Abtei lung IV
D-93/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 30. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-93/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2008 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte,
er habe seit seiner Geburt in Kirkuk gelebt, wo er ab Ende Mai 2007 in
einem CD-Geschäft eines Freundes gearbeitet habe, in dem auch Por-
no-DVD's verkauft worden seien,
dass er wegen dieser Arbeit von Terroristen bedroht worden sei, die
von ihm verlangt hätten, mit dieser Arbeit aufzuhören,
dass er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, weshalb
die Terroristen ihn am 29. Dezember 2007 entführt, misshandelt und
von seinen Angehörigen ein Lösegeld verlangt hätten,
dass er nach einer Woche freigelassen worden sei, nachdem seine
Angehörigen das verlangte Lösegeld bezahlt hätten,
dass er aus Angst, erneut entführt zu werden, beschlossen habe, sein
Heimatland zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 das Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass auf die dagegen am 4. Dezember 2008 erhobene Beschwerde
mangels fristgerechter Leistung des einverlangten Kostenvorschusses
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009 nicht
eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2009 von der Stadt-
polizei B._______ wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz
festgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 22. September 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und der
ebenfalls am selben Ort durchgeführten Anhörung vom 9. Oktober
2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Ablehnung
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seines ersten Asylgesuchs am 5. März 2009 wieder nach Kirkuk
zurückgekehrt, obwohl er noch immer befürchtet habe, von den
Terroristen entführt zu werden,
dass er nach seiner Rückkehr mit seiner früheren Freundin Kontakt
aufgenommen und sie anschliessend zu Hause besucht habe, wo sie
miteinander intim geworden seien,
dass ihr Bruder sie dabei überrascht habe, worauf dieser ihn - den Be-
schwerdeführer - habe töten wollen, es ihm jedoch gelungen sei, zu
fliehen,
dass seine Freundin am 23. März 2009 von ihrer Familie getötet wor-
den sei, da sie von ihm schwanger gewesen sei, weshalb er sich am
folgenden Tag bei einem Freund versteckt habe,
dass die Familie seiner Freundin am 25. März 2009 zum Haus seiner
Familie gekommen sei, um ihn ebenfalls umzubringen, weshalb er sich
entschlossen habe, zurück in die Schweiz zu reisen,
dass er deswegen sein Heimatland am 1. September 2009 verlassen
habe und per Auto und LKW unter Umgehung der Grenzkontrollen am
13. September 2009 in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine irakische Iden-
titätskarte sowie einen Zivilregisterauszug zu den Akten reichte,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte
am 13. Oktober 2009 einer amtsinternen Analyse unterzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2009 (Eingang BFM)
zwei fremdsprachige Dokumente in Kopie einreichte,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Analysebericht vom 13. Oktober
2009 dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11.
Dezember 2009 mitteilte, dass sie die eingereichte irakische Identi-
tätskarte als gefälscht erachte,
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dass sie dem Beschwerdeführer - unter Mitteilung des wesentlichen
Inhalts des Analyseberichts - gleichzeitig die Gelegenheit einräumte,
sich dazu bis zum 25. Dezember 2009 zu äussern,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 eine Stellung-
nahme einreichte, unter Beilage der beiden bereits am 23. November
2009 eingereichten Dokumente,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 - eröffnet am 4.
Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, nach Kirkuk zurück-
gekehrt zu sein, wo das alte Problem weiter Bestand gehabt habe und
zudem seine Freundin von ihren Angehörigen umgebracht worden sei,
da sie von ihm schwanger geworden sei, weshalb man auch ihn töten
wolle,
dass bereits im ersten Verfahren festgestellt worden sei, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus Kirkuk, sondern aus den kurdisch kontrollier-
ten nordirakischen Provinzen stamme, was zwei Experten in einer
Sprach- und Länderanalyse festgestellt hätten,
dass sich damals zudem die eingereichte Identitätskarte als Fälschung
herausgestellt habe,
dass es sich bei der im jetzigen Verfahren eingereichten Identitätskarte
ebenfalls um eine Fälschung handle,
dass die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar sei, insbesondere da er ein Schreiben des Innen-
ministeriums eingereicht habe und dieses als seine Identitätskarte
bezeichnet habe,
dass es sich dabei um ein leicht zu fälschendes Dokument handle, das
zudem aus Kirkuk stamme, wo der Beschwerdeführer erwiesenermas-
sen nicht herkomme,
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dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nur auf die Probleme
des ersten Verfahrens habe hinweisen und ein Standartvorbringen für
das weitere Problem - schwangere Freundin, Todesdrohungen durch
deren Verwandte - habe nachliefern können,
dass es im Übrigen ernsthaft zu bezweifeln sei, dass der Beschwerde-
führer nach Beendigung des ersten Verfahrens in den Irak zurück-
gekehrt sei, da er kurz vor der Rückkehr untergetaucht sei und bei der
Festnahme einen schweizerischen Wohnungsschlüssel sowie eine
Gleis 7 Karte besessen habe, die während der fraglichen Zeit aus-
gestellt worden sei,
dass auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Asyl-
begründung wegen der krassen Ungereimtheiten nicht eingegangen
werde, zumal seine Vorbringen haltlos seien,
dass das am 27. Januar 2008 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem
8. Januar 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss die-
ses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin -
mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei der negative Entscheid des BFM vom 30. Dezember
2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Behandlung seines
Asylgesuchs fortzusetzen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, es sei mit superprovisorischer und proviso-
rischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
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Wirkung zu erteilen, wobei die Kantonspolizei D._______ anzuweisen
sei, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wobei das Bundesver-
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waltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, es sei mit super-
provisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei die Kantons-
polizei D._______ anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen sofort
einzustellen, nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
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dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM
vom 3. November 2008 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in wel-
chem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hin-
weisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles
Erfordernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu
verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Er-
wägungen nichts Stichhaltiges entgegenhält und im Wesentlichen
lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen festhält,
dass insbesondere die in der Beschwerde erhobene Behauptung, wo-
nach der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte erst mit
seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 dem BFM eingereicht
habe, aktenwidrig ist, da der Beschwerdeführer bereits bei der Erst-
befragung die irakische Identitätskarte zu den Akten reichte, die er als
Original deklariert hat (vgl. act. B 1/11, S. 4 f.),
dass dem Beschwerdeführer zudem seine Asylvorbringen im Zu-
sammenhang mit seiner angeblichen Freundin insbesondere deshalb
nicht geglaubt werden können, da er sich diesbezüglich bei den Be-
fragungen in Widersprüche verwickelt hat (vgl. etwa Datum der Rück-
kehr [act. B 1/11, S. 5; B 8/11, S. 4], Aufenthaltsort von März bis
September 2009 [ act. B 1/11 S. 6, B 8/11 S. 4]),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September
2009 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel daran nichts
zu ändern vermögen,
dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
leimaniya im Wesentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal
aufgrund seiner Herkunft davon auszugehen ist, er verfüge dort über
ein Beziehungsnetz,
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dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt zudem nicht (mehr)
an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet (pulmonale Tuber-
kulose, Thalassämia minor, Streptokokken Tonsillitis [vgl. dazu den
ärztlichen Bericht vom 23. November 2009 des Universitätsspitals
Basels, act. B 14/2]), so dass der Vollzug der Wegweisung auch inso-
fern als zumutbar zu erachten ist, zumal der Wegweisungszeitpunkt so
gewählt wird, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Be-
handlungen beziehungsweise Nachkontrollen noch in der Schweiz
durchführen kann (vgl. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung),
dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit hat, sofern er-
forderlich, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um un-
entgeltliche Rechtspflege vorliegend zu erlassen sind, nachdem sich
die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten
ergibt und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als
aussichtslos qualifiziert werden konnte.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf ent-
sprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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