B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-928/2017
law/joc
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______, der Bruder des Beschwerdeführers, ersuchte am 1. Sep-
tember 2008 in der Schweiz um Asyl nach (Verfahrensnummer N […]). Das
damalige Bundesamt für Migration (BFM) gewährte ihm mit Verfügung vom
1. April 2010 Asyl.
A.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 verweigerte das BFM C._______
(Verfahrensnummer N […]), einem weiteren Bruder des Beschwerdefüh-
rers, die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen bei der Schweizeri-
schen Vertretung im Sudan gestelltes Asylgesuch vom 28. Februar 2011
ab.
A.c Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 gelangte B._______ an das
BFM und ersuchte namens des Beschwerdeführers und eines weiteren
Bruders, D._______, um „Familiennachzug“ (Verfahrensnummer N […]).
Die beiden Geschwister befanden sich gemäss den Angaben von
B._______ damals im Sudan. Auf dieses Asylgesuch aus dem Ausland trat
das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 nicht ein. Das Ersuchen von
B._______ vom 20. November 2013 um Wiederaufnahme des Asylgesu-
ches aus dem Ausland nahm das BFM mit Entscheid vom 25. November
2013 nicht entgegen.
A.d Am 14. Mai 2014 reiste D._______ respektive E._______ in die
Schweiz ein, wo er am 16. Mai 2014 um Asyl nachsuchte (Verfahrensnum-
mer N […]). Dieses Gesuch wurde durch das SEM am 28. Januar 2016
abgelehnt, E._______ wurde jedoch durch das SEM als Flüchtling aner-
kannt und als solcher vorläufig aufgenommen.
B.
Am 12. Juli 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und er-
suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 22. Juli 2015 befragte ihn das
SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seiner
Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen
(sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 18. November 2016 hörte
das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
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deführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen eigenen Aussa-
gen sowie zu Vorbringen, welche nicht übereinstimmten mit jenen seiner
Brüder B._______ und E._______.
D.
Mit Schreiben an das SEM vom 23. Dezember 2016 reichte der Beschwer-
deführer eine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte
sein Asylgesuch vom 12. Juli 2015 ab (Dispositivziffer 2), ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), setzte ihm eine Aus-
reisefrist bis zum 7. März 2017 (Dispositivziffer 4) und verfügte den Vollzug
der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
F.
Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 erhob rubrizierter
Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Feb-
ruar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde be-
antragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4, und 5 aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len, eventualiter sei die vorläufige Aufnahmen anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltlichen Pro-
zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete dem Beschwerdeführer rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung bis zum 13. März 2017 erteilt.
H.
Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zur
Beschwerde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2017
zur Kenntnis zugesandt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer machte in der BzP vom 22. Juli 2015 und in der
einlässlichen Anhörung vom 18. November 2016 gegenüber dem SEM im
Wesentlichen geltend, bevor er in die (…) gekommen sei, seien seine Mut-
ter und er im Heimatdorf G._______ für zwei Tage inhaftiert worden. Man
habe sie festgenommen, weil man seinen Bruder E._______ gesucht
habe. Niemand habe sich damals um ihn und seine Familie gekümmert.
Seine Mutter sei ständig krank und sein Vater sei Soldat gewesen. Sein
Bruder E._______ habe kurz vor seiner Zwangsrekrutierung gestanden.
Dieser habe sich stets in der Wildnis versteckt, da die Behörden viele Raz-
zien gemacht hätten. E._______ habe ihm erklärt, dass sie zusammen
ausreisen sollten. Er (der Beschwerdeführer) sei dann im August 2012 mit
seinem Bruder via H._______, I._______, J._______ und K._______ zur
sudanesischen Grenze gelangt. Dort respektive im Sudan seien sie an ei-
nem unbekannten Ort durch Nomaden gefangen gehalten worden. Sie hät-
ten auf deren Tiere aufpassen, Wasser tragen und beim Auf- und Abbau
der Zelte helfen müssen. Einmal hätten sie zu fliehen versucht. Sie seien
aber erwischt und geschlagen worden. Seinem Bruder sei später die Flucht
gelungen. Er selber sei in jenem Zeitpunkt an Malaria erkrankt gewesen
und habe daher nicht mit seinem Bruder zusammen fliehen können. Erst
ein Jahr später sei auch ihm die Flucht gelungen. Ende 2014 sei er nach
L._______ und weiter nach M._______ (Sudan) gelangt. Dort habe er
sechs Monate verbracht. Am 24. Mai 2015 sei er mit einem LKW nach
N._______ und danach nach Libyen gereist. Von dort aus sei er mit einem
Boot auf dem Seeweg Richtung Italien aufgebrochen. Während dieser
Fahrt sei er von einem Schiff aufgegriffen und am 28. Juni 2015 in den
Hafen von O._______ verbracht worden. Nach fünf Tagen sei er via
P._______ und Q._______ mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo ihn sein
Bruder B._______ empfangen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea be-
fürchte er, inhaftiert zu werden, da man ihn fragen würde, warum er seine
Heimat verlassen habe. Ausserdem würde er in den Militärdienst geschickt.
4.4 Das SEM erachtete diese Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl.
E. 4.3) in seiner Verfügung vom 10. Januar 2017 für nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte dazu im Einzelnen aus, der Beschwerde-
führer habe keine Identitätspapiere (Pass oder Identitätskarte) oder sons-
tige Dokumente zwecks Bestätigung seiner Aussagen abgegeben. Seine
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Identität, die effektiven Reisedaten und die tatsächliche Reiseroute stün-
den nicht fest. Weder seine Aussagen noch die eingereichte Kopie des Ge-
burtsscheins seien geeignet, seine Identität zu belegen. Auch seien seine
und die Ausführungen seiner Geschwister zu den Wohn- und Lebensver-
hältnissen in Eritrea sowie den Fluchtumständen unterschiedlich ausgefal-
len. Das behauptete Verwandtschaftsverhältnis könne daher nicht als ge-
sichert erachtet werden.
Wie bereits in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016 erwog das SEM
im Weiteren, der Beschwerdeführer habe bereits während der BzP und der
einlässlichen Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht, wozu ihm
während der einlässlichen Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden
sei (Akte A15 S. 10). Diese Ungereimtheiten habe er nicht überzeugend
erklären können.
Nach Durchsicht der Akten der Geschwister und des Auslandgesuchs des
Beschwerdeführers stelle es zudem zahlreiche weitere Ungereimtheiten
fest. So habe B._______ ausgeführt, der Beschwerdeführer und
E._______ hätten in Eritrea keine Probleme gehabt und das Heimatland
im August 2011 verlassen, wobei dieser Entscheid innert einer Woche ge-
fallen sei. B._______ habe auch erklärt, der Beschwerdeführer und
E._______ würden sich bei sudanesischen Hirten aufhalten (Akte B). Le-
diglich zweimal pro Jahr würden sie zusammen telefonieren (Akte B7). Der
Bruder B._______ mache somit andere Angaben zum Zeitpunkt der Aus-
reise, zu den Fluchtgründen sowie zum Aufenthalt im Sudan als der Be-
schwerdeführer oder sein Bruder E._______, der während seines Aufent-
haltes bei den Hirten im Sudan keinen Kontakt zu den Familienangehöri-
gen gehabt habe (Akte B11). E._______ habe in seinem Asylverfahren in
der Schweiz auch angegeben, er habe die Schule im Jahre 2008 abgebro-
chen und deswegen bis 2010 keine nennenswerten Probleme gehabt. Ab
2010/2011 sei es zu Razzien gekommen und er (E._______) habe sich seit
Ende 2010 durchgehend draussen versteckt und Eritrea im August 2011
verlassen. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie würden zusam-
men eine Schwester besuchen. Die Absicht, aus Eritrea auszureisen, habe
E._______ dem Beschwerdeführer gegenüber verschwiegen. Der Be-
schwerdeführer habe dies nicht bemerkt und er (E._______) habe ihm dies
erst gesagt, als sie im Sudan gewesen seien. Im Sudan sei E._______
gemäss dessen Aussagen ein Jahr lang bei Kamelhirten gewesen (vgl.
Akte B5 S.7-9, Akte B18 S. 5-9, S. 11 u. 13). Der Erklärungsversuch des
Beschwerdeführers zu diesen Angaben der Geschwister in der Stellung-
nahme vom 23. Dezember 2016, wonach er gestresst sei, Dinge vergesse,
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er seinem Bruder B._______ nicht alles habe erzählen können und ver-
mutlich der Dolmetscher das Ausreisedatum falsch übersetzt habe (Akte
A17), vermöchten – so das SEM – nicht zu überzeugen. Der Beschwerde-
führer habe zudem sowohl an der BzP als auch an der einlässlichen Anhö-
rung den August 2012 als Ausreisezeitpunkt angegeben.
Das SEM stellte sich ausserdem auf den Standpunkt, die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu den schwierigen Lebensbedingungen ohne Va-
ter und mit einer kranken Mutter sowie seine Beschreibungen zu den Raz-
zien seien stereotyp ausgefallen. Ein Bild der Lebensumstände in Eritrea
habe er damit nicht zu zeichnen vermocht. Die angeblich illegal erfolgte
Ausreise erachtete es als unsubstanziiert, widersprüchlich und realitäts-
fremd. Ein legales Verlassen seines Heimatlandes sei grundsätzlich nur mit
gültigem Reisepass und Ausreisevisum möglich. Ausreisevisa würden al-
lerdings nur noch unter restriktiven Bedingungen gewährt.
Wie bereits in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016 hielt das SEM
dem Beschwerdeführer zu der von ihm dargelegten Ausreise aus Eritrea
vor, seine Angaben würden den Darlegungen von E._______ im Schreiben
vom 10. November 2013 im Auslandverfahren (Akte B11) und dessen Aus-
sagen im Asylverfahren (Akte B5 S. 9, Akte B18, S. 8 u. 10 sowie S. 11)
zuwiderlaufen. Die unterschiedlichen Angaben habe der Beschwerdefüh-
rer in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 nicht erklären können
(Akte A17). Den Schilderungen des Beschwerdeführers zur Ausreise
mangle es zudem an Tiefe und Realkennzeichen. Sein Beschrieb des Rei-
sewegs sei derart vage und substanzlos, dass die illegale Ausreise aus
Eritrea bereits aus diesem Grund bezweifelt werden müsse. Ihm gelinge
es daher nicht, die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei da-
von auszugehen, dass er nicht wie von ihm geschildert ausgereist sei oder
er zu einem anderen Zeitpunkt oder aber unter anderen Umständen sein
Heimatland verlassen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche.
Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig
und möglich. Auch hielt es den Vollzug für zumutbar, wobei es diesbezüg-
lich festhielt, der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, er habe die Schule
nur während (…) Jahren besucht und verfüge kaum noch über Familien-
angehörige in Eritrea. Seine Aussagen zu den Familien-, Wohn- und Le-
bensverhältnissen seien jedoch – wie schon erwähnt – widersprüchlich,
unsubstanziiert und insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen. Es sei daher
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von einem in Eritrea vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen. Wie bis-
her könne er von diesem Netz Unterstützung in sozialer und wirtschaftli-
cher Hinsicht erhalten. Ausserdem sei er gesund, mittlerweile erwachsen
und ungebunden. Er verfüge über Lebenserfahrung und dürfte in der Lage
sein, sich selbstständig zu organisieren beziehungsweise sich allenfalls um
einen notwendigen Beistand zu bemühen. Das SEM sei nicht gehalten,
nach Vollzugshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer – wie
vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu
täuschen versuche.
4.5 In der Beschwerde vom 13. Februar 2017 wird dem entgegengehalten,
dem Beschwerdeführer seien – trotz entsprechendem Gesuch um Akten-
einsicht – die Asylakten der Brüder sowie die Akten des Auslandgesuchs,
welches der Beschwerdeführer nicht verfasst habe, durch das SEM nicht
ediert worden. Er könne deshalb nicht vollumfänglich von seinem rechtli-
chen Gehör Gebrauch machen. Er ersuche daher erneut um Zustellung
aller Akten.
Im Weiteren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe alles un-
ternommen, um seine Identität zu belegen und dazu die Kopie eines Tauf-
scheines einreichen lassen. Aufgrund seiner Brüder B._______ und
E._______ sei er in Eritrea einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen.
Auch habe er bei einer Rückkehr wegen seiner Brüder eine Verfolgung zu
befürchten. Er sei zusammen mit seinem Bruder E._______ illegal aus Erit-
rea ausgereist. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG. Die Ausreise von E._______ habe das SEM als glaubhaft erachtet.
Jene des Beschwerdeführers demgegenüber nicht, womit das SEM das
Gleichheitsgebot verletzt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Be-
schwerdeführer im Ausreisezeitpunkt erst (…) Jahre alt gewesen sei, wo-
mit er grundsätzlich nicht über ein Visum habe verfügen können. Die Aus-
reise sei illegal erfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Denn
die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegal er-
folgten Ausreise aus Eritrea im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
sei – wie auch Medienmitteilungen zeigten – nicht akzeptabel. Er habe die
Schule nur bis zur (…) Klasse besucht und dann als (…) gearbeitet. In Erit-
rea würden nur noch ein Bruder und zwei Schwestern leben. Der Bruder
befinde sich in R._______ und könne ihn daher weder finanziell noch sozial
unterstützen. Seine Schwestern seien mit Soldaten verheiratet und verfüg-
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ten somit ebenfalls nicht über finanzielle Ressourcen. Da die Eltern ver-
storben seien, würde auch niemand mehr an der Adresse in G._______
leben.
5.
5.1 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG)
bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf recht-
liches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können
sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äus-
sern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeich-
nen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse-
hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann zwar eingeschränkt werden, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete,
sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen
voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffe-
nen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei
der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto
intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.3).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet im Weiteren auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23
E. 6.4.2).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich im Weiteren, dass
die Abfassung der Begründung es dem Betroffenen ermöglichen soll, den
Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn
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sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine
sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
5.2 Das SEM bezog sich in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016, in
dem es dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu
Angaben seiner Brüder B._______ und E._______ gewährte, auf die Ak-
tenstücke B4 und B7 des Auslandgesuchs. Dieses Gesuch wurde seiner-
zeit von B._______ namens des Beschwerdeführers sowie namens
E._______ mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 beim SEM eingereicht. In
diesem Zusammenhang erwähnte das SEM auch die Akte B11 und damit
verbunden ein Schreiben von E._______ vom 10. November 2013, wel-
ches von B._______ (im Rahmen des Gesuchs um Wiederaufnahme des
Asylgesuchs aus dem Ausland vom 20. November 2013) dem SEM über-
mittelt worden war (vgl. act. A16/4 S. 2). Auch in seiner Verfügung vom
10. Januar 2017 stützte sich das SEM auf die Aktenstücke B4 und B7 des
Auslandgesuchs sowie auf die Akte B11 (vgl. act. A18/9 S. 2).
Dazu ist festzuhalten, dass die Akten des erwähnten Auslandverfahrens,
welches die Verfahrensnummer N (…) trug und damit ursprünglich Akten
des Dossiers von B._______ waren, in das Verfahrensdossier des Be-
schwerdeführers N (…) eingegliedert wurden. Im Verfahrensdossier des
Beschwerdeführers N (…) befinden sich nunmehr die Akten des vorliegen-
den Verfahrens (vgl. Aktenverzeichnis und Akten A1 bis A24) sowie – in
einer separaten Mappe – die Akten des besagten Auslandverfahrens (vgl.
Aktenverzeichnis und Akten B1 bis B10 sowie die Akte B11 und weitere,
durch das SEM nicht paginierte Aktenstücke, die im Aktenverzeichnis nicht
erwähnt sind).
Die Tatsache, dass die Verfahrensakten des Auslandverfahrens N (…) in
das Dossier des Beschwerdeführers eingegliedert und in einem separaten
Aktenverzeichnis bezeichnet worden waren, liess das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung unerwähnt (vgl. act. A22/2 S. 1 f.) und es bleibt un-
klar, weshalb das SEM auf Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers vom 19. Januar 2017, ihm seien „sämtliche“ Verfahrensakten zuzu-
stellen (vgl. act. A21/2 S. 1), nicht auch das Aktenverzeichnis des Aus-
landsverfahrens mit den Akten B1 bis B10 und die weiteren darin enthalte-
nen editionspflichtigen Akten offen legte und dem Beschwerdeführer am
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Seite 11
23. Januar 2017 lediglich gewisse Aktenstücke des Dossiers N (…) ge-
mäss dem darin enthaltenen Aktenverzeichnis A1 bis A24 edierte. Der Be-
schwerdeführer war demnach über die Eingliederung der Akten aus dem
Auslandsverfahren in die vorinstanzlichen Akten nicht orientiert worden
und damit auch nicht im Bilde, welche konkreten Aktenstücke sein vo-
rinstanzliches Dossier umfasste. Das SEM ging sodann in seiner Vernehm-
lassung auf die Rüge, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Einsicht
in das Auslandgesuch (und auch nicht in die Asylverfahrensakten seiner
Brüder) erhalten, nicht ein. Zwar hatte das SEM sowohl in seinem Schrei-
ben vom 14. Dezember 2016 als auch in der angefochtenen Verfügung
auszugsweise Inhalte respektive Angaben aus den Aktenstücken B4, B7
und B11 des erwähnten Auslandverfahrens wiedergegeben. Weshalb es
dem Beschwerdeführer diese Aktenstücke als solche jedoch nicht offen-
legte, begründete das SEM weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdever-
fahren. Soweit das SEM allenfalls entgegenstehende öffentliche oder pri-
vate Interessen erkannt zu glauben haben sollte, welche gegen eine Of-
fenlegung dieser Akten, auf welche es sich im Schreiben vom 14. Dezem-
ber 2016 bezog und anschliessend in der Begründung der angefochtenen
Verfügung stützte, sprechen könnten, wäre dies konkret zu begründen ge-
wesen.
Selbst aber davon ausgehend, die Vorinstanz hätte eine auf Art. 27 VwVG
basierende Einschränkung des Akteneinsichtsrechts vorgenommen, liesse
sich feststellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer – weder im Schrei-
ben vom 14. Dezember 2016 noch in der angefochtenen Verfügung – den
wesentliche Inhalt der Akten B4, B7 und B11 offengelegt, sondern einzig
punktuelle Angaben daraus wiedergegeben hat. Ein solches Vorgehen wi-
derspräche wiederum Art. 28 VwVG. Ausserdem fällt auf, dass das SEM in
seinen Erwägungen das Aktenstück B11 lediglich als Schreiben von
E._______ vom 10. November 2013 bezeichnete, obwohl dieses Akten-
stück noch andere Aktenstücke beinhaltet.
Das SEM stützte sich in seinen Ausführungen vom 14. Dezember 2016 so-
wie auch in der angefochtenen Verfügung zudem auf Aussagen von
E._______ in dessen Asylverfahren in der Schweiz (N […]), wobei es dies-
bezüglich Angaben aus den Aktenstücken B5 und B18 zitierte (vgl. act.
A16/14 S. 1 ff., vgl. act. A18/9 S. 4 ff.). Nebst Kopien von Aktenstücken aus
dem Asylverfahren von B._______ (N […]) und dem Auslandverfahren von
C._______ (N […]) finden sich im vorinstanzlichen Dossier Aktenstücke
des Verfahrens N (…) von E._______. Vermutlich wurden diese Kopien
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zwecks Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers durch den Sach-
bearbeiter des SEM angefertigt und daher im Dossier des Beschwerdefüh-
rers abgelegt. Da es sich bei den Akten B5 und B18 um die Aussageproto-
kolle von E._______ in dessen Asylverfahren handelt und dieser Bruder
angeblich zusammen mit dem Beschwerdeführer aus Eritrea ausgereist
sein soll, würde sich – auch hier – die Frage stellen, ob das SEM aus den
in Art. 27 VwVG genannten Gründen das Akteneinsichtsrecht des Be-
schwerdeführers einschränken wollte. Zu bemängeln ist jedenfalls, dass
das SEM auch hier nur punktuell Aussagen aus erwähnten Aktenstücken
wiedergab, ohne deren wesentlichen Inhalt zusammenzufassen. So lässt
sich nämlich feststellen, dass das SEM keine konkreten Angaben dazu
machte, wie E._______ die Familien- und Lebensverhältnisse in Eritrea im
Rahmen seiner beiden Befragungen schilderte. Hinsichtlich des vom SEM
angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______ sowie dem
nicht konkretisierten Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zu den Familien-
, Wohn- und Lebensverhältnissen unglaubhafte Angaben gemacht, ist dies
nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Akten respektive Aktenstellen
hätten dem Beschwerdeführer daher (ebenfalls) offengelegt und ihm das
Recht zur Stellungnahme gewährt werden müssen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Beschwerde-
führer nicht darüber orientierte, dass die Akten des Auslandsverfahrens in
seine Verfahrensakten eingegliedert worden sind. Die Akten B4, B7 und
B11 aus dem Auslandsverfahren hat es ihm sodann mangelhaft offengelegt
und es hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerde-
ebene begründet, weshalb es die Aktenstücke B4, B7 und B11 als solche
nicht ediert hat. Auch fehlt eine Erklärung dafür, weshalb dem Beschwer-
deführer die Einsicht in die weiteren vorhandenen Aktenstücke im Ausland-
verfahren verweigert wurde. Bezüglich der Akten N (…) des Bruders
E._______ hat das SEM ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Akteneinsicht beziehungsweise auf rechtliches Gehör verletzt. Die vom
SEM gewährte Einsicht in die Aktenstücke B5 und B18 war ungenügend
und es wurde auch hier nicht begründet, weshalb die Einsicht in diese Ak-
tenstücke nur eingeschränkt erfolgte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Ver-
säumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen
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können und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist.
Auch muss die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Ausserdem muss
die Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
zukommen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
Der vorliegend festgestellte Verfahrensmangel ist indes als schwerwiegend
zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer mangels Akteneinsicht res-
pektive mangelhaft erfolgter Akteneinsicht nicht möglich war, sich zu we-
sentlichen Argumenten der Vorinstanz vorgängig zu äussern und mithin
den Endentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Heilung fällt deshalb
nicht in Betracht.
5.4 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie –
ungeachtet der weiteren Rügen und Ausführungen in der Beschwerde –
aufzuheben ist. Das SEM ist daher aufzufordern, dem Beschwerdeführer
in rechtsgenüglicher Weise Akteneinsicht zu gewähren respektive ihm, so-
fern sie die Akteneinsicht verweigern oder nur eingeschränkt gewähren
sollte, dies auch zu begründen und ihm anschliessend das rechtliche Ge-
hör zu gewähren und eine Neubeurteilung vorzunehmen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit mit ihr die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist an
das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer respek-
tive dessen Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Ent-
schädigung ist daher aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf
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Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die-
ser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand
im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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