B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-934/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die damalige Ehefrau B._______ des Beschwerdeführers (eine […]
Staatsangehörige) suchte am 14. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 27. Juni 2014 reisten ihre beiden Kinder in die Schweiz ein. Mit Verfü-
gung vom 15. Mai 2015 anerkannte das SEM B._______ als Flüchtling ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), bezog die Kinder gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein und ge-
währte der Frau und den Kindern in der Schweiz Asyl.
B.
Am 6. Juni 2015 suchte der Beschwerdeführer seinerseits in der Schweiz
um Asyl nach.
Am 15. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ befragt und am 21. März 2016 durch das SEM vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei
ägyptischer Staatsangehöriger und als koptischer Christ in der muslimisch
dominierten Gesellschaft Ägyptens unterdrückt und diskriminiert worden.
Im Jahr 1979 sei er wegen des falschen Vorwurfs einer Beamtin, zu ihr
gesagt zu haben, sie dürfe im Ramadan nicht fasten, acht Tage festgehal-
ten worden. Nach der Freilassung habe er das Land verlassen. Er habe
zunächst in Jordanien und danach im Irak gelebt. Nach dreizehnjährigem
Aufenthalt im Irak sei er 1994 nach Ägypten ausgeschafft worden. Er habe
das Land aber nach drei Monaten erneut verlassen und sich nach Syrien
begeben, da ihm als Christ die allgemeine Situation in Ägypten, wo keine
neuen Kirchen hätten gebaut werden dürfen und vor Kirchen Wachen ge-
standen hätten, missfallen habe. Im Jahr 2000 habe er in Syrien, wo er
über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, B._______ gehei-
ratet und mit ihr zwei Kinder bekommen. Aufgrund der prekären Sicher-
heitslage nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs seien sie im Jahr
2012 nach Jordanien gereist. Um Fehler in den syrischen Geburtsscheinen
der Kinder beheben zu lassen, habe er sich aber kurzzeitig nach Syrien
zurückbegeben müssen. Beim illegalen Grenzübertritt im August oder Sep-
tember 2013 sei er von den syrischen Behörden festgenommen worden.
Nach der Freilassung Ende Oktober 2014 habe er sich wieder nach Jorda-
nien begeben, wobei er festgestellt habe, dass seine an (…) erkrankte Frau
zwischenzeitlich mit den Kindern in die Schweiz gereist sei. Am 2. Juni
2015 sei er mit einem Schweizer Visum von D._______ aus ebenfalls in
die Schweiz gereist, um wieder mit seiner Familie zusammen zu sein.
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Seine Ehe sei zwar seit dem (…) 2015 geschieden und er lebe nicht mehr
mit seiner Exfrau und den Kindern zusammen, aber er besuche diese wei-
terhin.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B6 und B19).
C.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 – eröffnet am 17. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Gewährung von Familienasyl
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG lehnte es ebenfalls ab und stellte fest, dass
die Regelung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz in
die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner Situation im Heimatstaat Ägypten vermöch-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu genügen. Die Minderheit der koptischen Christen sei in Ägypten
zwar gegenüber den Muslimen in manchen Lebenssituationen benachtei-
ligt, aber für Kopten bestünden keine asylrelevanten Nachteile aufgrund
ihrer Religion und sie würden keiner kollektiven Gefährdung unterliegen.
Die Voraussetzungen für den Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft der Exfrau und die Gewährung von Familienasyl ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien angesichts der erfolgten Scheidung und
der getrennten Wohnsitze nicht erfüllt. Hinweise, dass die Lebensgemein-
schaft wieder aufgenommen worden sei, lägen nicht vor. Angesichts des-
sen, dass die Kinder hierzulande über Aufenthaltsbewilligungen verfügen
würden, falle der Entscheid über die Wegweisung des Beschwerdeführers
respektive die Prüfung seines Anspruchs auf weitere Anwesenheit in die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
D.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Exfrau und um Gewährung
des Familienasyls, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Familiengemeinschaft
bestehe trotz Scheidung und getrennter Wohnsitze weiter. Er sehe seine
kranke Exfrau und die Kinder oft und wolle diese weiterhin unterstützen.
Wie sich aus dem beiliegenden Brief seiner Exfrau vom 6. Februar 2017
entnehmen lasse, habe sie ihm mit der Scheidung die Freiheit geben wol-
len, eine andere Frau und Stiefmutter für die Kinder zu finden. Kopten
könnten ihre Religion in Ägypten nicht angstfrei praktizieren. Der ägypti-
sche Staat sei kaum in der Lage, sie vor terroristischen Anschlägen zu
schützen. Er fürchte sich aber auch in Syrien vor Verfolgung, da Auslän-
dern mit befristeten Aufenthaltsbewilligungen, die Syrien nach Kriegsaus-
bruch verlassen hätten, bei einer Wiedereinreise Inhaftierung wegen des
Verdachts der Zusammenarbeit mit Regimegegnern drohe.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgen Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 3. März 2017 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr kon-
krete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5,
2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung
des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Un-
recht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfol-
gung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Den Ehegatten
gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und die in dau-
ernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a
Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend zu prüfen ist, ob dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland Ägypten asylrechtlich relevante Ver-
folgung droht, oder ob er – falls er die Flüchtlingseigenschaft nicht originär
erfüllt – in die Flüchtlingseigenschaft seiner Exfrau einzubeziehen ist. Eine
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Drittstaat Syrien steht nicht
zur Diskussion. Auf die Beschwerdevorbringen bezüglich einer Gefährdung
des Beschwerdeführers in Syrien ist daher nicht weiter einzugehen.
Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situ-
ation in seinem Heimatstaat Ägypten als asylrechtlich nicht relevant und
die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51
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Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizu-
pflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 und 5.3). Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe
vom 13. Februar 2017 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-
men. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
16. Februar 2017 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewir-
ken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan,
so dass ebenfalls auf diese Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation als
Kopte in Ägypten sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG zu begründen. Bezüglich der geltend gemachten achttägigen
Festhaltung im Jahr 1979 ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Ge-
währung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt. Eine be-
gründete Furcht, dass der Beschwerdeführer, der seit 1994 ausser Landes
gelebt habe, bei einer heutigen Rückkehr nach Ägypten aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu den koptischen Christen in absehbarer Zeit gezielt gegen
ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanten Ausmasses
zu gewärtigen hätte, vermag er mit den allgemeinen Ausführungen zur Dis-
kriminierung von Kopten nicht darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt nicht, dass die koptischen Christen, die im heutigen Ägypten mit
geschätzten neun Millionen eine Minderheit innerhalb der muslimischen
Bevölkerung sind, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen
Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Solche genügen für sich allein
indes nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Gewalt ge-
genüber Christen und christlichen Einrichtungen, zu der es nach dem Sturz
des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruder-
schaft im Juli 2013 und der gewaltsamen Räumung von Pro-Mursi-Protest-
lagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte
kam, ging nach massivem Vorgehen staatlicher Sicherheitskräfte gegen
Anhänger der Muslimbrüderschaft wieder deutlich zurück. Das Bundesver-
waltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass Kopten in Ägyp-
ten keiner kollektiven Gefährdung unterliegen (vgl. statt vieler die Urteile
des BVGer E-4808/2016 vom 17. August 2016 und D-1075/2015 vom
11. Dezember 2015).
Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, dass ihm im heutigen Zeitpunkt in Ägypten allein
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aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Das SEM hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.3 Das SEM hat auch zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des
Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Massgeblicher
Zeitpunkt zur Feststellung, ob die entsprechenden Voraussetzungen gege-
ben sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 20 E. 51). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am (…) 2015
geschieden und geschiedene Ehegatten gehören nicht zum abschliessend
definierten Kreis der anspruchsberechtigten Personen in Abs. 1 von Art. 51
AsylG (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.4.2). Daran vermögen die gemeinsame el-
terliche Sorge für die Kinder, die bei der Scheidung unter die alleinige Ob-
hut der Mutter gestellt wurden, und regelmässige Besuche des Beschwer-
deführers bei seiner Exfrau und den Kindern nichts zu ändern. Im Übrigen
vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar
2017 und im Schreiben der Exfrau vom 6. Februar 2017 nicht darzulegen,
dass die ehemaligen Eheleute nach der Scheidung wieder im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft an einem
gemeinsamen Wohnsitz zusammenleben würden.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraus-
setzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind,
die Bestimmungen von Art. 8 EMRK sowie Art. 17 und 23 des UNO-Pakts II
über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) vorliegend nicht er-
gänzend angewendet werden können (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Die
Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Aufenthalt
in der Schweiz als Vater hier aufenthaltsberechtigter minderjähriger Kinder
fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. hierzu
auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6).
5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG weder originär noch erwirbt er den Flüchtlingsstatus deri-
vativ von seiner Exfrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.
6.
Hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ist darauf hinzuweisen,
dass die vorläufige Aufnahme eine Ersatzmassnahme für einen nicht
durchführbaren Vollzug einer verfügten Wegweisung darstellt (Art. 83
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Abs. 1–4 AuG [SR 142.20]). Vorliegend hat das SEM indes keine Wegwei-
sung des Beschwerdeführers verfügt, sondern die diesbezügliche Zustän-
digkeit der kantonalen Migrationsbehörden festgestellt (vgl. die vorstehen-
den Ausführungen unter E. 5.3). Folglich ist vorliegend mangels verfügter
Wegweisung auf den Beschwerdeantrag um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme nicht einzutreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: