B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-931/2018
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).
D-931/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 17. Januar 2016 in der Schweiz
um Asyl. Am 28. Januar 2016 wurden Frau B._______ und Herr A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 13. November 2017
hörte das SEM sie beide und am 11. Dezember 2017 nochmals den Be-
schwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung ihres Asylgesuchs
brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien irakische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie und in G._______, Provinz Sulaimaniya geboren.
Zuletzt hätten sie in H._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer gab wei-
ter an, er habe sich (…) den Peschmerga angeschlossen. Im Jahr (…) sei
er in den Rang eines Offiziers erhoben worden und habe in dieser Funktion
(…) Personen geführt. Er habe an zahlreichen Kämpfen gegen den soge-
nannten Islamischen Staat (IS) teilgenommen und sei dazu an verschiede-
nen Orten stationiert worden. Während seiner Arbeit bei den Peschmerga
habe er erfahren, dass Kurden in verantwortungsvollen Positionen Erdöl-
geschäfte mit dem IS getätigt hätten. Er habe seinen Vorgesetzten im Jahr
2015 darauf angesprochen; dieser habe ihm untersagt, darüber zu reden,
es gehe ihn nichts an. Er vermute, dass er deswegen in der Folge zur Er-
ledigung besonders gefährlicher Arbeiten eingesetzt worden sei. Zuvor, im
Spätherbst 2014, sei er zweimal von unbekannten Personen telefonisch
bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeit bei den Peschmerga zu be-
enden. Dem sei er nicht nachgekommen. Im Januar und Februar 2015 sei
die damals siebenjährige Tochter drei Mal von Personen aus einem Fahr-
zeug heraus angesprochen worden in der Absicht, sie zu entführen. Sie
habe aber jeweils davon laufen können. Angesichts dessen habe er sein
Haus durch Verwandte, namentlich durch einen Bruder, stärker bewachen
lassen. Schliesslich hätten sie die Tochter aus der Schule genommen. Im
September 2015 hätten Unbekannte eine brennende Flasche in den Hof
des Hauses geworfen, ohne damit jedoch weiteren Schaden anzurichten.
Im November 2015 sei jemand in den Hof geschlichen, aber geflüchtet,
nachdem sein anwesender Bruder seine Waffe hörbar entsichert und die
Beschwerdeführerin geschrien habe. Er habe sich wegen dieser Probleme
vergeblich an seinen Vorgesetzten um Hilfe gewandt. Auch seine Bitte, ei-
nige Zeit daheim bleiben zu können, sei abgelehnt worden. Die Polizei sei
bei keinem Anlass eingeschaltet worden. Er habe sich während eines Hei-
D-931/2018
Seite 3
maturlaubs bei seiner Einheit krank gemeldet und einige Tage Urlaub er-
halten. Diese habe er schliesslich genutzt, um nicht wieder zum Dienst zu-
rückzukehren und stattdessen mit türkischen Visa für seine Familie den
Irak legal mit dem Flugzeug nach Istanbul zu verlassen. Nach erfolgter Ein-
reise in die Schweiz habe er seinen Vorgesetzten angerufen und ihn gebe-
ten, ihm Dokumente, namentlich seine Peschmerga-Ausweise, zukommen
zu lassen. Gegen ihn sei ein Verfahren beim Militärgericht wegen Desertion
eingeleitet worden; mit Sicherheit existiere auch ein Urteil. Die Übersen-
dung entsprechender Unterlagen sei ihm aber verweigert worden. Bei einer
Rückkehr drohe ihm Haft oder gar die Tötung.
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Pe-
schmerga-Ausweise, neun Fotos als Peschmerga, Internetausdrucke zur
Situation im Irak, einen Brief verschiedener Personen an die Regierung als
Internetausdruck sowie einen USB-Stick bezüglich der Ölgeschäfte zu den
Akten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden
ihre Reisepässe und Identitätskarten ein, zudem die Nationalitätskarten
der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 – eröffnet am 17. Januar 2018 – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre
Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2018 (Eingang am 13. Februar 2018) erho-
ben die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die-
sen Entscheid und reichten eine Erklärung der Direktion für Militär- und
Peschmergawesen vom 5. Februar 2018 im kurdischsprachigen Original
sowie in deutscher Übersetzung ein.
D.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 leitete die Vorinstanz die Beschwerde
einschliesslich Beilagen zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsge-
richt weiter.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 setzte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführenden eine Frist von sieben Tage ab Erhalt der
Verfügung zur Beschwerdeverbesserung, verbunden mit der Androhung
D-931/2018
Seite 4
des Nichteintretens auf ihre Eingabe im Unterlassungsfall, und forderte sie
zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
Die Zwischenverfügung wurde am 23. Februar 2018 (Datum des Postrück-
scheins) zugestellt.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Eine Be-
schwerdeverbesserung wurde hingegen nicht eingereicht.
G.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 20. März 2018 setzte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf das offensichtliche
Übersehen der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung – eine Nach-
frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesse-
rung, verbunden mit der Nichteintretensandrohung im Unterlassungsfall.
H.
Am 26. März 2018 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt seine Mandatsüber-
nahme im vorliegenden Verfahren an. Mit Eingabe vom selben Tag liessen
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht beantragen,
die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie – unter Beilage einer Un-
terstützungsbestätigung – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem ersuchten sie um Ansetzung einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab Erhalt der Akten.
I.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete
den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zugleich
wies sie die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden die Akten (oder Ko-
pien davon) zur Einsicht zuzustellen und Letztere anschliessend dem Ge-
richt zu retournieren. Überdies setzte sie den Beschwerdeführenden eine
Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Akten zur Beschwerdeergänzung.
J.
Am 12. April 2018 gewährte die Vorinstanz Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten, soweit diese dem Akteneinsichtsrecht unterliegen.
D-931/2018
Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 26. April 2018 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre
Beschwerde und reichten ein Schreiben der International Federation of
Iraqi Refugees (IFIR) vom 27. November 2017 zu den Akten. Zudem wurde
eine Honorarnote eingereicht.
L.
Am (…) wurde ihr viertes Kind geboren.
M.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen
USB-Stick mit einer Filmaufnahme zu den Akten, welche den Beschwerde-
führer im Armeeeinsatz zeige.
N.
Am 22. März 2019 und 17. Oktober 2019 erkundigten sich die Beschwer-
deführenden nach dem Verfahrensstand und baten um beförderliche Be-
handlung. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 21. Ok-
tober 2019.
O.
Mit Verfügung vom 8. November 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein und forderte sie auf, ihrer Pflicht zur ord-
nungsgemässen Aktenführung nachzukommen.
P.
Dem kam die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2019
nach.
Q.
Nach einmaliger Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit
Replik vom 10. Dezember 2019 zur Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
D-931/2018
Seite 6
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 in den Dis-
positivziffern 1 bis 3. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessge-
genstand demnach auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung sowie betreffend die Wegweisung, während die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Dispositivziffern 4
bis 6).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-931/2018
Seite 7
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Voraussetzungen für
die Glaubhaftmachung sind durch das Bundesverwaltungsgericht in stän-
diger Praxis definiert worden. Auf die einschlägige Rechtsprechung sei hier
verwiesen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest,
der Beschwerdeführer habe den ersten Drohanruf gar nicht und den zwei-
ten substanzlos und ausweichend geschildert. Angesichts ihrer Brisanz
wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er die Anrufe zeitlich genau hätte
einordnen können, was nicht der Fall sei. Gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen spreche zudem, dass die Beschwerdeführenden ausführten,
die Anrufe wegen der weiten Entfernung zum Polizeiposten und dem Un-
willen zur Hilfestellung nicht der Polizei gemeldet zu haben, seien die Si-
cherheitsbehörden in der Autonomen Region Kurdistan doch gut dotiert
und hätte der Beschwerdeführer als Peschmerga erst Recht behördlichen
Schutz in Anspruch zu nehmen gewusst. Weiter überzeuge nicht, dass sein
Vorgesetzter nichts gegen die Bedrohungssituation habe unternehmen
wollen. Diese Passivität stehe im Gegensatz zu den Schilderungen über
die erfolgreichen Angriffe gegen den IS. Die Vorfälle mit der Tochter könn-
ten ebenfalls nicht geglaubt werden. Bei einer tatsächlichen Entführungs-
absicht sei davon auszugehen, dass diese gegenüber einem kleinen Mäd-
chen, welches alleine unterwegs gewesen sei, in die Tat umgesetzt worden
wäre. Zudem falle auf, dass sie trotz der Ereignisse nicht immer zur Schule
begleitet worden sei und den Schulweg nach kurzer Zeit wieder allein un-
ternommen habe. Die Begründung, die Familie habe die Begleitung nicht
immer ausüben können, überzeuge angesichts der behaupteten Entfüh-
rungsgefahr nicht. Auch die fehlende Meldung an die Polizei und die Schule
D-931/2018
Seite 8
sowie die späte Information des Beschwerdeführers sprächen gegen die
Glaubhaftigkeit. Die Darstellung des Vorfalls mit dem Brandsatz sei rudi-
mentär und vage geblieben. Überdies widersprächen sich die Beschwer-
deführenden in den Schilderungen, wie das Feuer gelöscht worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe dieses Ereignis nicht in der BzP erwähnt. Beide
hätten zudem in keiner Weise den zweiten Vorfall in der BzP angespro-
chen, wonach eine Person auf den Hof geschlichen sei, obschon es sich
dabei um das ausreiseauslösende Ereignis gehandelt haben solle.
Schliesslich sei die Desertion des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei
den Peschmerga als unglaubhaft zu erachten. Im Falle einer tatsächlich
drohenden Verfolgung sei auszuschliessen, dass er seinen Vorgesetzten
telefonisch kontaktiert und um Übersendung von Unterlagen gebeten
hätte, sowie, dass diese zugestellt worden wären. Das Vorgehen weise
vielmehr auf eine reguläre Beendigung des Dienstes hin. Des Weiteren
habe der Beschwerdeführer die Fragen zu allfälligen gerichtlichen Mass-
nahmen vage und ausweichend beantwortet und keine sachdienlichen Be-
weismittel bezüglich einer Bestrafung wegen illegaler Beendigung des
Dienstverhältnisses vorgelegt. Sodann seien die Beschwerdeführenden le-
gal mit ihren eigenen Reisepässen ausgereist, in dem die irakischen Be-
hörden einen Ausreisestempel angebracht hätten. Bei den Angaben zu den
illegalen Erdölgeschäften handle es sich um Gerüchte. Ob der Einsatz an
besonders gefährlichen Orten in Zusammenhang damit stehe, könne nicht
mit Sicherheit festgehalten werden. Immerhin dürfte die Arbeit bei den Pe-
schmerga auch sonst Einsätze an gefährlichen Orten mit sich gebracht ha-
ben. Diesen Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu. Die ein-
gereichten Beweismittel gäben Auskunft über die Tätigkeit des Beschwer-
deführers bei den Peschmerga und zur Situation im Irak. Sie vermöchten
aber zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
der Vorbringen zu führen.
5.2 In ihrem als Beschwerdeschrift entgegengenommenen Schreiben wie-
derholten die Beschwerdeführenden zunächst im Wesentlichen ihre Asyl-
vorbringen. Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegneten sie, die Droh-
anrufe hätten den Beschwerdeführer in einen Schockzustand versetzt, so-
dass er sich nicht mehr an jegliche Details erinnert habe. Er habe zudem
nicht gewusst, auf welcher Seite die Polizei stünde. Nach der abwehrenden
Haltung seines Vorgesetzten sei er davon ausgegangen, die Polizei würde
auf seine Lage ähnlich reagieren. Die Kämpfe gegen den IS stünden in
keinerlei Zusammenhang mit der ausbleibenden Hilfe des Vorgesetzten.
Es sei nicht auszuschliessen, dass er in die Erdölgeschäfte verwickelt sei,
D-931/2018
Seite 9
was auch seine Passivität auf das Hilfeersuchen erkläre. Nach den Entfüh-
rungsversuchen habe die Familie für maximale Sicherheit der Tochter ge-
sorgt, im Laufe der Zeit habe sich aber wieder eine gewisse Normalität
eingeschlichen, wonach sich letztlich alle gesehnt hätten. Auch habe die
Tochter nicht täglich von ihren Eltern begleitet werden wollen. Wohlmöglich
hätten die Fahrzeuginsassen die Familie in erster Linie einschüchtern wol-
len. Die Schule habe im Irak mit Sicherheitsvorkehrungen nichts zu tun,
weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht an sie gewandt hätten.
Ebenso wenig hätten sie die Aufmerksamkeit weiter auf ihre Tochter sowie
in der Folge auf ihre Familie richten und sich noch weitere Feinde machen
wollen. Wie ihnen ein Bekannter berichtet habe, habe die Schulleitung
auch ohne sie von den Vorfällen erfahren und ihnen selbst die Schuld ge-
geben, müssten sie doch mit einem Mitglied bei den Peschmerga mit
Feindschaft rechnen. Die Angaben zur Löschung des Brandes widersprä-
chen sich nicht. Die Beschwerdeführerin habe das Feuer zunächst mit
Wasser löschen wollen und dann in einem zweiten Schritt eine Decke ge-
holt, mit welcher der Beschwerdeführer den Brand gelöscht habe. Unter
den erschwerten Bedingungen der BzP sei es möglich, dass sie den zwei-
ten Vorfall im Hof unerwähnt liessen, weil sie dachten, ihn bereits erzählt
gehabt zu haben, oder ihn ausblendeten. Sie seien nervös gewesen, die
Befragungen hätten sie ermüdet. Es sei zudem nicht leicht gewesen, de-
tailliert durch die traumatischen Erlebnisse zu gehen. Sie seien bewusst
legal ausgereist unter dem Vorwand, einige Tage Weihnachtsurlaub zu ver-
bringen, um möglichst wenig Verdacht bei den Peschmerga zu schöpfen.
Die Erklärung der Direktion für Militär- und Peschmergawesen diene als
Beweismittel bezüglich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen ille-
galer Beendigung des Dienstverhältnisses. Es sei schliesslich unüblich, im-
mer dieselbe Person für die gefährlichsten Einsätze einzusetzen, sodass
eine Verbindung mit seinem Wissen um die Verwicklungen in die Erdölge-
schäfte sicher sei. Handfeste Beweise dafür vorzulegen, sei allerdings un-
möglich.
5.3 In der Beschwerdeergänzung liessen sie weiter ausführen, die Schil-
derungen zu den Drohanrufen seien nicht widersprüchlich. In der ersten
Anhörung habe er (der Beschwerdeführer) beide Anrufe erwähnt, sich aber
auf den zweiten konzentriert und sei auch zu diesem befragt worden. Es
sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, wenn ihm seine Ant-
worten zum ersten Anruf in der ergänzenden Anhörung nun als nachge-
schoben beziehungsweise widersprüchlich ausgelegt würden. Als «Insi-
der» sei ihm des Weiteren sehr wohl bewusst gewesen, wie wenig die 15
Kilometer entfernte Polizei in solchen Fällen ausrichten könne. Es erweise
D-931/2018
Seite 10
sich als realitätsfremd zu glauben, ein Mann in seiner Position, der vom IS
bedroht werde, könne sich erfolgreich um Schutz bemühen. Der unauffäl-
lige Versuch, die Tochter anzusprechen und ins Auto zu locken, sei durch-
aus plausibel, hätte ein anderes Verhalten im belebten Ort auf dem Schul-
weg doch für Aufsehen gesorgt. Jedenfalls gehe es nicht an, vom Schreib-
tisch aus Plausibilitätseinschätzungen über das Verhalten von IS-Anhän-
gern im Nordirak in einer solchen Situation anzustellen. Die Argumentation
zu den angeblich widersprüchlichen Aussagen über die Brandlöschung
versteigere sich ins Mutwillige und habe mit der wohlwollenden Würdigung
aller Aussagen nichts zu tun. Die Zustellung von Beweismitteln aus den
Reihen der Peschmerga, in denen es auch ihm durchaus wohlgesinnte
Kollegen gegeben habe, schliesse ein formelles Verfahren wegen Deser-
tion keineswegs aus, sollte er zurückkehren. Das Schreiben der IFIR be-
stätige die Vorbringen; er sei für seinen Kampf gegen den IS an vorderster
Front weit herum bekannt, weshalb man ihn auch bei der IFIR kenne.
5.4 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, der Film auf dem
USB-Stick sowie das Schreiben der Organisation IFIR belegten, dass der
Beschwerdeführer bei den Peschmerga gearbeitet habe. Dies sei jedoch
nicht in Frage gestellt geworden, sondern lediglich die daraus hergeleitete
Verfolgung. An ihrer Einschätzung halte sie unter Verweis auf die Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest.
5.5 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Video-
datei auf dem ehemaligen Facebook-Account des Beschwerdeführers sei
ein Grund dafür gewesen, warum seine Verfolger aus islamistischen Krei-
sen von seinem Einsatz(-ort) für die Peschmerga gewusst hätten. Es
handle sich also um mehr als einen Beweis über seine Tätigkeit bei den
Peschmerga. Auf die Entgegnungen zu den angeblichen Unglaubhaftig-
keitselementen sei die Vorinstanz nicht eingegangen und bestreite diese
folglich auch nicht substantiiert. Das blosse Festhalten an der bisherigen
Einschätzung stelle jedenfalls keine genügend begründete Entgegnung
dar. Erst recht aufgrund der – als bekannt vorausgesetzten – allgemein
noch schwieriger gewordenen Sicherheitslage im Nordirak nach dem Wie-
dererstarken islamistischer Kampfeinheiten in Folge des Abzugs der ame-
rikanischen Truppen und dem Einmarsch der Türkei drohten auch heute
noch asylrelevante Nachteile.
D-931/2018
Seite 11
6.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.1 Sämtliche Vorbringen gründen auf der Behauptung, dass der Be-
schwerdeführer bei den Peschmerga tätig war. Die Vorinstanz stellte die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Peschmerga explizit nicht in
Abrede. Auch für das Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, diesen
Umstand in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer belegte seine Zuge-
hörigkeit zu den Peschmerga im Irak durch Vorlage seiner Peschmerga-
Ausweise von 2014 und 2015 und mehrerer Fotos, die ihn als Teil der Pe-
schmerga zeigen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind substantiell, de-
tailreich und in sich stimmig. So berichtete er eingehend, wie er zu den
Peschmerga kam und wie die Ausbildung ablief, erzählte von seinen Tätig-
keiten bei den Peschmerga und seinen Einsatzorten, wann er zum Offizier
befördert wurde und welche Aufgaben ihm in dieser Funktion zukamen
(act. A11 Ziff. 1.17.04, 7.01, A41 F4-5, F22-28, F50; A45 F8-15). Auch legte
er detailliert dar, dass er in den Jahren 2000/2001 gegen islamistische
Gruppierungen und seit 2014 gegen den IS kämpfte sowie, wie die Pe-
schmerga gegen ihre Feinde vorgingen und sich gegenüber Gefangenen
verhielten (act. A41 F29-53, A45 F8-10). Sodann waren seine Schilderun-
gen von diversen Realkennzeichen gekennzeichnet, etwa zur kurzfristigen
Verlegung ihres Standortes, nachdem Militäringenieure Erdöl- und Gasvor-
kommen in der Nähe entdeckt hatten (act. A41 F45; A45 F8). Entsprechend
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit
bis zum Jahr 2015 zunächst als einfacher Kämpfer und später als Offizier
bei den Peschmerga war. Auch dass er ab Sommer 2014 mit den Pe-
schmerga gegen den IS kämpfte, erscheint aufgrund seiner Aussagen
glaubhaft. Insoweit braucht auf die weiteren Beweismittel, namentlich die
Videos, die Erklärung der Direktion für Militär- und Peschmergawesen und
das Schreiben der IFIR, nicht näher eingegangen zu werden.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine drohende Verfol-
gung durch islamistische Gruppen, namentlich den IS, wegen der Pe-
schmerga-Tätigkeit des Beschwerdeführers geltend, dies angesichts der
Drohanrufe beim Beschwerdeführer im Jahr 2014 und der Versuche zur
Entführung der ältesten Tochter auf dem Schulweg sowie der Vorfälle auf
dem Hof der Familie im Jahr 2015. Es ist nicht vollkommen auszuschlies-
sen, dass die Beschwerdeführenden angesichts der Aktivitäten des Be-
D-931/2018
Seite 12
schwerdeführers für die Peschmerga ins Visier des IS oder anderer is-
lamistischer Gruppierungen gerieten. Insoweit braucht auf das Video nicht
näher abgestellt zu werden, welches den Beschwerdeführer bei den Trup-
pen zeigen soll. Das Gericht kann sodann nicht in allen Punkten der vo-
rinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zustimmen. So erwähnte der Be-
schwerdeführer sehr wohl den ersten Drohanruf und führte zu diesem –
wie von ihm erfragt – weitergehend in der ergänzenden Anhörung aus (act.
A41 F62-66, A45 F40-42). Des Weiteren sieht das Gericht keinen unmittel-
baren Zusammenhang zwischen der Passivität des Vorgesetzten und den
Peschmerga-Aktivitäten gegen den IS oder dem Wissen des Beschwerde-
führers, wie er Schutz in Anspruch nehmen könnte, und seiner Pe-
schmerga-Zugehörigkeit. Ebenso wenig ist das geschilderte Vorgehen zur
Anlockung der Tochter ins Auto von vornherein als abwegig zu erachten.
Abgesehen davon ist die Vorinstanz aber mit überzeugender Begründung
zur Erkenntnis gelangt, die Schilderungen zu den Drohanrufen, den Ent-
führungsversuchen und den Vorfällen im Hof des Hauses seien insgesamt
wenig detailliert ausgefallen, in Teilen widersprüchlich und nicht nachvoll-
ziehbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen (vgl. E. 5.1). Den Beschwerdeführenden gelingt es
in ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht, diese Einschätzung
umzustossen. Dabei ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben zu
den Drohanrufen nicht als widersprüchlich oder nachgeschoben taxiert hat,
weshalb die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen. Obschon dem
Beschwerdeführer zugestanden werden kann, sich in der Aufregung nicht
an alle Details zu den Anrufen erinnern zu können, verwundert in der Tat,
dass dies – angesichts der Bedeutung, die er diesen Vorfällen beimass –
auch für die genauen Zeitpunkte der Drohanrufe gelten soll (act. A41 F63).
So sehr der Wunsch nach Normalität verständlich erscheint, überzeugen
sodann die Erläuterungen nicht, warum die Tochter angesichts der geltend
gemachten Gefahr auf dem Schulweg – spätestens nach dem zweiten Ent-
führungsversuch – nicht umfassend geschützt wurde. Ob und inwieweit die
Schule über diese Vorfälle informiert war, kann dabei letztlich dahinstehen,
zumal nicht ersichtlich wird, wie sich daraus ein weitergehender Schutz der
Tochter auf dem Schulweg hätte ergeben sollen. Gewisse Unstimmigkeiten
sind überdies im Hinblick auf die Vorfälle im Hof erkennbar. Die Versuche,
die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden betreffend den
Vorfall mit dem Brandsatz zu erklären, wirken nachgeschoben und wider-
sprechen ihren Aussagen in den Anhörungen, wonach die Beschwerdefüh-
rerin das Feuer mit dem Wasser gelöscht habe und nicht erst der Be-
schwerdeführer in einem zweiten Schritt mit der Decke (act. A42 F40; A45
F38). Ein mutwilliges Argumentieren der Vorinstanz ist in diesem Punkt
D-931/2018
Seite 13
nicht erkennbar. Weiter überzeugt der Einwand nicht, sie hätten beide –
auch unter Berücksichtigung der stark verkürzten BzP (act. A14/1) – zu-
gleich aus Nervosität und Angst, die traumatischen Ereignisse erneut zu
durchleben, gerade den letztlich fluchtauslösenden Vorfall mit dem Unbe-
kannten im Hof in der BzP unerwähnt gelassen (act. A11 Ziff. 7.02; A12
Ziff. 7.01-7.02). Bei Betrachtung aller geltend gemachten Ereignisse (Droh-
anrufe, Entführungsversuche, Vorfälle im Hof) ist insgesamt auch schwer
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt die
Polizei im Nordirak einschalteten, ungeachtet der allgemeinen Einstellung,
diese sei zu weit entfernt, im Notfall nicht einsatzbereit oder -willig. Dem
können auch nicht überzeugend die Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers entgegenhalten werden, von der Polizei wie vom Vorgesetzten nicht
gehört zu werden, zumal Letzterem militärische und nicht polizeiliche Auf-
gaben zukamen. Zu beachten ist zudem, dass sich gemäss eigener Dar-
stellung die Gefährdungslage für die Familie immer weiter zuspitzte. In ei-
ner solchen Situation wäre eher davon auszugehen, dass sämtliche, auch
möglicherweise nicht zielführende Hilfsmöglichkeiten genutzt werden. In
Anbetracht vorstehender Erwägungen kommt das Gericht daher mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Drohanrufe, Entführungsversuche und
Vorfälle im Hof nicht überwiegend wahrscheinlich sind und eine daraus re-
sultierende Verfolgung durch den IS nicht als glaubhaft gemacht zu erach-
ten ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorfälle weder
gesamthaft noch für sich betrachtet in ihrer Intensität als asylrelevante Be-
drohung bewertet werden können. An dieser Einschätzung vermag auch
die nunmehr veränderte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern.
6.3 Weiter behauptete der Beschwerdeführer, er sei aufgrund seines Wis-
sens um Erdölgeschäfte zwischen Kurden und dem IS von seinen Vorge-
setzten in übermässiger Weise zu den gefährlichsten Einsätzen abkom-
mandiert worden. Dies dürfte im Kontext der Auseinandersetzungen mit
dem IS im Nordirak nicht vollkommen unwahrscheinlich sein. Gleichwohl
erscheint der Konnex zwischen dem Wissen um die Erdölgeschäfte, der
Vorsprache beim Vorgesetzten und den Einsätzen nicht hinreichend er-
stellt. Es sind jedenfalls keine asylrelevanten Nachteile erkennbar, welche
gerade den Beschwerdeführer getroffen haben sollen. Die geltend ge-
machte häufigere Zuteilung zu gefährlichen Einsätzen bei insgesamt inten-
siven Kampfhandlungen der Peschmerga gegen den IS dürfte jedenfalls
vielen ihrer Mitglieder abverlangt worden sein. Mithin wird nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer hier gezielt ins Visier genommen wurde.
D-931/2018
Seite 14
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei während eines
Urlaubs von den Peschmerga desertiert, weshalb er bei einer Rückkehr in
den Irak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre.
6.4.2 Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer in der summari-
schen Befragung nicht auf die Desertion als Asylgrund abstellte, sondern
lediglich ausführte, er habe sich im Dezember 2015 angesichts der Droh-
anrufe und Vorfälle auf dem Schulweg seiner Tochter sowie im Hof ihres
Hauses entschieden, das Land mit der Familie zu verlassen (act. A11
Ziff 7.01 und 7.02). Erst in der Anhörung gab er an, er habe sich während
eines Urlaubs unerlaubt von der Truppe entfernt (act. A41 F72: «Arbeit ver-
lassen»). Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass er die Peschmerga
tatsächlich unerlaubt verlassen hat. Hinzu kommt, dass Arbeitsverträge der
Peschmerga auf drei Jahre befristet sind (was gemäss Aussage des Be-
schwerdeführers auch bei ihm der Fall war, vgl. act. A41 F5; A45 F32) und
jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden können (ALAA LATIF, ni-
qash, Leaving the Good Fight: Kurdish Soldiers Forced To Buy Own
Bullets, Exit Iraq For Good, 22. Oktober 2015; Migrationsverket, [Schwedi-
sche Migrationsbehörde], Anställning och avslutande av tjänst i peshmer-
gan, Juni 2017, S. 1). Der Beschwerdeführer bringt zwar weiter vor, dass
er mit harter Bestrafung (Haft oder gar Tötung) zu rechnen habe und ein
Verfahren gegen ihn beim Militärgericht hängig sei (A41 F72, A45 F52-57).
Er belegt dies auch mit einem – wohlgemerkt erst auf Beschwerdeebene
eingereichten – Schreiben der Direktion für Militär- und Peschmergawe-
sen. Jedoch getraute er sich gemäss Aktenlage nach seiner Ausreise aus
dem Irak, seinen Vorgesetzten zu kontaktieren und die Ausweise für seine
Tätigkeit einzufordern (act. A45 F48, F51, F58, F75). Der Hinweis auf ihm
wohlgesonnene Kollegen, die ihm behilflich gewesen seien, dürfte insoweit
nicht verfangen, hatte er diese nach eigenem Bekunden im vorinstanzli-
chen Verfahren gerade nicht kontaktiert. Der weitere von ihm erwähnte Ad-
ministrationsoffizier beim Ministerium übersandte ihm nach eigenen Anga-
ben keine Dokumente (act. A45 F48). Mit der Vorinstanz ist angesichts des
Verhaltens gegenüber dem Vorgesetzten eher davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer sich nicht unerlaubt von seiner Einheit entfernte. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass die Familie legal mit ihren Reisepässen
ausreisen konnte. Hierbei überzeugen die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift nicht, dass der Beschwerdeführer die spontane Ausreise während
seines Urlaubs als einzige Möglichkeit sah, seine Familie zu schützen. Es
spricht jedenfalls einiges dafür, dass es weitaus mehr Zeit als die behaup-
teten zwei Wochen Urlaub (A45 F 43) gebraucht haben dürfte, um Visa für
D-931/2018
Seite 15
die Familie zu besorgen, das Haus samt Hausrat und Mobiliar zu verkaufen
und das erhaltene Geld anschliessend für die Reise zu verwenden.
Letztlich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Peschmerga
während eines Urlaubs unerlaubt verliess, da er selbst in diesem Fall bei
einer Rückkehr in den Irak nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und
Weise verfolgt wäre (vgl. bereits Urteil des BVGer E-209/2017 vom 26. No-
vember 2019 E. 4.7.2). Die Rekrutierung bei den Peschmerga erfolgt frei-
willig und vertraglich, eine Dienstpflicht gibt es nicht (Migrationsverket,
a.a.O., S. 1; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq [KRI],
April 2016, S. 41 und 124). Verschiedene Berichte heben hervor, die De-
sertion sei bei den Peschmerga kein grosses Problem; viele Personen ver-
liessen das Land, aber es ständen immer genügend freiwillige Kämpfer zur
Verfügung (Migrationsverket, a.a.O., S. 2; ALAA LATIF, a.a.O.). Bei Deser-
teuren, das heisst, bei Personen, die ihren Dienst vor Ablauf ihres Vertra-
ges unerlaubt verlassen, wird in erster Linie die hinterlegte Geld-Garantie
eingezogen. Aber auch dies scheint nur in ungefähr 10 Prozent der Fälle
tatsächlich zu geschehen (Migrationsverket, a.a.O., S. 2 f.). Zudem wird
die Person von den Peschmerga ausgeschlossen (Danish Refugee Coun-
cil, a.a.O., S. 175). Wer mit der Waffe flieht, kann ausnahmsweise mit einer
Freiheitsstrafe bestraft werden, insbesondere wenn versucht wird, diese zu
verkaufen (Migrationsverket, a.a.O., S. 3). Eine Quelle spricht zwar davon,
ein Deserteur, der von der Front fliehe, könne vor ein Militärgericht gestellt
und zum Tod verurteilt werden. Jedoch sagt diese Quelle auch, sie kenne
keine entsprechenden Fälle (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 42 und
168). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass er seine Waffe
mitgenommen habe, noch dass er unmittelbar von der Front geflohen sei.
Berichte von unverhältnismässig hohen oder willkürlichen Strafen, die eine
flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung darstellen könnten, liegen keine
vor. Da entsprechend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer, sollte er seine Einheit tatsächlich unerlaubt verlassen haben, bei
einer Rückkehr in den Irak zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden
würde, besteht entgegen seinen Vorbringen auch keine Gefahr, dass er im
Gefängnis gefoltert wird. Insgesamt muss deshalb nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rück-
kehr in den Irak, selbst wenn er die Peschmerga unerlaubterweise verlas-
sen haben sollte, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wären.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Be-
D-931/2018
Seite 16
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
ihre Asylgesuche ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2018 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Diese
wurde von den Beschwerdeführenden explizit nicht angefochten und ist
damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2).
9.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdefüh-
renden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung aufgrund der Situation in Irak im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-931/2018
Seite 17
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 29. März 2018 gutge-
heissen wurde und trotz der gemäss dem Zentralen Migrationsinformati-
onssystem zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeiten des Be-
schwerdeführers ([…]) und der Beschwerdeführerin ([…]) weiterhin von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, haben sie vorlie-
gend keine Verfahrenskosten zu tragen. Der zuvor geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– ist den Beschwerdeführenden zulasten der Gerichts-
kasse zurückzuerstatten.
11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden
ebenfalls mit Verfügung vom 29. März 2018 als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Auf-
wand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit
dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsanwalt
hat am 26. April 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand
von 6.25 Stunden zu Fr. 220.– (im Falle des Unterliegens) geltend gemacht
wird, zuzüglich Auslagen von Fr. 25.10 und Mehrwertsteuer. Der Aufwand
ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der
seither entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ist zulas-
ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’700.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-931/2018
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird den Beschwer-
deführenden aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1’700.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: