B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-931/2017
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).
D-931/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans der Ethnie
Hazara – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben ungefähr
im August 2015 und reiste unter anderem über den Iran, die Türkei, Grie-
chenland, Ungarn und Österreich am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 23. Oktober 2015 wurde er sum-
marisch befragt und am 29. Juni 2016 eingehend zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in Be-
zug auf den Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen geltend, er habe
zusammen mit seiner Familie seit 14 oder 15 Jahren in Kabul gelebt, wo er
zwei Jahre zur Schule gegangen sei. Vor seiner Ausreise habe er ein Ge-
schäft mit seinem Cousin geführt, wo sie (…) verkauft hätten. Zudem habe
er nebenbei ein (…) geführt. Er habe zwei Schwestern und vier Brüder,
wobei zwei davon für die Amerikaner gearbeitet hätten. Er habe zusammen
mit der ganzen Familie in einer neu gebauten Siedlung gewohnt, in welcher
auch viele Regierungsleute wohnen würden. Seine Frau und seine Kinder
sowie seine Eltern seien nun von Kabul nach Z._______ gezogen und wür-
den bei seinem Bruder wohnen. Einer seiner Brüder würde sie dort finan-
ziell unterstützen. Ein Bruder sei in den Vereinigten Staaten, einer in Indo-
nesien und einer im Iran.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkira und diejenige seiner Frau (in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 – eröffnet am 12. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den
Vollzug aus der Schweiz.
C.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsa-
che die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an das SEM, eventuali-
ter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte
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er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG
(SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Be-
weismitteln aus dem Ausland.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Mitver-
trag seiner Verwandten im Iran, Schreiben der „(…)“, des „(…)“ sowie der
US-Botschaft in Kabul (jeweils in Kopie) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herrn lic. iur. Urs
Ebnöther, Rechtsanwalt, Zürich, als amtlichen Rechtsbeistand bei und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel
innert Frist nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall gestützt auf die Ak-
ten entscheiden werde.
E.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner
Familienangehörigen, den Aufenthaltstitel des Bruders in den USA (in Ko-
pie) sowie eine Kopie des Hauptmietvertrags aus dem Iran zu den Akten.
F.
Das SEM reichte am 29. März 2017 – nach entsprechender Einladung
durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten.
G.
Am 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer – nach vorgängiger Auf-
forderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik ein. Dabei
reichte er einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) vom Dezember 2016, Anmerkungen zu den
eingereichten Beweismitteln vom 22. März 2017 sowie den dazugehören-
den Briefumschlag zu den Akten.
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Seite 4
H.
Am 5. September 2017 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Honorarnote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den
Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositions-
maxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.).
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3.2 Im Rahmen der Beschwerde wird explizit beantragt, "die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben" (vgl. Be-
schwerdeantrag 1). Da sich die Beschwerde damit auf die Frage der Weg-
weisung respektive des Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches
(vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Be-
zug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe zusammen mit seiner Frau, seinen Kindern, den Eltern und
Geschwistern in Kabul gelebt. Er habe dort gemäss seinen Angaben in ei-
ner neuen Siedlung gewohnt, die vor allem von Regierungsleuten bewohnt
werde. Zusammen mit seinem Cousin habe er ein eigenes Geschäft. Die-
ser habe das Geschäft in seiner Abwesenheit weitergeführt. Es sei ihm so-
mit möglich, nach seiner Rückkehr seine Geschäftstätigkeit weiter zu füh-
ren. Zudem verfüge sein Bruder über ausreichende finanzielle Mittel. Der
Wegweisungsvollzug sei daher zumutbar, weiter auch zulässig und mög-
lich.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde – nach einer
Schilderung des bereits dargelegten Sachverhaltes – im Wesentlichen, in-
folge der Drohungen der Taliban seien seine Frau und seine Kinder, seine
Eltern und Geschwistern in die Provinz Z._______ umgezogen und drei
seiner Brüder würden sich bereits im Ausland befinden. Dies scheine das
SEM nicht zu berücksichtigen. Mittlerweile seien seine Frau und seine Kin-
der gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern in den Iran gezo-
gen und würden die Weiterreise in die Türkei planen. Auch der von den
Taliban bedrohte Bruder habe sich in die Vereinigten Staaten begeben, wo
er als Flüchtling anerkannt sei. Er verfüge in Kabul über kein Familiennetz
mehr. Auch sein Cousin, mit welchem er das Geschäft geführt habe, habe
Kabul verlassen. In Afghanistan lebe nur noch ein Onkel. Das SEM habe
den Sachverhalt somit falsch dargestellt. Er habe stets plausible, substan-
tiierte und übereinstimmende Aussagen gemacht und von Anfang an ge-
plant, seine Familie nachzuziehen, weshalb auch das Erstaunen der Vo-
rinstanz geklärt sein dürfte. Seit dem Urteil BVGE 2011/7 habe sich die
Sicherheitslage in Kabul verschlechtert. Er habe kein tragfähiges soziales
Netz in Kabul und er verfüge weder über eine Berufsausbildung, noch über
eine genügende Schulausbildung. Die wirtschaftliche Lage in Kabul habe
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sich seit seiner Ausreise sehr angespannt, weshalb nicht davon ausgegan-
gen werden könne, dass eine Neueröffnung eines Geschäftes gelingen
würde. Das (…), welches er vor seiner Ausreise gegründet habe, gebe es
nicht mehr. Zudem würden die Einkünfte daraus nicht für den Lebensun-
terhalt ausreichen. Er hätte bei einer Rückkehr keinerlei Perspektiven und
wäre mit äusserst ungünstigen Umständen konfrontiert. Der Wegwei-
sungsvollzug sei demnach klar unzumutbar.
4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend,
entgegen den Vorbringen in der Beschwerde habe das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung berücksichtigt, dass seine Frau und seine Kinder
nicht mehr in Kabul leben würden. Den Erwägungen sei nichts über das
aktuell bestehende Familiennetz in Kabul, sondern vielmehr anderweitige
begünstigende Faktoren zu entnehmen, die für die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Kabul sprechen würden. Der Beschwerdeführer
habe die Pflicht, bei der Erstellung des korrekten Sachverhalts mitzuwirken
und das SEM über allfällige Änderungen zu informieren. Es könne nicht
Aufgabe des SEM sein, sich in proaktiver Weise bei den Asylsuchenden zu
allfälligen Änderungen der Sachlage zu erkundigen. Seit der Anhörung
seien keine Eingaben beim SEM eingegangen. Dem SEM könne demnach
nicht vorgeworfen werden, es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Der Umstand, dass er keine weiteren Verwandten in Kabul habe, spreche
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er sei ein gesun-
der, arbeitsfähiger Mann, welcher während 15 Jahren in Kabul gelebt und
zuletzt zwei Tätigkeiten ausgeübt habe. Seine Ortskenntnisse und Arbeits-
erfahrung würden sich für die Wiedereingliederung als nützlich erweisen.
In Kabul gebe es auch ohne das Fortbestehen der beiden Einnahmequel-
len Möglichkeiten seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Daran ändere
auch sein tiefer Bildungsstand nichts, da viele Erwachsene ohne hohe
Schulbildung und ohne Berufsabschluss ihren Lebensunterhalt in Kabul
verdienten. Der Umstand, dass fast alle Familienangehörigen ins Ausland
gereist seien und im Grossraum Teheran zur Miete wohnen würden, sei als
wichtiger Hinweis auf die wirtschaftlich solide Situation der Familie zu wer-
ten. Im Bedarfsfall könnten auch die Brüder in den USA, im Iran und in
Indonesien finanzielle Hilfe leisten. Es stehe dem Beschwerdeführer offen,
beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen. Es sei
nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar sei. Weiter sei nach wie vor fragwürdig, weshalb der Beschwer-
deführer alleine ausgereist sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich
verschiedentlich zur Sicherheitslage in Afghanistan geäussert und beziehe
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sich nach wie vor auf die geltende Praxis. Zudem ergebe sich auch aus
Berichten, dass die Sicherheitslage in Kabul relativ stabil sei und es würden
praxisgemäss hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gestellt.
4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
gemäss der Formulierung der angefochtenen Verfügung scheine es, als ob
das SEM nicht berücksichtig habe, dass auch die Eltern und die Geschwis-
ter nicht mehr in Kabul leben würden. Dem Entscheid liege ein falscher
Sachverhalt zugrunde. Alleine aufgrund des Geschäfts und der finanziellen
Mittel des Bruders würden nicht ausreichend begünstigende Umstände für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen. Natürlich unterliege
es ihm, veränderte Sachverhaltselemente zu melden. Das SEM müsse
aber neu geltend gemachte Umstände berücksichtigen. Das SEM gehe
fälschlicherweise davon aus, dass er nach wie vor über Verwandte in Kabul
verfüge. Höchst spekulativ wirke überdies die Feststellung, die Flucht der
Familie in den Iran sei als Hinweis auf die wirtschaftlich solide Situation der
Verwandten zu werten, sowie die Vermutung, wonach die Brüder ihn finan-
ziell unterstützen könnten. Die Lage in Kabul habe sich überdies weiter
verschlechtert.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12
VwVG N 15 ff., m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-
dings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
5.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe in der
angefochtenen Verfügung insbesondere die Wohnorte seiner Familienan-
gehörigen in Afghanistan nicht richtig dargestellt, so ist dem SEM zuzu-
stimmen, dass es im Sinne der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und
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Seite 8
Art. 13 VwVG Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, das SEM im
erstinstanzlichen Verfahren über die Flucht seiner Familienangehörigen zu
informieren. Die gegenwärtige Wohnsituation der Familienangehörigen
wird denn erst mit der Beschwerdeeingabe aktualisiert. Das SEM hat den
Sachverhalt somit in genügender Weise abgeklärt, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
klärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
7.3.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorge-
nannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn
es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden
Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere
eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen
und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von lo-
sen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kern-
familie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie
die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen
Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren
(a.a.O. E. 8.4.1).
7.4 Das SEM bestreitet in seiner Vernehmlassung nicht, dass sich ein
Grossteil der Verwandten sowie die Kernfamilie des Beschwerdeführers
nicht mehr in Kabul, sondern im Iran respektive der Bruder in den Vereinig-
ten Staaten befinden würden. Der Beschwerdeführer vermochte diese Ver-
änderung des Sachverhalts auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Be-
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Seite 10
weismitteln zu belegen. Dabei ist insbesondere auf die Fotos, den Mietver-
trag sowie die überzeugenden schriftlichen Vorbringen im Beschwerdever-
fahren abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Überein-
stimmung mit dem SEM somit als glaubhaft, dass die Kernfamilie sowie
weitere Verwandte des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul wohnhaft
sind.
7.5 In Anbetracht des zu Grunde liegenden glaubhaften Sachverhalts ist
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren im Sinne der neuen
Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.3) in casu zu verneinen. So verfügt der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über ein tragfähiges soziales
Netz, welches ihm in Kabul eine angemessen Unterkunft, Grundversor-
gung, sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten
könne. Insbesondere verfügt er weder über Kernfamilie noch über irgend-
welche Mitglieder des erweiterten Familienkreises, welche ihn bei der wirt-
schaftlichen Integration unterstützen und eine existenzbedrohende Situa-
tion verhindern könnten. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer über andere starke soziale Kontakte verfügt, welche
ihm bei der Rückkehr die Reintegration ermöglichen würden. Ohnehin kon-
stituiert ein solches loses Beziehungsnetz – so denn vorhanden – ange-
sichts der neuen Rechtsprechung und der völligen Absenz irgendwelcher
familiärer Kontakte aber kein tragfähiges soziales Netz im Sinne des vor-
gängig zitierten jüngsten Referenzurteils. Der Beschwerdeführer verfügt
zwar über Arbeitserfahrung, indem er mit seinem Cousin ein Geschäft so-
wie selber ein (…) geführt hat. Jedoch ist nach seinem über dreijährigen
Aufenthalt in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass diese Arbeits-
möglichkeiten noch bestehen respektive dass der Beschwerdeführer diese
Geschäfte ohne Hilfe eines Beziehungsnetzes zu reaktivieren vermöchte.
Entsprechend kann auch nicht ohne weiteres von einer wirtschaftlich gesi-
cherten Existenz ausgegangen werden.
Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich beim Beschwerde-
führer zwar um einen (für den Wegweisungsvollzug) alleinstehenden und
soweit ersichtlich gesunden jungen Mann handelt, dass bei ihm aber
gleichzeitig weder von einem tragfähigen Beziehungsnetz, noch von einer
gesicherten Wohnsituation und einer Möglichkeit zur Sicherung des Exis-
tenzminimums in Kabul auszugehen ist. Entsprechend ist der Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. e contrario das Urteil
des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.2).
D-931/2017
Seite 11
7.6
Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 6. Januar 2017 sind aufzuheben und das SEM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Es ist demnach von einem hälftigen
Obsiegen auszugehen.
9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Be-
schwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfü-
gung vom 17. Februar 2017 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine
Verfahrenskosten zu tragen.
9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers hat am 5. September 2017 eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, in welcher ein Aufwand von 6.75 Stunden zu Fr. 300.– bei Obsiegen
zusätzlich Fr. 36.90 für Auslagen geltend gemacht wird, was angesichts
der lediglich teilweisen Anfechtung der Verfügung nicht (als gänzlich) an-
gemessen erscheint. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend auf 6 Stunden
zu kürzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Seite 12
9.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 17. Februar 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeord-
net worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen
Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, so-
weit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht
geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der
notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in
der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.– ist entspre-
chend auf Fr. 220.– zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist danach der
weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar
in Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit (eventualiter) die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden ist. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Januar 2017 werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse aus-
gerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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