Abtei lung IV
D-928/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Somalia,
vertreten durch David Ventura,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-928/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am
20. Dezember 2007 illegal von Italien her in die Schweiz einreiste, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 8. Januar 2008 die Empfangszentrumsbefragung stattfand,
dass die italienischen Behörden am 22. Januar 2008 einem Rück-
übernahmebegehren der Schweiz vom 17. Januar 2008 zustimmten,
dass die direkte Bundesanhörung am 4. Februar 2008 durchgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der
Bundesanhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe im
Heimatland wegen des Krieges Angst um sein Leben,
dass er einmal im Frühjahr 2005 in einem Bus gefahren sei, als dieser
angehalten worden sei und einige Leute, die mit ihm gereist seien, von
Kriegern eines verfeindeten Clans umgebracht worden seien,
dass er den Subclan seiner Mutter angegeben habe und deswegen
laufen gelassen worden sei,
dass er bereits damals beschlossen habe, das Land zu verlassen,
dass es aber auch Probleme gegeben habe, als er jeweils Geld, das er
auf dem Markt verdient habe, nach Hause habe bringen wollen,
dass oft Räuber gelauert hätten, sodass er gezwungen worden sei,
das Geld in halbierten Schafsköpfen zu verstecken,
dass die Marktarbeiter geschlagen worden seien, als die Räuber das
Versteck ausfindig gemacht hätten,
dass er lange habe warten müssen, bis er am 1. Juli 2006 habe
ausreisen können, was schliesslich mit Hilfe eines in B._______
arbeitenden Onkels, welcher ihm Geld gegeben habe, gelungen sei,
Seite 2
D-928/2008
dass er sich sechs Monate in C._______ aufgehalten und dort
gearbeitet, daraufhin die Möglichkeit gefunden habe, nach D._______
weiterzureisen,
dass er in E._______ aber festgenommen und in ein Gefängnis
gebracht worden sei, weil man ihn beschuldigt habe, "das Boot
gesteuert zu haben", mit welchem er mit weiteren Leuten nach
D._______ gereist sei, was aber nicht gestimmt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 - eröffnet gleichen-
tags - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Be-
schwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen,
dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach Italien, wo er sich vor seiner Einreise in
die Schweiz aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat zurückkehren,
da Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
habe,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Italien sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 sei
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und
eine neue Verfügung zu erlassen, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, vor einer
abfälligen Ablehnung dieser Beschwerde sei die Vorinstanz
anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den
Heimatstaat offen zu legen und diesem dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, es sei die
Seite 3
D-928/2008
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Seite 4
D-928/2008
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in
Italien erkennungsdienstlich erfasst worden ist,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicheren Drittstaat zurück-
kehren kann, da dessen Behörden gegenüber der Schweiz die Rück-
übernahme zugesichert haben,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine na-
hen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu
denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. A1, S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht,
dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, dass in Italien
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
Seite 5
D-928/2008
dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
dass insbesondere die behauptete Vergewaltigung durch Mitgefangene
anlässlich der Inhaftierung in Italien kein Grund bildet, welcher gegen
einen Wegweisungsvollzug dorthin sprechen dürfte,
dass eine allfällige Behandlung wegen eines dadurch erlittenen
Traumas auch in Italien behandelbar sein dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
Seite 6
D-928/2008
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit
vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiterga-
be von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an
die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite
Seite 7
D-928/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eventuell der zu-
ständigen ausländischen Behörde weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
eingeschrieben, Beilagen: Verfügung des BFM im Original,
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N )
- das (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
Seite 8