B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-931/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N (…).
D-931/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 15. Ja-
nuar 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu
wurde er am 24. Januar 2012 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung)
und am 4. Januar 2013 in D._______ angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Seine
beiden Brüder seien bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ge-
wesen, bevor sie nach Indien gezogen seien. Nachdem die sri-lankische
Armee erfahren habe, dass seine beiden Brüder bei den LTTE gewesen
seien, sei sie mehrmals zum ihm nach Hause gekommen und habe nach
ihnen gefragt. Eines Tages sei er von Soldaten in ein Armeecamp mitge-
nommen worden, wo man ihn erneut über seine beiden Brüder befragt
habe. Bei seiner Entlassung hätten ihm die Soldaten mitgeteilt, dass sie
alle Dokumente kontrollieren müssten; sie hätten ihm befohlen, sich bis
zum Abschluss dieser Kontrolle täglich im Camp zu melden. Er sei dieser
Meldepflicht in der Folge täglich nachgekommen. Nachdem er sich am
31. Dezember 2001, dem Todestag seines Vaters, nicht im Armeecamp
gemeldet habe, seien am nächsten Tag Soldaten nach Hause gekommen
und hätten ihn gefragt, weshalb er am Vortrag nicht im Camp erschienen
sei. Als er zu fliehen versucht habe, hätten ihn die Soldaten mit einem
Messer am linken Oberarm verletzt. Deshalb habe er sich während ein
paar Wochen in Spitalpflege begeben müssen. Da sein Vater gestorben
und seine Mutter bereits im Jahre 1999 nach Indien ausgewandert sei,
habe er sich anschliessend nach E._______ (Distrikt Jaffna) zu seinem
Onkel F._______ begeben, dem er in der Landwirtschaft geholfen habe.
Als es im Jahre 2008 im Vanni-Gebiet zu einem Grossangriff gekommen
sei, habe seine Mutter ihm gesagt, er solle das Land verlassen, weshalb
er am 12. Dezember 2008 nach Indien gereist sei, wo er sich illegal auf-
gehalten habe. Da es für ihn auch dort wegen seiner Brüder gefährlich
gewesen sei, habe er Indien am 14. Januar 2012 verlassen und sei via
Katar in die Schweiz geflogen. Für den detaillierten Inhalt der Sachver-
haltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungspro-
tokolle zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
D-931/2013
Seite 3
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt,
angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers tauchten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbrin-
gen auf. So habe er beispielsweise in der Kurzbefragung behauptet, die
sri-lankische Armee habe in Erfahrung gebracht, dass sein älterer Bruder
bei den LTTE gewesen sei, weshalb sie zu Hause nach diesem gefragt
habe. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich hingegen von seinen bei-
den Brüdern gesprochen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrele-
vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers könne jedoch darauf ver-
zichtet werden, auf weiter Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Der
Beschwerdeführer gebe an, da die sri-lankische Armee nach seinem Bru-
der beziehungsweise nach seinen Brüdern gesucht habe, sei ihm eine
tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Nachdem er sich am 31. Dezem-
ber 2001, dem Todestag seines Vaters, nicht im Camp gemeldet habe,
hätten am nächsten Tag Soldaten zu Hause vorgesprochen und ihn ge-
fragt, weshalb er sich nicht gemeldet habe. Als er versucht habe zu flie-
hen, hätten die Soldaten ihn mit einem Messer am linken Oberarm ver-
letzt, woraufhin er sich während ein paar Wochen in Spitalpflege habe
begeben müssen. Diese Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers sieben Jahre zurückgelegen, weshalb sowohl ein
sachlicher als auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen
Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka klar zu
verneinen sei. Somit vermöchten diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu
entfalten. Es gelte deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer objektiv
begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung habe. Nach
seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ge-
fragt, habe er zu Protokoll gegeben, seine Brüder seien bei den LTTE
gewesen; zudem habe die Familie diese Organisation mit Nahrungsmit-
teln unterstützt. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer
objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfin-
den des Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht in genügender
Weise der Fall. Der Beschwerdeführer habe seit Dezember 2001 keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden mehr gehabt. Zwar habe er in
diesem Zusammenhang in der Kurzbefragung angegeben, er habe sich
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Seite 4
seit dem 1. Januar 2002 bei seinem Onkel praktisch versteckt gehalten.
Bei der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, diesem in der
Landwirtschaft geholfen zu haben. Im weiteren Verlauf der Anhörung ha-
be er denn auch ausgesagt, er könne schon nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, er sei nicht bei den LTTE gewesen. Das Problem sei, dass er über
seine Familie befragt würde, und er seiner Brüder wegen Probleme be-
kommen könnte. Da er nicht verheiratet sei, würde er verdächtigt werden,
etwas mit der Organisation zu tun gehabt zu haben. Bekanntlich bedinge
jedoch die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung in Sri Lanka
zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil des Betroffenen, wel-
ches der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufweise. Zudem hätten
seine Brüder gemäss seinen Angaben Sri Lanka vor dreiundzwanzig be-
ziehungsweise zwölf Jahren verlassen, weshalb bereits aus diesem
Grund keine Veranlassung zur Annahme bestehe, dass die Behörden den
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Geschwister be-
helligen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeich-
nen.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und er sei vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sowie eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einrei-
chung von Beweismitteln im Original einzuräumen. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine fremdsprachige Mail-Kopie "Extract
from the Information Book" vom 7. Februar 2013 mit englischer Überset-
zung zu den Akten gereicht.
D-931/2013
Seite 5
D.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2013 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe, dass auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid
befunden sowie das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Nachrei-
chung von Beweismitteln im Original abgewiesen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-931/2013
Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE
2007/31 5.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
D-931/2013
Seite 7
4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermei-
dung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die Vor-
bringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer
nicht zum Personenkreis gehört, deren Zugehörige gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 7 f.). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie für die
LTTE tätig gewesen ist (BFM-Akten A 9/11 F52). Gegen ein heute noch
bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Be-
schwerdeführer spricht auch die Tatsache, dass er vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka gemäss eigenen Aussagen während sieben Jahren unbe-
helligt in seinem Heimatland leben konnte. Hätten die sri-lankischen Be-
hörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE
in irgendeiner Form zu unterstützen respektive wären sie an Informatio-
nen über seine beiden Brüder interessiert gewesen, hätten sie ihn mit Si-
cherheit nicht während Jahren ungestört bei seinem Onkel leben lassen,
sondern hätten ihn befragt und eventuell festgenommen sowie ein Ver-
fahren gegen ihn eröffnet. Nach dem Gesagten ist die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer in Sri Lanka zum heu-
tigen Zeitpunkt von der Polizei gesucht werde, weshalb er in seiner Hei-
mat nach wie vor gefährdet sei, unglaubhaft. An dieser Einschätzung
vermag auch das eingereichte "Extract from the Information Book" vom 7.
Februar 2013 nichts zu ändern, da erhebliche Zweifel an der Authentizität
dieses Dokuments bestehen, zumal insbesondere die darin angegebene
Adresse des Beschwerdeführers nicht mit dessen anlässlich der Befra-
gungen gemachten Angaben übereinstimmen. Bei dieser Sachlage konn-
te darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer ein Frist zur Nachrei-
chung des Originals des "Extract from the Information Book" vom 7. Feb-
ruar 2013 zu gewähren (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2). Folglich ist auch der in der Beschwerde gestellte Be-
weisantrag, wonach dieses Dokument vor Ort durch die schweizerische
Vertretung zu überprüfen sei, abzuweisen. Bezüglich der Vorbringen und
Beweismittel in Bezug auf Indien ist schliesslich festzustellen, dass diese
asylrechtlich nicht von Belang sind, weshalb darauf nicht weiter einge-
gangen werden muss.
D-931/2013
Seite 8
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er
vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzuge-
hen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
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Seite 9
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v.
Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011;
E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
D-931/2013
Seite 10
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in
Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE a.a.O. E. 12). Die Lage präsen-
tiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden wer-
den muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb
der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins
sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die üb-
rigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft
wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in
alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (BVGE a.a.O. E. 13).
6.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die von ihm in der Beschwerde zitierten Berichte bezüglich
der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine we-
sentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es
erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Akten stammt
der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna, wo er nach eigenen Aus-
sagen von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Dezember
2008 gelebt hat. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist fest-
zustellen, dass er bei der Anhörung zu Protokoll gab, ein G._______ so-
wie eine H._______ lebten im Distrikt Jaffna (A 9/11 S. 7). In der Rechts-
mittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die Familienangehörigen
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Seite 11
lebten nicht mehr in Sri Lanka. Bezüglich des erwähnten G._______ und
der genannten H._______ wird diese pauschale Aussage – trotz Zumut-
barkeit – in keiner Weise belegt, weshalb sie zumindest in dieser Hinsicht
nur als Schutzbehauptung zu werten ist und entgegen der Angabe des
Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich diese Verwandten noch im-
mer im Jaffna-Distrikt aufhalten. Überdies ist angesichts des jahrzehnte-
langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Distrikt Jaffna davon aus-
zugehen, dass er dort über viele Freunde und Bekannte verfügt, die ihm
bei einer Rückkehr eine Reintegration erleichtern können. Deshalb ist an-
zunehmen, dass er im Distrikt Jaffna über ein tragfähiges soziales Netz
verfügt. Der – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer verfügt
zudem über Berufserfahrung in der I._______ sowie als J._______, wes-
halb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu rein-
tegrieren. Bei der Integration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle)
Unterstützung seiner K._______ sowie L._______ zählen können, die in
Grossbritannien, Deutschland und Australien leben. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern
(vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht in eine existenzielle
Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden
Erwägungen, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aus-
sichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-931/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: