B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-926/2014
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Gérald Bovier (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N _______.
D-926/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 2. April 2013 und gelangte am 16. Oktober 2013 via
B._______, C._______ und ihr unbekannte Orte illegal in die Schweiz, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um
Asyl nachsuchte. Am 5. November 2013 fand die Befragung zur Person
statt. Weil aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teilweise offen-
sichtlich tatsachenwidrigen Aussagen grosse Zweifel an der angegebe-
nen Herkunft, mithin auch an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit
und der illegalen Ausreise aufkamen, führte ein externer Experte am
4. Dezember 2013 mit der Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse
(sog. LINGUA-Analyse) durch. Am 16. Januar 2014 wurde sie gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asyl-
gründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihr zum Ergebnis
der Herkunftsanalyse das rechtliche Gehör gewährt und sie wurde über
den Werdegang und die Qualifikation des Experten informiert.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. November
2013, A6; Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2014, A21).
A.b Bei der Einreichung des Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin
schriftlich und im Laufe des Verfahrens auch mündlich aufgefordert, innert
48 Stunden rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere einzurei-
chen. Dieser Aufforderung kam sie indessen bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht nach.
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 24. Januar 2014 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 16. Oktober 2013 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausgeschlossen.
B.b Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur
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erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Als Beweismittel liess die Beschwerdeführerin eine Sprachanalyse von
Frau E._______ vom 13. Februar 2014 inkl. Beilagen, die Vorladung des
BFM vom 13. Februar 2014 zwecks Anhören des mit der Beschwerdefüh-
rerin aufgezeichneten Experten-Gesprächs und eine Fürsorgeabhängig-
keitserklärung vom 21. Februar 2014 ins Recht legen.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab er ihr Gelegenheit, bis
zum 4. April 2014 eine Beschwerdeergänzung nachzureichen und wies
die Gesuche um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, um
amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Die Beschwerde-
führerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum
4. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung nachreichen und dabei beantragen, das BFM sei
anzuweisen, in die LINGUA-Analyse beziehungsweise in das LINGUA-
Telefoninterview-Protokoll Einsicht zu gewähren und die Zwischenverfü-
gung vom 20. März 2014 sei unter Einbezug der Beschwerdeergänzung
in Wiedererwägung zu ziehen.
Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung wird – soweit entscheid-
relevant – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 31. März 2014 fristgerecht einbezahlt.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter die Anträge auf Einsicht in die LINGUA-Analyse beziehungs-
weise in das LINGUA-Telefoninterview-Protokoll sowie den Antrag auf
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. März 2014 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Feb-
ruar 2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM
im Wesentlichen dar, gemäss dem Resultat des Herkunftstests bestehe
nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in dem
von ihr behaupteten geographischen Raum – Autonomes Gebiet Tibet in
der Volksrepublik China – gelebt habe (vgl. Akte A14). Seitens des Exper-
ten sei zunächst festgestellt worden, dass ihre Ausführungen über die
Ausstellung des Personalausweises tatsachenwidrig gewesen seien und
nicht der Realität entsprechen würden. Dadurch bestünden für das BFM
bereits erste Zweifel bezüglich ihrer Herkunft und der damit verbundenen
obligatorischen Erlangung einer Identitätskarte. Sodann habe der Experte
D-926/2014
Seite 6
bestätigt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wie sie die ti-
betische Identitätskarte erlangt haben wolle, nicht der Praxis entsprä-
chen. Gestützt würden diese Zweifel durch die Tatsache, dass sie die to-
pographischen Gegebenheiten im Kreis F._______ nicht richtig beschrie-
ben habe. Darüber hinaus habe der Experte verschiedene in der angege-
benen Gegend sehr bekannte Touristenattraktionen genannt, welche die
Beschwerdeführerin jedoch nicht gekannt habe. Weiter verfüge sie über
mangelndes spezifisches Alltagswissen, das bei in der Region einheimi-
schen Personen vorauszusetzen wäre. So entsprächen ihre Ausführun-
gen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit, der ihre Familie nachgegangen
sein solle, nicht der lokalen Realität im Autonomen Gebiet Tibet. Sie habe
weder korrekte Angaben zu den genauen Saat- und Erntezeiten, zu den
alltäglichen Produkten, die in Tibet aus Weizen und Gerste hergestellt
würden, noch zu den jeweiligen Herstellverfahren machen können, ob-
wohl ihre Familie diese Getreidearten angebaut haben wolle. Auch sei sie
nicht in der Lage gewesen, Preise für Dinge des täglichen Bedarfs zu
nennen. Obschon sie angegeben habe, in einem Restaurant gearbeitet
zu haben, habe sie, als sie nach Nahrungsmitteln und Getränken, die in
Restaurants verkauft würden, gefragt worden sei, nicht die in Tibet übli-
chen Portionen beziehungsweise Getränkegrössen verwendet und habe
auch nicht alle im Autonomen Gebiet Tibet gebräuchlichen Geldnoten
richtig benennen können. Schliesslich habe der Experte festgestellt, dass
sie, obwohl sie behaupte, wenig Chinesisch zu sprechen, nicht einmal
einfachstes Chinesisch könne und teilweise nicht die in Tibet üblichen
Ausdrücke und Worte für Dinge des täglichen Lebens benutze. Ihre Be-
gründung, in ihrer Region habe es keine Chinesen gegeben, greife nicht,
zumal viele chinesische Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Ge-
biet von selbst ins Vokabular der Bewohner einfliessen und teilweise tibe-
tische Begriffe ersetzen würden. Die Schilderung der angeblichen Le-
bensumstände in der Heimat stünde im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit
in der zeitgenössischen Gesellschaft des Autonomen Gebiets Tibet, wes-
halb das BFM davon ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerin nie
dort gelebt habe.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zu den Vorhalten bestünde fast ausschliesslich aus Ausflüchten,
welche die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen ver-
möchten (vgl. A21 S. 11-13).
Ferner sei auf die in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen zum
Reiseweg hinzuweisen. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
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Seite 7
gewesen, ihre Reise bis nach G._______ widerspruchsfrei zu schildern
(vgl. A6 S. 6, A21 S. 9f.). Auch die Ausführungen hinsichtlich der weiteren
Reise von G._______ bis nach B._______ seien sehr detailarm, kurz
gehalten und entsprächen in keiner Weise der zu erwartenden dichten
Schilderung einer Person, welche eine solche illegale Ausreise tatsäch-
lich erlebt habe (vgl. A6 S. 6f., A21 S. 10). Die Darstellung, wie die Be-
schwerdeführerin die Reise von B._______ in die Schweiz finanziert ha-
be, sei ebenfalls widersprüchlich (vgl. A6 S. 6, A21 S. 10f.). Aufgrund der
unglaubhaften Schilderung der Ausreise sei davon auszugehen, dass sie
nie aus dem Autonomen Gebiet Tibet ausgereist sei und stattdessen un-
ter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen
Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt sei. Demnach könnten ihr we-
der ihre angebliche Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet, Volksre-
publik China, diese Staatsangehörigkeit noch die illegale Ausreise von
dort geglaubt werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführe-
rin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt sei, werde ihren
Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen.
Mangels Aussagen, welche die offensichtliche Unkenntnis hinsichtlich der
lokalen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibe-
tisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe, weswegen
sie von dort – weder illegal noch legal – ausgereist und den chinesischen
Behörden auch nicht als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei.
BVGE 2009/29 sei daher in casu nicht anwendbar. Es würden keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
Nebst den Erwägungen zur Herkunft sei festzuhalten, dass auch die un-
glaubhafte Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin eine chinesische
Identitätskarte erlangt haben wolle, die Einschätzungen des BFM stütze
(vgl. A6 S. 5f., A14 S. 3). Es könne somit davon ausgegangen werden,
dass sie nie eine chinesische Identitätskarte besessen habe, wie sie auch
nie auf dem Territorium der Volksrepublik China gelebt habe. Ihre Aussa-
gen seien nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft
zu machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch spreche und wahr-
scheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden
Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsbürgerin sei. Auch wenn
zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehiel-
ten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien ver-
mehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch er-
D-926/2014
Seite 8
hielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibe-
tischen Kulturkreis gehörten und in denen es eine einheimische tibetische
Bevölkerung gebe (u.a. Ladakh in Indien, Mustang in Nepal). Es sei der
Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, die behauptete chinesi-
sche Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre tatsächliche Staats-
angehörigkeit sei unbekannt.
Ihre Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehör-
den, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne
aus Sicht des BFM vorliegend nicht von der geltenden Praxis abgewichen
werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaf-
ten Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvor-
trags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stün-
den einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugs-
hindernisse im Sinne von aArt. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4
AuG (SR 142.20) entgegen.
Abschliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Es
könne keineswegs gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht mög-
lich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei es
vielmehr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimat-
landes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung
den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein
Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimli-
che.
D-926/2014
Seite 9
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, dem
Ergebnis der LINGUA-Analyse und den daraus gezogenen Schlussfolge-
rungen sei zu widersprechen. Die Fallbesprechung der Rechtsvertretung
mit der Beschwerdeführerin – unter Beiziehung der Übersetzerin
E._______ – habe ergeben, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die
vorliegenden Herkunftsangaben korrekt seien. So habe die Dolmetsche-
rin den Akzent der Beschwerdeführerin sofort erkannt und erklärt, dieser
werde in der von der Beschwerdeführerin als Herkunftsregion angegebe-
nen geographischen Region gesprochen. Im Weiteren habe die Be-
schwerdeführerin bestätigt, dass sie die Expertin teilweise nicht gut ver-
standen habe, da diese aus einem anderen Gebiet in Tibet stamme.
Während sie die in Tsang üblichen Begriffe verwendet habe, habe die Ex-
pertin einen Kham-Dialekt gesprochen. Dieser Umstand sei von der Be-
schwerdeführerin bereits bei der Anhörung beanstandet (vgl. A21 S. 11
F107), vom BFM jedoch pauschal als "Ausflüchte" klassifiziert worden.
Dass es zwischen Tibetern aus verschiedenen Regionen Verständi-
gungsprobleme gebe, habe sich nicht zuletzt auch während der Anhörung
gezeigt, wo die Dolmetscherin verschiedentlich habe nachfragen müssen,
da sie Dialektwörter nicht verstanden habe (vgl. A21 S. 8 F72).
Im Übrigen sei der Schluss des BFM, die Beschwerdeführerin habe keine
chinesische Staatsangehörigkeit, weil sie allenfalls ganz oder überwie-
gend ausserhalb Tibets aufgewachsen sei, unzutreffend. Vielmehr sei es
für Exil-Tibeter in Indien oder in Nepal nicht möglich, die jeweilige Staats-
angehörigkeit zu erwerben oder eine gesicherte Aufenthaltsmöglichkeit zu
erhalten, so dass sie chinesische Staatsangehörige blieben. Infolgedes-
sen müsse man bei Feststellung, dass eine Person – wie im vorliegenden
Fall – tibetischer Ethnie sei, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit
schliessen. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Staatsangehöri-
ge "unbekannter Herkunft" sei somit falsch. Auch der vom BFM vorge-
nommenen Beurteilung, wonach die geltend gemachten Vorbringen wi-
dersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd seien, sei zu widerspre-
chen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsgeschichte schlüs-
sig dargelegt habe.
Möge man davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestan-
den habe, so habe sich dieser Zustand durch die illegale Ausreise verän-
dert. Gestützt auf BVGE 2009/29 habe sie begründete Furcht, bei einer
Rückkehr nach China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
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Seite 10
ausgesetzt zu sein. Da die illegale Ausreise als subjektiver Nachflucht-
grund qualifiziert werde, sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das
BFM habe durch den rechtswidrigen und unsachgemässen Schluss der
unbekannten Herkunft versucht, eine praxisgemässe vorläufige Aufnah-
me zu umgehen. Dieses Handeln sei nicht tolerierbar, zumal in zahlrei-
chen anderen, ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden worden sei.
5.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführerin sei zwar Einsicht in die CD, welche das LINGUA-
Interview enthalte, gewährt worden, dennoch bleibe die unhaltbare Situa-
tion bestehen, dass ihr lediglich eine Zusammenfassung des angeblichen
Inhalts der Analyse zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, eine
vollständige Einsicht in die LINGUA-Analyse wahrzunehmen. Ausserdem
habe sie die Aufzeichnung des Telefoninterviews nur unter erschwerten
Bedingungen erstellen können. Die Fragen seien sehr schnell aufeinan-
derfolgend gestellt worden, weshalb sie schon während der LINGUA-
Anhörung Probleme gehabt habe, ausführlich darauf einzugehen. Auf-
grund ihrer Schilderungen und der von ihr notierten Fragen und Antwor-
ten (u.a. zu den Themen Alltag, Lebensumstände, Nahrungsmittel) seien
grosse Zweifel an der Richtigkeit der Analyse angebracht, so dass es als
unerlässlich erscheine, die LINGUA-Analyse zu protokollieren und Ein-
sicht in dieses Protokoll wie auch in die daraus entstandene Analyse zu
gewähren.
Im Weiteren wird insbesondere geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe ihren Reiseweg widerspruchsfrei geschildert. Bei der Anhörung sei
sie gefragt worden, wie viele Personen im Auto Platz finden würden. Ihre
Antwort, im Auto hätten fünf Personen Platz, sei schlüssig. Eine konkrete
Frage, wie viele Personen effektiv mitgefahren seien, habe man ihr nicht
gestellt. Auch die dargelegten Ausreise- und Asylgründe seien in keiner
Weise unglaubhaft und entsprächen der Realität in Tibet. Wie dem von
der Beschwerdeführerin verfassten LINGUA-Protokoll entnommen wer-
den könne, hätten viele herkunftsrelevante Fragen keinen Eingang in eine
Sachverhaltsabklärung und damit in die angefochtene Verfügung gefun-
den. Irrtümlicherweise hätten sogar falsch übermittelte Informationen zur
Nichtannahme einer tibetischen Herkunft geführt. Die Beschwerdeführerin
habe sehr spezifische Fragen beantwortet, was ohne Zweifel ihre tibeti-
sche Herkunft bestätige. Ihre Angaben wären nicht möglich gewesen, hät-
te sie nie in Tibet gelebt.
D-926/2014
Seite 11
5.3
5.3.1 Gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Praxis gelten LINGUA-Analysen lediglich als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG, wobei derar-
tigen Analysen jedoch ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der Analysebericht muss in zu-
sammenfassender Weise die von der Fachperson dem Probanden ge-
stellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Ant-
worten wiedergeben sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Be-
weiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, nen-
nen, um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz des fairen
Prozesses zu genügen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 S. 89 f.).
Was den vorliegenden Analysebericht Evaluation des Alltagswissens vom
6. Dezember 2013 (vgl. A14) anbelangt, so ist festzustellen, dass dieser
einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihm nach den genannten
Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Vor diesem Hintergrund
besteht entgegen anderslautender Auffassung kein Grund, das Evaluati-
onsergebnis, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführe-
rin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei,
zu bezweifeln. Dies umso weniger, als sie nicht in der Lage war, den Vor-
würfen zur Unkenntnis hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion et-
was Stichhaltiges entgegenzusetzen (vgl. A21 S. 11-13). So erklärte sie
beispielsweise, als sie mit verschiedenen vom Alltagsspezialisten gestell-
ten Fragen und ihren Antworten konfrontiert wurde, sie könne sich an sol-
che Fragen nicht erinnern (vgl. A21 S. 12 F114, S. 13 F117/118). Im Wei-
teren hätte sie in Anbetracht dessen, dass sie aus Tibet stammen und
dort gelebt haben will, über das tibetische Schulsystem besser Bescheid
wissen müssen, auch wenn sie selbst keine Schule besucht haben sollte.
Ihr Argument, über die Schule könne sie wenig sagen, weil sie selbst ja
nicht zur Schule gegangen sei (vgl. A21 S. 13 F120), ist demnach als un-
behelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie sie ohne Schulbesuch
die tibetische Schrift lernen konnte – das Personalienblatt im Empfangs-
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Seite 12
zentrum wurde von ihr eigenhändig und mit geübter Handschrift ausge-
füllt und unterschrieben –, bleibt ohne Erklärung. Es darf vielmehr davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer tibetischen
Schule – wahrscheinlich in Indien in einem Umfeld, wo auch andere Exil-
tibeter ihren Tsang-Dialekt gesprochen haben, unwahrscheinlicher in Ne-
pal, da die dortige Exilbevölkerung sprachlich stärker gemischt wird –
mehrere Jahre zur Schule gegangen ist. Auch aus den angeblichen Ver-
ständigungsschwierigkeiten während des Telefoninterviews vermag die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist angesichts
dessen, dass der Alltagsspezialist nicht nur muttersprachlich einen Kham-
Dialekt spricht, sondern zusätzlich die exiltibetische Koine dazugelernt
hat (vgl. Qualifikationsschreiben vom 30. April 2013, A15), welche auf
dem dBus-Dialekt, einer Untergruppe des dBus-gTsang, basiert, davon
auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin, welche die in Tsang übli-
chen Begriffe verwendete (vgl. Beschwerde, S. 4), gut verstanden hat.
Werden die in der Beschwerdeergänzung aufgeführten Fragen und Ant-
worten mit den Ausführungen in der LINGUA-Analyse verglichen, so sind
durchaus einzelne Widersprüche erkennbar. Der Alltagsspezialist führte in
der Analyse beispielsweise aus, die Beschwerdeführerin habe nicht ge-
wusst, ob es in der Gemeinde H._______ ein Kloster gebe (vgl. A14
S. 1). Gemäss der Beschwerdeergänzung nannte sie jedoch als bekann-
tes Kloster in ihrer Gegend I._______. Der Analyse zufolge wusste sie im
Weiteren nicht, was man aus der Gerste macht (vgl. A14 S. 2), laut Be-
schwerdeergänzung konnte sie hingegen erklären, wie Gerstensuppe zu-
bereitet wird. Gemäss der Analyse verwendete sie nicht wie in Tibet all-
gemein üblich die Begriffe für die verschiedenen Kannengrössen (vgl.
A14 S. 2), der Beschwerdeergänzung zufolge erwähnte sie indessen ei-
nen grossen und kleinen Thermoskrug als entsprechende Grössen.
Demgegenüber ergibt eine Durchsicht der Akten, dass die Beschwerde-
führerin über verschiedene Begebenheiten in ihrer angeblichen Heimat-
region Tibet nicht Bescheid wusste. Namentlich erklärte sie, auf den Ber-
gen gebe es Wald, obwohl es im Kreis F._______ keinen solchen gibt,
auch nicht auf den Bergen (vgl. A14 S. 1). Sie konnte zudem nicht genau
sagen, was am Berg J._______ speziell ist, nämlich dass er (…) (vgl. A14
S. 1/2). Darüber hinaus schien sie weder das grosse und bekannte (…)
zu kennen (vgl. A14 S. 2), noch wusste sie, dass die Schule in Tibet gratis
ist, und erklärte, es gebe keine Schuluniformen, obwohl tibetische Kinder
solche tragen (vgl. A14 S. 3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die zwischen der Beschwerdeergänzung und der LINGUA-Analyse
bestehenden Widersprüche nicht geeignet sind, die Schlussfolgerung des
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Seite 13
Alltagsspezialisten, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwer-
deführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte,
klein sei, umzustossen. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführe-
rin auch aus der eingereichten Sprachanalyse vom 13. Februar 2014
nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
5.3.2 Aufgrund des Umstands, wonach die Beschwerdeführerin vermu-
tungsweise nie oder jedenfalls seit vielen Jahren nicht mehr in dem von
ihr behaupteten geographischen Raum gelebt hat, ist den dem Asylge-
such zugrundeliegenden Ereignissen, welche sich in Tibet zugetragen
haben sollen, jegliche Grundlage entzogen, so dass es sich erübrigt, dar-
auf näher einzugehen. Aus demselben Grund kann im Übrigen davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weder legal noch il-
legal aus Tibet ausgereist ist, weshalb der in der Beschwerde erwähnte
BVGE 2009/29 mangels Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe keine
Anwendung findet. Die Furcht vor einer Rückkehr nach China erweist sich
als unbegründet, da der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China explizit ausgeschlossen wurde (vgl. Dispositiv- Ziffer 5 der ange-
fochtenen Verfügung). Auch aus den weiteren Ausführungen vermag die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So wurde sie bei
der Anhörung zu den Asylgründen – entgegen der in der Beschwerdeer-
gänzung vertretenen Ansicht – nicht gefragt, wie viele Personen im Auto
Platz finden würden, sondern sie beantwortete zunächst die Frage, wie
sie von K._______ nach G._______ gekommen sei, dahingehend, es sei
nachts "per Shoute" gewesen, und erklärte noch zusätzlich von sich aus,
das sei ein Fahrzeug, in welches so fünf bis zehn Personen reinpassen
würden (vgl. A21 S. 9 F88). Im Weiteren entspricht der Hinweis, im Rah-
men der Anhörung sei eine konkrete Frage, wie viele Personen effektiv
mitgefahren seien, unterlassen worden, nicht den Tatsachen. Vielmehr
wurde die Beschwerdeführerin diesbezüglich gefragt, wie viele Personen
sich im Fahrzeug befunden hätten, woraufhin sie antwortete, sie glaube,
sie seien fünf gewesen (vgl. A21 S. 10 F89). Der Widerspruch zur Befra-
gung, wo sie erklärte, sie seien bis nach G._______ zu zweit gewesen
(vgl. A6 S. 6), bleibt damit bestehen.
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in der zur Publikation vorgese-
henen E. 5.8 des Urteils E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, welches die in
EMARK 2005 Nr. 1 publizierte Rechtsprechung aktualisiert, fest, dass für
asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben
über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, grundsätz-
D-926/2014
Seite 14
lich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit
bestehen: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufent-
haltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden
Drittstaat), b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entspre-
chender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien, c. Besitz
der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einherge-
hendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Liegen die Kons-
tellationen a oder b vor, wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,
vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behör-
den alle Fakten im Verfahren dar. Hat der tibetische Asylsuchende die
Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), wäre
die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu
prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih-
rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung
zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft
vorträgt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklä-
rung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung
der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(vgl. Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 [zur Publikation vorge-
sehen]).
5.4.2 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin, welche un-
bestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die ihr obliegende Mitwirkungs-
pflicht verletzt hat, indem sie unglaubhafte Angaben zu ihrer wahren Her-
kunft gemacht hat. Dadurch wird den Asylbehörden die Abklärung verun-
möglicht, welchen effektiven Status die Beschwerdeführerin in Nepal re-
spektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staats-
angehörigkeit sie besitzt. Da die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet, hat die Be-
schwerdeführerin die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tra-
gen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. a.a.O., E. 5.10 [zur Publikati-
D-926/2014
Seite 15
on vorgesehen]). Deshalb sind auch die Wegweisung und der Wegwei-
sungsvollzug zu Recht angeordnet worden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 31. März 2014 in gleicher Höhe einbe-
zahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: