Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D929/2012
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 2.
September 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte.
Dazu wurde er am 13. September 2011 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 14. November 2011 in C._______ angehört
(Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei türkischer
Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ (Provinz E._______), wo er
bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gewohnt habe und als Hirte tätig
gewesen sei. Im Juli/August 2011, als er seine Schafe gehütet habe,
seien fünf Kämpfer der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) bei ihm
aufgetaucht, die seinen Hund und eines seiner Schafe getötet sowie
unter Drohungen Brot respektive Essen von ihm verlangt hätten. Da ihm
nichts anderes übrig geblieben sei, habe er ihnen Brot gegeben. Einige
Tage später sei er von Soldaten respektive vom
Gendarmeriekommandanten auf den Posten mitgenommen worden, wo
man ihm vorgeworfen habe, die PKK mit Essen unterstützt zu haben, was
er unter Schlägen auch zugegeben habe. Am nächsten Morgen habe
man ihn unter der Bedingung wieder freigelassen, die PKK nicht mehr zu
unterstützen. Kurze Zeit später seien erneut mehrere PKKKämpfer bei
ihm aufgetaucht und hätten Esswaren von ihm verlangt. Unter
Todesdrohungen habe er ihnen ein weiteres Mal Brot ausgehändigt.
Nach zwei bis drei Tagen sei der Kommandant abermals zu ihm
gekommen und habe gesagt, er habe gehört, dass er (Beschwerdeführer)
der PKK wieder Brot gegeben habe. Anschliessend sei er erneut auf den
Posten gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Bei
seiner Freilassung am folgenden Tag habe ihm der Kommandant
gedroht, er würde ihn persönlich erschiessen, falls er nochmals die PKK
unterstütze. Als er später verzweifelt am Strassenrand gesessen habe,
sei ein Mann vorbeigekommen, der ihm gesagt habe, er könne ihm einen
Schlepper organisieren, der ihn im Ausland in Sicherheit bringe. Noch am
selben Tag sei er mit diesem Mann nach Istanbul gereist, von wo er
(Beschwerdeführer) per LKW unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt sei. Dort sei er von seinem Bruder abgeholt worden. Für
die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen.
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Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz eine
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch PKK
Kämpfer sowie durch die türkische Polizei wiesen in wesentlichen
Punkten massive Widersprüche auf. Beispielsweise habe er in der
Kurzbefragung geltend gemacht, als die PKKKämpfer erstmals bei ihm
aufgetaucht seien und Brot von ihm verlangt hätten, sei sein Hund bei
ihm gewesen. Da dieser ständig gebellt habe, hätten die Kämpfer ihn
getötet. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der Anhörung
gesagt, sein Hund sei an dem Abend gerade nicht bei ihm gewesen, als
er plötzlich Schüsse gehört habe. Dann seien die PKKKämpfer
aufgetaucht und hätten ihm gesagt, sie hätten seinen Hund umgebracht.
Im Widerspruch dazu habe er in seiner freien Schilderung der Asylgründe
im Rahmen der Anhörung die Tötung des Hundes erst beim zweiten
Besuch der PKKKämpfer erwähnt. Weiter habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung angeführt, wenige Tage nach dem ersten
Besuch der PKK seien Soldaten bei ihm aufgetaucht und hätten ihn auf
den Posten gebracht. Nach dem zweiten Besuch der PKKKämpfer sei
dann der Gendarmeriekommandant zu ihm gekommen und habe ihn
mitgenommen. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch
angegeben, bereits nach dem ersten Vorfall mit den PKKKämpfern sei
der Kommandant zu ihm gekommen und habe ihn mitgenommen. Zudem
habe er anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, die PKKKämpfer
hätten von ihm Brot verlangt. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung
hätten ihn die Kämpfer jedoch zur Beschaffung von Essen im
Allgemeinen aufgefordert. Ausserdem unterstrichen widersprüchliche
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ankunft in der Schweiz noch
zusätzlich dessen Unglaubwürdigkeit. So habe er nämlich anlässlich der
Kurzbefragung gesagt, er wisse nicht, wo in der Schweiz er aus dem
LKW ausgestiegen sei. Der Fahrer habe nur gesagt, sie seien jetzt in der
Schweiz. Daraufhin habe er seinen in der Schweiz lebenden Bruder
angerufen und ihm die Reklameschriften, die Gebäude und die Gegend
beschrieben, damit dieser ihn abholen könne. In der Anhörung habe er
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demgegenüber geltend gemacht, der LKWFahrer habe ihm bei der
Ankunft gesagt, wo sie seien, nämlich in der Nähe von F._______.
Daraufhin habe er seinen Bruder angerufen, und dieser habe ihn
abgeholt.
Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb
unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns widersprächen. Beispielsweise habe er
ausgesagt, er nehme an, die Polizei habe deshalb von seinem ersten
Treffen mit den PKKKämpfern erfahren, da man ihn habe beschatten
lassen. Diese Aussage sei als realitätsfremd einzustufen, habe doch der
Beschwerdeführer selber angegeben, immer als Hirte in den Bergen
gearbeitet und politisch nicht aktiv gewesen zu sein. An dieser
Einschätzung ändere auch die nachgeschoben wirkende Aussage, er
unterstütze im Geheimen die Partei DTP (Partei für eine demokratische
Gesellschaft), nichts. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem zweiten Vorfall mit der
PKK die Flucht ergriffen habe, wo er doch damit habe rechnen müssen,
dass die Polizei ihn wieder festnehmen würde und ihm dabei viel
drastischere Strafen drohten. Direkt auf diesen Umstand angesprochen,
habe der Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht zu erklären vermocht.
Aufgrund dieser – im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten –
Widersprüche und Ungereimtheiten könne ihm die geltend gemachte
Verfolgung durch die PKK und die türkischen Behörden nicht geglaubt
werden. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2012 (Poststempel: 18. Februar 2012;
vorab per Fax dem BFM zugestellt) an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM vom 16. Januar 2012 sei
aufzuheben beziehungsweise zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und es sei ihm gemäss Art. 3 und 7 AsylG Asyl zu
gewähren. Zudem sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen
und er sei mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Von einem
Vollzug der Wegweisung sei jedenfalls abzusehen. In prozessualer
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der vorliegenden
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Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm sei die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die
Begründung der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden
Ausführungen (E. 1.4.) – einzutreten.
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1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf
das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die
übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben
will (vgl. Akten BFM A 4/11 S. 9, A 11/13 S. 1).
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
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Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab
auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist (vgl. die Ziffern I, Bst. B. vorstehend). Durch seine teilweise
krass widersprüchlichen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ist der
Beschwerdeführer unglaubwürdig, weshalb ihm die geltend gemachten
Asylgründe nicht geglaubt werden können. Auch die
Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am
Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit
der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag. Daran
würden auch allfällig in der Schweiz oder anderswo anerkannte
Flüchtlinge mit Verwandtschaftsgrad zum Beschwerdeführer nichts
ändern. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist zu schliessen, es handle
sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um
ein Sachverhaltskonstrukt.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten
hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der
Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der Antrag auf Rückweisung
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimat oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würde.
7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der – soweit den Akten zu entnehmen
ist – gesunde Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung
als Hirte, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder
wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine
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Eltern sowie vier seiner Geschwister nach wie vor in D._______. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
11.
11.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
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Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: