B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-924/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 /
19065927+19065930+19065934+19065938+19065942
+19065946+19065951.
D-924/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Verwandten des in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwer-
deführers (Schwester C._______ mit ihrem Ehemann B._______ und ihren
fünf Kindern [nachfolgend: Gesuchstellende]) beantragten am 27. Oktober
2014 beim Schweizer Generalkonsulat in I._______ die Ausstellung von
Schengen-Visa respektive humanitären Visa.
B.
Das Schweizer Generalkonsulat in I._______ wies die Visaanträge am
30. Oktober 2014 ab. Zur Begründung gab es an, der Zweck und die Be-
dingungen des beabsichtigen Aufenthalts der Gesuchstellenden seien
nicht gehörig nachgewiesen worden, und die fristgerechte Ausreise nach
Ablauf der Visa sei nicht hinreichend gesichert. Zudem komme die am
29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Fami-
lienangehörige (nachfolgend: Weisung Syrien) aufgrund der zeitlichen Be-
gebenheiten nicht zur Anwendung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. November 2014 erhob der Beschwerdeführer
beim vormaligen BFM Einsprache gegen die Verweigerung der Visa.
C.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden
hätten den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz unter voll-
ständiger Einreichung der verlangten Unterlagen glaubhaft dargelegt. Die
Gesuchsteller E._______ und B._______ seien in Syrien zur Haft ausge-
schrieben und müssten mit langen Gefängnisstrafen rechnen; entspre-
chende Belege lägen bei (Haftbefehle des syrischen […] vom […] 2013
wegen Anstiftung zu regimekritischer Demonstration). Die Gesuchsteller
E._______ und F._______ seien zudem in Syrien zum Militärdienst aufge-
boten worden. Sie seien den Aufgeboten nicht gefolgt und da Dienstver-
weigerung nicht toleriert werde, hätten sie sich verstecken müssen; ent-
sprechende Belege lägen ebenfalls bei (Aufgebote des Rekrutierungszent-
rums der syrischen Armee in J._______ vom […] 2013 respektive […]
2013). Die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa seien er-
füllt. Die humanitäre Lage in Syrien sei katastrophal. Insbesondere Kinder
und kranke Menschen seien dringend auf Hilfe angewiesen. Gebiete in der
Provinz K._______, wo die Gesuchstellenden leben würden, seien von is-
lamistischen Extremisten angegriffen worden. Die aktuelle Situation in der
Stadt L._______ zeige, dass Kurden und andere in der Gegend wohnhafte
Minderheiten an Leib und Leben gefährdet seien. Es sei unverständlich,
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dass Syrern mit Verwandten in der Schweiz nach der am 29. November
2013 erfolgten Aufhebung der Weisung des BFM vom 4. September 2013
noch Termine bei Auslandsvertretungen erteilt würden, obwohl praktisch
alle Visa-Anträge mangels gesicherter Wiederausreise verweigert würden.
Die Gesuchstellenden hätten sich auf dem Weg nach I._______ in grosse
Gefahr begeben. Viele Menschen würden beim Passieren der türkischen
Grenze erschossen oder von der türkischen Polizei in Gewahrsam genom-
men. In der Türkei herrsche gegenüber syrischen Flüchtlingen eine feind-
selige Stimmung und es komme zu groben Menschenrechtsverletzungen;
er verweise hierzu auf diverse, im Internet abrufbare Artikel. Syrer, die in
die Nachbarländer geflüchtet seien, seien auf sich allein gestellt und lebten
in grösster Armut. In der Türkei würden die verfügbaren Ressourcen mit
dem Anstieg der Flüchtlingszahlen weiter sinken. Ein langfristiger Verbleib
in der Türkei sei für die Gesuchstellenden mangels finanzieller Mittel kaum
möglich. Bei medizinischen Notfällen werde keine umfassende Hilfe ange-
boten und ein Spitaleintritt könne jederzeit verweigert werden. Die Gesuch-
stellenden möchten sich in der Schweiz von den Kriegserlebnissen erholen
und hätten nicht die Absicht, längerfristig zu verweilen. Sollten sie von den
Schweizer Behörden zum Verlassen des Landes aufgefordert werden, wür-
den sie der Aufforderung Folge leisten.
D.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend
vor, angesichts überfüllter Unterkünfte, fehlender finanzieller Ressourcen
und Verweigerung unentgeltlicher medizinischer Hilfe sei den Gesuchstel-
lenden ein langfristiger Verbleib in der Türkei nicht möglich gewesen. Es
sei ihnen letztlich nichts anderes übrig geblieben, als nach Syrien zurück-
zukehren.
E.
E.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 –
wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte
ihm die Verfahrenskosten von Fr. 150.–, welche mit dem von ihm in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden.
E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, eine Einreise
im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon auszugehen sei, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene
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Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertige (bspw. akute kriegerische Ereignisse, Situation
unmittelbarer individueller Gefährdung). Befinde sich die Person bereits in
einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr bestehe. Nach den länderspezifischen Erkenntnissen des SEM
bestehe in der Türkei keine Gefährdung im erwähnten Sinne. Weder die
allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe würden auf eine
entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen. Die
Gesuchstellenden würden sich in der Türkei in einem sicheren Drittstaat
aufhalten, in dem weder Krieg noch eine Situation landesweiter Gewalt
herrsche. Zurzeit befänden sich Tausende syrische Flüchtlinge in der Tür-
kei, ohne dass sie dort konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie
würden in der Türkei geduldet und es bestehe keine substanzielle Gefahr
einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien. Der türkische Staat habe
viel geleistet, um die Flüchtlinge zu beherbergen. Die Flüchtlingslager
seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durch-
aus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer
minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge – insbeson-
dere in den Grossstädten wie I._______ – über ein gut funktionierendes
und zugängliches Gesundheitssystem. Das SEM verkenne nicht, dass die
Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig erscheinen
möchten. Es werde aber nicht belegt, sondern nur pauschal behauptet,
dass sie dort weder über eine Wohngelegenheit verfügen würden noch für
ihren Lebensunterhalt oder allfällige Behandlungskosten aufkommen
könnten. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf auch
mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden
Verwandten rechnen könnten, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei
begünstigen dürfte. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen,
könnten sie sich zudem an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den
türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen
wenden. Ausserdem hätten die Gesuchstellenden nach Kenntnissen des
SEM tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungs-
möglichkeiten. Der Umstand allein, dass die dortige Spitalinfrastruktur, das
medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten nicht das-
selbe Niveau wie in der Schweiz aufweisen würden, vermöge keine akute
und konkrete Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise eine be-
sondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
mache, zu begründen. Für den Weiterverbleib der Gesuchstellenden in der
Türkei spreche, dass sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne sub-
stanziiert gegen sie persönlich gerichtete, belegte Probleme aufhalten
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könnten. Die in der Einsprache angeführten allgemeinen Medienberichte
vermöchten mangels direkten Bezugs zu den Gesuchstellenden an den
vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Der Umstand, dass die Ge-
suchstellenden eine Rückkehr in den Verfolgerstaat Syrien beabsichtigen
würden, stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die früher geltend gemachte
Gefährdung dort aktuell nicht mehr unmittelbar bestehen würde. Da es für
die Gesuchstellenden möglich sei, den in der Türkei gegenüber der Verfol-
gungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu neh-
men, sei auf die geltend gemachte Verfolgungssituation in Syrien und die
in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht näher einzu-
gehen. Es lägen insgesamt keine humanitären Gründe vor, welche die Er-
teilung von Einreisevisa begründen lassen würden.
Die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische
Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) komme
nicht zur Anwendung, da die Visaanträge erst am 27. Oktober 2014 gestellt
worden seien. Zudem wären die Voraussetzungen selbst bei Anwendbar-
keit der besagten Weisung nicht erfüllt, da der vorläufig aufgenommene
Beschwerdeführer weder über eine Niederlassungs- noch eine Aufent-
haltsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht verfüge.
Schliesslich seien auch die Bedingungen für die Ausstellung gewöhnlicher
Schengen-Visa nicht erfüllt, da eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstel-
lenden nach einem dreimonatigen Aufenthalt nicht ausreichend gewährt
sei, zumal sie Visa aus humanitären Gründen beantragt und demnach die
Absicht kundgetan hätten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Die
Schweizer Vertretung habe damit die Einreisevisa zu Recht verweigert. Die
Einsprache des Beschwerdeführers sei abzuweisen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2015 und um Bewilligung der Ein-
reise der Gesuchstellenden sowie um Ermächtigung zur Ausstellung hu-
manitärer Visa ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu-
dem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
10. Februar 2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
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F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die Visa-Anträge seien nicht umfassend geprüft worden. Da die Ge-
suchstellenden in Syrien an Leib und Leben gefährdet gewesen seien,
seien sie in die Türkei geflüchtet, in der Annahme, dass ihnen die Schwei-
zer Vertretung in I._______ Visa aus humanitären Gründen ausstellen
würde. Die Behandlung ihrer Anträge habe aber länger gedauert als erwar-
tet und ihre finanziellen Mittel seien bald erschöpft gewesen, so dass sie
sich unvermittelt obdachlos auf der Strasse befunden hätten. Notgedrun-
gen hätten sie sich zur Rückkehr nach Syrien entschlossen. Nach der
Rückkehr habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) respektive der syri-
sche Ableger YPG (Yekîneyên Parastina Gel) ihr Haus durchsucht und die
Gesuchstellerin G._______ mitgenommen. Den Gesuchstellern
E._______ und F._______, welche die PKK habe zwangsrekrutieren wol-
len, sei die erneute Flucht in die Türkei gelungen. Sie befänden sich in
I._______, seien aber auch in der Türkei gefährdet, da die PKK dort gut
vernetzt sei. Der regionale Muchtar bescheinige im beiliegenden Schreiben
vom 5. Februar 2015 (inklusive Übersetzung), dass die Gesuchsteller
E._______ und F._______ am 2. Dezember 2014 von der PKK/YPG auf-
gefordert seien, sich ihnen anzuschliessen, das Haus am 9. Dezember
2014 durchsucht worden sei und sich die Gesuchstellerin G._______ im
Gewahrsam der YPG befinde, bis sich ihre beiden Brüder E._______ und
F._______ stellen würden. Die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer
Visa an die Gesuchstellenden seien erfüllt. Die Berliner Flüchtlingskonfe-
renz vom 28. Oktober 2014 habe die Lage der syrischen Flüchtlinge als
"Jahrhundert-Katastrophe" bezeichnet. Die Nachbarländer Syriens hätten
keine Aufnahmekapazitäten mehr. Die Gesuchstellenden seien bereit,
nach Syrien zurückkehren, sobald der Krieg beendet sei. In diesem Sinne
werde die Wiederausreise aus der Schweiz zugesichert.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 verschob der Instruktions-
richter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur
Beschwerdeeingabe vom 13. Februar 2015 ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Das Vorbringen, wonach die Gesuchstellen-
den nach Syrien zurückgekehrt seien, erscheine nicht nachvollziehbar, zu-
mal sie sich in der Türkei in relativer Sicherheit befunden hätten und es
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sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handle. Zwar
sei die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei durchaus schwierig, aber
es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden dort
in einer besonderen Notsituation befunden hätten oder befinden würden.
Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass sie nach Syrien zurückge-
kehrt seien, sondern vielmehr anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der
Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten würden. Weiter sei davon
auszugehen, dass die Gefährdung, vor der sie aus Syrien geflohen seien,
in der Türkei nicht mehr bestehe. Es sei keine Notsituation, die ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, substanziiert dar-
gelegt worden. Schliesslich lägen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie
eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten.
I.
In seiner Replik vom 16. März 2015 brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, die Türkei habe unbestrittenermassen viel geleistet, aber
die Lager hätten die Kapazitätsgrenze erreicht und es würden nur noch
Personen mit bereits dort untergebrachten Familienangehörigen zugelas-
sen. Aufgrund der engen Platzverhältnisse und der Furcht vor einer Infilt-
ration durch syrische Geheimagenten würden es viele vorziehen, nicht in
den offiziellen Lagern zu leben. Viele junge Männer würden sich in den
Lagern radikalisieren. Ausländischen Journalisten und Menschenrechtsor-
ganisationen sei es nicht erlaubt, die Lager zu besuchen. Amnesty Interna-
tional und die türkische Nichtregierungsorganisation "Helsinki Citizens As-
sembly" würden die mangelnde Transparenz kritisieren und Zugang zu den
Lagern fordern. Auch die Nähe der Lager zur syrischen Grenze werde aus
Sicherheitsgründen bemängelt. Die Gesuchstellenden hätten Probleme mit
der PKK, die in der Türkei gut vernetzt sei, weshalb sie auch dort gefährdet
seien. Die Gesuchstellerin G._______ befinde sich nach wie vor in Ge-
wahrsam der PKK und werde erst freigelassen, wenn sich ihre Brüder
E._______ und F._______ stellen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
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Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des SEM
ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE
2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines humanitären Vi-
sums handelt es sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen
Fragestellungen – um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) darstellt. Daher kommt im vorlie-
genden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49
VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE
2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der vorinstanzlichen Verfügung liegen Visa-Anträge syrischer Staats-
angehöriger zugrunde. Die im AuG und den Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und die Ein- und Aus-
reise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2-5 AuG).
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3.3 Angehörige von Drittstaaten (d. h. Staaten, die nicht Teil des Schen-
gen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-
Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Vi-
sum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie
den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und
für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Ein-
reiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs.4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der betroffene Mitgliedstaat einem Drittstaats-
angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen gestattet (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Im schweizeri-
schen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV
verankert, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange-
legenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzel-
fall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus huma-
nitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Ver-
pflichtungen bewilligen können.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründe
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
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Seite 10
Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus hu-
manitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und
schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nach-
folgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM respektive SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV
[in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Vi-
sums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asyl-
gesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei
Monaten wieder zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und
4490 f.).
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Seite 11
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in
der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Übrigen
BVGE 2015/5 E. 4.1).
4.4 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs Sep-
tember 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung
Syrien erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Per-
sonenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um
eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangte. Diese Weisung Syrien wurde indes-
sen am 29. November 2013 wieder aufgehoben (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2).
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
5.2 Das SEM hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visa zu Recht abgelehnt. Es hat diesbezüglich in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden
aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht
gesichert sei.
5.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung von
Visa mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
5.4 Es bleibt damit zu prüfen, ob das SEM auch zu Recht die Erteilung von
Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
5.4.1 In den Rechtsmitteleingaben wurde geltend gemacht, die Situation
der Gesuchstellenden in der Türkei sei angesichts überfüllter Unterkünfte,
fehlender finanzieller Ressourcen und beschränktem Zugang zu unentgelt-
licher medizinischer Hilfe sehr schlecht gewesen. Ein weiterer Verbleib in
der Türkei sei deshalb nicht möglich gewesen und die Gesuchstellenden
hätten sich notgedrungen zur Rückkehr in ihr Haus in J._______ in der
syrischen Provinz K._______ entschlossen.
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5.4.2 Angesichts dessen, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in
relativer Sicherheit befunden haben und es sich bei Syrien um ein vom
Bürgerkrieg beherrschtes Land handelt, erscheint der Verzicht auf den
Schutz in der Türkei und die vorgebrachte Rückkehr der Gesuchstellenden
nach Syrien kaum nachvollziehbar. Dies umso mehr als geltend gemacht
wurde, dass die Gesuchstellenden in Syrien nicht nur unter den Folgen des
Bürgerkriegs leiden, sondern drei Gesuchsteller von den heimatlichen Be-
hörden gesucht würden (Haftbefehle gegen B._______ und E._______
vom […] 2013 wegen Anstiftung zu regimekritischer Demonstration; durch
die Brüder E._______ und F._______ nicht befolgte Aufgebote des Rekru-
tierungszentrums der syrischen Armee in J._______ vom […] 2013 respek-
tive […] 2013). Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach
Syrien zurückgekehrt sind, ist darauf hinzuweisen, dass sie grundsätzlich
über die Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, von ihrem in Grenznähe
liegenden Wohnort in die Türkei zurückzukehren und den dort bestehen-
den Schutz wieder in Anspruch zu nehmen, wie dies die Brüder E._______
und F._______ auch bereits vor Monaten getan hätten.
Die türkische Regierung hat in der Grenzregion zu Syrien verschiedene
Flüchtlingslager aufgebaut, die vorbildlich ausgestattet seien. Eine grosse
Zahl syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge lebt allerdings nicht in solchen La-
gern, sondern vor allem in grösseren Städten bis weit in den Westen des
Landes und damit unter der türkischen Bevölkerung. Für diese Flüchtlinge
gestaltet sich der Zugang zu angemessener Versorgung zum Teil deutlich
schwieriger als für die in den staatlich organisierten Flüchtlingslagern le-
benden Personen, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist. Vor
diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensum-
stände, die syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können,
schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist aber nicht ausschlag-
gebend und es ist mit dem SEM grundsätzlich davon auszugehen, dass
syrische Flüchtlinge in der Türkei, sobald sie sich dort befinden, hinreichen-
den Schutz vor Verfolgung finden und nicht (mehr) konkret, unmittelbar und
ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4773/2014 vom 27. August 2015, D-3149/2015 vom
18. August 2015, D-4022/2015 vom 9. Juli 2015, D-7073/2014 vom 6. Juli
2015, D-396/2015 vom 23. März 2015,
E-7517/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4233/2014 vom 15. Dezember
2014). An dieser Einschätzung vermag auch die im vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht erwähnte, sondern erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte Gefährdung der Gesuchstellenden durch die YPG respektive PKK,
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die aufgrund guter Vernetzung grundsätzlich auch in der Türkei bestehe,
nichts zu ändern.
Bei einem weiterbestehenden respektive einem erneuten Aufenthalt in der
Türkei liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich die Gesuchstellenden
im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge
in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befän-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei
nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es wird nicht daran ge-
zweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen
Lage befinden respektive befinden würden. Es ist jedoch mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Grundversorgung in der Türkei in der Regel gewähr-
leistet ist und sich die Gesuchstellenden bei Unterstützungsbedarf an die
lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden kön-
nen. Hinsichtlich des pauschalen Einwands der Beschwerdeführers, in der
Türkei werde keine umfassende, unentgeltliche medizinische Hilfe gebo-
ten, und der unsubstanziierten Rüge, die Gesuchstellenden hätten für eine
(nicht spezifizierte) Behandlung viel Geld bezahlen müssen, ist festzuhal-
ten, dass der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Türkei
grundsätzlich vorhanden ist, und – insbesondere in den Grossstädten wie
I._______ – ein gut funktionierendes Gesundheitssystem besteht. Sollten
die Gesuchstellenden dringende, medizinische Hilfe benötigen und nicht
über finanzielle Mittel verfügen, können sie sich auch diesbezüglich an die
zuständigen lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen
wenden. Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellenden in der Türkei einer
akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausge-
setzt sind respektive wären, sind damit nicht ersichtlich. Das SEM hat da-
her berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizeri-
schen Behörden sei nicht unumgänglich.
5.4.3 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen
für die Ausstellung humanitärer Visa gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
5.5 Schliesslich kann aus der Mitteilung des Bundesrats vom 6. März 2015,
wonach die Schweiz in den nächsten drei Jahren grundsätzlich weitere
3000 Personen aus Syrien aufnehmen wolle, nichts zu Gunsten der Ge-
suchstellenden abgeleitet werden, zumal sich diese Aktion explizit an die
engsten Familienangehörigen (d. h. Ehegatten und minderjährige Kinder)
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von Vertriebenen richtet, was auf die Gesuchstellenden (Schwester des
Beschwerdeführers und deren Familie) nicht zutrifft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 10. Februar 2015) und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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