B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-935/2018
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Laura Castelnovi,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2018 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
gemäss Aktenverzeichnis der editionspflichtigen Akten an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Sache sei zur voll-
ständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventualiter sei diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten;
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen seien die Vorinstanz bzw. die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 19. Februar 2018
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetze,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von der Maltesischen Botschaft in
Dubai ein vom 16. November 2017 bis 13. Dezember 2017 gültiges Visum
ausgestellt worden war,
dass das SEM die maltesischen Behörden am 23. Januar 2018 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme am 30. Ja-
nuar 2018 zustimmten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; […]),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer angab, seine Reise in die Schweiz via einen
Schlepper organisiert zu haben und von Colombo zuerst nach Dubai ge-
reist zu sein, wo er seinen Pass einem Schlepper habe abgeben müssen,
und mit einem Pass, der ihm vom Schlepper überreicht worden sei, via die
Türkei und Italien nach Frankreich geflogen zu sein ([…]),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Maltas angab, dass er in Sri Lanka bereits auf
der Schweizer Botschaft gewesen sei und dort seine Probleme geschildert
habe, wobei er seine Probleme keinem anderen Land anvertrauen wolle,
weshalb er in die Schweiz gekommen sei ([…]),
dass festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass aufgrund der Akten feststeht, dass dem Beschwerdeführer ein Visum
von Malta ausgestellt wurde, und der geäusserte Wunsch an einem weite-
ren Verbleib in der Schweiz, ein ausserhalb des Hoheitsgebiets eines Mit-
gliedstaates gestelltes und abgelehntes Asylgesuch sowie ein durch die
Schweiz verweigertes Visum nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit
Maltas zu ändern vermögen,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Malta weise systemische Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass hinsichtlich der allgemeinen Situation Asylsuchender in Malta auf die
geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen
ist (vgl. BVGE 2012/27, das Urteil des BVGer E-850/2017 vom 14. Februar
2017 m.w.H. sowie die Urteile des BVGer F-5457/2017 vom 5. Oktober
2017, D-2882/2016 vom 19. Mai 2016 und D-4291/2017 vom 3. August
2017),
dass die maltesische Regierung Ende Dezember 2015 ein neues Haftge-
setz zum Schutz von irregulär eingereisten Migranten und Migrantinnen
verabschiedete und die Zahl der Häftlinge der irregulär eingereisten Mig-
ranten und Migrantinnen gemäss internationaler Lageberichte im 2015 auf
10 sowie Ende 2016 auf 6 Personen gesunken ist, nachdem im 2011 noch
derer 750 in Haft gewesen sein sollen (vgl. Council of Europe: Report to
the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European
Committee for Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment
or Punishment [CPT] from 3 to 10 Septembere 2015, Strasbourg, 25 Okto-
ber 2016, S. 22; Asylum Information Database [aida], Country Report:
Malta, Detention of Asylum Seekers, 31. Dezember 2016, S. 51),
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dass angesichts der Lagebesserung in Malta nicht davon auszugehen ist,
dass dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Malta eine
rechtswidrige Inhaftierung droht,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die maltesi-
schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) fordert,
dass er zur Begründung geltend macht, es gehe ihm gesundheitlich nicht
gut,
dass bei ihm diesbezüglich laut ärztlichen Berichten eine chronische De-
pression (aktuell ohne Suizidalität), Schlafstörungen, Obstipation mit Übel-
keit sowie der Verdacht auf Hämorrhoiden diagnostiziert worden seien und
in diesen Berichten weiter festgehalten worden sei, dass er bereits vor zwei
Jahren einen Suizidversuch unternommen habe und bei ihm vor fünf Mo-
naten eine latente Suizidalität bestanden habe ([…]),
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dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme vom 31. Januar 2018 bis
15. Februar 2018 habe stationär betreut werden müssen und während die-
ser Behandlung eine Reaktion auf schwere Belastung DD sowie der Ver-
dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden sei
und damit gerechnet werden müsse, dass ein negativer Entscheid seitens
der Migrationsbehörden zu einer Zustandsverschlechterung führen würde
([…]),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation
des Beschwerdeführers nicht zutrifft, und auch wenn sich der Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung sowie möglicherweise eine psy-
chotische Erkrankung ([…]) differentialdiagnostisch erhärten sollte, nicht
von einer derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen wer-
den kann, dass sie einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würde,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen
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medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs-
2 Aufnahmerichtlinie),
dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung zu tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass der junge, allein reisende
Beschwerdeführer nicht als besonders verletzliche Person anzusehen ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass die Vorinstanz vorliegend die spezifische Situation des Beschwerde-
führers hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu
entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der angeordnete einstweilige Vollzugsstopp mit diesem Entscheid da-
hinfällt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass mit vorliegendem Direktentscheid auch das Gesuch um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: