B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-935/2011
law/joc/wif
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N (…).
D-935/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 10. November 2008 in die Schweiz ein,
wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Val-
lorbe um Asyl nachsuchte. Nachdem sie am 12. November 2008 dem
Transitzentrum (TZ) Altstätten zugewiesen wurde, wurde sie dort am
2. Dezember 2008 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu
den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 29. Janu-
ar 2009 führte das BFM eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
durch. Am 21. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend
durch das BFM befragt.
Im Rahmen dieser Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie
gehöre der Ethnie der Tigriner an und sei in B._______, Eritrea, geboren
und – wie ihre Eltern – eritreische Staatsangehörige. Im Alter von (…)
Jahren sei sie mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen. 1999 sei ihr Vater
nach Eritrea deportiert worden. Zwei, drei Jahre später hätten sie erfah-
ren, dass er gestorben sei. Ihre in den USA lebenden beiden Onkel hät-
ten sie und ihre Mutter finanziell unterstützt. Bis im Oktober 2006 habe
sie zusammen mit ihrer Mutter in Addis Abeba gelebt. Dort seien sie bei
den Kebele-Behörden als Eritreer registriert gewesen. Ob sie über Auf-
enthaltsbewilligungen verfügt hätten, wisse sie nicht. In Äthiopien sei ih-
nen mitgeteilt worden, dass sie dort nicht mehr bleiben könnten. Ihre Mut-
ter habe dann einen Sudanesen geheiratet, weshalb sie im Oktober 2006
in den Sudan gezogen seien. Sie habe sich bis am 15. September 2008
in C._______, Sudan, aufgehalten. Vor der Heirat ihrer Mutter seien sie
und ihre Mutter vom Christentum zum Islam konvertiert. Weder sie noch
ihre Mutter verfügten über die sudanesische Staatsangehörigkeit. Sie
wisse auch nicht, über welchen Aufenthaltsstatus ihre Mutter im Sudan
verfüge. Ihr Stiefvater sei im Sudan Geschäftsmann gewesen, ihre Mutter
Hausfrau. Sie sei ständig zu Hause gewesen und habe keine Schule be-
sucht. Als sie ihr Stiefvater mit einem in Khartoum wohnhaften, älteren,
geisteskranken Onkel habe verheiraten wollen, habe sie sich geweigert
und ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie ansonsten Selbstmord begehen wür-
de. Ihre Mutter habe ihr zur Ausreise geraten und diese für 2'700 USD or-
ganisiert. Eine Rückkehr nach Eritrea sei für sie nicht in Frage gekom-
men, da sie dort in ein Vorbereitungscamp für den Kriegsdienst nach Sa-
wa hätte gehen müssen. Nach Äthiopien habe sie ebenfalls nicht zurück-
kehren können, da sie Eritreerin sei und sie dort – ausser ein paar Freun-
den – niemanden kenne. Sie sei zusammen mit vier eritreischen Frauen
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und anderen Flüchtlingen von C._______ mit einem Minibus nach Khar-
toum und von dort mit einem Landcruiser nach Tripolis (Libyen) gereist.
Zwei Monate später habe sie sich mit einem Motorboot nach Sizilien (Ita-
lien) begeben und sei von dort mit dem Auto weiter nach Mailand und
dann in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 – eröffnet am 8. Januar 2011 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
In seinem Entscheid führte das BFM aus, gemäss eritreischem Staatsan-
gehörigkeitsgesetz ("Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992") hät-
ten Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstam-
mung seien, theoretisch Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit.
Um diese zu erlangen, müsste konkret ein Antrag gestellt und dieser mit
entsprechenden Dokumenten untermauert werden. Die Beschwerdefüh-
rerin habe nie solche Schritte unternommen. Sie leite ihre Staatsangehö-
rigkeit lediglich davon ab, dass ihre Eltern aus Eritrea stammten und sie
selber dort geboren sei. Zu ihrer eritreischen Herkunft könne sie keine
Angaben machen. Sie habe nicht korrekt angeben können, wo in Eritrea
sich B._______ befinde. Die von ihr angegebene Zoba (Verwaltungsein-
heit; Anm. des Gerichts) "Roba" existiere in Eritrea nicht. Auch über ihre
familiäre Herkunft habe sie keine Angaben machen können. Ihre Begrün-
dung, ihr Vater sei gestorben, als sie klein gewesen sei, und sie habe nie
in Eritrea gelebt und wisse nicht mehr, was ihre Mutter ihr erzählt habe,
sei nicht überzeugend. Kenntnisse über die familiäre Herkunft seien im
soziokulturellen Umfeld, aus dem sie herkomme, wichtig und in aller Re-
gel jeder Person bekannt. Erfahrungsgemäss hätten auch Personen, die
nie in Eritrea gelebt hätten, jedoch von dort stammen würden, detaillierte
Kenntnisse über die Herkunft ihrer Eltern. Ihre eritreische Herkunft er-
scheine daher zweifelhaft. Belege dafür habe sie – trotz in Aussichtstel-
lung – keine eingereicht. Nicht nachvollziehbar erscheine ihre Angabe,
mit ihrer Mutter nicht vereinbart zu haben, wie sie nach ihrer Flucht in
Kontakt bleiben könnten. Auf der von ihr geschilderten Reiseroute Sudan-
Libyen-Italien würden nicht selten Flüchtlinge gezwungen, den Schlep-
pern mehr Geld zu bezahlen als vereinbart. Zwecks Geldbeschaffung
müssten die Flüchtlinge daher ihre Verwandten kontaktieren. Ihre Sprach-
kenntnisse (sie gebe als Muttersprache Amharisch an und spreche auch
Tigrinya) würden nicht für eine eritreische Herkunft sprechen. Es bestehe
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der Eindruck, Tigrinya habe sie vor allem in der Schweiz gelernt. Sicher-
lich sei dies nicht ihre Muttersprache, sondern eine später erlernte Zweit-
oder Drittsprache. Tigrinya werde zudem nicht nur in Eritrea, sondern
auch in Äthiopien in der Provinz Tigray und in Addis Abeba von mehreren
Millionen Äthiopiern gesprochen. Die eritreische Staatsangehörigkeit er-
scheine aufgrund der mangelnden Kenntnisse über die eigene Herkunft,
Familie und Abstammung nicht glaubhaft. Aufgrund unterschiedlicher An-
gaben zum Quartier, in dem sie in Addis Abeba gelebt habe, sei zudem
davon auszugehen, dass sie in dieser Stadt anderswo und unter anderen
Lebensumständen wohnhaft gewesen sei. Die Zweifel an den von ihr gel-
tend gemachten Lebensumständen würden durch ihre vagen und stereo-
typen Vorbringen zu dem von ihr angeblich praktizierten muslimischen
Glauben bestätigt. Trotz mehrmaligen Nachfragen habe sie zudem keine
augenfälligen Unterschiede zwischen Addis Abeba und C._______ auf-
zählen können. Es lasse sich vermuten, dass sie nicht an beiden Orten
gelebt habe. Insbesondere erscheine ihr Aufenthalt in C._______ zweifel-
haft. Sie gebe einmal an, ihre Mutter habe sie bei ihrer Ausreise aus dem
Sudan bis Khartoum begleitet, an anderer Stelle bringe sie jedoch vor, ih-
re Mutter habe sie im Quartier D._______ den Leuten übergeben. Auf
diesen Widerspruch angesprochen, habe sie sich nicht mehr erinnern
können, wo sich D._______ befinde. Dies deute daraufhin, dass sie im
Quartier D._______ in C._______ nie gelebt habe. Ausserdem habe sie
einmal die Leute, mit denen sie gereist sei, nennen können, sich später
aber nicht mehr an deren Namen erinnert. Ihre Ausreisegründe aus dem
Sudan stelle sie unterschiedlich dar. Zunächst erkläre sie, ihr Stiefvater
habe sie mit einem Onkel verheiraten wollen, später spreche sie indes
von einem Bruder ihres Stiefvaters, den sie hätte heiraten müssen. Die
von ihr geltend gemachte eritreische Herkunft oder Staatsangehörigkeit,
die daraus abgeleiteten Probleme in Äthiopien, die von ihr dargestellten
Lebensumstände in Äthiopien und Sudan und die angedrohte Zwangshei-
rat seien daher als nicht glaubhaft zu erachten. Das BFM ging zudem da-
von aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich
um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Eine Herkunft aus einem
anderen Staat schloss es ebenfalls nicht gänzlich aus, liess aber die ab-
schliessende Klärung dieser Frage offen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2011 liess die Be-
schwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 Be-
schwerde erheben. Darin wurde beantragt, der negative Asylentscheid sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Be-
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schwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dem jugendlichen Alter der
Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass viele der von ihr vorgebrach-
ten Ereignisse im Kindesalter stattgefunden hätten, sei in keiner Art und
Weise Rechnung getragen worden. Sie habe eine von Angst und dauern-
der Unsicherheit geprägte Kinder- und Jugendzeit erlebt. Es könne nicht
erwartet werden, dass sie sich an alle Einzelheiten erinnern und diese be-
schreiben könne. Entgegen der mehrfachen Angaben in der angefochte-
nen Verfügung sei klarzustellen, dass sie in B._______, Eritrea, geboren
worden sei. Dies habe sie stets so dargelegt. Lediglich die ersten (…)
Jahre habe sie in Eritrea gelebt. Es sei daher verständlich, dass sie die
Verwaltungseinheit von B._______ nicht angeben könne. Die Namen der
Verwaltungseinheiten in Eritrea hätten in den letzten Jahren oft gewech-
selt. Daher habe die Beschwerdeführerin erst recht keine Kenntnis dieser
Namen. Da die Mutter eine neue Beziehung mit einem Sudanesen einge-
gangen sei, sei nicht mehr so oft über die Familie in Eritrea, mit der sie
keinen Kontakt habe, gesprochen worden. Da sie die ersten (…) Jahre
mit ihren Eltern in Eritrea gelebt habe, verfüge sie auch über Kenntnisse
in Tigrinya. In Äthiopien habe sie vor allem Amharisch gesprochen, da sie
dort zur Schule gegangen sei. Es sei verständlich, dass sie diese Spra-
che am besten beherrsche. Die Annahme des BFM, sie habe vor allem in
der Schweiz Tigrinya gelernt, sei nicht realistisch. Wenn sie Äthiopierin
wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, diese Sprache zu lernen. Sie sei nie
in eine Koranschule gegangen und die Gebete ihres Stiefvaters seien auf
Arabisch gewesen, weshalb sie diese nur der Spur nach nachgesagt ha-
be. Sie habe im Sudan sehr zurückgezogen gelebt. Sie habe nicht nach
draussen gehen oder die Schule besuchen dürfen. C._______ habe sie
nie richtig kennengelernt. Die Mutter habe sie bei ihrer Ausreise bis nach
Khartoum begleitet. Wohl aufgrund ihrer Aufregung und da sie möglichst
bald habe ausreisen wollen, habe sie keine Abmachung mit der Mutter
zur weiteren Kontaktaufnahme getroffen. Sie bemühe sich derzeit, den
Kontakt via Kollegen herzustellen und eine Kopie der Identitätskarte ihrer
Mutter kommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei eine zurückgezo-
gene, junge Frau, die gelernt habe, keine Fragen zu stellen. Sie habe ver-
sucht, alles wahrheitsgemäss zu schildern. Eine in der Schweiz wohnhaf-
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te Familie und die ehemalige Deutschlehrerin könnten – wie den beilie-
genden Schreiben zu entnehmen sei – ihre Glaubwürdigkeit bestätigen.
Nebst erwähnten Schreiben lag der Beschwerde zudem eine E-Mail von
Kollegen der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin bei.
D.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 hiess der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finan-
ziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Ver-
nehmlassung zur Beschwerde vom 7. Februar 2011 ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 26. November 2011 liess die Beschwerdeführerin eine
undatierte Bestätigung der "Eritrean Liberation Front" (ELF, Eritreische
Befreiungsfront) in Khartoum (in Kopie, inkl. deutscher Übersetzung) ein-
reichen. In dieser wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Toch-
ter von E._______ sei. Die Mutter sei Mitglied in der allgemeinen Union
der eritreischen Frauen, welche der eritreischen Befreiungsfront, Abtei-
lung Khartoum, angehöre. Eine Kopie eines entsprechenden Mitglieder-
ausweises der Mutter lag dem Schreiben bei. Ausserdem wurde in der
Eingabe auf Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin hingewie-
sen und in diesem Zusammenhang ein Vorlehrvertrag vom 4. Juli 2011
eingereicht. Gemäss diesem hatte die Beschwerdeführerin am 8. August
2011 eine Vorlehre als (…) in einem Restaurant in F._______ begonnen.
G.
Als Nachweis weiterer Integrationsbemühungen liess die Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 21. Juli 2012 (in Kopien) ein Arbeitszeugnis für
ihre Tätigkeit als (…) während der Vorlehre, ein Abschlusszeugnis ihre
Vorlehre als (…) betreffend sowie einen Lehrvertrag als (…) und einen
Kursausweis für einen Sprachkurs zu den Akten reichen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind Vorbrin-
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Seite 8
gen grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der in-
neren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entschei-
dend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
3.3
3.3.1 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin das
Quartier respektive die Adresse in Addis Abeba, wo sie hauptsächlich auf-
gewachsen sei, und die sie in den beiden Erstbefragungen kongruent be-
zeichnete (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A19/20 S. 5), an der ergänzenden An-
hörung anders benannte (vgl. act. A26/22 S. 17 und 21). Bei der von ih-
rem Stiefvater beabsichtigten Zwangsheirat bezeichnete sie den Bräuti-
gam in den beiden ersten Anhörungen durchwegs als dessen Onkel und
sie vermochte auch dessen Vor- und Nachnamen zu nennen (vgl.
act. A1/11 S. 6, act. A19/20 S. 10 f.). Anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung sprach sie hingegen vom Bruder ihres Stiefvaters, den sie hätte hei-
raten sollen (vgl. act. A 26/22 S. 6, 18 und 21). Ihre Beschreibungen der
Umstände ihrer Ausreise aus dem Sudan erweisen sich ebenfalls nicht
als deckungsgleich. Einmal erklärte sie, ihre Mutter habe sie in
C._______ Landsleuten übergeben (vgl. act. A19/20 S. 16), an anderer
Stelle gab sie jedoch zu Protokoll, die Mutter habe sie von C._______ bis
nach Khartoum begleitet, wo sie mit anderen Personen weitergereist sei
(vgl. act. A26/22 S. 18). Erstaunlich ist zudem, dass sie die Adresse ihrer
im Sudan wohnhaften Mutter nicht kennen will (vgl. act. A26/22 S. 5).
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Seite 9
3.3.2 Die Befragung vom 2. Februar 2008 fand in Amharisch, die einläss-
liche Anhörung vom 29. Januar 2009 hauptsächlich in Tigrinya und die er-
gänzende Befragung vom 21. Dezember 2010 in beiden Sprachen statt
(vgl. act. A1/11 S. 9, act. A19/20 S. 4 f., 7 und 19, act. A26/22 S. 1, 11, 14
und 21). Der Umstand, dass die Befragungen in verschiedenen Sprachen
durchgeführt wurden und zwischen den ersten beiden Befragungen und
der ergänzenden Befragung eine Zeitspanne von beinahe zwei Jahren
liegt, mag – insbesondere unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Al-
ters – gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
erklären. Hinzu kommt, dass den vom BFM zitierten Protokollstellen zu-
folge – wie von der Vorinstanz bemerkt – davon auszugehen ist, dass sie
die amharische Sprache besser als Tigrinya beherrscht. Ausserdem ver-
merkte die Hilfswerkvertreterin sprachliche Ungenauigkeiten in der Proto-
kollführung (vgl. act. A19/20 S. 20). So oder anders lässt sich jedoch fest-
stellen, dass ihre Kernaussagen hinsichtlich ihrer eritreischen Abstam-
mung, ihrem familiären Umfeld, ihrem langjährigen Aufenthalt in Addis
Abeba – welcher durch das BFM nicht bezweifelt wird (vgl. act. A28/10
Erwägung b) S. 5) – der Heirat ihrer Mutter mit einem Sudanesen und ih-
rem Wegzug in den Sudan weitgehend übereinstimmend ausgefallen
sind. Auch sind sie von einem gewissen Detailreichtum geprägt und teils
mit Realkennzeichen versehen. Sie sind mithin glaubhaft.
3.3.3 In seinen Erwägungen bezeichnet das BFM unter anderem
B._______ (Eritrea), wiederholt aber auch Addis Abeba, als Geburtsort
der Beschwerdeführerin (vgl. act. A28/10 S. 2 und 3). Diese Feststellung
erweist sich als falsch. Sie erklärte, sie sei in B._______ geboren (vgl.
act. A1/11 S. 1, act. A3/2 S. 2, act. A19/20 S. 5). Sie gab zudem überein-
stimmend zu Protokoll, ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige und
würden aus Eritrea stammen. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, seien sie
nach Addis Abeba gezogen. Ihr Vater sei Händler elektronischer Waren
gewesen, die er aus Arabien importiert habe; er habe zwischen Eritrea
und Äthiopien gependelt. Aus geschäftlichen Gründen habe er eine Über-
siedlung nach Äthiopien für besser gehalten. 1999 sei ihr Vater nach Erit-
rea deportiert worden. An die Ausweisung könne sie sich nicht mehr so
gut erinnern. Sie sei damals sehr klein gewesen. Ihr Vater sei zuvor von
den äthiopischen Behörden gesucht worden und ihre Mutter habe ihr er-
klärt, dass ihr Leben als Eritreerin in Äthiopien ebenfalls gefährdet sei.
Sie wisse nicht, ob ihre Mutter eine Aufforderung erhalten habe, Äthiopien
zu verlassen. Einige Jahre danach hätten sie und ihre Mutter erfahren,
dass ihr Vater respektive Ehemann verstorben sei. Nach Eritrea sei sie
nie zurückgekehrt. In Äthiopien hätten sie nicht bleiben dürfen. Man habe
D-935/2011
Seite 10
ihrer Mutter gesagt, dass sie das Land verlassen sollten. In der Schule
sei sie wegen ihrer Abstammung belästigt worden und man habe ihr er-
klärt, dass sie eine Eritreerin, eine Ausländerin, sei. Welchen Aufenthalts-
status sie in Äthiopien gehabt hätten, wisse sie nicht. Ihr sei nicht be-
kannt, ob sie in Äthiopien die Möglichkeit besessen hätten, die Staatsan-
gehörigkeit zu beantragen. Ihre Mutter habe in Äthiopien keinen Reise-
pass, sondern einen grünlichen Ausweis besessen, auf dem die eritrei-
sche Nationalität aufgeführt gewesen sei (vgl. act. A1/11 S. 1 f. u. S. 5 ff.;
act. A19/20 S. 3, 5, S. 7 ff.; act. A26/22 S. 9 und 11 ff.). Nebst diesen de-
tailreichen Angaben zu ihrer Abstammung umschreibt sie ihr familiäres,
verwandtschaftliches Umfeld und ihre Ausreise von Äthiopien in den Su-
dan überwiegend einheitlich und teils mit Realkennzeichen versehen. Sie
gibt mehrmals und unter anderem unter Tränen zu Protokoll, dass ihr Va-
ter verstorben sei. Von seinem Tod hätten sie einige Jahre nach seiner
Deportation nach Eritrea im Jahre 1999 erfahren. Dessen Verwandte sei-
en während des Krieges verschwunden. Im Oktober 2006 seien sie infol-
ge der Heirat ihrer Mutter mit einem Sudanesen in den Sudan gezogen.
Ihre Mutter habe ihren Stiefvater zuvor in Äthiopien kennengelernt. Ihr
Stiefvater sei Händler, ihre Mutter Hausfrau. Zwei Onkel mütterlicherseits
hielten sich in den USA auf. Eine Tante ihrer Mutter und deren Kinder
würden sich in Asmara, Eritrea, aufhalten. Ihr Vater habe keine Geschwis-
ter gehabt. Ihre Grosseltern väterlicherseits seien verstorben. Sie könne
sich nicht an sie erinnern. In Äthiopien habe sie Freunde gehabt (vgl. act.
A1/11 S. 1 ff, act. A19/20 S. 5, S. 8 f. und S. 11). Auf entsprechende Fra-
gen hin vermochte sie den Namen und Vornamen ihres Grossvaters müt-
terlicherseits, den Vornamen der Tante ihrer Mutter und deren Kinder zu
nennen (vgl. act. A19/20 S. 7 und S 9, act. A26/22 S. 15). An der ergän-
zenden Anhörung vom 21. Dezember 2010 bekundete sie zwar Mühe, die
Namen ihrer Urgrosseltern zu bezeichnen (act. A26/22 S. 12). Entgegen
der Einschätzung der Befragerin des BFM erstaunt dieser Umstand aller-
dings nicht. Es entspricht der Realität, dass Personen oftmals nicht in der
Lage sind, ihre Urgrosseltern namentlich zu nennen. Da die Beschwerde-
führerin durchwegs erklärte, sie habe lediglich bis im Alter von (…) Jahren
in Eritrea gelebt, erscheint zudem plausibel, dass sie die Verwaltungsein-
heit, zu der B._______ gehöre, nicht korrekt nennen konnte. Dies umso
mehr, als die eritreischen Verwaltungseinheiten – wie in der Beschwerde
zu Recht eingewendet – im Laufe der Zeit umbenannt wurden. Den Anhö-
rungsprotokollen zufolge ist – wie dargelegt – davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin besser Amharisch als Tigrinya, die National- und
Amtssprache von Eritrea, spricht (vgl. act. A1/11 S. 2 f. und S. 9,
act. A19/20 S. 4 f. und S. 7, act. A26/22 S. 11 und S. 14). Inwiefern eine
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Seite 11
solche Tatsache jedoch – wie vom BFM ausgeführt – die Vermutung zu-
lässt, sie habe Tigrinya erst in der Schweiz erlernt, ist nicht nachvollzieh-
bar. Einen entsprechenden Beleg etwa in Form einer sprachlichen oder
einer durch einen entsprechend befähigten Experten erstellten Herkunfts-
analyse für diese Behauptung liefert das BFM nicht. Zuzustimmen ist dem
BFM einzig insofern, als dass sich allein aus dem Umstand, dass eine
Person bis zu einem gewissen Grad Tigrinya spricht und versteht, nicht
bereits auf deren eritreische Herkunft oder Staatsangehörigkeit schlies-
sen lässt, da diese Sprache auch in Äthiopien gesprochen wird. Hingegen
können die tigrinischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin durch-
aus ein Indiz für deren geltend gemachte eritreische Herkunft bilden. Tig-
rinya wurde von ihren Eltern gesprochen (vgl act. A1/11 S. 2 f.). Der Vater
lebte – wie erwähnt – seit 1999 nicht mehr in Äthiopien. Ausser ihrer Mut-
ter hatte sie dort keine anderen Verwandten. Die Grundschule absolvierte
sie in amharischer Sprache (vgl. act. A1/11 S. 3, act. A19/20 S. 4), einer
Landessprache und zugleich der Amtssprache Äthiopiens. Ihr Vorbringen,
aufgrund dieser Umstände und da sie mit Freunden und Nachbarn Amha-
risch gesprochen habe, habe sie zu Hause ebenfalls respektive ab und
zu mit ihren Eltern Amharisch gesprochen (vgl. act. A1/11 S. 3,
act. A19/26 S. 4), ist daher nicht unplausibel. Für eine eritreische Abstam-
mung spricht im Weiteren der Umstand, dass ihren kongruenten Vorbrin-
gen zufolge der Vater im Jahr 1999 von Äthiopien nach Eritrea ausgewie-
sen wurde. Denn nach Ausbruch des Krieges im Jahr 1998 zwischen
Äthiopien und Eritrea wurden ungefähr 75000 Personen eritreischen Ur-
sprungs von Äthiopien nach Eritrea deportiert und damit Familien ausein-
andergerissen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8,
BVGE 2011/25 E. 5 S. 518 ff.).
3.3.4 Selbst ausgehend von der eritreischen Herkunft der Beschwerde-
führerin lässt sich daraus jedoch vorliegend nicht automatisch auf deren
eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Ihren Aussagen zufolge hielt
sich die Beschwerdeführerin bereits seit ihrem (…) Lebensjahr, d.h. ab
dem Jahr 1993 in Äthiopien auf, wo sie bis im Jahre 2006 lebte (vgl.
act. A1/11 S. 1, act. A19/20 S. 6). Aufgrund dieses langjährigen Aufenthal-
tes wäre es einerseits möglich, dass sie trotz ihrer eritreischen Herkunft –
und wie vom BFM unter anderem angenommen (vgl. act. A28/10 S. 7) –
die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hat respektive immer noch
besitzt. Aber auch eine eritreische Staatszugehörigkeit wäre denkbar. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat Eritrea
1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert wurde. Mit der Auf-
hebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopi-
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Seite 12
sche Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entspre-
chend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit
Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als
äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom Provisional Go-
vernment of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclamation
No. 21/1992) erlassen. Es verlieh allen Personen, die 1933 in Eritrea
wohnhaft waren sowie deren Nachkommen in männlicher und weiblicher
Linie die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese wahrnehmen und am
Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste
die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden.
Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von
Personen eritreischen Ursprungs durch die Ausstellung eines eritreischen
Identitätsausweises wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völ-
kerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen
Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niederge-
lassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende
äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberken-
nung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveräni-
tät von Eritrea 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen
Ursprungs, unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit
angenommen hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische
Staatsangehörige behandelt. (vgl. Urteile D-8860/2010 vom 12. Oktober
2012 E. 4.5.5 und E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4.1 und 3.4.2).
Mit dem Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai
1998 änderte sich die Situation allerdings. Es kam – wie erwähnt – zu
Massendeportationen von Personen eritreischer Abstammung nach Erit-
rea, welche die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur
Folge hatten. Wären die Eltern der Beschwerdeführerin vor Ausbruch des
Krieges 1998 tatsächlich in Äthiopien niedergelassene, eritreische Staats-
angehörige gewesen, indem sie etwa am Referendum von 1993 teilge-
nommen hatten, so hätte demzufolge die damals minderjährige Be-
schwerdeführerin in jenem Zeitpunkt nebst der bestehenden äthiopischen
auch die eritreische Staatsangehörigkeit innegehabt. Der genaue Zeit-
punkt der Einreise der Eltern und deren Niederlassung in Äthiopien im
Jahr 1993 ist mangels entsprechender Fragestellungen oder weiterge-
hender Abklärungen – wie etwa einer Anfrage an die schweizerische Bot-
schaft in Addis Abeba – durch das BFM ebenso wenig geklärt wie die
Frage danach, ob die Eltern am Referendum von 1993 in Äthiopien teilge-
nommen hatten. Nicht bekannt ist zudem, ob sich die nach der Deportati-
on ihres Vaters in Äthiopien verbleibende Mutter allenfalls gemäss der
Regierungsdirektive vom Januar 2004 (Directive Issued to Determine the
D-935/2011
Seite 13
Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia) registrieren
lassen konnte und sie – und damit auch die Beschwerdeführerin – als
Ausländerinnen in Äthiopien über Aufenthaltsbewilligungen verfügten.
Denn gemäss dieser Direktive mussten sich Eritreer, die nach dem Krieg
in Äthiopien verblieben waren, registrieren lassen und erhielten in der Fol-
ge eine ständige Aufenthaltsbewilligung. Die Direktive bestätigte die seit
Juni 1998 betriebene Praxis der äthiopischen Regierung, dass in Äthio-
pien lebende Personen eritreischen Ursprungs, die seit 1993 einen eritrei-
schen Identitätsausweis erworben oder nach Ansicht der äthiopischen
Behörden in irgendeiner anderen Weise die ihnen zuerkannte eritreische
Staatsangehörigkeit ausgeübt hatten, ausschliesslich als eritreische (und
nicht als äthiopische) Staatsangehörige zu betrachten. Für die noch in
Äthiopien verbliebenen Personen eritreischen Ursprungs, die nach Auf-
fassung der äthiopischen Behörden die eritreische Staatsangehörigkeit
aktiv wahrgenommen und deshalb ihre äthiopische aufgegeben hatten,
liess die Direktive zudem die Möglichkeit offen, nach dem neuen Nationa-
litätengesetz vom Dezember 2003 den Wiedererwerb der äthiopischen
Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Allerdings bezog sich die Di-
rektive ausschliesslich auf Personen eritreischen Ursprungs, die bis zum
Erlass der Direktive permanent Wohnsitz in Äthiopien hatten, womit nach
Eritrea deportierte Personen davon ausgenommen waren. Jeder unregis-
trierte eritreische Staatsangehörige, der nach Ende der Registrierungspe-
riode in Äthiopien entdeckt wurde, wurde als illegaler und unerwünschter
Ausländer behandelt und hatte mit Bestrafung und Deportation nach Eri-
trea zu rechnen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.10
mit weiteren Hinweisen).
3.3.5 Aufgrund dieser Ausführungen wird klar, dass der Vorwurf des BFM,
die Beschwerdeführerin habe keine Schritte zur Erlangung der eritrei-
schen Staatsangehörigkeit, wie es nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
("Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992") möglich gewesen wäre,
unternommen, von vornherein unbegründet ist. Das BFM, das in der an-
gefochtenen Verfügung den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin in Äthiopien nicht bezweifelt, verkennt zudem, dass sie im Zeitraum
ihres Aufenthaltes in Äthiopien noch minderjährig war. Zur Stellung eines
entsprechenden Antrages wäre sie – vorausgesetzt sie hätte in jenem
Zeitpunkt die eritreische Staatsangehörigkeit (noch) nicht innegehabt –
somit auf die Hilfe ihrer Mutter oder anderer erwachsener Personen an-
gewiesen gewesen. Auch bei ihrer Erstanhörung in der Schweiz war sie
noch nicht volljährig. Der entsprechende Vorhalt unter Verweis auf das
D-935/2011
Seite 14
Anhörungsprotokoll der Erstbefragung erweist sich unter diesem Aspekt
ebenfalls als nicht stichhaltig.
3.3.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft glaubhaft ist.
Zufolge ihres langjährigen Aufenthalts in Äthiopien kann jedoch weder mit
hinreichender Sicherheit von der äthiopischen noch von der eritreischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Aus
der der Beschwerde beigelegten Bestätigung, wonach die Mutter als Mit-
glied der "ELF" in Khartoum (in Kopie, inkl. deutscher Übersetzung) ange-
höre, lässt sich per se ebenfalls keine eritreische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin ableiten. Diese liegt – wie der Mitgliederausweis – le-
diglich in Kopie vor, ist nicht datiert und enthält insbesondere keine nähe-
ren Angaben zur Identität und Nationalität ihrer Mutter. Letztlich kann die
Klärung der Frage nach der Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin
aber offen bleiben, da sie – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – für die Feststellung des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft
nicht von Relevanz ist.
3.4
3.4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist je-
doch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
D-935/2011
Seite 15
3.4.2 Ungeachtet der Frage, ob nach der Deportation des Vaters der Be-
schwerdeführerin im Jahre 1999 von Äthiopien nach Eritrea für sie und ih-
re Mutter in jenem Zeitpunkt allenfalls auch eine Gefahr einer Ausweisung
bestanden hat, ist festzustellen, dass Personen in Äthiopien aufgrund ih-
rer eritreischen Herkunft aktuell nicht mehr mit Diskriminierungen, willkür-
lichen Verhaftungen oder einer Deportation nach Eritrea rechnen müssen.
Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Erit-
rea wurde im Juni 2000 beendet. Die staatlichen Deportationen hatten
grösstenteils im Jahre 2002 bereits ein Ende gefunden, und die Situation
der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten
Jahren auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert (vgl. BVGE
2011/25 E. 5 S. 518 ff.). Die Gefahr einer Deportation von Äthiopien nach
Eritrea kann demnach im heutigen Zeitpunkt ebenso ausgeschlossen
werden wie eine aufgrund der eritreischen Abstammung der Beschwerde-
führerin in Äthiopien zu befürchtende asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG.
3.4.3 Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet,
um eine Staatsangehörige Eritreas, ist im Weiteren festzuhalten, dass mit
Bezug auf Eritrea allein aus dem Umstand, dass sie dort – wie von ihr er-
wähnt – Militärdienst leisten müsste (vgl. act. A1/11 S. 7), nicht zu schlies-
sen wäre, sie hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen (vgl. EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.).
3.4.4 Was sodann die von ihr geltend gemachte Zwangsheirat mit einem
Bruder/Onkel ihres Stiefvaters im Sudan anbelangt, ist – ungeachtet der
Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – festzustellen, dass
es der Beschwerdeführerin als eritreische oder äthiopische Staatsange-
hörige unbenommen ist, sich einer beabsichtigten, arrangierten Heirat im
Sudan durch die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates,
sei dies Eritrea oder Äthiopien, zu entziehen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopi-
schen oder eritreischen Behörden nachweisen oder glaubhaft machen
konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM
hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
D-935/2011
Seite 16
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
4.3
4.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
4.3.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich um eine äthiopi-
sche Staatsangehörige handelt (vgl. act. A28/10 S. 7). Es erachtet den
Vollzug ihrer Wegweisung nach Äthiopien als zumutbar, da entgegen ih-
ren Angaben anzunehmen sei, sie verfüge in diesem Staat, in dem sie
geboren sei, über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie den
Schweizer Behörden verheimliche, um eine Wegweisung dorthin zu ver-
hindern.
4.4
4.4.1 Wie aufgezeigt, erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin
zu ihrem Geburtsort, ihrer eritreischen Herkunft, ihrem familiären Umfeld
und ihrem Aufenthalt in Äthiopien als weitgehend kongruent und damit als
glaubhaft. Ungeklärt ist hingegen die Nationalität respektive Staatsange-
hörigkeit der Beschwerdeführerin, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea
als möglicher Heimatstaat in Frage kommen. Unter den gegebenen Um-
ständen ist – wie sogleich darzulegen ist – eine Rückkehr sowohl nach
Äthiopien als auch nach Eritrea als unzumutbar im Sinne von Art. 83
D-935/2011
Seite 17
Abs. 4 AuG zu erachten. Auf Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglich-
keit des Vollzuges der Wegweisung kann demzufolge verzichtet werden,
denn die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i. V. m.
Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Ver-
hältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 S. 88 f.).
4.4.2
4.4.2.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ An-
dreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15
zu Art. 83 AuG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis zufolge
wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflich-
ten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Ge-
fährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, bei-
spielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Ar-
mut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE
2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28
E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis
von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
D-935/2011
Seite 18
Äthiopien aus. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen
Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation
für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von
beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkom-
men beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im
März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt
nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden
Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine
Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Öffentlich zugänglichen Quel-
len zufolge sind die Lebensbedingungen in Äthiopien noch immer prekär.
Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel
aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelver-
sorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren
Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte be-
rufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut
notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. mit weiteren Hin-
weisen).
4.4.2.3 Besonders schwierig gestaltet sich die soziale und wirtschaftliche
Wiedereingliederung für alleinstehende Frauen. Für diese ist es nicht
leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein le-
bende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzep-
tiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht
gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unver-
heiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu fin-
den, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon
ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind.
Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld
gegeben. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis
55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine
Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen
über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie
Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen
oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielswei-
se in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiede-
nen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.5 S. 521 f).
D-935/2011
Seite 19
4.4.2.4 Wie unter E. 3.3 und 3.4 ausgeführt, lebte die Beschwerdeführerin
im Alter von (…) bis (…) Jahren respektive bis im Jahre2006 in Addis
Abeba, wo sie die Grundschule besucht hat. Ihre Mutter und sie waren
nach der Ausweisung ihres Vaters im Jahre 1999 auf sich allein gestellt.
Die Mutter, eine heute im Sudan lebende Hausfrau, wurde durch Leistun-
gen ihrer im Ausland wohnhaften Brüder unterstützt. In Äthiopien leben
keine Verwandten der Beschwerdeführerin. Sie verfügt dort über kein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. In der Schweiz hat sie lediglich
eine Vorlehre als (…) begonnen und unter anderem als (…) gearbeitet,
womit sie zwischenzeitlich zwar über etwas Berufserfahrung verfügt. Von
einer höheren Schulbildung kann jedoch nicht gesprochen werden. Allfäl-
lige in Addis Abeba wohnhafte Bekannte, die ihr bei einer Rückkehr in fi-
nanzieller Hinsicht behilflich sein und sie bei sich aufnehmen oder ihr bei
einer Wohnungssuche helfen könnten, sind nicht bekannt. Es ist unter
diesen Umständen davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre,
sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen, zumal in An-
betracht ihrer bescheidenen beruflichen Erfahrungen und ihres Bildungs-
standes angesichts der hohen Arbeitslosigkeitsquote die Möglichkeit der
Aufnahme einer regelmässigen Arbeit ohnehin unrealistisch ist. Sie würde
deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in
eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien ist daher als unzumutbar zu erachten.
4.4.2.5 In Eritrea herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenz-
gebiet zwischen Eritrea und Äthiopien ist – wie unter E. 5.4.2.1 dargelegt
– nicht auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4).
4.4.2.6 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist –
allerdings (nach wie vor) – vorauszusetzen, dass begünstigende individu-
elle Umstände, namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder fa-
miliäres Netz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende
Faktoren, vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene
Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevöl-
kerung gehört und sich daher in einer existenzbedrohenden Situation be-
finden werde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4447/2010
vom 15. November 2012 E. 9.2, D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6,
D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2).
D-935/2011
Seite 20
4.4.2.7 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem (…) Altersjahr mit ihren
Eltern in Eritrea gelebt. Nebst einer in Asmara wohnhaften Tante ihrer
Mutter und deren zwei Kinder weiss sie lediglich, dass sie dort ein paar
ihr nicht bekannte Verwandte hat, deren Verwandtschaftsgrad sie nicht
kenne (vgl. act. A26/22 S. 14). Davon, dass diese – ihr teils nicht bekann-
ten Verwandten – bereit und in der Lage wären, die Beschwerdeführerin
bei sich aufzunehmen und materiell zu unterstützen, kann realistischer-
weise nicht ausgegangen werden. Sie verfügt in Eritrea somit über kein
wirtschaftlich tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Ande-
re begünstigende Faktoren, die der Beschwerdeführerin als alleinstehen-
der Frau den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen könnten, sind
ebenfalls nicht in ausreichendem Masse vorhanden. Wie dargelegt ver-
fügt sie lediglich über bescheidene Berufserfahrung und einen bis anhin
geringen Bildungsstand. Sie würde damit im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in ei-
ne existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung nach Erit-
rea erweist sich daher als unzumutbar.
4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegwei-
sung gegenüber der Beschwerdeführerin sowohl nach Äthiopien als auch
nach Eritrea im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist.
Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen daher gutzu-
heissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Ja-
nuar 2011 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.
6.1 Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Auf-
grund ihrer bisherigen Anstellungen im Rahmen einer Auszubildenden
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Seite 21
und des damit verbundenen geringen Gehaltes ist die Beschwerdeführe-
rin nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es werden ihr demzufolge kei-
ne Kosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist – als teilweise obsiegende Partei – in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist in-
folge teilweise Unterliegens um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
VGKE). Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzen-
de Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführer diesen Be-
trag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Januar
2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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