B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-927/2018
lan
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin)
suchte am 16. November 2014 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach.
Am (…) brachte sie ihr Kind B._______ (nachfolgend: Kind) zur Welt. Mit
Verfügung vom 30. August 2016 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5895/2016
vom 30. Oktober 2017 vollumfänglich ab.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. November 2017 (Eingangsda-
tum Vorinstanz) reichten die Beschwerdeführenden ein Mehrfachgesuch
bei der Vorinstanz ein und beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten
und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Even-
tualiter seien sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung des Mehrfachgesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, ihr Bruder C._______ habe in Eritrea Militärdienst ge-
leistet. Er sei von den eritreischen Behörden der Spionage und Koopera-
tion mit eritreischen Oppositionellen im Ausland verdächtigt worden. Die
Behörden hätten sich dabei auf Kontakte mit mehreren Mitgliedern von be-
waffneten Gruppen in Äthiopien gestützt, welche den Sturz des bestehen-
den Regimes verfolgten, sowie auf den Umstand, dass seine drei deser-
tierten, mittlerweile im Ausland lebenden und von den eritreischen Behör-
den gesuchten Brüder D._______, E._______ und F._______ mit ihm in
permanentem Kontakt stünden. Trotz Aufforderung der Behörden habe er
sich geweigert, Informationen über seine Brüder preiszugeben. Er sei An-
fang November 2017 verhaftet worden, habe aber entkommen und nach
Äthiopien flüchten können, wo er sich einer bewaffneten Oppositionsbewe-
gung angeschlossen habe. Infolgedessen seien die Eltern sowie die übri-
gen Geschwister in Eritrea verfolgt und beschuldigt worden, mit den An-
sichten des Sohnes und Bruders C._______ zu sympathisieren. Nach
mehreren Drohungen seien die Eltern und der Bruder G._______ zusam-
men mit ihrem ersten Kind illegal nach Äthiopien ausgereist. Die in Eritrea
verbliebenen Familienangehörigen befänden sich im Gewahrsam der erit-
reischen Behörden. Aufgrund dieser neuen Ereignisse fürchtet die Be-
schwerdeführerin für sich und ihr Kind ebenfalls eine asylrelevante Re-
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flexverfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea, zumal an ihr ein besonde-
res Verfolgungsinteresse bestehe, halte sie sich doch im selben Land auf
wie ihre drei desertierten Brüder.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 – eröffnet am 17. Januar 2018 – lehnte
die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung sowie ihren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
scheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter beantragten sie, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten zu können. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E.
Am 19. Februar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die geltend ge-
machte Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft gemacht. Nachdem ihr Weg-
weisungsentscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2017 rechtskräftig geworden
sei, sollten sich just ab Anfang November 2017 die erwähnten Ereignisse
in Eritrea zugetragen haben. Angesichts der zeitlichen Umstände bestün-
den erhebliche Zweifel an den neuen Vorbringen. Diese stünden auch im
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Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Bundesanhö-
rung (BA) im ersten Asylverfahren. Dort habe sie ausgesagt, ihr Bruder
C._______ sei psychisch krank und daher vom Militärdienst befreit gewe-
sen, während sie nun behauptet habe, er habe sich aktiv als Oppositionel-
ler engagiert und sei aus dem Militärdienst desertiert. Vor diesem Hinter-
grund sei auch unglaubhaft, die Familienangehörigen in Eritrea würden
nun reflexverfolgt. Weiter sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Kind plötzlich wegen ihrer in der Schweiz wohnhaften Brü-
der Nachteile entstehen sollten, sei doch nichts dergleichen im vorherigen
Verfahren geltend gemacht worden. Auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente brauche danach ebenso wenig eingegangen werden wie auf die
Frage der Asylrelevanz.
5.2 In der Beschwerdeeingabe wurden im Wesentlichen die Vorbringen im
Mehrfachgesuch wiederholt. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihr
Bruder C._______ habe seit ihren Angaben in der BA im ersten Asylverfah-
ren, die immerhin eineinhalb Jahre vor Stellung des Mehrfachgesuchs ge-
tätigt worden seien, seine psychische Gesundheit wiederherstellen und
den Militärdienst wieder aufnehmen können, den er zuvor schon geleistet
habe (im Zeitpunkt ihrer Ausreise und ihrer Befragung zur Person [BzP]).
Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Angaben in der BzP nicht berück-
sichtigt, gleichwohl sie die Vorbringen im neuen Gesuch stützen würden.
Soweit die Vorbringen den Ausführungen in der BA widersprächen, habe
die Vorinstanz ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt. Gleiches gelte in Be-
zug auf mögliche Widersprüche in ihren Aussagen und denen ihrer Brüder
zur Reflexverfolgung. So habe die Vorinstanz ihren Entscheid hierzu nicht
hinreichend begründet.
6.
6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht der Be-
schwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt
hat. Mehrfachgesuche sind gemäss Art. 111c Abs. 1 S. 1 AsylG schriftlich
zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass die
Behörde in der Lage ist, über das Gesuch ohne Anhörung zu entscheiden
(vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.). Mithin sind die gesuchstellenden Personen
auch gehalten, von sich aus allfällige Widersprüche zu vorherigen Angaben
aufzuzeigen. Sich daraus ergebende, aber nicht aufgeklärte Zweifel müs-
sen sie sich zu ihren Lasten entgegenhalten lassen.
Die Beschwerdeführenden haben in ihrem Mehrfachgesuch nicht darge-
legt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in
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der BA wieder psychisch gesund geworden und den Militärdienst wieder
aufgenommen haben soll. Ebenso haben sie nicht ausgeführt, dass sich
diese Angaben mit jenen in der BzP decken würden und wie sich die un-
terschiedlichen Angaben zeitlich einordnen lassen. Insoweit durfte die Vo-
rinstanz bei ihrer Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen auf die
Angaben in der BA abstellen und war nicht gehalten, die Beschwerdefüh-
renden zu den Widersprüchen anzuhören. Abgesehen davon erwähnte die
Beschwerdeführerin selber in der BA auf Nachfragen zu Widersprüchen
gegenüber den Angaben in der BzP, jene in der BA seien richtig (vgl. A17
F149, 150 und 154). Insoweit kann der Vorinstanz nicht vorgehalten wer-
den, dass sie sich nun auf die Aussagen in der BA bezog.
6.2 Soweit die Beschwerdeführenden weiter rügten, die Vorinstanz sei ih-
rer Begründungspflicht nicht nachgekommen, als sie Widersprüche in den
Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihrer Brüder zur Reflexver-
folgung feststellte, kann ihnen ebenso nicht gefolgt werden. Im angefoch-
tenen Entscheid findet sich keine solche Feststellung der Vorinstanz. Sie
hielt den Beschwerdeführenden vielmehr entgegen, dass ihnen nicht ge-
glaubt werden können, sie erlitten nun Nachteile wegen der in der Schweiz
wohnhaften Brüder, da sie im ersten Asylverfahren nichts dergleichen gel-
tend gemacht hatten.
7.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend
gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
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lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa;
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt die zeitliche Nähe von
rechtskräftigem negativem Entscheid im ersten Asylverfahren und den be-
haupteten Ereignissen in Eritrea bereits erhebliche Zweifel an den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden aufkommen. Aber auch darüber hinaus er-
füllen sie nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer asylre-
levanten Verfolgung gemäss Art. 7 AsylG.
7.3 So widersprechen die Angaben zur Hauptsache, wonach der Bruder
C._______ im Militär gedient, sich aktiv als Oppositioneller engagiert, des-
wegen ins Visier der eritreischen Behörden geraten und schliesslich vom
Militärdienst desertiert sein soll, diametral den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in der BA im ersten Verfahren. Dort gab sie an, ihr Bruder
sei psychisch krank und vom Militärdienst befreit. Dass der Bruder zwi-
schen erstem Verfahren und der erneuten Gesuchstellung wieder gesun-
det und in den Militärdienst zurückgekehrt sein soll, wurde erst in der Be-
schwerde vorgebracht und ist – als Reaktion auf die Erwägungen der Vo-
rinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid – als Schutzbehauptung und da-
mit unglaubhaft zu bewerten. Auch verfängt der Einwand nicht, die Vo-
rinstanz habe sich zu Unrecht nur auf die Aussagen in der BA bezogen,
bemerkte die Beschwerdeführerin dort auf Nachfragen zu Widersprüchen
gegenüber den Angaben in der BzP doch selber, jene in der BA seien zu-
treffend (vgl. ebenso E. 6.1). Vielmehr wirft sie damit weitere Zweifel auf,
auf welche vorangehenden Ausführungen überhaupt abgestellt werden
kann. So konnte die Beschwerdeführerin schon im ersten Verfahren Wider-
sprüche zwischen den Aussagen in der BA und jenen in der BzP nicht über-
zeugend auflösen.
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Die Vorbringen zum oppositionellen Engagement und der Desertion des
Bruders C._______ sind aber auch nicht hinreichend substantiiert worden.
Die Angaben zu den Personen und Gruppen, mit denen sich der Bruder
eingelassen haben soll, ebenso wie zu den konkreten Vorwürfen seitens
der staatlichen Behörden blieben vage und oberflächlich. Weiter fehlen ge-
naue Datumsangaben und weitere Realitätskennzeichen, die darauf
schliessen lassen würden, dass die Ereignisse sich tatsächlich so zugetra-
gen haben. Hinzukommt, dass angekündigte Beweismittel, welche die Vor-
bringen stützen könnten, letztlich nicht eingereicht wurden.
7.4 Sodann konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, der Bruder
C._______ solle einer Reflexverfolgung in Eritrea wegen Desertion der an-
deren drei Brüder ausgesetzt gewesen sein und die Beschwerdeführenden
hätten nun ebenfalls darunter zu leiden. Zum einen bestehen nach den
vorstehenden Erwägungen Zweifel auch an den angeblichen Problemen
des Bruders C._______ wegen seiner Brüder im Ausland, werden diese
doch ebenfalls nur pauschal vorgebracht und lassen die Ausführungen im
Mehrfachgesuch sowie in der Beschwerdeschrift detaillierte Angaben zu
den Umständen vermissen. Zum anderen ist nicht klar, warum aus der De-
sertion der drei Brüder dem Bruder C._______ und den Beschwerdefüh-
renden nicht bereits früher – im ersten Asylverfahren – Nachteile entstan-
den sein sollen, waren die Brüder doch schon vorher oder während des
Verfahrens aus Eritrea ausgereist. Insoweit kann den Beschwerdeführen-
den – wie die Vorinstanz auch hier zutreffend festhält – nicht geglaubt wer-
den, sie erlitten nun Nachteile wegen der in der Schweiz wohnhaften Brü-
der, wenn sie im ersten Asylverfahren nichts dergleichen geltend gemacht
hatten.
7.5 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist ebenso wenig anzuneh-
men, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Eritrea verfolgt wurde,
ein Teil nach Äthiopien flüchtete und andere Familienangehörige sich nun
im Gewahrsam der Behörden befinden. Die Vorbringen der Beschwerde-
führenden zur behaupteten Reflexverfolgung der Familienmitglieder blei-
ben zudem auch hier sehr vage und oberflächlich. Weder wird konkret aus-
geführt, in welcher Art und Weise die Behörden ihnen zugesetzt haben sol-
len, noch unter welchen Umständen und wann sie genau geflüchtet seien.
Das Gleiche gilt für die sehr allgemeine Behauptung, die verbliebenen Fa-
milienmitglieder seien von den eritreischen Behörden in Gewahrsam ge-
nommen worden. Nicht nur fehlt es hier an konkreten Angaben, um welche
Personen es sich genau handelt. Augenfällig ist auch, dass mit „sont aux
arrêts“ eine offene Formulierung zur Anwendung gelangt, aus der mangels
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weiterer Ausführungen nicht klar hervorgeht, ob die betroffenen Personen
nur kurz festgehalten wurden oder sich seither in Haft befinden, ob sie zwi-
schenzeitlich strafrechtlichen oder sonstigen Massnahmen ausgesetzt
wurden. Darüber hinaus erscheint im eritreischen Kontext nicht plausibel
und wenig überzeugend, dass – selbst für den Fall der Glaubhaftmachung
der sonstigen Vorbringen – die gesamte verbliebene Familie festgenom-
men worden sein soll. Nicht zuletzt mangelt es auch hier an Beweismitteln,
welche die vagen und unplausiblen Behauptungen gleichwohl stützen
könnten. Auch insoweit kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt
werden.
7.6 Nach allem ist davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe unglaubhaft
sind. Mithin konnte auch die Prüfung ihrer Asylrelevanz unterbleiben.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Mehrfachge-
such abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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10.3 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5895/2016 vom
30. Oktober 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Eritrea sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl.
E. 8.1 – 8.3). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine an-
dere Einschätzung, konnten die Beschwerdeführenden diese doch nicht
glaubhaft machen und ergeben sich auch sonst keine weiteren Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wä-
ren. Der Vollzug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren
den Wegweisungsvollzugs für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.4 – 8.8.).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im zweiten Verfahren die
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht erfüllt. Nachdem die Be-
schwerdeführenden den Wegfall ihres Beziehungsnetzes in Eritrea nicht
glaubhaft darlegen konnten, ist insbesondere davon auszugehen, dass
weiterhin unterstützungsfähige Verwandte in Eritrea leben, welche ihnen
bei der Reintegration behilflich sein könnten. Damit erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden weiterhin, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Der Antrag, das Verfahren in der Schweiz abwarten zu können, wird mit
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dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Im Übri-
gen sei auf Art. 42 AsylG verwiesen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit
Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der Frage der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil die Begehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
13.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: