B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-927/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, Iran,
vertreten durch Urs Jehle,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
D-927/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im (…) 2001 (…) in Richtung Irak. Dort hielt er sich während
mehr als neun Jahren auf, bis er am (…) 2010 in B._______ weiterreiste,
von wo er über ihm unbekannte Länder und C._______ am (…) 2010 ille-
gal in die Schweiz gelangte. Am 24. Dezember 2010 suchte er in
D._______ um Asyl nach. Am 5. Januar 2011 fand im dortigen Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung (BzP) statt. Am
27. Februar 2012 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und als Anhänger der Kommunisti-
schen Partei (Revolutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran,
Komala) in seinem Heimatstaat Iran von den Behörden gesucht worden.
Vor diesem Hintergrund sei er im Jahr 2001 illegal in den Irak ausgereist,
wo er sich beim dort tätigen Ableger der Komala gemeldet habe. Wäh-
rend zirka neun Jahren habe er in einem kurdischen Lager in der Nähe
von E._______ gelebt. Als Peschmerga sei er als (…) tätig gewesen und
habe dabei auch (…) erledigt. Rund ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem
Irak sei es zu einer Spaltung der Komala gekommen, wobei er sich der
neuen Partei angeschlossen und für diese als (…) in der Stadt E._______
gearbeitet habe. Bereits kurz nach seinem Umzug in die Stadt sei er An-
fang 2010 von einem Mitarbeiter des iranischen Sicherheitsdienstes Ete-
laat telefonisch bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn
umbringen oder in den Iran zurückführen werde, wenn er in der Partei
bleibe. Deshalb habe er den Irak am (…) 2010 in Richtung Europa ver-
lassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (…) Bestätigungen des Sekre-
tariats von (…) im Original sowie je eine weitere Bestätigung vom (…),
ein Programm und einen Ausweis der Komala in Kopie zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 27. Februar 2012 seinen Shenasnameh (Identitätskar-
te) ein.
D-927/2014
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 – eröffnet am 29. Januar 2014 – stell-
te das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftrag-
te den Kanton Uri mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es sich erübrige,
diese auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. So habe er einer-
seits geltend gemacht, an Parteidemonstrationen teilgenommen zu haben
und dann gesucht worden zu sein, anderseits aber erklärt, nie an De-
monstrationen teilgenommen zu haben, sondern während (…) Jahren
versteckt Mitglied der Komala gewesen zu sein. Er habe auch zu Proto-
koll gegeben, im Iran nichts Grosses getan zu haben. Anlässlich der An-
hörung vom 27. Februar 2012 habe er erklärt, dass ein Haftbefehl gegen
ihn bestehe. Diesen habe er jedoch im Rahmen der Befragung nicht er-
wähnt, weshalb dieses nachgeschobene Vorbringen als nicht glaubhaft
zu qualifizieren sei. Schliesslich erstaune, dass er seinen Heimatstaat im
Jahr 2001 verlassen und sich in der Folge während mehr als neun Jahren
im Irak aufgehalten habe, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu bemü-
hen. An der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermöchten auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die von Exilorga-
nisationen ausgestellten Unterlagen leicht käuflich erhältlich und somit
ohne Beweiswert seien.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das
Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer betreffend die Flucht-
gründe ergänzend anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt festzu-
stellen und den Fall neu zu beurteilen; subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
D-927/2014
Seite 4
Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Gleichzeitig wurden (…) Fotos des Beschwerdeführers, (…) eingereicht.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verschob den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 11. März 2014 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich fest-
gehalten wurde.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März
2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-927/2014
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-927/2014
Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht eine unvollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine damit einherge-
hende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weshalb
das Verfahren zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers an das
BFM zurückzuweisen sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f.,
m.w.H.).
So sei die Anhörung vom 27. Februar 2012 bereits bei Frage (…) in eine
falsche Richtung gegangen. Anstatt dem Beschwerdeführer Sachfragen
zu stellen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Asylgründe darzustellen,
sei ihm die nirgends protokollierte Aussage "Sie haben gesagt, Sie wur-
den ständig von den Behörden verfolgt. In welcher Art und Weise?" un-
terstellt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Befrager
erstmals korrigieren müssen. In der nächsten Frage sei dieser wohl da-
von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Iran beim (…) gearbei-
tet habe, was auf einem falschen Verständnis von dessen Angaben beru-
he. In (…) sei der Beschwerdeführer mit einem angeblichen Widerspruch
konfrontiert worden. Eine solche Konfrontation hätte am Ende der Befra-
gung stattfinden sollen, nachdem der Beschwerdeführer seine Asylgründe
ausführlich hätte darstellen können. Durch die verfrühte Unterbrechung
sei dieser daran gehindert worden, seine gesamten Asylgründe darzule-
gen, was umso bedauerlicher sei, als bereits bei der BzP von Fingerab-
drücken des Beschwerdeführers in C._______ ausgegangen worden sei,
weshalb auch dort keine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen
stattgefunden habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer abermals
erklärt, dass er an Meetings/Zusammenkünften seiner Partei teilgenom-
men habe, woraufhin ihm der Befrager erneut vorgeworfen habe, an De-
monstrationen teilgenommen zu haben (…), was der Beschwerdeführer
so gerade nicht ausgesagt und bereits in der BzP erklärt und richtigge-
stellt habe. Daraufhin unterstelle der Befrager (…) dem Beschwerdefüh-
rer bereits zu diesem Zeitpunkt, dass er lüge. Der Beschwerdeführer ha-
be gar nicht erst die Chance erhalten, seine Erfahrungen zu schildern,
D-927/2014
Seite 7
sondern sei allein damit beschäftigt gewesen, die Missverständnisse und
Vorwürfe des Befragers auszuräumen. Weitere Vorhalte habe das BFM in
(…) gemacht. Es sei Aufgabe des BFM, den rechtserheblichen Sachver-
halt festzustellen. Zu allfälligen Widersprüchen sei dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Sachverhalt könne jedoch
nicht festgestellt werden, wenn das BFM dem Beschwerdeführer gegen-
über zu verstehen gebe, dass es ihm nicht glaube, und, anstatt ihm Fra-
gen zu stellen, während der ganzen Anhörung mit Vorhaltungen konfron-
tiere. In dieser Atmosphäre habe der Beschwerdeführer nicht frei über
seine Asylgründe erzählen können. Der Stil der Befragung erinnere in Tei-
len eher an ein polizeiliches Verhör als an eine Anhörung im Rahmen ei-
nes Asylverfahrens (…).
5.2 Zwar treffen einzelne der vorstehend aufgeführten Einwände des Be-
schwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
durchaus zu. Trotzdem lässt sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, nach der Überprü-
fung der Akten insgesamt nicht halten.
So trifft der Einwand des Beschwerdeführers betreffend (…) in der er-
wähnten Form nicht zu, zumal er zuvor in (…) erklärt hatte, er sei im Zeit-
raum von (…) aktiv in einer Partei gewesen, habe daraufhin Probleme
bekommen und sei immer verfolgt worden. Deshalb ist der darauf basie-
rende Vorhalt des Befragers in (…) nachvollziehbar, und relativierte der
Beschwerdeführer dort seine Aussage dahingehend, dass er dies nicht so
gesagt habe, aber aus dem Iran geflüchtet sei, weil er einen Haftschein
erhalten habe. Bezüglich der Arbeit des Beschwerdeführers beim (…)
scheint der Befrager anfänglich davon ausgegangen zu sein, dass diese
im Iran stattgefunden habe. Indes ist dieses Missverständnis nicht dem
Befrager anzulasten, sondern dem Beschwerdeführer, zumal dieser vor-
gängig aufgefordert worden war, seine Probleme im Iran zu schildern,
woraufhin er auch seine Arbeit beim (…) erwähnte. In der Folge wurde
dieses Missverständnis durch (…) geklärt. Was die Konfrontation mit an-
geblichen Widersprüchen anbelangt, ist diese nicht zwingend erst am
Schluss einer Anhörung vorzunehmen, sondern kann bereits dann erfol-
gen, wenn ein Widerspruch zu früheren Aussagen ersichtlich wird. So-
dann ging das BFM anlässlich der BzP in der Tat von einer möglichen Zu-
ständigkeit C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens aus. Trotzdem hatte der Beschwerdeführer damals ausrei-
chend Gelegenheit, seine Gesuchsgründe in freier Rede ausführlich zu
schildern, wobei er nach deren Abschluss die Frage, ob er damit alle
D-927/2014
Seite 8
Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, bejahte, ihm daraufhin zahl-
reiche Zusatzfragen gestellt wurden und er anschliessend die Abschluss-
frage nach weiteren Gründen verneinte (vgl. Vorakten BFM […]). Im Zu-
sammenhang mit der Frage der Teilnahme des Beschwerdeführers an
Demonstrationen ist die durch den Befrager in (…) durch (…) ausge-
drückte Verunsicherung nachvollziehbar, hatte der Beschwerdeführer
doch anlässlich der BzP zunächst vorgebracht, im Iran an Parteidemon-
strationen teilgenommen zu haben, diese später aber als Kundgebungen
für diverse Anlässe relativiert (vgl. a.a.O.) und anlässlich der Anhörung in
(…) zunächst bestätigt, in seiner Heimatstadt F._______ an Demonstrati-
onen teilgenommen zu haben, um auf die Reaktion des Befragers in (…)
hin in (…) zu erklären, dass er weder im Iran noch im Irak an solchen
Veranstaltungen teilgenommen habe. Unter diesen Umständen trifft der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er keine Chance erhalten ha-
be, seine Erfahrungen zu schildern, sondern allein mit der Ausräumung
von Missverständnissen des Befragers beschäftigt gewesen sei, in dieser
Form nicht. In Bezug auf den Einwand der weiteren Vorhalte ist festzuhal-
ten, dass der Befrager diese tatsächlich überwiegend in einer sachliche-
ren Weise hätte formulieren können. Ungeachtet dessen erweist sich der
Vorwurf, aufgrund des Befragungsstils sei der rechtserhebliche Sachver-
halt unvollständig ermittelt worden, insgesamt als nicht zutreffend.
5.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen wür-
den, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt re-
spektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Allein der nicht durchgehend neutrale Befragungsstil anlässlich der
Anhörung vermag jedenfalls für sich allein betrachtet keine Kassation der
angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. Der in diesem Zusammen-
hang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks ergänzender Anhörung des Beschwerdeführers und neuen Ent-
scheids erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zu wenig stich-
haltig und wird deshalb abgelehnt.
6.
6.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus,
aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen
es den vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend
gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungsweise, wes-
halb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
hält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
D-927/2014
Seite 9
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub-
stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄHNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,
Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob
seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
6.2
6.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen in Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Heimatstaat
Iran wird in der Beschwerde eingewendet, der dem Beschwerdeführer
durch die Vorinstanz vorgeworfene Widerspruch bezüglich der Teilnahme
an Demonstrationen der Partei sei konstruiert. Der Beschwerdeführer sei
als einfaches Parteimitglied aufgrund der Tätigkeiten seiner Familie, ins-
besondere seiner G._______, ins Visier der iranischen Sicherheitspolizei
geraten. Seine aktive politische Tätigkeit habe er erst während seines
Aufenthalts im Irak entwickelt. Auch die vorinstanzliche Erwägung, wo-
nach der Beschwerdeführer erst während der Anhörung vorgebracht ha-
be, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, was er im Rahmen der BzP
nicht geltend gemacht habe, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben
und deshalb nicht glaubhaft sei, vermöge nicht zu überzeugen. So habe
er im Rahmen der BzP angegeben, dass er ausgereist sei, weil er zu
Hause gesucht worden sei. Mithin habe er den Ausreisegrund sehr wohl
erwähnt. Dass er den Haftbefehl dabei nicht vorgebracht habe, vermöge
nicht zu bedeuten, dass er eine wesentliche Tatsache verschwiegen habe
(…).
6.2.2 Zwar kann den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfah-
ren – überwiegend in Kopie – eingereichten Parteidokumenten entgegen
der Einschätzung durch die Vorinstanz nicht jeglicher Beweiswert abge-
sprochen werden und ist zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er
Mitglied der Komala war, wobei offengelassen werden kann, ob der Bei-
tritt noch im Iran oder erst im Irak erfolgt ist. Auch hatte er bereits anläss-
lich der BzP geltend gemacht, dass er zu Hause gesucht worden sei. In-
des vermochte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
nicht glaubhaft darzulegen, weshalb er im Iran einzig wegen seiner Par-
teizugehörigkeit behördlich gesucht worden sei. So sei er im Jahr (…)
durch seine G._______ in die Partei gekommen und habe bis zum Jahr
D-927/2014
Seite 10
(…) ausser der Teilnahme an Parteiversammlungen, was den Behörden
nicht bekannt gewesen sei, keine Parteiaktivitäten entwickelt. Erst in je-
nem Jahr sei er behördlich gesucht worden, weil damals seine politisch
aktive G._______ "aufgeflogen" sei (vgl. Vorakten BFM […]). Jedoch
vermochte sich der Beschwerdeführer zum einen zu den Umständen, wie
seine G._______ "aufgeflogen" sei, mit keinem Wort zu erklären. Zum
anderen stellt die Aussage einer asylsuchenden Person, wonach sie aus
asylrechtlich relevanten Gründen von den Behörden per Suchbefehl ver-
folgt worden sei, gegenüber dem pauschalen Vorbringen, sie sei aus poli-
tischen Gründen zu Hause von den Behörden gesucht worden, entgegen
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sehr wohl ein wesentliches
Element der Schilderung der Verfolgungsvorbringen – und damit einen
erheblichen Unterschied – dar. Von einer tatsächlich verfolgten Person
kann erwartet werden, dass sie solche Vorbringen bereits im Rahmen der
Erstbefragung darlegt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch zu
Protokoll, er sei im Jahr (…), nachdem er an seinem Arbeitsplatz von der
behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, nicht nach Hause zurück-
gekehrt, sondern habe seinen Heimatstaat noch am selben Tag verlas-
sen, indem er mit einem (…) von F._______ nach H._______ gefahren
sei und von dort aus in einem (…) Fussmarsch die irakische Grenze
überquert habe (vgl. Vorakten BFM […]). Demgegenüber hatte der Be-
schwerdeführer ein paar Minuten zuvor noch in derselben Befragung
ausgeführt, seinen Heimatstaat erst im (…) 2001 in Richtung Irak verlas-
sen haben (vgl. Vorakten […]). Unter diesen Umständen vermag das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des Bekanntwerdens
seiner Zugehörigkeit zur Komala beziehungsweise im Zusammenhang
mit dem "Auffliegen" seiner politisch aktiven G._______ in seinem Hei-
matstaat behördlich gesucht worden und in den Irak geflüchtet sei, den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, zumal dieser
Behauptung darüber hinaus auch jegliche Substanz abgeht.
6.3 Zusammenfassend vermögen die vom Beschwerdeführer für den
Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat Iran geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach in diesem Punkt zu Recht abgelehnt.
7.
Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
D-927/2014
Seite 11
Zusammenhang mit den von ihm für den Zeitraum seines Aufenthalts im
Irak geltend gemachten Aktivitäten – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die
Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend
macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründe-
ten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorge-
sehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausrei-
chen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
7.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
7.3 Diesbezüglich wird in der Beschwerde vom 21. Februar 2014 ausge-
führt, der Beschwerdeführer sei im Irak über einen Zeitraum von nahezu
zehn Jahren intensiv exilpolitisch aktiv gewesen. Seine Tätigkeit habe
sich nicht auf einzelne Aktionen für die Partei beschränkt, er habe wäh-
rend des gesamten Aufenthalts in einem kurdischen Flüchtlingscamp der
Partei Komala gelebt. All seine sozialen Kontakte hätten aus Parteimit-
D-927/2014
Seite 12
gliedern bestanden, sein Beruf sei die Arbeit für die Partei gewesen und
seine Ehefrau stamme ebenfalls aus dieser. Es sei nicht übertrieben zu
sagen, dass er sein Leben der Partei geopfert habe. Seine Unterstützung
des (…) und (…) seien dabei die Hauptaufgaben, welche ihm zugewiesen
worden seien, jedoch nicht seine einzigen Tätigkeiten gewesen. Dieses
Engagement habe der Beschwerdeführer im Irak auch nach aussen
kundgetan. Angesichts der Überwachung und der Stärke des Geheim-
dienstes sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als Teil seiner Par-
tei seit seiner Ausreise aus dem Iran den Behörden bekannt gewesen sei,
dies nicht zuletzt aufgrund seiner illegalen Ausreise aus seiner Heimat.
Spätestens zum Zeitpunkt der Abspaltung der Partei und dem Umzug des
Beschwerdeführers in die Stadt E._______ im Jahr (…) habe er sich in
die Öffentlichkeit begeben. So sei er von den irakischen Behörden be-
droht und zur Ausreise gedrängt worden. Es wäre naiv anzunehmen,
dass er zu jener Zeit nicht auch in den Fokus des iranischen Geheim-
dienstes geraten wäre. Auch sei zu beachten, dass die Neugründung der
Partei I._______ auf grosses Interesse des Etelaat gestossen sein dürfte.
Der Beschwerdeführer sei Gründungsmitglied dieser neuen Partei gewe-
sen und aufgrund der geringen Parteigrösse von zu Beginn lediglich (…)
Personen sicherlich auch den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt
gewesen. Aufgrund seines zeitlich ausserordentlich langen und auch in-
tensiven Grades seines politischen Engagements sei er in überdurch-
schnittlichem Masse gefährdet, bei einer Rückkehr in den Iran als poli-
tisch Oppositioneller verfolgt zu werden. Diesfalls erwarte ihn eine Bestra-
fung, welche in keinem Verhältnis zu seinem friedlichen politischen Ein-
satz stehe. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen (…).
7.4 Auch diese Auffassung des Beschwerdeführers wird vom Bundesver-
waltungsgericht nicht geteilt. So haben sich bereits die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Heimatstaats Iran als
unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 6.2). Sodann ist nicht davon auszugehen,
dass er den Iran illegal verliess und seine Anwesenheit im Irak den iraki-
schen Behörden bekannt war. So gab er zwar anlässlich der BzP zu Pro-
tokoll, dass seine Identitätskarte nach der Einreise in den Irak von den
irakischen Grenzbeamten eingezogen worden sei und er nicht davon
ausgehe, dass er diesen Ausweis von den Behörden zurückfordern könne
(vgl. Vorakten BFM […]). Trotzdem reichte er seinen Shenasnameh den
schweizerischen Asylbehörden im Rahmen der Anhörung kommentarlos
ein (vgl. Vorakten BFM […]). Seinen Aussagen ist zudem zu entnehmen,
dass er sich während der ersten neun Jahre seines Aufenthalts bezie-
hungsweise bis zur Parteispaltung (…) offensichtlich unbehelligt im Irak
D-927/2014
Seite 13
aufhalten konnte, und erst bedroht worden sei, als er angefangen habe,
in der Stadt E._______ als (…) für die neue Partei zu arbeiten und dabei
erkannt worden sei (vgl. Vorakten BFM […]). Daran vermögen die zu-
sammen mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Fotos, wel-
che den Beschwerdeführer in militärischer Bekleidung zeigen (…) nichts
zu ändern. In der Stadt will er von einem gewissen J._______, einem so-
wohl in F._______ als auch in E._______ tätigen Mitarbeiter des Etelaat,
welcher sich am Telefon namentlich zu erkennen gegeben habe, immer
wieder bedroht worden sein (vgl. a.a.O. […]). Indes genügt auch dieses
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, zumal der
Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb er den
Irak erst nahezu ein Jahr nach Beginn der ständigen telefonischen Dro-
hungen verliess. Seine diesbezüglichen Aussagen, er habe nicht einfach
so alles hinter sich lassen und weglaufen wollen beziehungsweise die
Partei habe ihm erst gegen Ende 2010 gesagt, dass seine Lage ernst
werde (vgl. a.a.O. […]), vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich
brachte er auch nicht vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen.
7.5 Die mit Bezug auf den Irak geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
8.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
führers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers insgesamt – wenn auch nicht mit in allen Teilen über-
zeugender Begründung – zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
D-927/2014
Seite 14
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
D-927/2014
Seite 15
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es
besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer wür-
de bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziffn. 6 und 7 der Er-
wägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfol-
gungssituation darzutun.
10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im Falle des Beschwerdeführers sprechen jedoch weder die im Iran herr-
schenden allgemeinen Lebensumstände noch seine persönlichen Ver-
hältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Der Beschwerdeführer
stammt aus F._______ in der Provinz (…), wo weiterhin seine Eltern und
eine (…) wohnhaft sind, während ein (…) von ihm in K._______ lebt. Ne-
ben seiner kurdischen Muttersprache (…) spricht der Beschwerdeführer
auch (…). Nach dem (…) Schuljahr war er bis zu seiner Ausreise aus
dem Iran als (…) tätig. Er ist noch jung und leidet – soweit aktenkundig –
an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Prob-
lemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann
der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
D-927/2014
Seite 16
vertretenen Auffassung und ohne die Schwierigkeiten zu verkennen, wel-
che der langjährige Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaates mit sich
bringen könnte – sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als
zumutbar bezeichnet werden.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-927/2014
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: