkennen scheint) insgesamt von der Militär-
dienstpflicht ausgenommen seien (vgl. ALBARAZI, ZAHRA [Tilburg Univer-
sity], The Stateless Syrians, 05.2013,
52a983124.pdf; abgerufen am 08.10.2018). Der im Jahre (...) geborene
Beschwerdeführer fällt daher grundsätzlich in diese Kategorie der vom Mi-
litärdienst befreiten Personen. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern
Recht zu geben, dass der Umstand, dass in den Militärbüchlein von ande-
ren Ajnabi die Dispensierung vom Dienst ausdrücklich vermerkt worden
sei, nur ein schwaches Indiz ist. Gemäss verschiedener Quellen ist dies
zwar die Regel, eine abweichende Praxis kann jedoch nicht a priori ausge-
schlossen werden (vgl. bspw. Danish Immigration Service (DIS) / Danish
Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-
Defence Duty and Recruitment to the YPG, 3/2015,
/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/
SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 08.10.2018).
5.1.3 Insbesondere aber auch die Zweifel am Aufgebot vom (...) vermag
der Beschwerdeführer nicht auszuräumen. So überzeugen die Argumente
der Vorinstanz, dass das Aufgebot zu diesem Zeitpunkt nicht in D._______
ausgestellt worden sein kann, dies angesichts der fehlenden Präsenz der
syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der
D-923/2017
Seite 18
Ausstellungsort ist auf dem Dokument ausdrücklich vermerkt. Auch fällt
hier entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er
sich sowohl eigenen Angaben zufolge als auch gemäss dem Aufgebot in
D._______ hätte melden müssen, obwohl das Aushebungsbüro schon ei-
nige Zeit vorher nach N._______ verlegt worden sei. Er führt ja auch selber
an, dass er sich eigentlich hätte in N._______ melden müssen (vgl. act.
A27/17 S. 7 ff.). Weiter hält der Beschwerdeführer den Feststellungen der
Vorinstanz zu den Umständen seiner Kenntnisnahme des Aufgebots, zur
zeitlichen Diskrepanz zwischen Erhalt desselben und seiner Ausreise so-
wie zur Durchsetzung einer Rekrutierung durch das syrische Regime in
den von der P._______ kontrollierten kurdischen Gebieten nichts Substan-
zielles entgegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist.
5.1.4 Diesen Ausführungen gemäss vermag der Beschwerdeführer in Be-
rücksichtigung obiger Ausführungen zur unglaubhaften Beschreibung der
angeblichen Aushebung und den nachfolgenden Erörterungen zu den Un-
stimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Ort der vorgebrachten Aushe-
bung, das Aufgebot zum Militärdienst und die damit verbundene Wehr-
dienstverweigerung insgesamt nicht glaubhaft zu machen.
5.2 Das SEM hat sodann auch die Ereignisse im (...) beziehungsweise die
daraus geltend gemachte Verfolgungssituation als unglaubhaft qualifiziert.
5.2.1 Im Ergebnis ist dem SEM insofern beizupflichten, als die Schilderun-
gen des Vorfalls im (...) insgesamt als unsubstanziiert zu qualifizieren sind.
Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers
anlässlich der BzP und der Anhörung einige Einzelheiten auf. Sie bleiben
jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen ins-
besondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum
der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung so-
wie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von
unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Seine Darstellung
wirkt in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäus-
serten Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persön-
lichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Ein
Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und
braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzu-
stellen, weshalb Details und Realkennzeichen wichtige Elemente darstel-
len. Gerade bei den angeführten Stürmung des Universitätsgeländes so-
D-923/2017
Seite 19
wie insbesondere der gegen die Studenten angewendeten brutalen Vorge-
hensweise und den Inhaftierungen handelt es sich um einschneidende Er-
eignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften blei-
ben.
5.2.2 Sodann lassen sich die Ausführungen zum erwähnten Vorfall in eini-
gen Punkten nicht mit der Berichterstattung in öffentlichen Medien in Über-
einstimmung bringen. Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich der Vor-
gehensweise der syrischen Sicherheitskräfte sowie der Anzahl Toten. Auch
sei den Berichten zufolge die Universität im Anschluss an die Stürmung
des Geländes während mindestens zehn Tagen respektive bis zum Ende
des akademischen Schuljahres geschlossen und Studenten der Eintritt
verwehrt worden (vgl. Aljazeera, Politics, Syria students killed in Aleppo
campus attack, 03.05.2012,
2012/05/20125317175710737.html, abgerufen am 08.10.2018; Altahrir,
News of Islam, Muslims, Arab Spring and Special Palestine, Syria students
killed in Aleppo campus attack,
syria-students-killed-in-Aleppo-campus-attack/, abgerufen am 08.10.2018;
Al Jazeera News, University protest in Syria 'turns deadly', 03.05.201,
, abgeru-
fen am 08.10.2018; BBC News, Syrian students 'killed at Aleppo protest',
03.05.2012, , ab-
gerufen am 08.10.2018). Angesichts dieser Berichte erscheinen die Aus-
führungen des Beschwerdeführers, wonach einer der mit ihm im Versteck
gebliebenen Studenten an die Universität zurückgekehrt sei, um die Vorle-
sungen nicht zu verpassen, und der Hinweis auf die vom Sicherheitsdienst
in der Universität angebrachten Liste als unglaubhaft.
5.2.3 Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer bezüglich dieser Liste in
weitere Ungereimtheiten verstrickt: So vermag er nicht plausibel zu ma-
chen, weshalb sich auf dieser Liste nur die Namen von lediglich fünf kurdi-
schen Studenten befunden haben sollen, obwohl sich die Aktion der syri-
schen Sicherheitskräfte am besagten Tag gegen sämtliche demonstrieren-
den Studenten richtete. Zudem sollen sich den Angaben des Beschwerde-
führers zufolge einerseits fünf Namen – darunter sein eigener – auf der
Liste befunden haben. Andererseits zählte der Beschwerdeführer, nach-
dem er in der Anhörung aufgefordert wurde, die Namen anzugeben, fünf
Personen auf, ohne jedoch sich selber zu erwähnen (vgl. act. A27/17 S. 3
f. und S. 11).
D-923/2017
Seite 20
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt des SEM, seine Ausfüh-
rungen zur miterlebten Stürmung des Universitätscampus seien zu wenig
detailliert ausgefallen, einwendet, dass er einen Videobeweis eingereicht
habe, der vom SEM in seiner Stellungnahme nicht beachtet worden sei, ist
festzustellen, dass sich ein solcher Videobeweis in den Akten nicht auffin-
den lässt. Laut den Befragungsprotokollen reichten die Beschwerdeführen-
den im vorinstanzlichen Verfahren andere Beweismittel als das erwähnte
Video ein. Auch auf Beschwerdeebene legten sie ein solches Beweismittel
nicht ins Recht. Weder aus dem Beilagenverzeichnis der Rechtsmittelein-
gabe noch aus den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene ist ersicht-
lich, dass ein solches Beweismittel aufgeführt und dem Bundesverwal-
tungsgericht als Beleg zugestellt worden wäre. Angesichts der oben er-
wähnten Ausführungen kann jedoch darauf verzichtet werden, der Frage
des Verbleibs dieses Beweismittels nachzugehen. Im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass einzig die Aufzeichnung
der damaligen Unruhen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen ver-
möchte, zumal auch bei tumultartigen Ereignissen von einer erlebnisge-
prägten Schilderung ausgegangen werden kann (antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.2.5 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich insofern Recht zu geben, als
es möglich erscheint, dass es bezüglich der Personen, die die Liste aufge-
hängt haben sollen (die Sicherheitsbehörde oder die [Nennung Ethnie] Stu-
denten), in der BzP zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Hin-
gegen ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung be-
züglich derjenigen Personen, die seinen und weitere Namen den Behörden
verraten hätten, beizupflichten. In der BzP gibt er an, dabei hätte es sich
um (Nennung Ethnie) Studenten der Baath-Partei gehandelt, die die Kur-
den nicht gemocht hätten. Im Rahmen der Anhörung erwähnt er in diesem
Zusammenhang neu einen (Nennung Ethnie) aus M._______ Auf diesen
Unterschied angesprochen, führte er aus, von den (Nennung Ethnie) Stu-
denten sei er im Campus kontrolliert worden, der (Nennung Ethnie) aus
M._______ habe sie jedoch an der Universität observiert (vgl. act. A5/13
S. 8; A27/17 S. 5 F40). Wenn nun in der Beschwerde geltend gemacht
wird, bei (Nennung Ethnie) aus M._______ gemäss Anhörung handle es
sich um einen der (Nennung Ethnie) Studenten gemäss BzP, vermag dies
angesichts der oben zitierten Antwort in der Anhörung (F40) gerade nicht
zu überzeugen. Damit kann nicht von einer Präzisierung gesprochen wer-
den. Auch angesichts dessen, dass dem Protokoll der BzP nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt, wurde dieser Widerspruch zu Recht als
D-923/2017
Seite 21
Indiz herangezogen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3).
5.3 Nachdem weder das militärische Aufgebot im Jahr (...) noch die Regist-
rierung bei den Sicherheitsbehörden als glaubhaft gemacht erachtet wer-
den kann, vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf
die geltende Praxis bei Desertion oder Refraktion gemäss BVGE 2015/3
nichts für sich abzuleiten. Dort wurde festgestellt, dass Desertion und Re-
fraktion vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unter-
stützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert werden, wenn der
Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist.
In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im
Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.).
Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass
der Beschwerdeführer weder eine Refraktion noch eine Desertion glaub-
haft machen konnte. Doch selbst im Falle eines Nachweises derselben lä-
gen – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – keine
zusätzlichen Elemente vor, aufgrund derer auf eine Gefahr individuell kon-
kreter Verfolgung geschlossen werden müsste. Eine solche Verfolgung
ergibt sich auch nicht alleine aus dem Umstand, dass den (Nennung Ver-
wandte) des Beschwerdeführers in anderen europäischen Ländern – aus
nicht näher dargelegten und vom Bundesverwaltungsgericht daher auch
nicht überprüfbaren Gründen – Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt worden sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin aus einer politisch aktiven Familie stammt, vermag daran nichts zu
ändern (vgl. auch nachfolgend). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Dienstverweigerer wahr-
genommen und von diesem in der gegebenen Bürgerkriegssituation als
Regimegegner angesehen wird. Dies umso weniger, als er politische Akti-
vitäten vor seiner Ausreise aus Syrien und damit einhergehende behördli-
che Nachstellungen nicht glaubhaft machen konnte.
5.4 Das Gericht geht im Weiteren wie das SEM nicht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder im Sinne
einer Reflexverfolgung in den Fokus der Behörden gelangt ist deshalb kon-
kret asylrechtlich relevante Nachtstellungen erlebt hat oder zu befürchten
hatte.
5.4.1 Zwar ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass sich in den
Aussagen der Beschwerdeführerin zum Adressatenkreis der erhaltenen
D-923/2017
Seite 22
Drohungen (sie selber oder die ganze Familie) keine Ungereimtheiten fin-
den lassen. Jedoch sprechen in der Tat einige andere Punkte gegen das
tatsächliche Bestehen einer konkreten Bedrohung. Zum einen bleiben die
Aussagen der Beschwerdeführerin zur Urheberschaft der Drohungen, der
Art und Weise wie diese an die Familie übermittelt worden seien vage oder
gänzlich unbestimmt, obwohl anlässlich der Anhörung wiederholt nachge-
fragt wurde (vgl. act. A28/11 S. 3 f.). Sodann sind die Aussagen bezüglich
des Zeitpunkts des Beginns der Drohungen – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – tatsächlich als widersprüchlich zu
qualifizieren. Wohl ist mit ihr einig zu gehen, dass sie den Beginn der Dro-
hungen sowohl im Rahmen der BzP als auch der Anhörung an die Verfol-
gung ihres (Nennung Verwandter) geknüpft hat. Allerdings hat sie den Zeit-
punkt des Beginns dieser Verfolgung in der BzP in das Jahr (...) gesetzt
(vgl. act. A4/13 S. 8), um ihn bei der Anhörung auf (...) zu datieren (vgl. act.
A28/11 S. 4). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der
diesbezüglichen Frage (F32) um eine Suggestivfrage gehandelt habe,
wodurch sie bei ihrer Aussage beeinflusst worden sei, kann nicht beige-
pflichtet werden. So wurde sie in diesem Zusammenhang zunächst gefragt,
seit wann ihr (Nennung Verwandter) verfolgt worden sei. Nachdem sie auf
diese Frage keine konkrete Antwort gab, versuchte der Befrager den Zeit-
punkt des Beginns der geltend gemachten Verfolgung in Relation zum To-
deszeitpunkt der (Nennung Verwandte) zu setzen und stellte ihr sodann
eine Auswahlfrage („wie viele Monate, Wochen, Jahre vorher…?“ (vgl. act.
A28/11 S. 4). Dadurch wurde jedoch nicht bezweckt, auf das Denken, Füh-
len, Wollen oder Handeln der Beschwerdeführerin einzuwirken und sie von
einer rational bestimmten Antwort abzuhalten, so dass von einer Sugges-
tivfrage auszugehen wäre.
5.4.2 Auch der Umstand, dass es zwischen ihrer Familie und den syrischen
Behörden seit dem Jahre (...) zu keinem Kontakt mehr gekommen ist,
spricht gegen die vorgebrachte Bedrohungslage. Zudem bekundete die
Beschwerdeführerin trotz ihrer geltend gemachten politisch-kulturellen Ak-
tivitäten oder den angeführten Demonstrationsteilnahmen keinerlei
Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden, obwohl ihre Adresse diesen
bekannt gewesen sei. Sie gesteht denn auch selber ein, dass – abgesehen
von ihrer verstorbenen (Nennung Verwandte) – keine weiteren, konkreten
Probleme auf die Familie zugekommen seien. Zwar führt sie diesen Um-
stand darauf zurück, dass infolge des Todes ihrer (Nennung Verwandte)
ein Grossteil der Familie geflüchtet sei. Jedoch wohnen, auch wenn etliche
ihrer Familienangehörigen sich nicht mehr in ihrer Heimat aufhalten sollen,
D-923/2017
Seite 23
(Nennung Verwandte) noch immer in Syrien, ohne dass diese in behördli-
che Schwierigkeiten irgendwelcher Art geraten wären (vgl. act. A4/13 S. 5;
A28/11 S. 3). Zum Einwand, wonach dem (Nennung Verwandter) der Be-
schwerdeführerin inzwischen vom SEM die Einreise von Q._______ her
bewilligt worden sei und er am (...) mit Visum habe einreisen können, was
die gezielte Verfolgung der Familie der Beschwerdeführerin zeige, ist Fol-
gendes zu erwägen: Alleine der Umstand, dass dem (Nennung Verwand-
ter) und dessen Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, lässt
noch keine Schlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin zu. Der
(Nennung Verwandter) und dessen Familie wurden vorliegend gemäss
Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 im Rahmen der „Reloca-
tion“, dem ersten europäischen Umverteilungsprogramm von insgesamt
40000 schutzbedürftigen Personen von Q._______ in die Schweiz umver-
teilt. Der schweizerische Bundesrat kam dabei nach einer Lagebeurteilung
im Herbst 2015 zum Schluss, dass sich die Schweiz am erwähnten Um-
verteilungsprogramm beteiligen werde, das die Europäische Union (EU) im
Juli 2015 beschlossen hatte. Im aktuellen Kontext bezeichnet „Relocation“
die Umverteilung von Personen, die schon in einem Dublin-Land registriert
wurden und ein Asylgesuch gestellt haben, in einen anderen europäischen
Staat. Dies soll in angespannten Zeiten der Entlastung derjenigen Dublin-
Länder dienen, die an der EU-Aussengrenze mit sehr hohen Gesuchsein-
gängen konfrontiert sind. Die Einreise der Familie des (Nennung Verwand-
ter) stellt daher keinerlei Indiz über eine allenfalls bestehende Verfolgung
von Familienangehörigen der Beschwerdeführenden dar. Vielmehr werden
diese nun im durchzuführenden Asylverfahren Gelegenheit erhalten darzu-
legen, weshalb und unter welchen Umständen sie ihre Heimat verlassen
haben.
5.4.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich aus den Fo-
tos der Beschwerdeführerin keine Hinweise für die vorgebrachte Verfol-
gung herleiten lassen. Dass sich die Beschwerdeführerin an kulturellen
Veranstaltungen der Kurden während längerer Zeit beteiligte, wurde von
der Vorinstanz nicht bestritten. Dass ihr aus dieser Tätigkeit Probleme er-
wachsen seien, konnte sie jedoch nicht glaubhaft machen. Im Rahmen der
BzP erwähnte sie, sie sei im Rahmen der Gruppe O._______ aktiv für die
Anliegen der Kurden gewesen, wobei sie kurdische Lieder über ihr Heimat-
land gesungen und über kurdische Angelegenheiten Theater gespielt hät-
ten. Als Folge ihrer Aktivitäten sei ihre ganze Familie vermutlich von Seiten
des syrischen Regimes bedroht worden. Als Auslöser dieser Drohungen
bezeichnete die Beschwerdeführerin dabei ihren politisch aktiven (Nen-
D-923/2017
Seite 24
nung Verwandter), der oft an Demonstrationen gegen das Regime teilge-
nommen habe (vgl. act. A4/13 S. 8 oben). In der Anhörung erneut auf diese
Drohungen angesprochen, brachte sie nach mehreren Nachfragen vor, die
Drohungen seien geschehen, weil sie an Demonstrationen teilgenommen
hätten (vgl. act. A25/11 S. 5). Dass sie wegen des Singens von kurdischen
Liedern oder wegen des Aufführens kurdischer Theaterstücke persönliche
Nachteile erlitten hätte, kann demnach aufgrund ihrer Aussagen ausge-
schlossen werden, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der vor-
instanzlichen Einschätzung zum Beweiswert der erwähnten Fotos an-
schliesst.
5.5 Schliesslich vermag auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung
in der Schweiz nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wären.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht erge-
ben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden,
auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und der Replik einzuge-
hen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klar-
stellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen
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Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen
mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Februar 2017 unter ande-
rem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das
Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
reichte mit Eingabe vom 3. April 2017 eine Kostennote zu den Akten. Darin
wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 12 Stunden und
Auslagen von Fr. 36.60 geltend gemacht. In Berücksichtigung der in der
Kostennote nicht enthaltenen nachfolgenden Beweismitteleingabe vom
5. April 2017 ist der zeitliche Aufwand um 0.25 Stunden auf 12.25 Stunden
und der Aufwand um Fr. 7.30 (Porto und Kopien) auf Fr. 43.90 heraufzu-
setzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
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Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte aus. Der in der Kostennote vom 3. April 2017 enthaltene
Ansatz von Fr. 300.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren. In Anbetracht
dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE)
und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die dem
Rechtsvertreter für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurich-
tende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2958.– (Honorar:
Fr. 2695.–, Auslagen: Fr. 43.90, Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 219.10) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2958.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Stefan Weber
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