B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-925/2018
law/bah
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (…).
D-925/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit ihren Aussagen gemäss letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss
am 11. Juli 2016 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo sie am
13. Juli 2016 um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 30. August 2016 gab
sie zu Protokoll, sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie nicht mehr alleine
leben könne und niemanden habe, der ihr helfe. Sie möchte bei ihrem in
der Schweiz lebenden Kind sein. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und
benötige Medikamente. Im Jahr 2012 sei sie wegen einer Familienfeier ein-
mal in der Schweiz gewesen. Nach drei Monaten sei sie nach Sri Lanka
zurückgekehrt.
A.b Am 15. September 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie lebe zurzeit
bei ihrer Tochter, die 1996 in die Schweiz gekommen sei. Ihr Sohn sei 1996
von der sri-lankischen und ihr Ehemann sei 1987 von der indischen Armee
getötet worden. Sie habe ein kleines Grundstück gehabt und Angehörige
ihres Mannes hätten sie und ihre Kinder unterstützt. Sie habe zwei
Schwestern, die nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2012 nicht
mehr zu Hause gewesen seien. Sie wisse nicht, wohin ihre Schwestern
gegangen seien. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie dort niemanden
mehr habe. Sie habe nicht mehr lange zu leben und möchte den Lebens-
abend bei ihrer Tochter verbringen. Sie sei nach ihrem dreimonatigen Auf-
enthalt in der Schweiz mit Bekannten nach Sri Lanka zurückgekehrt und
habe sich anschliessend in D._______ bei E._______ aufgehalten. Sie
habe bei Bekannten gewohnt und von ihren Ersparnissen gelebt. Als sie
sich noch in E._______ aufgehalten habe, sei eine Person namens
F._______ zu ihr gekommen. Er habe gesagt, er werde auch in ihrem Haus
leben, worauf sie ins Nachbarhaus gegangen sei. Später seien zweimal
Leute des CID (Criminal Investigation Department) gekommen, die gefragt
hätten, ob er zu ihr gekommen sei. Dies sei auch ein Grund für ihre Aus-
reise gewesen.
A.c Auf Anfrage des SEM vom 14. September 2016 hin teilte die schwei-
zerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) am 18. Oktober
2016 mit, die Botschaften könnten mit einer „Report Back“-Kontrolle über-
prüfen, ob nach Ablauf eines Visums die fristgerechte Rückkehr registriert
worden sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei die Kontrolle negativ
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ausgefallen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie nach Ablauf
des Visums mit dem für die Ausreise benutzten Pass nicht wieder nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei. Eine Abklärung bei anderen Schengen-Staaten
habe ergeben, dass ihre Personalien nicht bekannt seien.
A.d Das SEM setzte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 von den
Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis. Zur Einreichung einer Stel-
lungnahme wurde ihr Frist bis zum 7. November 2016 gesetzt.
A.e Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
A.f Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 10. Mai 2017 mit Urteil D-50/2017 vom 27. No-
vember 2017 ab.
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 22. Dezember 2017 liess die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung
vom 23. November 2016 im Vollzugspunkt ersuchen. Das SEM wurde er-
sucht, bezüglich der Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Der Eingabe lagen eine Kopie ihrer Identitätskarte und mehrere
ärztliche Berichte bei.
C.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Ja-
nuar 2018 ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 23. November 2017
(recte 2016) rechtskräftig und vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–. Es wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2018 liess
die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des
Entscheids vom 12. Januar 2018 beantragen. Das Wiedererwägungsge-
such sei gutzuheissen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, mit der Verpflich-
tung, die Zumutbarkeit der Wegweisung abzuklären und anschliessend
neu zu entscheiden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie
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Seite 4
eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren. Der Eingabe lagen
mehrere Beweismittel bei.
E.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 21. Februar 2018 aus. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege hiess er gut, weshalb er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlas-
sung an das SEM.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018
an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 23. März 2018 wurde die Stel-
lungnahme ergänzt.
H.
Die Beschwerdeführerin liess beim SEM durch ihren Rechtsvertreter am
6. Februar 2018 ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem
das SEM ersucht wurde, auf seinen Entscheid vom 12. Januar 2018 zu-
rückzukommen und diesen aufzuheben.
I.
Das SEM schrieb das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
13. Februar 2018 formlos ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
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Seite 6
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausser-
dem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsub-
stanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die
tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein
Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vor-
bringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu
führen.
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
aus, das Vorbringen, die Beschwerdeführerin leide an einer fortgeschritte-
nen Demenz, sei bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wor-
den. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-50/2017 festgestellt,
dass sie an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leide, auf eine
24-Stunden-Betreuung angewiesen und weder urteils- noch reisefähig sei.
Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 sei zu ent-
nehmen, dass sich die Demenz seit dem 28. April 2017 verschlechtert
habe und eine weitere Verschlechterung zu erwarten sei. Im Weiteren
werde im Bericht nichts erwähnt, das nicht bereits bekannt gewesen sei.
Im Arztzeugnis vom 11. Dezember 2017 werde festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin nicht alleine leben könne, den Arztbericht vom 4. Mai
2017 habe sie bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht. Die neuen
ärztlichen Berichte bestätigten nur das, was dem Gericht im Urteilszeit-
punkt bekannt gewesen sei. Das Gericht sei zum Schluss gelangt, dass es
den Asylbehörden aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung nicht möglich
sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen familiären Verhältnisse zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei darauf hingewie-
sen worden, dass es in Sri Lanka Altersheime und Gesundheitsstationen
gebe und dass im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit
der Schweizer Vertretung vor Ort und den Vollzugsorganen sichergestellt
werden könne, dass die Weiterführung einer notwendigen Behandlung im
Vollzugszeitpunkt gewährleistet sei. Die eingereichte Kopie einer Identi-
tätskarte sei kein rechtsgenügliches Identitätspapier, weshalb daraus
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Seite 7
nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne. Die
Verschlechterung der Demenz ändere nichts an der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Visumsakten des SEM
könne ein Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(C-5858/2013 vom 20. Dezember 2013) entnommen werden. Anlass sei
ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin gewesen, da diese 2013
nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nachdem sie mittels Einreisestem-
pel habe beweisen können, dass sie innert Frist nach Sri Lanka zurückge-
kehrt sei, sei das SEM auf die Verfügung zurückgekommen. Sie könne so-
mit neu einwandfrei beweisen, dass sie am 16. März 2013 nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei. Damit liege betreffend den Nachasylgründen eine neue
Sachlage vor, die bislang nicht bekannt gewesen sei. Die Beschwerdefüh-
rerin habe mittels Kopien ihres Reisepasses, ihrer Identitätskarte und ihres
Visumsgesuchs ihre Identität beweisen können. Das SEM verfüge über
einwandfreie und verifizierte Reisedokumente der Beschwerdeführerin, die
es ermöglichten, die tatsächlichen familiären Verhältnisse abzuklären. Den
Akten sei zu entnehmen, dass sie aus der Region G._______ beziehungs-
weise E._______ beziehungsweise aus dem Vanni-Gebiet komme. Damit
habe sich eine neue Sachlage ergeben, die im Zeitpunkt des Asylentschei-
des und des Urteils vom 27. November 2017 nicht bekannt gewesen sei.
Mit einem aktuellen Arztbericht sei belegt worden, dass sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten ver-
schlechtert habe und dass sie bis auf weiteres (und wohl nie mehr) reise-
fähig sei. Es sei bekannt, dass es in Sri Lanka viele Mängel im Gesund-
heitssystem gebe. Es seien landesweit verschiedene Altersheime vorhan-
den, jedoch lebe eine hohe Anzahl von mittellosen Senioren in Sri Lanka,
die dringend einen Altersheimplatz benötigten. Da die Platzzahl begrenzt
sei, bestünden längere Wartefristen. Die Situation in den Provinzen, in de-
nen vornehmlich Tamilen lebten, sei noch dramatischer. Als Alternative kä-
men einzig teure private Residenzen in Frage. Die Beschwerdeführerin sei
mittellos und ihre Tochter verdiene netto Fr. 3200.– monatlich. Sie würde
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gleichentags einen Platz in einem Pfle-
geheim sowie Medikamente benötigen. Es sei davon auszugehen, dass
sie ohne finanzielle Mittel auf lange Zeit hin keinen Platz in einem öffentli-
chen Altersheim erhalte. Nach einer Rückkehr wäre sie mittellos und an
ihrer Gesundheit konkret gefährdet. Aufgrund des Gesagten und der Tat-
sache, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe,
liege auch diesbezüglich eine neue Sachlage vor.
D-925/2018
Seite 8
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die angegebenen Visa-
und Identitätsdokumente stammten aus den Jahren 2012 und 2013. Diese
„Visa-Ereignisse“ seien in der Verfügung vom 23. November 2016 und im
Urteil vom 27. November 2017 gewürdigt worden. Angesichts dessen,
dass ein materielles Urteil vorliege, handle es sich beim Vorbringen um
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG, weshalb das SEM dies-
bezüglich funktional unzuständig gewesen sei. Da sich die Ereignisse in
den Jahren 2012 und 2013 ereignet hätten und die Unterlagen Gegenstand
des ordentlichen Verfahrens gewesen seien, weise nichts darauf hin, dass
die erneut genannten Tatsachen und Beweismittel neu im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG seien.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe der Beschwerde-
führerin im Entscheid vom 23. November 2016 aktenwidrig vorgeworfen,
dass sie die Asylbehörden über ihre Ausreise aus der Schweiz getäuscht
und vorsätzlich ihre Identität verschwiegen habe, damit keine Abklärungen
vor Ort möglich seien. Das SEM habe in der Vernehmlassung eingeräumt,
dass es den Sachverhalt hinsichtlich der Identität und der Rückkehr im or-
dentlichen Verfahren falsch festgestellt habe. Somit sei bestätigt worden,
dass das SEM gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und will-
kürlich falsche Behauptungen zur Identität und zur Rückreise gemacht
habe. Damit habe es zugegeben, gegen Art. 29 und Art. 29a BV sowie den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen zu haben. Der Vorwurf an die
Beschwerdeführerin, sie habe die Behörden absichtlich getäuscht und da-
her die Mitwirkungspflicht verletzt, sei aufgrund ihrer Erkrankung und des
Vorgesagten grotesk und willkürlich. Dem SEM sei der rechtserhebliche
Sachverhalt seit Gesuchseinreichung bekannt gewesen. Zwischen den
Jahren 2010 und 2012 seien ihre persönlichen Umstände detailliert abge-
klärt und festgehalten worden. Daher hätte das SEM ihre persönliche Situ-
ation vor Ort abklären können. Die Demenzerkrankung weise einen dyna-
mischen Verlauf auf und das Fortschreiten der Erkrankung stelle fortlau-
fend einen Wiedererwägungsgrund dar, weshalb die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs fortwährend überprüft werden müsse. Die Be-
schwerdeführerin sei schutzbedürftig und die IOM (Internationale Organi-
sation für Migration) habe festgestellt, dass eine Platzierung in einem Heim
ohne Hilfe des SEM und der IOM nicht realisierbar sei. Das SEM habe in
zwei Verfahren offensichtlich wider besseres Wissen davon abgesehen,
die Zumutbarkeit des Vollzugs rechtsgenüglich abzuklären.
4.5 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2018 wird auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Pa-
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poshvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 183 – 193
m.w.H.) hingewiesen. Der Gerichtshof habe entschieden, dass ein Schwer-
kranker vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK bereits dann nicht abge-
schoben werden dürfe, wenn wegen des Fehlens angemessener Behand-
lung im Zielstaat der Abschiebung oder wegen des fehlenden Zugangs
zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu in-
tensivem Leiden oder einer erheblichen Veränderung der Lebenserwar-
tung führen würde. Ohne umfassende Betreuung und Pflege drohe der Be-
schwerdeführerin in Sri Lanka ein intensives Leiden und eine erhebliche
Verkürzung der Lebenszeit. Daher verstosse der Entscheid des SEM ge-
gen die geltende Rechtsprechung des EGMR.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vorder-
grund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland
nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
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Seite 10
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
6.
6.1 Hinsichtlich der Frage der Identität der Beschwerdeführerin ergibt eine
Prüfung der Akten, dass der im ordentlichen Verfahren vertretene Stand-
punkt des SEM, die Beschwerdeführerin habe keine Bereitschaft gezeigt,
ihre Identität mittels Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren offenzule-
gen, schwer nachvollziehbar ist. Die Identität der Beschwerdeführerin war
den schweizerischen Behörden bereits vor Stellung ihres Asylgesuchs aus
dem Visumsverfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin reiste im Dezem-
ber 2012 mit einem sri-lankischen Reisepass in die Schweiz ein, nachdem
ihr von der Botschaft ein Schengen-Visum ausgestellt worden war. Das
SEM äusserte während des bisherigen Verfahrens nie den Verdacht, bei
der Beschwerdeführerin könnte es sich um eine andere als die im Jahr
2012 mit dem sri-lankischen Reisepass legal eingereiste Mutter der in der
Schweiz wohnhaften H._______ handeln beziehungsweise bei der im Jahr
2012 eingereisten Person habe es sich nicht um deren Mutter gehandelt.
Durch das Nichteinreichen von vorhandenen Identitätspapieren hätte die
Beschwerdeführerin vorliegend nicht die Feststellung ihrer Identität verun-
möglicht, sondern die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungs-
pflicht, welche die Abgabe von vorhandenen Reise- und Identitätspapiere
umfasst, verletzt.
6.2
6.2.1 Das SEM hielt in der Verfügung vom 23. November 2016 ausdrück-
lich fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 30. November 2012
darauf hingewiesen worden sei, die Beschwerdeführerin müsse sich nach
ihrer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich bei der Botschaft zurückmelden
und eine Passkopie mit Stempeln, die eine fristgerecht erfolgte Ein- und
Ausreise belegten, abgeben. Trotz mehrfacher Mahnung sei die Beschwer-
deführerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb das SEM am
19. September 2013 gegen sie eine Einreisesperre verhängt habe. Wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens gegen diese Verfügung sei erst am 2. De-
zember 2013 eine Passkopie mit dem Einreisestempel nachgereicht wor-
den.
6.2.2 Im Rahmen des Asylverfahrens liess das SEM durch die Botschaft
unter anderem abklären, ob die Beschwerdeführerin 2013 tatsächlich nach
Sri Lanka zurückgekehrt war. Gemäss Abklärungen der Botschaft ist dies
D-925/2018
Seite 11
nicht der Fall. Das SEM setzte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober
2016 von den Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis und ge-
währte ihr zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und von Ge-
genbeweismitteln Frist bis zum 7. November 2016 (vgl. act. A25 und A26).
Die Zwischenverfügung des SEM wurde ihrem Rechtsvertreter am 27. Ok-
tober 2016 (vgl. act. A27) zugestellt.
Erst am 23. November 2016 – dem Tag des Erlasses der materiellen Ver-
fügung des SEM – und somit 16 Tage nach Ablauf der Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme wurde das SEM seitens des Rechtsvertreters um die
Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 15. Dezember 2016 ersucht.
Da die von einem in einer Anwaltskanzlei arbeitenden Juristen vertretene
Beschwerdeführerin innerhalb der Frist keine Stellungnahme zu den Ab-
klärungsergebnissen der Botschaft übermittelte und keine nicht bereits be-
kannten Gegenbeweismittel benannte, durfte das SEM davon ausgehen,
das Abklärungsergebnis der Botschaft werde anerkannt. Die Tatsache,
dass der Rechtsvertreter erst 16 Tage nach Ablauf der Frist um eine Fris-
terstreckung ersuchte, die gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG gar nicht hätte ge-
währt werden können, belegt in diesem Punkt eine unsorgfältige Mandats-
führung seitens des Rechtsvertreters. Dieser unterliess es auch, sich in der
Beschwerde explizit mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach
die Beschwerdeführerin nach ihrer 2012 erfolgten Ausreise nicht mehr
nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, auseinanderzusetzen. Es wurde immer-
hin geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zurückgekehrt, was
durch ein Schreiben von I._______vom 21. Januar 2017, in dem dieser an-
gab, er habe die Beschwerdeführerin im Mai 2015 während eines Urlaubs-
aufenthalts in D._______ besucht, zu belegen beabsichtigt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-50/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 in Kenntnis der Vorakten und des vorerwähnten Schreibens da-
von aus, dass die Beschwerdeführerin nach Einreise in den Schengen-
Raum im Dezember 2012 nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt war.
Dabei handelt es sich um eine richterliche Würdigung der im damaligen
Zeitpunkt bekannten Aktenlage, die sich seither nicht verändert hat. Bei
den diesbezüglichen Ausführungen in den Eingaben im Wiedererwägungs-
verfahren handelt es sich demnach um Urteilskritik, die weder Gegenstand
eines Revisions- noch eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann.
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Seite 12
Trotzdem ist zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 nach Sri
Lanka zurückkehrte oder nicht, Folgendes zu erwägen: Die Tochter der Be-
schwerdeführerin wurde vom SEM mit Schreiben vom 12. November 2012
darauf hingewiesen, dass ihre Mutter nach einer Rückkehr nach Sri Lanka
sich persönlich bei der Botschaft zu melden und dort eine Passkopie über
die fristgerecht erfolgte Ein- und Ausreise abzugeben habe. Eine erste
Rückreise-Kontrolle der Botschaft bei den sri-lankischen Immigrationsbe-
hörden vom Juli 2013 ergab, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Sri
Lanka zurückgekehrt war. Trotz zweimaliger Mahnung seitens des SEM
vom Juli und August 2013 wurde der Nachweis einer Rückkehr nicht er-
bracht. Nachdem das SEM am 19. September 2013 ein Einreiseverbot ge-
gen die Beschwerdeführerin verhängt hatte, wurde im Rahmen des gegen
diese Verfügung gerichteten Beschwerdeverfahrens am 29. November
2013 die Kopie der Seiten 10 und 11 des Reisepasses der Beschwerde-
führerin mit einem Einreisestempel von Sri Lanka vom 16. März 2013 ein-
gereicht. Da eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit durch die Bot-
schaft vom Oktober 2016 ergab, dass keine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Sri Lanka registriert worden sei, bestehen Zweifel an der Echt-
heit des Einreisestempels der sri-lankischen Behörden. Diese werden
dadurch bestärkt, dass kein Stempel ersichtlich ist, der die Ausreise der
Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum bestätigen könnte. Des
Weiteren gab die Tochter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben an
das SEM vom 21. November 2013 an, ihre Mutter sei nach ihrer Rückkehr
nach G._______ gegangen. Einer Bestätigung des Friedensrichters
J._______ vom 24. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin in K._______, G._______, wohne, da an ihrem vormaligen Woh-
nort B._______ sich niemand um sie kümmern könne. Die Beschwerde-
führerin gab indessen an, sie habe von 2008 bis 2016 in D._______ bei
E._______ gewohnt (vgl. act. A11/13 S. 8). Die Tochter der Beschwerde-
führerin schrieb dem SEM am 21. November 2013, ihre Mutter sei von der
Schweiz aus zu Verwandten nach L._______ und M._______ gereist. Von
dort aus sei sie in die Heimat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin hin-
gegen sagte bei der Anhörung aus, sie sei nach ihrem dreimonatigen Auf-
enthalt mit Leuten, die von hier aus (der Schweiz; Anmerkung des Ge-
richts) zurückgegangen seien, mitgereist (vgl. act. A19/18 S. 11). Bei der
Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Nachbarn hätten sie im Juli
2016 von E._______ zum Flughafen von Colombo begleitet und sie dort
einem Schlepper „übergeben“ – der Nachbar habe dies organisiert (vgl.
act. A19/18 S. 12). Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde vom
29. Dezember 2016 behauptet, die Beschwerdeführerin habe Herrn
F._______ als Schlepper verpflichtet, er habe die Ausreise aus Sri Lanka
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organisiert. Alle diese Ungereimtheiten bestätigen die Zweifel daran, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im Dezember 2012 nach Sri
Lanka zurückkehrte.
Gemäss den Angaben, welche die Tochter und die Enkelin der Beschwer-
deführerin gegenüber der diese behandelnden Verhaltensneurologin
machten (vgl. Arztzeugnis vom 28. April 2017), hätten sie die Beschwerde-
führerin im Juli 2016 in die Schweiz geholt, weil sie nicht mehr fähig gewe-
sen sei, für sich selbst zu sorgen. Die Beschwerdeführerin habe dies selbst
bemerkt und sei froh gewesen, zu ihrer Familie in die Schweiz zu kommen.
Diese Angaben stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Be-
schwerdeführerin, ihre Tochter habe nicht gewusst, dass sie in die Schweiz
komme (vgl. act. A19/18 S. 12 f.) und den Angaben in der Beschwerde vom
29. Dezember 2016. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im März 2013
nach Sri Lanka zurückgekehrt und von ihren Angehörigen im Juli 2016 wie-
der in die Schweiz geholt worden wäre, würde sich daraus hinsichtlich der
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtswe-
sentlich veränderte Sachlage ableiten lassen. Es ist zwar zutreffend, dass
eine illegale Ausreise aus Sri Lanka bestraft werden kann, indessen ist be-
kannt, dass gegen Personen, die Sri Lanka illegal verlassen haben und
gegen die sonst nichts vorliegt, eine Busse verhängt wird. Da gegen die
Beschwerdeführerin seitens der sri-lankischen Behörden nichts vorliegt –
das Vorbringen, sie sei vom CID aufgesucht worden, weil ein gewisser
F._______ sie mehrmals aufgesucht und erklärt habe, er werde bei ihr woh-
nen, erwies sich als klarerweise unglaubhaft –, und sie aufgrund ihres Al-
ters und ihres Gesundheitszustands nicht in den Verdacht geraten wird,
das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus anzustreben,
stünde die von ihr bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte ille-
gale Ausreise, die ihr nicht geglaubt wurde, einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Frage der
Identität der Beschwerdeführerin und der Frage, ob sie nach Sri Lanka zu-
rückkehrte oder nicht, keine rechtswesentlich veränderte Sachlage vor-
liegt. Im vorliegenden Verfahren nimmt das Bundesverwaltungsgericht hin-
sichtlich der Frage, ob Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin be-
stehen oder nicht, eine andere Würdigung als die im ordentlichen Verfah-
ren vertretene vor, was indessen keinen Grund für eine Wiedererwägung
der Verfügung des SEM darstellt. Bezüglich der Frage, ob die Beschwer-
deführerin im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist oder nicht, geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im ordentlichen Verfahren
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eine andere Würdigung der Aktenlage hätte in Betracht gezogen werden
können. Doch selbst wenn die im ordentlichen Verfahren vorgenommene
Würdigung unzutreffend wäre und die Beschwerdeführerin im März 2013
nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre und ihr Heimatland im Juli 2016 illegal
wieder verlassen hätte, würde hinsichtlich der Beurteilung der Fragen einer
Gefährdung der Beschwerdeführerin und der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs keine rechtswesentlich veränderte Sachlage vorliegen.
6.4
6.4.1 Somit bleibt zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin seit der letztmaligen Beurteilung in rechtswesentlicher
Art und Weise verändert hat.
6.4.2 Dem ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin an einer sich verschlechternden Demenzer-
krankung leidet. Sie benötige Hilfe im Alltag bei der Körperpflege, beim Es-
sen, beim Kochen und beim Putzen. Sie sei vergesslich und verwirrt, wes-
halb sie nicht allein leben könne. Aufgrund der knappen Ausführungen im
ärztlichen Bericht kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass sich
die Demenz der Beschwerdeführerin seit der im ordentlichen Verfahren
vorgenommenen Beurteilung leicht verschlimmert hat. Eine rechtswesent-
liche Veränderung der Sachlage wird indessen nicht dargetan, da sich die
Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2017 nicht erheb-
lich von den Ausführungen in den Arztberichten, die bereits im ordentlichen
Verfahren eingereicht wurden (vgl. Bericht der Verhaltensneurologin,
Dr. med. N._______, vom 28. April 2017 und ärztliches Zeugnis derselben
vom 4. Mai 2017), unterscheiden. Zudem kann die bereits im April 2017
festgestellte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die als nicht mehr
urteilsfähig bezeichnet wird (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med.
N._______, Verhaltensneurologin, vom 4. Mai 2017), die im Arztbericht von
O._______ vom 21. Dezember 2017 bestätigt wird, ebenfalls nicht als
rechtswesentliche Veränderung des Sachverhalts gewertet werden.
6.4.3 Es ist bekannt, dass sich der gesundheitliche Zustand abgewiesener
Asylsuchender, deren Rückkehr in die Heimat als durchführbar gewertet
wurde, verschlechtern kann. Dies darf nur in ausserordentlichen Fällen An-
lass dafür bieten, eine erneute Beurteilung einer in Rechtskraft erwachse-
nen Entscheidung anzustreben. Würden in Rechtskraft erwachsene Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung, eine Erkrankung
habe sich nach Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert, fortwährend
in Frage gestellt, wäre dadurch die Rechtssicherheit und der ordentliche
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Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Deshalb darf nach einer
Akzentuierung einer bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Erkran-
kung nach dem Erhalt des letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf
eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die
eine Neubeurteilung rechtfertigen würde (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.3.2).
6.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch bezüglich der Frage des
gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin mit dem eingereichten
Wiedererwägungsgesuch in erster Linie versucht wird, eine andere als die
im ordentlichen Verfahren vorgenommene Würdigung der bereits beste-
henden Aktenlage zu erreichen. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht
Sinn und Zweck von ausserordentlichen Rechtsmitteln beziehungsweise
Rechtsbehelfen.
6.4.5 In Anbetracht aller dargelegten Umstände im Sinne einer gesamtheit-
lichen Betrachtung der gesundheitlichen Beschwerden und der notwendi-
gen Betreuung der Beschwerdeführerin sowie der gebotenen Vorkehrun-
gen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass nach Abschluss des ordentlichen Asylver-
fahrens keine Sachlage eingetreten ist, welche die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine Situation bringen würde, die zu einer
konkreten (existenzbedrohenden) Gefährdung führen könnte.
6.4.6 Es obliegt dem SEM und der kantonalen Vollzugsbehörde, der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Sollte eine ärztliche Begutach-
tung ergeben, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile reisefähig ist, wäre
die Rückreise nach Sri Lanka angemessen zu organisieren und allenfalls
eine medizinische Begleitperson beizugeben. Dabei wäre sicherzustellen,
dass die Beschwerdeführerin ab ihrer Einreise fachmännisch betreut, be-
gleitet und nach ihrer Rückkehr in einer geeigneten Institution unterge-
bracht wird (persönliches Handover). Bei dieser Vorgehensweise kann so-
wohl den landes- als auch den völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz Rechnung getragen werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe bestehen, die eine Wie-
dererwägung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 29. Dezember
2016 gebieten würden. Der Eventualantrag, der Streitgegenstand sei an
das SEM zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, die Zumutbarkeit der
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Wegweisung abzuklären und anschliessend neu zu entscheiden, ist abzu-
weisen, da die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Urteil
D-50/2017 vom 27. November 2017 bestätigt wurde und sich seither keine
rechtswesentliche Veränderung der Sachlage ergeben hat. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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