B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-926/2017
Ur t e i l vom 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2017 – eröffnet am 12. Ja-
nuar 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), dessen Asylgesuch ablehnte (Dispositivzif-
fer 2), ihn aus der Schweiz wegwies (Dispositivziffer 3), ihn aufforderte, er
müsse die Schweiz bis am 7. März 2017 verlassen, ansonsten er in Haft
genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden
könne (Dispositivziffer 4), und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte (Dispositivziffer 5),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unent-
geltliche Prozessführung unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchte,
dass der Eingang der Beschwerde am 14. Februar 2017 vom Bundesver-
waltungsgericht schriftlich bestätigt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher
am 13. März 2017 fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2017 eine Be-
schwerdeergänzung und vier Fotos seiner Verwandten in Kabul zu den Ak-
ten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs in der Beschwerde vom 13. Februar 2017 nicht angefochten
wurden, infolgedessen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung
vom 10. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
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2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom SEM zu Recht angeordnet wurde, wobei der Beschwerdeführer zwar
die Dispositivziffer 3 angefochten, aber gar kein Rechtsbegehren auf Auf-
hebung der Wegweisung an sich gestellt hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft rechts-
kräftig verneint worden ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht
davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu be-
achtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Ko-
ordinationsurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Ergebnis einer ak-
tuellen Lagebeurteilung festhält, dass die Lage in Kabul grundsätzlich als
existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren sei und von dieser Einschätzung nur abgewichen werden
könne, falls besonders begünstigende Faktoren (insbesondere alleinste-
hende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer
Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation) vorlägen, aufgrund derer von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet, in Ka-
bul über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zu verfügen, da er aktuell
nur noch mit seinem jüngeren Bruder B._______ in Kontakt stehe,
dass seine Geschwister in Kabul allesamt von bescheidenen Einkünften
leben müssten, über nicht genügend Wohnraum verfügten und somit nicht
im Stande seien, ihn in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nachhaltig zu
unterstützen,
dass er Analphabet sei und während seines achtmonatigen Aufenthalts in
Kabul keine Arbeitsstelle gefunden habe,
dass er zudem unter Bezugnahme auf die in der Beschwerde genannten
Presseberichte und Berichte von Menschenrechtsorganisationen, auf die
schlechte allgemeine Sicherheitssituation in Afghanistan und insbesondere
auf die Situation in Kabul hinweist,
dass er sodann unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom
24. Februar 2017 in seiner Beschwerdeergänzung vorbringt, dass sein äl-
terer Bruder C._______ zwar Bauarbeiter sei, jedoch als Taglöhner arbeite
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und dessen Familie aus finanzieller Not auf engstem Raum lebe und län-
gerfristig kaum Platz für eine weitere erwachsene Person zur Verfügung
habe,
dass diese Einwände nicht zu überzeugen vermögen,
dass aus dem fehlenden Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Ge-
schwistern in Kabul nicht zu schliessen ist, dass diese ihn bei einer Rück-
kehr nach Kabul nicht zu unterstützen bereit wären, zumal er vor seiner
Ausreise mit ihnen in Kontakt stand, über deren aktuelle Lebenssituation
Bescheid weiss und den angeblich abgebrochenen Kontakt auch bedauert
(vgl. Akte A18/28, F85),
dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Kabul als gesichert er-
scheint, da er vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seinen
jüngeren Geschwistern bei seinem älteren Bruder C._______ und dessen
Familie in Kabul gelebt hat (vgl. Akte A18/28, F44/47),
dass sein älterer Bruder C._______, dessen Familie und die zwei jüngeren
Geschwister zwar angeblich zwischenzeitlich umgezogen sind,
dass es sich beim neuen Wohnobjekt – entgegen der Behauptung in der
Beschwerde – aber nicht um eine Zweizimmerwohnung, sondern um ein
kleines Haus in der gleichen Strasse handelt (vgl. Akte A18/28, F71/72)
und somit nichts dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Kabul dort einziehen kann, zumal dies – auch mit Blick auf
die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten engen Platzverhältnisse –
wohl auch nur von vorübergehender Dauer wäre,
dass sein älterer Bruder C._______ als Bauarbeiter (vgl. Akte A18/28, F74)
offenbar die Miete seines Wohnhauses in Kabul zu bezahlen vermag, mit-
hin im Stande sein dürfte, den Beschwerdeführer für das Nötigste auch
finanziell zu unterstützen,
dass der Beschwerdeführer in Kabul auch nicht einzig auf die Zuwendun-
gen seiner Geschwister angewiesen sein dürfte, da auch ein Onkel und
dessen Kinder in Kabul leben (vgl. Akte A18/28, F86/87) und auch diese
ihn unterstützen können,
dass sich der Beschwerdeführer zwecks finanzieller Unterstützung auch
an seinen im D._______ lebenden Cousin wenden kann, zumal ihm dieser
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bereits seine Flucht aus Afghanistan finanziert hat (vgl. Akte A18/28, F244),
auch wenn er deswegen bei diesem deshalb bereits in der Schuld steht,
dass der Beschwerdeführer zwar angibt, Analphabet zu sein, gemäss Ak-
tenlage aber gesund ist (vgl. Akte A7/11 Ziff. 8.02 und Akte A18/28, F259)
und auch über Berufserfahrung als Bauarbeiter verfügt (vgl. Akte A18/28,
F30), sich demnach in Kabul eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen
kann,
dass nach dem Gesagten beim jungen und gesunden Beschwerdeführer
besonders begünstigende Faktoren vorliegen, zumal auch die in der Be-
schwerdeergänzung neu vorgebrachte schlechte psychische Verfassung
des Beschwerdeführers medizinisch nicht belegt ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul
unter Beachtung der strengen Prüfungsvoraussetzungen somit als zumut-
bar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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