B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-931/2019
lan
o
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl er-
suchte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen angab, er sei ab 2012 von
Angehörigen der CID (Criminal Investigation Division) und von weiteren
Vereinigungen verschiedene Male wegen seines (…) und wegen seines
(…) – ein 2010 verstorbener ehemaliger Anhänger der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) – behelligt worden, indem sie Geld von ihm verlangt
hätten, wobei er einmal auch zu einem Verhör mitgenommen worden sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Januar 2019 – eröffnet am 25. Januar 2019 – abwies und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Verhörs durch die
Angehörigen der CID gemacht habe, indem er angegeben habe, dieses
habe ein beziehungsweise drei Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden,
dass er weiter an der Befragung angegeben habe, er sei zu diesem Verhör
mitgenommen worden, während er an den Anhörungen angegeben habe,
er sei vorgeladen worden, und sich überdies auch zum Ort, wo dieses statt-
gefunden habe, widersprochen habe,
dass er auch bezüglich der Anzahl der im Raum anwesenden Personen
während des Verhörs (zwei oder drei), zur Frage ob diese einen Ausweis
gezeigt hätten und zur Frage ob sein Bankkonto kontrolliert worden sei,
widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er sich auch bezüglich der Geldübergabe in Widersprüche verstrickt
habe, indem er von einer einmaligen beziehungsweise von drei Geldüber-
gaben gesprochen habe und die Umstände der Übergabe unterschiedlich
geschildert habe,
dass er weiter an der ersten Anhörung angegeben habe, er habe die Um-
stände bei der Polizei zur Anzeige gebracht, während er dies an der ergän-
zenden Anhörung verneint habe,
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dass er schliesslich auch zur angeblichen Suche nach ihm nach seiner
Ausreise widersprüchliche Angaben in Bezug auf deren Zeitpunkt und Ort
gemacht habe, und einmal angegeben habe, sein Vater sei seinetwegen
aus einem Van angeschossen worden, und ein andermal gesagt habe, die-
ser sei vorsätzlich von einem Tuktuk angefahren worden,
dass die zwei- bis dreijährige Haft des (…) bis 2009 und dessen Tod im
Jahr 2010 nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Mai
2015 gewertet werden könnten, zumal er nach dessen Tod aus B._______
nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, und überdies diese Ereignisse ihn nicht
persönlich betroffen hätten,
dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
keine begründete Furcht vor Verfolgung habe, zumal er von 2002 bis 2011
arbeitshalber in B._______ gewesen und währenddessen regelmässig in
seine Heimat zurückgekehrt sei, wobei er am Flughafen lediglich befragt
und überprüft worden sei, ohne dass es zu weitergehenden behördlichen
Massnahmen gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventu-
aliter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte,
das SEM verkenne die Lage in Sri Lanka, wenn es von einer unbedenkli-
chen Situation ausgehe,
dass sich die zeitliche Unschärfe in seinen Aussagen dadurch erklären las-
sen, dass er in der Schweiz in einem ihm fremden Land völlig verängstigt
angekommen und überhaupt nicht darauf vorbereitet gewesen sei, einen
zeitlich detaillierten Ablauf der Vorfälle zu geben, wobei er ausgesprochen
Mühe gehabt habe, diese schwierige Phase seines Lebens in einen chro-
nologischen Ablauf zu bringen, zumal es in Sri Lanka keine Abfolge von
verschiedenen Jahreszeiten gebe, die das Jahr strukturierten,
dass das Verhör im Jahr 2014 geschehen sein müsse und es ihm leidtue,
wenn dies nicht stets klar zum Ausdruck gekommen sei,
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dass er zu der Befragung nicht vorgeladen sondern direkt mitgenommen
worden sei, die Beamten keinen Ausweis gezeigt hätten, und es sich hier
um ein Übersetzungsproblem handeln müsse,
dass der Widerspruch bezüglich der anwesenden Personen darauf ba-
siere, dass zwei Beamte im Raum gewesen seien und einer vor der Tür
gestanden habe,
dass es sich bei den weiteren vom SEM aufgezählten Details lediglich um
unbeachtliche Nebenpunkte handle,
dass das SEM mit der Aussage, wonach die Befragungen am Flughafen
Colombo keine asylrelevante Verfolgung darstellten, die Gefährdungssitu-
ation bagatellisiere,
dass schliesslich behördlicherseits nur deshalb nicht konsequent gegen
ihn vorgegangen worden sei, weil er sich deren Zugriff durch seine Flucht
entzogen habe,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 19. März 2019 einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 verlangte Kostenvor-
schuss am 11. März 2019 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass dabei insbesondere der zeitliche Widerspruch von zwei Jahren in Be-
zug auf das angebliche Verhör, die Anzahl der verhörenden Personen, die
Anzahl der Geldübergaben, die Frage der Anzeigeerstattung bei der Polizei
und das Schicksal des Vaters nach der Ausreise ins Gewicht fallen,
dass dem in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird,
dass das SEM die Lage in Sri Lanka gemäss bundesverwaltungsgerichtli-
cher Rechtsprechung richtig einschätzt (vgl. Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgericht vom 15. Juli 2016 E-1866/2015),
dass der Verweis in Bezug auf die zeitlichen Widersprüche auf die schwie-
rige Situation in Sri Lanka und zu Beginn in der Schweiz nicht zu überzeu-
gen vermag, zumal es sich nicht lediglich um zeitliche Unschärfen sondern
um erhebliche Widersprüche in den insgesamt sehr unklaren Aussagen
des Beschwerdeführers handelt,
dass auch der Hinweis auf die fehlenden Jahreszeiten vor dem Hinter-
grund, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu den Jah-
ren machte (2012 oder 2014), nicht zu überzeugen vermag,
dass die Klarstellungen in der Beschwerde in Bezug auf den Zeitpunkt des
Verhörs, die Mitnahme und das Vorweisen von Ausweisen die Widersprü-
che in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erklären vermögen
und den Akten keine Hinweise auf mögliche Übersetzungsfehler zu ent-
nehmen sind, womit diese Erklärung unbehelflich erscheint,
dass die Erklärung, der Widerspruch bezüglich der anwesenden Personen
basiere darauf, dass zwei Beamte im Raum gewesen seien und einer vor
der Tür gestanden habe, nur bedingt zu überzeugen vermag und sich in
den Akten nicht bestätigen lässt, sagte der Beschwerdeführer doch an der
Befragung, es seien drei Personen im Raum anwesend gewesen, während
er von zwei befragt worden sei (vgl. Akten des SEM A3 S. 8),
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dass es sich bei den weiteren vom SEM aufgezählten Details entgegen
den Aussagen in der Beschwerde grösstenteils nicht um unbeachtliche Ne-
benpunkte handelt,
dass vor diesem Hintergrund die vorinstanzlichen Ausführungen zur feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützten
sind,
dass auch das Gericht nicht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ausgeht, wobei sich die Aussage in der
Verfügung, wonach die Befragungen am Flughafen Colombo keine asylre-
levante Verfolgung darstellten, wiederum auf bundesverwaltungsgerichtli-
che Rechtsprechung stützt (vgl. E-1866/2015) und die Gefährdungssitua-
tion nicht bagatellisiert,
dass auch im weiteren keine Risikofaktoren gemäss dieser Rechtspre-
chung vorliegen, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers spre-
chen und daran auch das angebliche LTTE-Engagement seines (…) nichts
zu ändern vermag, zumal dieses Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer
deswegen nicht behelligt wurde (vgl. Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen) und der (…) inzwischen verstorben ist,
dass sich die vom SEM erwähnten fehlenden behördlichen Massnahmen
auf die jeweiligen Rückkehren des Beschwerdeführers aus B._______ be-
zogen, weshalb der Hinweise in der Beschwerde, es sei nur deshalb nicht
konsequent gegen ihn vorgegangen worden, weil er sich deren Zugriff
durch seine Flucht entzogen habe, nicht zu verfangen mag,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen überdies
aufgrund der fehlenden Intensität ohnehin als nicht asylrelevant einzustu-
fen wären, zumal er lediglich um Geld erpresst und dabei einmal zu einem
Verhör mitgenommen und verbal bedroht worden sei,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und E-1866/2015 E. 12),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas unter Ein-
schluss des Vanni-Gebietes zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individu-
ellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. E-
1866/2015 E. 13.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9),
dass an dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf die Nordprovinz die
jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern vermag,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer aus dem Distrikt
C._______ /Nordprovinz stammt und bis zur Ausreise dort lebte, verschie-
dene Verwandte von ihm weiterhin dort wohnen – darunter seine Eltern und
seine Ehefrau –, und er über eine Schulbildung und Berufserfahrung ver-
fügt, sodass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. –
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu
verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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