B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-935/2015/mel
Ur t e i l vom 1 6 .Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
Junkerngasse 41, Postfach 620, 3000 Bern 8,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 26. Juli
1999 den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinem Bru-
der vorläufig aufgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem
Vater im September 2004 in der Folge die Niederlassungsbewilligung er-
hielt,
dass die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 24. Oktober 2012
vom Migrationsdienst des Kantons Bern widerrufen wurde,
dass die gegen diese Verfügung eingereichten Rechtsmittel von der Poli-
zei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 12. August 2013 und mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2013
abgewiesen wurden und das Verdikt des Verwaltungsgerichts in Rechts-
kraft erwuchs,
dass die Ausreisefrist dem Beschwerdeführer letztmals auf den 15. Sep-
tember 2014 erstreckt wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. September 2014
beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Wiedererwägungsgesuch
stellte, unter anderem mit den Anträgen, die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers sei zu verlängern,
dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen gel-
tend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei vor kurzem zum Christen-
tum konvertiert,
dass im Falle der Ausschaffung dem Beschwerdeführer als Konvertit der
Tod drohe, es sei bekannt, dass in muslimischen Ländern, Christen und
vor allem Konvertiten getötet würden,
dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz
Vorrang haben müsse, damit sein Leben nicht in Gefahr komme,
dass dem Wiedererwägungsgesuch ein undatiertes Schreiben der Evan-
gelischen Bibelgemeinde (EBG) beigelegt wurde, in dem eindringlich ge-
beten wurde, den Entscheid nochmals zu überprüfen und dem Beschwer-
deführer mit seiner Familie eine allerletzte Chance zu gewähren,
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dass der Migrationsdienst des Kantons Bern mit Schreiben vom 15. Sep-
tember 2014 das Wiedererwägungsgesuch der Vorinstanz weiterleitete,
mit dem Hinweis, die geltend gemachte Konversion sei bis zum Vorliegen
des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nicht bekannt gewesen und
auch nicht geltend gemacht worden,
dass es sich zudem beim geltend gemachten Wiedererwägungsgrund um
Asylgründe handeln dürfte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch am 17. September 2014 als
zweites Asylgesuch entgegennahm,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2014 durch die Vorinstanz
angehört wurde,
dass er sein Asylgesuch damit begründet, er sei getauft worden, sei jetzt
gläubig und Christ,
dass er nun einer anderen Religion angehöre, was ihn im Falle einer Rück-
kehr in seine Heimat in Schwierigkeiten bringen würde,
dass das SEM das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vorge-
brachte Konversion zum Christentum sei im Kern nicht glaubhaft, vielmehr
sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gründe dem Be-
schwerdeführer dazu dienen sollten, sich dadurch in der Schweiz ein Blei-
berecht zu sichern,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
6. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, das gestellte Asylgesuch sei gut-
zuheissen (recte: die Beschwerde sei gutzuheissen) und es sei dem Be-
schwerdeführer der Flüchtlingsstatus (recte: die Flüchtlingseigenschaft)
anzuerkennen; es seien die Ziffern 2–4 der Verfügung vom 14. Januar
2015 aufzuheben; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerken-
nen und es sei von den Zwangsmassnahmen beim Vollzug der Wegwei-
sung abzusehen,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 verlangte Kosten-
vorschuss am 24. Februar 2015 fristgerecht geleistet und die verlangte
rechtsgenügliche Vollmacht am 6. März 2015 rechtzeitig eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 vom Regionalgericht
Oberland, Thun, wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschä-
digung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und des unanständigen Benehmens schuldig er-
klärt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde; aus-
serdem wurde der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland, Thun, vom
9. September 2011 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte be-
dingte Vollzug nicht widerrufen, der Beschwerdeführer verwarnt und die
Probezeit um eineinhalb Jahre ab Urteilsdatum verlängert sowie Bewäh-
rungshilfe angeordnet,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass aus den Akten entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift
keine Verständigungsprobleme ersichtlich sind, hat doch der Beschwerde-
führer selber auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, zu Protokoll
gegeben, er verstehe ihn "sehr gut" (vorinstanzliche Akte B5/9 S. 1),
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung des Pro-
tokolls entschied, dass ihm das Protokoll auf Deutsch vorgelesen werde,
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damit er sich bei allfälligen sprachlichen Problemen an den Dolmetscher
wenden könne (B5/9 S. 8),
dass das Protokoll vom Beschwerdeführer indes in keiner Weise bean-
standet wurde,
dass zudem sowohl von Seiten der Hilfswerksvertretung als auch von Sei-
ten der an der Anhörung anwesenden Vertrauensperson der evangeli-
schen Bibelgemeinde (EBG) keine Einwände über Verständnisprobleme
zu Protokoll gebracht wurden,
dass somit die Rüge, das Gespräch sei nicht optimal verlaufen, unbegrün-
det ist,
dass auch die als "Beschwerde" und "Wiedererwägungsgesuch" (undatier-
ten) Schreiben der EBG (Beilage 4 und 5 der Beschwerde) ohne Weiterun-
gen unbehelflich sind, zumal die EBG schon aus formellen Gründen nicht
bevollmächtigt ist, den Beschwerdeführer zu vertreten,
dass in Übereinstimmung mit dem SEM die Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass mit der zweifachen Aussage des Beschwerdeführers, sein Rechtsver-
treter habe ihm geraten, ein Asylgesuch einzureichen, damit er seine wi-
derrufene Niederlassungsbewilligung wieder erhalte (B5/9 S. 9 F20 und
S. 6 F27), darauf schliessen lassen, die von ihm geltend gemachte Kon-
version sei lediglich erfolgt, damit er sich in der Schweiz ein Aufenthalts-
recht erwirken kann,
dass von einem Konvertiten verlangt werden kann, dass er über fundamen-
tale Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt und die Rüge, die Vo-
rinstanz halte nur pauschal fest, die Konversion zum Christentum sei nicht
glaubwürdig, ohne dies zu begründen, ins Leere stösst,
dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig und überzeugend darlegen
konnte, was ihn zur Konversion zum Christentum bewog, da er einzig auf
die Begegnung mit der EBG verwies und sich mit pauschalen Antworten
begnügte (B5/9 S. 3 f. F10–19),
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dass das geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde
aufgrund der Konversion in der Heimat Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein, vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz als nicht überzeugend erachtet wird,
dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe
country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen
Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen, insoweit von einem präven-
tiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden
ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer
D–4545/2013 vom 19. August 2013 E. 6.3 mit Hinweisen),
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
hungssituation geraten würde,
dass sich auch aus dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil
des Regionalgerichts Oberland, das Gericht erachte die Legalprognose als
günstig, weshalb es den gewährten bedingten Vollzug nicht widerrief,
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, ist er doch mit
diesem Urteil erneut für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe verur-
teilt worden, nachdem er in der vorangegangen Probezeit wieder straffällig
wurde,
dass er zudem verwarnt und die Probezeit um eineinhalb Jahre verlängert
sowie mit der verlängerten Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Verneinung
der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer
auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezem-
ber 2013 E. 5 verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton die Niederlassungsbewilligung wi-
derrufen hat und das das eingeleitete Rechtsmittelverfahren rechtskräftig
abgeschlossen wurde, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere keine weiteren wesentlichen individuellen Gründe ge-
gen eine Rückkehr sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und diese
durch den am 24. Februar 2015 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde sowie das Regionalgericht Oberland, Thun.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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